ECLI:DE:BGH:2017:310517UVIIIZR224.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 224/16 Verkündet am: 31. Mai 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 418 Abs. 1, 2 a) Der auf eine m Schriftsatz aufgebrachte Eingangsstempel des Gerichts e r bringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür, dass ein in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfener Schriftsatz erst an dem im Stempel angegebenen Tag beim Berufun gsgericht eingegangen ist. Hiergegen ist jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freib e weises zu führende Gegenbeweis zulässig, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes erfordert (im A n schluss an BGH, Urt eil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; Beschlüsse vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW - RR 2001, 280; vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW - RR 2014, 179 Rn. 10). b) Dabei dü rfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an die Erbringung dieses Gegenbeweises nicht überspannt werden. Da der Außenstehe n- de in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbrie f- kastens sowie in das Verfa hren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst S a che des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO unter II 1 b; vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW - RR 2005, 75 unter II 2; Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 11; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO Rn. 14; jeweils mwN). c) Bei einer detaillierten Schilderung der Partei über die genauen Umstände des Ei n- wurfs des Schriftstücks darf sich das Gericht nicht mit einer pauschal gehaltenen dienstlichen Stellungnahme des/der zuständigen Mitarbeiters/in der Poststelle b e- gnügen, die sich in der Aussage erschöpft, es seien weder Störung en festgestellt noch Fehler gemacht worden. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 201 7 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Beklagten bewohnen auf dem Grundstück der Klägerin Mieträume. Zwischen den Parteien steht im Streit , ob d ie Beklagten auch berechtigt sind, zwei auf dem Grundstück gelegene Garagen zu nutzen. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Herausgabe der Garagen (nebst Schlüsseln) und ferner dazu verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen z u befahren und solche dort abzustellen. Gegen das ihr am 5. Februar 2016 zugestellte U r- teil hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit am 7. März 2016 (Montag) eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. 1 - 3 - Die Berufungsbegründungsfrist ist am 5. April 2016 abgelaufen. D er zur Akte gelangte B egründung sschriftsatz trägt jedoch den Eingangsstempel " Nachtbriefkasten Sächsischer Verfassungsgerichtshof Landgericht Leipzig Eing. 06. April 2016 " und weist kein Handzeichen auf. Die Beklagten haben ge l- tend gemacht, ihre Prozessbevollmächtigte habe am Abend des 5. April 2016 zwischen 21.35 Uhr und 21.42 Uhr die Berufungsbegründung gleichzeitig mit der in einem zweiten Umschlag befindlichen Berufungsbegründung i n einem Parallelverfahren in den Nachtbriefkaste n des Landgerichts eingeworfen. Der aufgebrachte Eingangsstempel sei daher unrichtig. Das Original der B erufungsbegründung im Parallelverfahren , die vorab per Fax übermittelt worden ist, trägt ebenfalls das aufgestempelte Eingangsd a- tum " 06 . April 2016 " und weist wiederum kein Handzeichen auf . Hierbei wurde allerdings nicht der Nach t briefkastenstempel, sondern ein anderer Stempel ( " Tagesstempel " ) mit dem Aufdruck " Gemeinsame Posteinlaufstelle Sächs i- scher Verfassungsgerichtshof und Landgericht Leipzig " ver wendet. Aufgrund eines am 12. April 2016 zwischen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dem Vizepräsidenten des Landgerichts wegen möglicher Störungen bei der gerichtsinternen Erfassung der Schriftsätze geführten Tel e- fonats hat dieser eine dienst liche