BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 225/03Verkündet am: 13. Februar 2004K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 157 DBeim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß ist für eineVerpflichtung zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstver-käufer im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn besondereAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gewährleistungsausschluß dem ZweitkäuferAnsprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegenetwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwir-kungen einer Inanspruchnahme des Erstverkäufers schützen sollte (Abgrenzungzum Senatsurt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652).BGH, Urt. v. 13. Februar 2004 - V ZR 225/03 - OLG Frankfurt LG Wiesbaden - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.Juni 2003 aufgehoben.Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LandgerichtsWiesbaden vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger erwarben im Mai 2001 von den Beklagten ein Grundstückunter Ausschluß der Sachmängelgewährleistung. Das darauf befindliche Ein-familienhaus hatten diese von einem Architektenehepaar (nachfolgend: Erst-verkäufer) errichten lassen und 1992 gemeinsam mit dem Grundstück erwor-ben. - 4 -Bei Bezug des Hauses im September 2001 stellten die Kläger Feuchtig-keitsschäden im Kellergeschoß fest. Sie behaupten unter Vorlage eines Privat-gutachtens, diese beruhten darauf, daß wesentliche Bauteile des Hauses ab-weichend von den genehmigten Plänen und zudem fehlerhaft ausgeführt wor-den seien. Die Mängel müßten zwar nicht den Beklagten, wohl aber den Erst-verkäufern bekannt gewesen sein. Daher stünden den Beklagten unverjährteGewährleistungsansprüche gegen die Erstverkäufer zu.Die auf Abtretung dieser Ansprüche sowie Herausgabe einer Kopie desKaufvertrags mit den Erstverkäufern gerichtete Klage ist vor dem Landgerichterfolglos geblieben. Auf die Berufung der Kläger sind die Beklagten im wesent-lichen antragsgemäß verurteilt worden. Mit der von dem Oberlandesgerichtzugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger auf Abtretung derden Beklagten gegen die Erstverkäufer zustehenden Ansprüche folge aus ei-ner ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags. Die Parteien hätten bei dessenAbschluß nicht bedacht, daß Mängel vorhanden sein könnten, für die die Erst-verkäufer noch einstehen müßten. Bei Einbeziehung dieses Aspekts hätten - 5 -sich die Beklagten nach Treu und Glauben auf eine Abtretung ihrer Gewährlei-stungsansprüche einlassen müssen. Ob die behaupteten Mängel tatsächlichvorlägen, könne dahinstehen. Da die vertragliche Regelungslücke lediglich dieMöglichkeit betreffe, daß Mängel aufträten, die Ansprüche gegen die Erstver-käufer begründeten, seien die Beklagten schon dann zur Abtretung verpflichtet,wenn diese Möglichkeit ernsthaft bestehe; hiervon sei nach dem Vorbringender Kläger auszugehen.II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nichtstand.1. Zwar gehört die ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich in denBereich tatrichterlicher Feststellungen und ist deshalb revisionsrechtlich nurdarauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsre-geln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände un-beachtet gelassen hat (Senat, BGHZ 111, 110, 115; Urt. v. 12. Dezember1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219, 1220; BGH, Urt. v. 17. April 2002,VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, 1230). Ein solcher Rechtsfehler ist dem Be-rufungsgericht aber unterlaufen.a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht dieVoraussetzungen, unter denen der Senat mit Urteil vom 20. Dezember 1996(V ZR 259/95, NJW 1997, 652) eine Verpflichtung zur Abtretung etwaiger Ge-währleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Erstverkäufer im Wege derergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, nicht für gegeben hält. - 6 -Denn anders als in dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall, gehtes hier nicht um ein das allgemeine Mängelrisiko übersteigendes zusätzli-ches Risiko einer Bodenbelastung durch Schadstoffe, das zu regeln die Par-teien nicht bedacht haben. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht vielmehr da-von aus, daß die Qualität der behaupteten Mängel den Rahmen des von denParteien erwarteten und geregelten Risikos nicht übersteigt.b) Dem Berufungsgericht ist dagegen nicht auch darin zu folgen, ausdem Umstand, daß keine der Parteien vorgetragen habe, eine mögliche Haf-tung der Erstverkäufer sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen,könne auf eine Regelungslücke des Vertrags geschlossen werden. FehlenderVortrag indiziert ebenso wenig eine Regelungslücke im Sinne einer planwidri-gen Unvollständigkeit (vgl. BGHZ 127, 138, 142) wie die Tatsache, daß derVertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Von einerplanwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertragaufgrund einer an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts dergetroffenen Vereinbarung und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge (Senatsurt.v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219) eine Bestimmung ver-missen läßt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungs-plan der Parteien zu verwirklichen (vgl. BGHZ 90, 69, 74; 77, 301, 304; Stau-dinger/Roth, BGB [2003], § 157 Rdn. 15). Sie ist dadurch gekennzeichnet, daßdie Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen woll-ten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist(Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 346/02, zur Veröffentl. vorgesehen).Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden,um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt - 7 -zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGHZ 77,301, 304; 40, 91, 103).c) Bei einem Grundstückskaufvertrag ist das Regelungskonzept derVertragsschließenden meist auf den Leistungsaustausch und darauf gerichtet,die Haftung des Verkäufers für mögliche Sachmängel zu begrenzen. Bestim-mungen zur Haftung Dritter und der Abtretung etwaiger Ansprüche gegen siesind zur Verwirklichung dieser Ziele in der Regel nicht erforderlich. Haben dieParteien die Gewährleistung für ein bebautes Grundstück - wie hier - ausge-schlossen, so wird damit das allgemeine Mängelrisiko auf den Käufer verla-gert. Der Verkäufer soll wegen für möglich gehaltener Mängel nach Gefahr-übergang nicht mehr in Anspruch genommen werden können, die Angelegen-heit insoweit für ihn erledigt sein. