BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 225/00 Verkündet am: 5. Dezember 2001 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 6 Abs. 3; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 I (2) Satz 3, V (4) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich fa l - sche Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleic h - wohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wa h - ren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts ve r - schleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mndliche Ve r - handlung vom 5. Dezember 2001 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e - richts vom 12. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klgers gegen das Urteil der 2. Zivi l - kammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. April 1999 wird in vollem Umfang zurckgewiesen. Der Klger trgt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger, ein Gebrauchtwagenhndler, verlangt von der B e - klagten als Kaskoversicherer Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in - 3 - Höhe von 54.200 DM brutto fr einen als gestohlen gemeldeten PKW Opel Senator. Der Klger hatte das erstmals im Januar 1992 zugelassene Fah r - zeug im Februar 1997 von einem Leasingunternehmen fr 8.100 DM e r - worben. Aus der ihm nach dem Kauf bergebenen DAT- Schtzungsurkunde vom 2. September 1996 geht hervor, daß der Wagen stark verwahrlost und teilweise beschdigt war und der abgelesene K i - lometerstand 177.236 km betrug. Nach seiner Darstellung hat der Klger das Fahrzeug mit einem Aufwand von 54.546,05 DM reparieren und in einen einwandfreien Zustand versetzen lassen. Am 12. September 1997 verkaufte er es zu einem Preis von 59.000 DM. Es sollte am 25. September 1997 ausgeliefert werden. Im Kaufvertrag sind als G e - samtfahrleistung 177.000 km und als Stand des Kilometerzhlers circa 85.000 km eingetragen. Am 19. September 1997 zeigte der Klger bei der Polizei an, das Fahrzeug sei in der Nacht vom 18. zum 19. September 1997 vom ve r - schlossenen Betriebsgelnde gestohlen worden. In der Schadensanze i - ge vom selben Tage an die Beklagte gab der Klger auf die Frage nach der Gesamtkilometerleistung "ca. 85.000" an. Die Frage, ob es vorher bereits Schden am Fahrzeug gegeben habe, verneinte er. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Der Diebstahl sei vorg e - tuscht, außerdem sei sie wegen falscher Angaben zur Laufleistung und zu Vorschden von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Klger meint, die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Au f - - 4 - klrungsobliegenheit jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er seine A n - gaben nachtrglich berichtigt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesg e - richt hat ihr unter Abzug der Mehrwertsteuer in Hhe von 47.091,30 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klgers im brigen z u - rckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollstndige Abweisung der Klage. Entscheidungsgrnde: Die Revi sion der Beklagten fhrt zur Wiederherstellung des lan d - gerichtlichen Urteils. Die Beklagte ist nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem Klger eine vorstzliche Verletzung seiner Aufklrungsobliegenheit a n - zulasten ist. 1. Der Klger hat die Aufklrungsobliegenheit objektiv dadurch verletzt, daû er in der Schadensanzeige vom 19. September 1997 fa l - sche Angaben zur Gesamtkilometerleistung und zu den Vorschden g e - macht hat. a) Hinsichtlich de r Laufleistung geht auch das Berufungsgericht davon aus, daû der objektive Tatbestand erfllt ist. In der Schadensa n - zeige ist unmiûverstndlich nach der Gesamtkilometerleistung und nicht nach dem Stand des Kilometerzhlers gefragt. Der Klger wuûte unstre i - - 5 - tig, daû die wirkliche Laufleistung bei 177.236 km und damit mehr als doppelt so hoch lag wie die angegebenen circa 85.000 km. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Klger se i - ne Aufklrungsobliegenheit objektiv auch dadurch verletzt, daû er die Frage nach Vorschden verneint hat. Die Frage ist nicht miûverstn d - lich, sondern eindeutig. Sie bezieht sich auf Schden jeglicher Art, von denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen war, ob repariert oder nicht, ob Unfallschaden oder sonstiger Schaden. Der Sinn einer solchen Frage ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar. Sie zielt darauf ab zu erfahren, welche Schden vorher, also vor dem ang e - zeigten Versicherungsfall an dem Fahrzeug aufgetreten waren. Denn frhere Schden knnen, wie allgemein bekannt ist, den Marktwert eines Fahrzeugs auch dann beeinflussen, wenn sie repariert sind. Der Klger wuûte, daû der Wagen beim Kauf im Februar 1997 erhebliche Schden aufgewiesen und sich insgesamt in einem desolaten Zustand befunden hatte. Angesichts der behaupteten kostenaufwendigen Reparaturen und der Kenntnis der DAT-Schtzungsurkunde liegt dies auf der Hand. In der mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er seine Kenntnis vom Schadensumfang ausdrcklich besttigt. 2. a) Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor, wird der Vorsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesetzlich vermutet. Demgemû muû der Versicherungsnehmer beweisen, daû die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlssigkeit beruht (Senatsurteile vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit in BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt, und vom 13. April 1983 - IVa ZR - 6 - 163/81 - VersR 1983, 674 unter V). Demgegenber hat das Berufung s - gericht der Beklagten die Beweislast auferlegt. Denn es hat zu Unrecht darauf abgestellt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daû der Klger in Tuschungsabsicht bewuût falsche Angaben gemacht habe, um zu Unrecht einen hheren Entschdigungsanspruch durchzusetzen. b) Der Klger hat die Vorsatzvermutung - bezogen auf die Sch a - densanzeige ohne Bercksichtigung seiner nachtrglichen Angaben g e - genber der Beklagten - schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht widerlegt. aa) Zur falschen Laufleistung hat der Klger bei seiner Anhrung vor dem Landgericht gesagt, er habe diese aus dem Gedchtnis heraus angegeben. Schriftstzlich hat er dazu vorgetragen, er habe die Frage nach der Gesamtkilometerleistung so verstehen knnen, daû es sich d a - bei um die Tachoangabe handele. Beides entlastet ihn nicht. Eine W o - che vorher hat er beim Ausfllen des Kaufvertrages noch sehr klar zw i - schen der Gesamtfahrleistung (177.000 km) und dem Stand des Kil o - meterzhlers (ca. 85.000 km) unterschieden. Daû ihm die hohe G e - samtlaufleistung beim Ausfllen der Schadensanzeige nicht mehr b e - wuût gewesen sei, hat der Klger nicht behauptet, es knnte ihm auch nicht abgenommen werden. Das als gestohlen gemeldete Fahrzeug war damals das einzige dieser Art in seinem Bestand. Er hat auch nicht vo r - getragen, die Frage nach der Gesamtkilometerleistung tatschlich so verstanden zu haben, daû sie sich auf den Stand des Kilometerzhlers beziehe. - 7 - bb) Zu den Vorschden hat der Klger bei seiner Anhrung vor dem Landgericht gesagt, er habe die Frage verneint, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs nach der ganz aufwendigen Restaurierung keinerlei Schden gehabt habe. Er hat aber nicht behauptet, die Frage so verstanden zu haben, daû sie sich nur auf im Zeitpunkt des Die b - stahls noch vorhandene Schden beziehe. Ein solches Verstndnis wre insbesondere bei einem Gebrauchtwagenhndler und gelernten Aut o - konstrukteur sehr fernliegend. 3. Auch die Grundstze der Relevanzrechtsprechung des Senats stehen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Falsche Angaben zur Lau f - leistung und zu Vorschden sind generell geeignet, die berechtigten I n - teressen des Versicherers in ernster Weise zu gefhrden (vgl. zu Vo r - schden Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR 1984, 228 f.). Sie knnen dazu fhren, daû eine den Wert des Fah r - zeugs bersteigende Entschdigung gezahlt wird. Bei einer so erhebl i - chen Abweichung zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und der Wirklichkeit wie im vorliegenden Fall liegt auch ein erhebliches