Stellungnahme der zuständigen Bediensteten der Poststelle und des Leiters der Poststelle eingeholt. Die Stellungnahmen hat er der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2016 übermittelt und zugleich mitgeteilt, eine Störung de r Funktion des - im Deze m- ber 2015 turnusgemäß gewarteten - Nachtbriefkasten s sei bei einer von ihm veranlassten Prüfung nicht festgestellt worden. Die dienstliche Erklärung der zuständigen Poststellenmitarbeite rin vom 12. April 2016, die b ezüglich Ziffe r 1 vom Leiter der Poststelle gegengezeichnet ist (eine weitere Stellungnahme hat dieser nicht abgegeben) , lautet wie folgt : 2 3 4 5 - 4 - " Ich erkläre ausdrücklich: 1. Ich war am 6. April 2016 für das Stempeln des Nachtbriefkastens veran t wortlich. 2. Ich habe keine St örung des Nachtbriefkastens festgestellt. 3. Ich habe den richtigen Stempel mit dem richtigen Datum für die Post aus dem Nachtbriefkasten verwendet. " Bereits mit Verfügung vom 26. April 2016 hat te die Vorsitzende der Ber u- fungskammer den Hinweis erteilt, es sei beabsichtigt, die Berufung der Bekla g- ten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Auf d en daraufhin gestellten Antr ag der Prozessbevollmächtig t e n der Beklagten, eine dienstliche Stellungnahme des/der zuständigen Poststellen mitarbeiters/in einzuholen, hat die Berufungskammer sich mit einem entsprechenden Anliegen an den Vizepräsidenten des Landgerichts gewandt, sich dann aber mit de ssen Schreiben vom 26. Mai 2016 begnügt, in dem dieser auf den Inhalt der bereits vorliegenden dienstlichen Erklärungen verwiesen hat. In dem genannten Schreiben hat der Vizepräsident auch zu weiteren A n- trägen der Beklagtenvertreterin Stellung genommen. Soweit diese um Ermit t- lungen dazu gebeten hat , ob noch weitere Beschwerden bezüglich der Korre k t- heit eines auf den 6. April 2016 lautenden Eingangsstempels vorl ägen , hat er mitgeteilt, eine Rückfrage bei den Serviceeinheiten der 1. bis 9. Zivilkammer habe ergeben, dass keine weiteren Beschwerden bezüglich der Unkorrektheit des Eingangsstempels vom 6. April 2016 bekannt geworden seien. Hinsichtlich des weiteren Begehrens, für die Nacht vom 5. April auf den 6. April 2016 die korrekte Funktionsweise des Nachtbriefkastens im Hinblick auf eine digitale Fehlfunktion der Verschlusseinrichtung zu überprüfen sowie nachzuprüfen, ob ein Vertauschen der Nacht - und Tagespost bei der Entnahme am 6. April au s- zuschließen sei , hat der Vizepräsident des Landgerichts unter Wiederholung seiner bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2016 e rfolgten Mitteilung und unter Be i- fügun g eines Wartungsscheins ausgeführt, Störungen seien nicht festgestellt 6 7 - 5 - worden ; der Nachtb riefkasten sei zuletzt im Dezember 2015 turnusgemäß ohne Störungsbefund gewartet worden . Das Berufungsgericht hat sodann die Prozessbevollmächtigte der B e- klagten z um Geschehen als Zeugin vernomm en, jedoch nicht deren für die B e- gleitumstände ebenfalls als Zeugen benannten Ehemann. Die Beklagtenvertr e- terin hat i m Einklang mit ihrer schriftsätzlichen Darstellung als Zeugin bekundet, sie habe die Berufungsbegründung am 5. April 2016 um 21.03 Uhr fertiggestellt und ausgefertigt . Gegen 21.15 Uhr sei sie im Besitz dieses Schriftsatz es und de s Begründungss chriftsatz es für das Parallelverfahren , die sich in zwei g e- trennten Briefumschlägen befunden hätten, mit ihrem Pk w von ih rem Wohn - und Kanzleisitz ab gefahren. Sie ha be dann das Fahrzeug gegen 21.35 Uhr vor der S . - Buchhandlung geparkt . Anschließend sei sie die " paar Meter " zu Fuß gegangen und habe beide DI N - A4 - Umschläge i n den Nachtbriefkasten eing e- worfen. Weitere Ermit tlungen zur Funktionsweise des Nachtbriefkastens und den gerichtsinternen Abläufen bei der Erfassung und Verteilung der Eingangspost hat das Landgericht nicht angestellt. Auf der Grundlage der getroffenen Fes t- stellungen hat es die Berufung der Beklagten du rch Urteil als unzulässig ve r- worfen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter . 