BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 225/02 vom9. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Lei-mert und Dr. Frellesenbeschlossen:Der Antrag des Beklagten, den Streitwert auf 161.056,94 u-setzen, wird zurückgewiesen.Gründe: Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitendenAntragstellung entscheidend (§ 15 GKG). Der Antrag, die Revision gegen dasUrteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2002 zu-zulassen, soweit es die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung seinergegen die Drittwiderbeklagte zu 3 gerichteten Widerklage zurückgewiesen hat,ist am 27. November 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Streit-wert der Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten hat 3 Mio. DM= 1.533.875,60 nrnr !"$#%& '()*,+-nrn.0/21!30. April 2003 als Streitwert festgesetzt worden. Der Umstand, daß die Parteienam 16. Januar 2003 einen Vergleich geschlossen haben, wonach der Rest-kaufpreis nur noch 161.056,94 345n768n*9 &:6;@*7A&'r - 3 -geltend gemacht 3 Mio. DM, vermag am Streitwert der Nichtzulassungsbe-schwerde nichts zu ändern.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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