Verschulden auf der Hand. Das erhebliche Verschulden, fr dessen Feh len der Versich e - rungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 aaO), ist durch das Verhalten des Versicherungsagenten R. bei der En t - gegennahme der Schadensanzeige nicht ausgerumt. Dieser hatte dem Klger gesagt, die Beklagte werde von ihm noch weitere Unterlagen a b - fordern und es werde noch einen weiteren Fragebogen geben. Selbst wenn dieser Hinweis vor dem Ausfllen der Schadensanzeige gemacht - 8 - worden wre, konnte der Klger ihn redlicherweise nur dahin verstehen, daû unterbliebene Antworten nachgeholt und unvollstndige ergnzt werden knnen und von ihm voraussichtlich weitere Ausknfte und U n - terlagen angefordert werden. Keinesfalls konnte er einen solchen Hi n - weis als Freibrief dafr ansehen, in der Schadensanzeige zunchst ei n - mal eklatant falsche Angaben machen zu drfen. Der Klger hat auch nicht behauptet, den Hinweis des Agenten so verstanden zu haben. 4. Das Verhalten des Klgers nach Einreichen der Schadensa n - zeige, das das Berufungsgericht als Berichtigung seiner falschen Ang a - ben angesehen hat, hindert die Beklagte nicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. a) aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Le i - stungsfreiheit wegen vorstzlicher Verletzung der Aufklrungsobliege n - heit durch nachtrgliches Verhalten des Versicherungsnehmers wegfllt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und nicht immer klar beantwortet (vgl. dazu Rmer in Rmer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 16, BK/Schwintowski, § 6 VVG Rdn. 43, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversich e - rung 17. Aufl. § 7 A KB Rdn. 40, Rixecker, ZfS 2000, 395, jeweils m.w.N.). Diese Frage, die Anlaû fr die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war, lût sich nicht generell, sondern nur anhand der jeweiligen Fallgestaltung beantworten. Dabei wird unter anderem zu unterscheiden sein zwischen dem Nachholen fehlender Angaben zu g e - stellten Fragen, der Ergnzung unvollstndiger Angaben, dem Nachre i - chen von Unterlagen und der Berichtigung falscher Angaben. Fr die B e - richtigung falscher Angaben, um die es hier geht, gilt folgendes: - 9 - bb) Falsche Angaben erfllen schon den objektiven Tatbestand dann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, daû die korrigierte Information dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er sich erstmals mit dem Vorgang befaût (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 1967 - II ZR 13/65 - VersR 1968, 137 unter II; OLG Hamm VersR 2000, 577 unter 1). cc) Die Berichtigung falscher Angaben kann auch geeignet sein, die Vorsatzvermutung zu widerlegen. Das kommt dann in Betracht, wenn das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers nach Überzeugung des Tatrichters darauf schlieûen lût, daû die Falschangabe auf einem Ir r - tum beruht (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 535 f.). dd) Ist auch die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, kann sich der Versicherer gleichwohl nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Le i - stungsfreiheit nicht berufen, wenn der Zweck der Aufklrungsobliege n - heit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht ist. Die Bestimmungen ber die Aufklrungsobliegenheiten tragen dem Gedanken Rechnung, daû der Versicherer, um sachgemûe Entschlsse fassen zu knnen, sich darauf verlassen muû, daû der Versicherung s - nehmer von sich aus richtige und lckenlose Angaben ber den Vers i - cherungsfall macht und daû der drohende Verlust seines Anspruchs g e - eignet ist, ihn zu wahrheitsgemûen und vollstndigen Angaben anz u - halten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 f.; Rmer, aaO § 6 Rdn. 38). Diesem Zweck der Aufklrung s - obliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von - 10 - vornherein abgeschnitten wre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche Inte r - esse des Versicherers an richtigen Angaben besteht fort, solange ihm durch die falschen Angaben noch kein Nachteil, etwa durch