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung i m W e- sentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils b e- gründet worden sei. Der auf der Berufungsbegründung aufge druckte Eingang s- stempel er bringe gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis dafür, dass der Schrif t- satz nicht innerhalb der am 5. April 2016 ablaufenden Frist bei Gericht eing e- gangen sei, sondern erst am 6. April 2016. Die Beklagten hätten den ihnen b e- züglich der Unrichtigkeit des Eingangss tempels obliegenden Gegenbeweis nicht erbracht. Es stehe nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die als Zeugin vernommene Prozessbevollmächtigte der Beklagten d ie Berufungsb e- gründungsschrift in der vorliegenden Sache am 5. April 2016 in den Nachtbrie f- kasten des Landgerichts eingeworfen habe. Zweifel an dem ordnungsgemäßen Funktionieren des - zuletzt im Dezember 2015 beanstandungsfrei gewarteten und an eine Zeitschaltuhr gekoppelten - Nachtbriefkastens, bei dem um 24 Uhr eine mittels eines Magneten festgehaltene Klappe in eine waagrechte Position falle , wodurch die vor diesem Zeitpunkt eingeworfene Post von der danach ei n- geworfenen Post getrennt werde , bestünden nicht. Eine Fehlfunktion des Nach t briefkastens, die bereits von außen durch das Aufleuchten eines Lichts zu ersehen sei, habe am 6. April 2016 nach den Angaben der zuständigen Mita r- beiterin nicht festgestellt werden können. 10 11 12 13 - 7 - Auch von einer fehlerhaften Verwendung des Eingangsstempels sei nicht auszugehen. Wie eine Nachfrage des Vi zepräsidenten des Landgerichts bei allen Serviceeinheiten der 1. bis 9. Zivilkammer ergeben habe, sei allein im Streitfall die Korrektheit des am 6. April 2016 aufgebrachten Eingangsstempels angezweifelt worden. Die verantwortliche Mitarbeiterin der Postst elle habe au s- drücklich erklärt, den richtigen Stempel mit dem zutreffenden Datum für die aus dem Nachtbriefkasten entnommene Post verwendet zu haben. Anhaltspunkte für ein Vertauschen der Eingangspost vom 5. April und vom 6. April 2016 b e- stünden danach nic ht. Außerdem bestünden an dem von der Zeugin bekundeten zeitlichen A b- lauf im Hinblick darauf, dass der Schriftsatz im Parallelverfahren keinen für die Post aus dem Nachtbriefkasten bestimmten Eingangsstempel trage, erhebliche Zweifel. Der Umstand, dass der Schriftsatz im vorliegenden Verfahren einen Stempel mit dem Auf druck " Nachtbriefkasten " , der für das Parallelverfahren bestimmte zweite Schriftsatz dagegen den (Tages - ) Stempelaufdruck " Gemei n- same Posteinlaufstelle des Sächsischen Verfassungsgerich t shof s und Landg e- richts Leipzig " trage, lasse sich nicht mit einem technischen Defekt begrün den, da " beide Briefkästen örtlich voneinander getrennt seien " . Eine Vernehmung des Ehemanns der Prozessbevollmächtigten der B e- klagten sei nicht geboten, da dieser zu m Einwurf in den Nachtbriefkasten keine Angaben mache könne. Auch d ie durch Angaben zur Ortung ihres Mobiltelefons unter Beweis gestellte Ortsabwesenheit der Prozessbevollmächtigten der B e- klagten zum fraglichen Zeitpunkt könne unterstellt werden . Sie s ei n icht geei g- net, den rechtzeitige n Einwurf des Begründungsschriftsatzes zu belegen. D ie anwaltlich versicherte Erklärung der Beklagtenvertreterin zu den von ihr im Postausgangsbuch am 5. April 2016 eingetragenen Vermerke n führe ebenfalls zu keiner abweichend en W ürdigung. 14 15 16 - 8 - II. Die se Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der geg e- benen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht von eine r Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) ausgehen dürfen. Es hätte sich nicht mit den angestellten rudimentären Ermittlungen begnügen dürfen, sondern w ar gehalten, die Abläufe bei der Entnahme, der Sortierung und der Verteilung der Eingangspost im Allgemeinen und - soweit möglich - konkret für den 5./6. April 2016 aufzuklären. 