ECLI:DE:BGH:2018:121018BIVZR224.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 224/18 vom 1 2 . Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 1 2 . Oktober 2018 beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus de n U rteil en der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ol - denburg vom 4. November 2013 und vom 26. Septem - ber 2016 - 4 O 2268/13 - und dem Beschluss des 12 . Zi vilsenats des Oberlandesgerichts O ldenburg vom 26. Juni 2018 12 U 76/16 - einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. 2. Der Hilfsantrag anzuordnen, dass die Zwangsvoll - streckung nur gegen Sicherheitsleistung durch die Kl ä- ger stattfindet und gegen Sicherh eitsleistung der B e- klagten aufzuheben ist, wird abgelehnt. Gründe: Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil verurteilt, k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2009 zu zahlen. 1 - 3 - Den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verwo r- fen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch B e- schluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und in der Begrü n- dung von der Bezugnahme auf die tatsächlic hen Feststellungen im ang e- fochtenen Urteil abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar sei (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO). Es hat das ang e- fochtene Urteil für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt und die Entschei dung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO gestützt. Die Kläger be treiben die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, als dessen Eigentümerin die Beklagte im Grundbuch eingetragen ist. D i e Beklagte , der auf ih r en Antrag zur Wahrnehmung ihrer Rechte vor dem Bundesgerichtshof ein Notanwalt bei geo rdne t worden ist, hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Ber u- fungsgerichts Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen di e Versäumung der Frist en zur Einlegung und B e- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Außerdem bea n- tragt sie, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts und dem Beschluss des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen. II. Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwang s- vollstreckung ist unbegründet. 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revis i- on eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht gemäß § 719 Abs. 2 Satz 1 2 3 4 5 6 - 4 - ZPO auf Antrag an, dass d ie Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Glä u- bigers entgegensteht. Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, we nn - wie hier - bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wird ( § 544 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO ) . 2. Die beantragte Einstellung der Zwangsvoll streckung kann schon deshalb nicht angeordnet werden, weil die Beklagte nicht ausreichend dargelegt und gemäß § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ihr die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO bringen würde. D ie Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Verkehrswert sei im Zwangsversteigerungsverfahren zu niedrig festgesetzt worden, im Falle einer Versteigerung des Hausgrundstücks könnte ihr daher wegen des drohenden endgültigen Verlus tes des Eigentums an der Immobilie ein erheblicher, nicht mehr zu ersetzender Nachteil entstehen. Dass die Kl ä- ger durch die Vollstreckung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befriedigt werden können, gehört zu den r egelmäßig geg e- bene n Volls treckungsnachteile n , die nicht ausreichen, um einen Einste l- lungsantrag zu begründen (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 23. Januar 2001 XII ZR 300/99, ju ris Rn. 7 ; vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008 unter II 1 [ juris Rn. 7 ] m . w . N . ) . Dies gilt auch für den befürchteten Verlust des Eigentums infolge des möglichen Zuschlags an den Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren . Die von der Beklagten beanstandete Festsetzung des Grundstückswertes durch das Vollstreckungsgericht ist nur mit der sofortigen Beschwe rde anfechtbar (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG) 7 8 - 5 - und kann nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 719 Abs. 2 ZPO übe r- prüft werden. Schließlich hat die Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft g e- macht, dass im Falle eines Erfolge s der Nichtzulassungsbeschwerde und der beabsichtigten Revision beigetriebene Zahlung en nicht mehr zurüc k- zuerlangen oder Schadensersatzforderungen nicht durchzusetzen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 3 75 unter II 2 [ juris Rn. 9 ] ). Insbesondere ist nic ht ersichtlich, dass die Kläger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mi t- tellosigkeit - nicht in der Lage wären, beigetriebene Geldbeträge zurüc k- zuzahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4 . Juli 2017 - VIII ZR 101/17, Wu M 2017, 607 Rn. 3; v om 29. November 2016 - VI ZR 25/16, NJW - RR 2017, 127 Rn. 5, jeweils m . w . N . ). 9 - 6 - III. Die hilfsweise beantragte Anordnung, dass die Zwangsvollstr e- ckung nur gegen Sicherheitsleistung durch die Kläger stattfindet und g e- gen Sicherheitsleistung der Beklagten aufzuheben ist, kann vom Bu n- desgerichtshof in Fällen der vorliegenden Art nicht getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW - RR 2007, 1138 Rn. 3 m . w . N . ). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2016 - 4 O 2268/13 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2018 - 12 U 76/16 - 10
Full & Egal Universal Law Academy