BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 225/00 vom 10. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe der Beklagten vom 10. September 2001 ist, soweit sie den Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der K o - stenrechnung vom 25. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Dem Koste n - ansatz liegt der zutreffende Streitwert von 284.380,45 DM zugrunde . Die al l - gemeine Verfahrensgebühr beträgt daher 4.710 DM; sie ist um den sog. "Os t - abschlag" von 10 %, wie in der Kostenrechnung dargelegt, auf 4.239 DM zu er- - 3 - mäßigen. Eine weitere Ermäßigung oder ein Erlaß der Gebhr kommt nicht in Betracht. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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