1. Frei von Rechtsfehler n hat das Berufungsgericht allerdings angeno m- men, dass der auf die Berufungsbegründung aufgebrachte Eingangsstempel " Nachtbriefkasten Sächsischer Verfassungsgerichtshof Landgericht Leipzig Eing. 06. April 2016 " als öffentliche Urkun de im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO Beweis dafür erbringt, dass der Schriftsatz erst an dem im Stempel angegeb e- nen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1995 - XII Z R 206/94, VersR 1995, 1467 unter I; vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; Beschlüsse vom 15. Se p- tember 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501 unter II; vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW - RR 2014, 179 Rn. 10 ). Es hat auch nic ht verkannt, dass hiergegen gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig ist, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schrif t- satzes erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO; Beschlüsse vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW - RR 2001, 280; vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, aaO; vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, aaO; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO ; jeweils mwN). 2. Rechtsfehlerhaft h at das Berufungsgericht jedoch die Anforderungen an den nach § 418 Abs. 2 ZPO von den Beklagten zu erbringenden Beweis der 17 18 19 - 9 - Unrichtigkeit des aufgebrachten Eingangsstempels überspannt und den Sac h- verhalt nur unzureichend aufgeklärt. Ob eine Berufung zulässi g ist oder nicht, haben sowohl das Berufungsgericht als auch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO; vom 27. September 2001 - IX ZR 471/00, juris Rn. 4; jeweils mwN), wobei das Rev i- sionsgericht wed er an die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (BGH, Urteil e vom 27. September 2001 - IX ZR 471/00, aaO ; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 198/76, VersR 1978, 155 unter II 2 mwN ; Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312 unter II mwN ) n och an dessen Festste l- lungen ( BGH, Beschluss vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, NJW - RR 1992, 1338 unter II 2 mwN) gebunden ist. a) Zwar reicht die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen G ründen nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, zur Führung des Beweises der Unrichtigkeit des Eingangsstempels nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anf orderungen an diesen Gegenbeweis nicht überspannt werden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO unter I I 1 b; vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW - RR 2005, 75 unter II 2; vom 2. Nove m- ber 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5; Beschlüsse vom 27. November 2002 - VIII ZB 45/02, juris Rn. 5; vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, aaO; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO; jeweils mwN). Da der Außenstehe n- de in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Na ch t- briefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen A n- haltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen ( BGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 25 1/99, aaO; vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, aaO; 20 - 10 - Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 11; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO Rn. 14; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht nur unzureichend nac hgekommen. Es h at sich maßgeblich auf die inhaltlich karge dienstliche Stellungnahme der zuständigen Mitarbeiterin der Poststelle vom 12. April 2016 gestützt , deren Aussagegehalt sich in der allgemein gehaltenen Erklärung e r- schöpft, am 6. April 2016 für da s Stempeln des Nachtbriefkastens verantwor t- lich gewesen zu sein, keine Störung des Nachtbriefkastens festgestellt und den richtigen Stempel mit