ECLI:DE:BGH:2016:160316UIVZR224.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 22 4 /1 4 Verkündet am: 16. März 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat de s Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu m 1. März 2 0 1 6 für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Kläger seite wird das Urteil des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 . M ai 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das B e rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 8.518,07 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r fondsgebundenen Re n- ten v ersi cherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Ver sicherung sb e- ginn zu m 1. Novem ber 200 2 n ach dem s o genannten Policenmodell des 1 2 - 3 - § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . D. VN zahlte in der Folge di e Versicherungspr ä- mien . Mit S chreiben vom 12. Oktober 2010 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert abzüglich eines Poli cendarlehens aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler geleisteten Beitr ä- ge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen , weil sie nicht o rdnungsgemäß belehrt wurde. Au ch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er Widerspruch noch erklär t werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hierge gen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses h at ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht 3 4 5 6 7 - 4 - ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt , weil der Hinweis a uf die einzuhaltende Textform fehle . Der Vertrag sei aber gemäß § 5a A bs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rüc k- wirkend endgültig wirksam geworden. II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungs gericht gegebenen Begründung versagt werden . a) D e r zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertr a g schaff t keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte d e r Versicherer d . VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne v on § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Police n- begleitschreiben genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie keinen Hin weis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültige n Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs enthielt. Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung en t- nehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absend ung des W i- 8 9 10 11 - 5 - derspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 IV ZR 35/14, juris Rn. 12). Die Widerspruchsbelehrung genügt auch deswegen den Anford e- ru n gen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht, weil sie den Fristbeginn nur an den Erhalt des Versicher ungsscheins nicht aber auch an den E r- halt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation knüpft (vgl. Senatsu rteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 m.w.N. ). Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Ausle gung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenve rsicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versi cherungsbedingungen nicht erhalten hat. 12 13 14 - 6 - bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollstä ndiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschu tzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 ). 15 16 17 - 7 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu ge ben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff . ) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2015, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.12.2011 - 9 O 18 7/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 12/12 - 18
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