BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V ZR 224/13 vom 13. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richte r Dr. Karczewski am 13. November 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2013 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO au fgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 226.859,59 Gründe: I. Die Klägerin, die die Zucht, Aufzucht und den Vertrieb von G e- f lügel verschiedener Rassen , unter anderem sogenannter Grünleger , b e- treibt, nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Betriebsausfallversich e- rung in Anspruch. Der zwischen den Parteien bestehende Versich e- rungsvertrag für eine landwirtschaftliche Inventarvers icherung enthält e i- ne Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung. Versicherter Betriebsu n- 1 - 3 - terbrechungsschaden gemäß § 8 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (ABL) ist der entga n- gene Deckungsbeitrag, der sich nach § 8 Nr. 2 ABL aus der Differenz zwischen Erlös und produktionsabhängigen Kosten errechnet. Bei der Festsetzung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Ablauf und das Ergebnis des Betriebes wä h- rend der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst h ätten , wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Gemäß § 8 Nr. 3 ABL beträgt die Haftzeit 12 Monate. Am 30. Dezember 2008 brannte einer der Geflügelställe der Kläg e- rin ab. In diesem hielt die Klägerin sogena nnte Grünlegerhybriden zur Aufzucht. S ie hatte am 7 . Dezember 2008 von dem Geflügelzüchter H . 6.060 Elterntierküken zum Preis von 6.060 g- te zahlte dem Kläger in der Folgezeit 84.836 e- triebseinrichtungen u nd Futtervorräten für die noch zu ermittelnde Entschädigung für den Schaden am Tierb e- stand. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter S . ermittelte einen Produktionsausfall für den Haftzeitraum von 12 Monaten in Höhe von 57.270,08 ihrerseits holte ein Gutachten des Sac h- verständigen Ho . ein, der den Betriebsunterbrechungsschaden mit 226.859,59 berechnete . Die Beklagte, die weitergehende Zahlungen ablehnte, kündigte den Vertrag am 23. Dezember 2 009. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 226.859,59 n- sen und Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 2 3 - 4 - II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzula s- sen, das angefochtene U rteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Z u- lassung der Revision folgt aus einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Voraussetzung für einen Anspruch aus der Feuerbetriebsunte r- brechungsversicherung ist ein Brand auf dem versicherten Grundstück, der zu einer Betriebsunterbrechung sowie zu einem Ertragsausfallsch a- den geführt haben muss. Hier bei hat der Versicherungsnehmer den Brand und die hierdurch verursachte Betriebsunterbrechung auf der Grundlage von § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen, während ihm beim Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsunterbrechung und dem eingetretenen Schaden d ie Beweiserleichterung des § 287 ZPO z u- gute kommt (Senatsurteil vom 21. Januar 197 6 IV ZR 132/74, VersR 1976, 379 unter 2). Im Rahmen des § 287 ZPO sind an die Substantii e- rung des Vorbringens geringere Anforderungen zu stellen. Das Gericht muss nötigenfa lls den Schaden schätzen, soweit das möglich ist. Ins o- weit müssen allerdings greifbare Anhaltspunkte für eine Schadenschä t- zung vorliegen; das richterliche Ermessen darf nicht völlig in der Luft schweben (Senat aaO). 2. Auf dieser Grundlage hat das Beru fungsgericht unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör angenommen, dass diese nicht die für eine Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO e r- forderlichen Ausgangs - bzw. Anknüpfungstatsachen vorgetragen ha t . 