Verlust von Aufklrungsmglichkeiten, entstanden und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist. Der Versicherungsnehmer, der die Vermgensinte r - essen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefhrdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollst n - dig und unmiûverstndlich offenbart und nichts verschleiert oder zurc k - hlt. Daû dies geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453 unter I 4). Kann nicht ausgeschlossen werden, daû die fa l - schen Angaben bereits zu einem Nachteil fr den Versicherer gefhrt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Le i - stungsfreiheit (vgl. das vorstehend zitierte Senatsurteil sowie die S e - natsurteile vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - VersR 1975, 752 unter III und vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351 unter II 3 b). b) Bei Anwendung dieser Grundstze steht das nachtrgliche Ve r - halten des Klgers der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen. aa) Der Klger hat die falschen Angaben in der Schadensanzeige erst berichtigt, nachdem die Beklagte mit der Bearbeitung des Falles b e - gonnen und ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 einen Fragebogen zur Beantwortung bersandt und ihn mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 an die Erledigung erinnert hatte. Deshalb bleibt es dabei, daû mit - 11 - den falschen Angaben in der Schadensanzeige der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung erfllt war. bb) Auch die Vorsatzvermutung ist nicht widerlegt. In dem ersten Schreiben des Klgers vom 22. Oktober 1997 und dem beigefgten au s - gefllten Fragebogen sowie den weiteren Schreiben an die Beklagte ist nichts dafr angefhrt, was auch nur andeutungsweise dafr spricht, daû die falschen Angaben in der Schadensanzeige auf einem Irrtum beruhen. Der Klger hat nicht einmal erwhnt, daû diese Angaben falsch sind. cc) Der Klger hat den wahren Sachverhalt auch nicht aus eig e - nem Antrieb vollstndig und unmiûverstndlich offenbart. Die gegenteil i - ge Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf, wie die Revision mit Recht rgt, daû es wesentlichen Prozeûstoff und Beweisantritte der B e - klagten bergangen und im brigen auch die Beweislast nicht richtig g e - sehen hat. Der Klger hat im Fragebogen vom 22. Oktober 1997 wiederum falsche, zumindest miûverstndliche und unvollstndige Angaben g e - macht. Bei Frage 17 "Hatte das Fahrzeug Vor-/Unfallschden" hat er eingetragen "nicht bekannt siehe DAT". Wie bereits ausgefhrt, waren dem Klger die frheren Schden sehr wohl bekannt. Der Hinweis "siehe DAT" htte nur dann einen Informationswert gehabt, wenn die Sch t - zungsurkunde vom 2. September 1996 beige fgt gewesen wre. Das hat der Klger selbst nicht behauptet. In seinem Schreiben vom 22. Oktober 1997 ist diese Urkunde nicht genannt. Aus seinem Schreiben vom 1. Dezember 1997 ergibt sich vielmehr, daû er sie der Beklagten erst zu - 12 - diesem Zeitpunkt bersandt hat. So hat es das Berufungsgericht auch festgestellt. Schon deshalb bleibt es bei der Leistungsfreiheit. Im brigen hatte die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dem Schreiben des Klgers vom 22. Oktober 1997 und dem Fragebogen seien keinerlei Belege beigefgt gewesen. Sie habe die Belege deshalb mit Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 12. und 21. November 1997 erneut angefordert und erst mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1997 erhalten. Wenn das zutrifft, kann keine Rede davon sein, daû der Klger die Unterlagen, mit denen sich die falschen Angaben in der Schaden s - anzeige widerlegen lassen, der Beklagten freiwillig bersandt hat. Das Berufungsgericht htte demgemû auch von seinem Standpunkt zur B e - weislast aus den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis erh e - ben mssen. Da aber der Klger die Beweislast trgt und keinen Beweis angetreten hat, waren der Entscheidung die Behauptungen der Bekla g - ten zugrunde zu legen. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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