BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 224/14 vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Rich terin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Fre i- burg - vom 12. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworf en. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.343,51 Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 110.000 Anspruch genommen. Zusätzli ch hat er die Zahlung von Zinsen aus der Haup t- forderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2013 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 en hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte am 25. Februar 2014 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz den Kaufpreis in Höhe von 110.000 u- gleich mit Einlegung der Berufung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erl e- 1 - 3 - digt erklärt und den Zinsanspruch sowie den Anspruch auf vorgerichtliche Ko s- ten weiterverfolgt. Das Ober landesgericht hat die E rledigung der Hauptsache festgestellt und die Beklagte verurteilt, an den Klä ger Zinsen aus der Hauptfo r- derung in Höhe von 5 Prozentpunkte n über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 25. Oktober 2013 bis 25. Febr uar 2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.348,94 wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem ang e- strebten Revisionsverfahren will sie die vollständige Abweisung der Klage erre i- chen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZ PO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die B e- schwer des Rechtsmittelführers in aller Regel - und auch hier - nach der Su m- me der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten . An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZA 23/14, juris Rn. 2 mwN). I n die Berechnung der Beschwer miteinzubeziehen sind weiter geltend gemachte Nebenforder u ngen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO , soweit sie Haup t- forderungen geworden sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Hauptforderung i nfolge einer Erledigungserklärung - wie hier - nicht mehr Pr o- zessgegenstand ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, MDR 2 3 4 - 4 - 2012, 738 Rn. 5; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8). 2. Danach übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 20.000 Beklagten beträgt er nicht 22.063,93 sondern lediglich 18.343,51 a) Zu berücksichtigen sind zunächst die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Hö he von 2 . 348,94 aus der nicht mehr rechtshängigen Hauptforderung in Höhe von - beziffert - 1.684,29 nach der insoweit zutreffenden Berechnung der B e- klagten ein Betrag in Höhe von 4.033,23 b) Als bis zum Zeitpu nkt der Erledigungserklärung entstan dene Kosten sind die Kosten der ersten Instanz hinzuzurechnen, die sich auf insgesamt 12.068,46 belaufen. Sie setzen sich zusammen aus Gerichtsgebühren in H ö- he von 3.078,00 ebühr en in Höhe von 2 x 4.495,2 3 Auf die erstinstanzlichen Gesamtkosten von 12.068,46 Berufungsstreitwert festgesetzt. c ) Entgegen der Auffassung der Beklagten können aber nicht auch di e gesamten - - Kosten des Beruf ungsverfahrens in die Berechnung der Be schwer miteinbezogen werden, sondern lediglich 2.241,82 . aa ) Für die Beschwer sind nur die bis zum Zeitpunkt der Erledigungse r- klärung bereits entstand en e n Kosten zu berücksichtigen , nicht auch die erst dan a ch entstandene n Kosten. Da die einseitige Erledigungserklärung e inen Sachantrag beinhaltet, der die Zustellung an den Gegner oder die Abgabe einer entsprechenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung v oraussetzt (§ 261 5 6 7 8 9 - 5 - Abs. 2 ZPO), genügt es allerdings, dass der Kostentatbestand noch vor diesem Zeitpunkt erfüllt worden ist. bb) Vorliegend hat die Beklagte die Erledigungserklärung in der Ber u- fungsschrift abgegeben, so dass nur die bis zur Zustellung dieses Schriftsatzes an den Kläger bereits entstandenen Kosten für die Beschwer relevant sind. Dies sind zu m einen die Gerichtskosten, die sich bei einem von dem Ber u- fungsgericht gemäß § 63 Abs. 2 GKG f estgesetzten und deshalb für die Gebü h- renberechnung maßgeblichen Soweit die Beklagte die Kosten auf der Grundlage eines Streitwerts von die gerich t- liche Wertfestsetzung unberücksichtigt. Zum anderen ist mit der Berufungsei n- legung auch bereits eine 1,6 - fache Verfahrensge bühr der Prozessb evollmäc h- tig ten der Beklagten nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entstanden. Unter Zugrundelegung des gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung maßgeblichen Berufungsstreitwerts in Höhe von Die weiteren im Berufungsrechtszug angefallenen Anwaltskosten (Termins gebühr der Pr o- zessbevollmächtigten der Be klagten und Anwaltskosten der Prozessbevol l- mächtigten des Klägers) sind demgegenüber erst nach dem Wirksamwerden der Erledigungserklärung entstanden und erhöhen die Beschwer der Beklagten deshalb nicht. d ) Bei Ad dition der sich aus a) bis c ) ergebenden Beträge errechnet sich eine Beschwer der Beklagten in Höhe von 18.343,51 + 12.068,46 + 2.241,82 die Beschwer 20.000 eitet. A n dem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Berechnung - dem Ansatz der Beklagten insoweit folgend - ein Berufungsstreitwert in Höhe von 10 11 12 - 6 - 16.101,69 . Dann würden die bis zur Erledigungserkl ä- rung entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens e- richtskosten zuzüg ; es III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist die B e- sch wer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 O 187/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.09.2014 - 4 U 65 /14 - 13
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