dem richtigen Datum für die Post aus dem Nachtbriefka s- ten verwendet zu habe n . Mit dieser, inhaltlich nicht ergie bigen Stellungnahme hätte sich das Berufungsgericht indessen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht zufrieden gegeben dürfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO ) . aa) Es fehlen bereits konkrete Angaben zur allgemeinen Organisation der Abläufe bei der Leerung des Nachtbriefkastens, der Sortierung der Post und der Aufbringung eines Eingangsstempels. Der Stellungnahme de r zuständigen Poststellenmitarbeiterin lässt sich weder entnehmen, auf welche Weise und zu welchen Zeitp unkten die Funktionsweise des Nachtbriefkastens bei der Leerung geprüft noch mit welchen Maßnahmen sichergestellt wird, dass die darin in u n- terschiedlichen Fächern befindliche Post vom Zeitpunkt der Entnahme bis zur Abstempelung getrennt aufbewahrt wird. I nsbesondere haben weder die z u- ständige Mitarbeiterin noch der Leiter der Poststelle Angaben dazu gemacht, wo genau eine aus dem Nachtbriefkasten entnommene Post und die sonstige Eingangspost abgelegt und anschließend abgestempelt werden und welcher Stempel für welche Eingangspost vorgesehen ist. Auch sind keine Angaben dazu erfolgt, welche Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Post aus dem Nachtbriefkasten mit anderweitiger 21 22 23 - 11 - Eingangspost (etwa durch ein Verrutschen von Stapeln) vermengt wird od er dass ein eingehendes Schriftstück zunächst unbemerkt bleibt und infolgede s- sen zu einem späteren Zeitpunkt einen un zutreffenden Stempel erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83, juris Rn. 5 mwN). Dem Ber u- fungsurteil lässt sich nicht entn ehmen, dass es sich bezüglich dieser von den Beklagten ausdrücklich als aufklärungsbedürftig gerügten Organisationsabläufe auf andere Weise ausreichende Kenntnis verschafft hat. Es hat sich mit der B e- schreibung der - bereits vom Klägervertreter dargestellt en - Funktionsweise des Nachtbriefkastens und einer Skizzierung des Leerung svorgangs begnügt . Außerdem ist es offensichtlich von der nicht näher begründeten und nach der Darstellung der Beklagten sowie der Revision auch unzutreffenden Annahme ausgegangen, es g ä be zusätzlich einen vom Nachtbriefkasten örtlich getren n- ten weiteren Briefkasten. bb) Weiter hat das Berufungsgericht, was die Revision ebenfalls zu Recht rügt (und die Beklagten schon in der Vorinstanz ge ltend gemacht haben), nicht berücksichtig t, dass eine Schilderung der allgemeinen Organisationablä u- fe für sich genommen nicht ausreicht, sondern auch in geeigneter Weise ( j e- de n falls im Streitfall vorzugsweise durch eine eingehende persönliche Anh ö- rung der zuständigen Mitarbeiterin) der Frage nach zugehen ist, ob die mit der Leerung des Nachtbriefkastens und der Erfassung der Post betraute Mitarbeit e- rin noch über eine konkrete Erinnerung über die Geschehnisse am 6. April 2016 verfügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 1996 - XII ZB 42/96, NJW 1996, 2038 unter b; vom 27. November 2002 - VIII ZB 45/02, aaO Rn. 6). Zu einer solchen Aufklärung hätte schon im Hinblick auf die pauschal gehaltene dienstl i- che Erklärung der Mitarbeiterin, der eine detaillierte Schilderung der Prozes s- bevollmächtigten der Bekl agten gegenübersteht, Anlass bestanden. Erst recht gilt dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagten geltend gemacht haben, die Mitarbeiterin der Poststelle habe sich bei Abgabe ihrer Stellungnahme nach 24 - 12 - Auskunft des Vizepräsidenten des Landgerichts noch im Krankenstand befu n- den. Nach derzeitigem Stand der Dinge kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitarbeiterin ihre dienstliche Stellung nahme ohne konkreten Zugriff auf die in Frage stehenden Schriftstücke abgegeben hat und damit auf Mutmaßu n- gen angewie sen war. cc) Da das Landgericht somit bereits die naheliegenden dienstlichen E r- kenntnisquellen nicht ausgeschöpft hat, hätte es