4 5 6 - 5 - a) Nach ständiger Rechtspre chung genügt eine Partei ihrer Darl e- gungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Pe r- son entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen di e- sen Anforderung en, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin gerecht. Die Klägerin hat ihren Klageanspruch zunächst auf die Schaden - berechnung im Gutachten Ho . gestützt. Rechtlich ist ein solches Pr i- vatgutachten auch dann, wenn die Partei lediglich d arauf Bezug nimmt, als besonders substantiierter, urkundlich belegter Parteivortrag einz u- ordnen (Senatsbeschluss vom 22. April 2009 IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 14). Die in diesem Gutachten vorgenommene Schadenb e- rechnung ist hinreichend schlüssig, u m Gegenstand einer Beweisau f- nahme zu sein. Dem stehen insbesondere nicht die Ausführungen des Sachverständigen entgegen, er habe die von der Klägerin vorgegebenen Preise als Voraussetzung angesehen und die Schadenberechnung auf dieser Grundlage erstellt ; ferner sei eine Überprüfung der betrieblichen Rechnungslegung des Auftraggebers notwendig. Allein der Umstand, dass das Gutachten auf bestimmten Prämissen aufbaut, führt nicht dazu, dass das Berufungsgericht von einer Beweisaufnahme absehen durfte. D ie Klä gerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, sämtliche dem Priva t- sachverständigen Ho . vorgegebenen betriebsbezogenen Daten dec k- ten sich mit den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten vor, während und nach dem Brand . 7 8 - 6 - Gleiches gilt für die vom Sachvers tändige n Ho . im Einzelnen dar ge leg t en Plankos ten, unter anderem für Fütterung, Stallpacht, Stro m- geld und Tierarztkosten. b) Der Schlüssigkeit des Vorbringens steht es ferner nicht entg e- gen, dass die Klägerin zusätzlich zu dem Sachverständigengutac hten e i- ne weitere Methode der Scha den berechnung vorgetragen hat. S ie hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass bei dem Brand am 30. De - zember 2008 sämtliche 6.060 Elterntiere der Rasse Grünleger zu Tode gekommen s eien , bei denen es sich um eine wettbew erbsrechtlich g e- schützte Sonderrasse mit nur einem einzigen Züchter in Deutschland handele . Wegen der Einzigartigkeit dieser Tiere sei innerhalb der zwöl f- monatigen Haftzeit keine Ersatzbeschaffung möglich gewesen . Von circa 329.600 geschlüpften Küken hätte sie 50% als Ein t a ges k üken mit einem Gewinn von 0,50 Hennen mit einem Gewinn von 1,50 verkauft, woraus sich ein Gesamtschaden von 329.600 ergebe . Damit hat die Klägerin eine z u- sätzliche A rt der Schaden berechnung vorgetragen, ohne dass dies einer Schlüssigk eit ihres Vortrages zur Schaden berechnung auf der Grundlage des Gutachtens Ho . entgegenstünde. Die Darlegung weiterer Umstände oder die Vorlage von Belegen kann von der Klägerin i m Rahmen der sie treffenden Substantiierung s- pflicht demgegenüber nicht verlangt werden. Gerade im Rahmen eine r Betriebsausfallversicherung muss berücksichtigt werden, dass für den Versicherungsnehmer die Darlegung des Schadenverlaufs mit vorau s- sichtlichem Erlös der nicht mehr zu veräußernden Produkte, der erspa r- ten Kosten sowie des sich hieraus ergebenden Gewinns häufig nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. An die Substantiierung eines 9 10 11 - 7 - derartigen S chadens dürfen deshalb keine zu stren gen Anforderungen gestellt werden. Da die Klägerin die für die Schadenberechnung ma ß- ge b lichen Anknüpfungstatsachen genannt hat, bedurfte es keines Vo r- trags dazu, welche tatsächlichen Preise die Klägerin für Grünlegereier oder Küken in der Vergangenheit in ihrem Betrieb erwirtschaftet hat. Eben so wenig kommt es darauf an, ob eine vollständige Überprüfung der betrieblichen Rechnungslegung der Klägerin erforderlich wäre . Sollte dies der Fall sein, muss dem im Rahmen der Beweisaufnahme dadurch Rechnung getragen werden, dass gegebenenfalls neben dem Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zusätzlich das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers ein zuholen ist . Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 24.05.2012 - 115 O 262/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2013 - I - 20 U 149/12 -
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