schon aus diesem Grunde nicht die abweichenden Bekundungen der als Zeugin vernommenen Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten als nicht nachvollziehbar bewerten dürfen. Es trifft zwar zu, dass sich die auf den beiden Schriftsätzen befindlichen unte r- schiedlichen, jeweils aber das Datum vom 6. April 2016 ausweisenden Ei n- gangsstempel nur dann mit der Darstellung der Prozessbevollmäc htigten der Beklagten in Einklang bringen lassen, wonach sie beide, sich in getrennten Umschlägen befindlichen Schriftstücke zusammen in den Nachtstunden des 5. April 201 6 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen habe , wenn der Posteingangsstel le ein Doppelfehler unterlaufen wäre. Zum einen müsste auf die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache versehentlich der Nachtbriefkastenstempel des Folgetages aufgebracht worden sein und zum anderen müsste der Schriftsatz in dem weiteren Verfahren i rrtümlicherweise einen für sonstige Eingangspost bestimmten (Tages - ) Stempelaufdruck erhalten haben. Nach derzeitigem Erkenntnis s tand kann aber mangels Aufklärung der allgemeinen Organisationsabläufe und der konkreten Verhältnisse am 6. April 2016 nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer solchen doppelten Fehlstempelung gekommen ist. Denkbar wäre etwa, dass bei der Erfassung der unterschiedlichen Arten der Eingangspost (möglicherweise unbemerkt) einzelne Poststücke verrutscht und infolgedessen die B erufungsbegründung im vorli e- genden Verfahren mit einem falschen Nachtbriefkastenstempelaufdruck vers e- 25 26 - 13 - hen worden ist. Ebenso wäre es möglich, dass der Schriftsatz in der Parallels a- che zunächst gar nicht abgestempelt und erst später einen nicht das richtige Eingangsdatum ausweise nden Stempel erhalten hat. c) Weiter ist das Berufungsgericht nicht allen erheblichen Beweisangeb o- ten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nachgegangen. Die Beklagten haben sich unter substantiierter Darlegung des von ihnen be haupteten G e- schehensablaufs darauf berufen, ihre Prozessbevollmächtigte habe sich am 5. April 2016 gegen 21.15 Uhr von ihrem Ehemann und Mitinhaber der gemei n- samen Rechtsanwaltskanzlei mit der Bemerkung verabschiedet, die beiden fristgebundenen Schriftsätz e in dem vorliegenden und dem parallel geführten Berufungsverfahren " noch schnell beim Landgericht " einwerfen zu wollen, und habe gemeinsam mit diesem bei ihrer Rückkehr festgestellt, dass sie sich g e- gen 22 Uhr wieder in dem als Kanzlei und als Wohnung gen utzte n Anwesen eingefunden und daher die Fahrt weniger Zeit als ursprünglich angenommen in Anspruch genommen habe. Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgericht für unerheblich geha l- ten, weil es sich nur auf die Begleitumstände, nicht aber auf den Einw urf der Schriftstücke in den Nachtbriefkasten als solchen bez iehe . In Anbetracht der gewählten Formulierung des Anschlusssatzes ( " Auch die unter Beweis gestellte Ortsabwesenheit der Prozessbevollmächtigten kann unterstellt werden " ) steht zu vermuten, dass das Berufungsgericht die von ihm für unerheblich erachteten Begleitumstände als wahr unterstellen wollte. Dabei hat es aber nicht bedacht, dass eine Zeugenaussage des Ehemanns der Prozessbevollmächtigten der Beklagten über die beschriebenen Begleitumstände und etwaige hierbei g e- schilderte weitere Einzelheiten für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Prozessbevollmächtigen der Beklagten von entscheidender Bedeutung sein können. Es hätte daher von der hierzu beantragte n Zeugenvernehmung nur dann absehen dü rfen, wenn es die von den Beklagten insoweit aufgestellten 27 28 - 14 - Behauptungen mit dem ihnen von d iesen beigelegten Gewicht als wahr unte r- stellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, WuM 2017, 285 Rn. 26 ). d) Darüber hinaus hat das Beru fungsgericht bei seiner Beweiswürdigung, an die das Revisionsgericht - wie oben unter II 2 ausgeführt - nicht gebunden ist, unberücksichtigt gelassen, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse am 5. April 2016 abgegeben und dabei auch detaillierte Angaben zur Bearbeitung und zum Einwurf der das Parallelverfahren betreffenden Berufungsbegründung gemacht hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war, dass der auf diesen Schriftsatz aufg e- brachte Stemp el nicht das Eingangsdatum 5. April 2016 auswies, sondern e i- nen - die Erbringung des von ihr verlangten Beweis des Gegenteils noch weiter erschwerenden - Tagesstempel mit dem Datum 6. April 2016. Falls sie bestrebt gewesen wäre, eine unwahre, aber schlüssi ge Erklärung dafür zu liefern, w a- rum der im vorliegenden Verfahren gefertigte und nach ihrer Darstellung in den Nachtbriefkasten eingeworfene Schriftsatz ein unrichtiges Eingangsdatum e r- halten hat, hätte es nahegelegen, sich allein auf eine dieses Schrifts tück betre f- fende Fehlstempelung zu berufen und nicht noch den weiteren Schriftsatz mit dem darauf aufgebrachten Tagesstempel von sich aus anzusprechen und damit einen - noch schwerer auszuräumenden - Doppelfehler des Landgerichts ins Spiel zu bringen. Dass sie sich gegen eine solche Vereinfachung der Gesch e- hensabläufe entschieden hat, spricht - anders als das Berufungsgericht meint - eher für als gegen die Glaubhaftigkeit ihrer detaillierten und durch zusätzliche Indizien (Ortungsangaben bezüglich ihres Mob iltelefons ; Kalendereintragung) belegten Aussage. 29 - 15 - III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine ausreichenden Fes tstellungen zu der strittigen Frage des Zeitpunkts des Eingangs der Berufungsbegründung getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Anders als die Revision meint , ist der Senat nicht ge halten , die fehle nden Feststellung en selbst nachzuholen. Vielmehr ist es schon im Hinblick auf die größere Orts - und Sachnähe sachgerecht, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen selbst trifft ( vgl. BGH, Urteil vo m 30. März 2000 - IX ZR 251/99, juris Rn. 10 ; Beschlüsse vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, aaO unter II 3; vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92, FamRZ 1993, 313 unter [II] 1 b; vgl. ferner Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, aaO unter 4; vom 17. Feb ruar 2012 - V ZR 254/10, NJW - RR 2012, 701 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 21. Februar 2007 - XII ZB 37/06, aaO Rn. 12; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10, juris Rn. 11; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW - RR 2014, 179 Rn. 19 f. ) . Für das weitere Verfa hren weist der Senat auf folgendes hin: Falls das Berufungsgericht nach Durchführung der erforderlichen Ermit t- lungen nach wie vor nicht die volle richterliche Überzeugung zu gewinnen ve r- mag, d ass die Berufungsbegründung entgegen dem Eingangsstempel rech tze i- tig beim Berufungsgericht eingegangen ist , wird es ergänzend zu prüfen haben , ob nicht wenigstens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83, VersR 1983, 491 mwN) dafür spricht, dass die Prozessbevoll mächtigte der Beklagten die Berufungsbegrü n- dung noch am 5. April 2016 in den N a chtbriefkasten eingeworfen hat und damit ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis glaubhaft gemacht worden 30 31 32 - 16 - wäre (vgl. hierzu Senat sb eschlüsse vom 6. März 2007 - VIII ZB 102/06, juris Rn. 3; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW - RR 2014, 179 Rn. 13 - 20; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 15 [ jeweils für eine Übermittlung per Telefax ]) , so dass den Beklagten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von A mts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu g e- währen wäre . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 28.01.2016 - 161 C 6659/15 - LG Leipzig, Entscheidung vom 31.08.2016 - 1 S 133/16 -
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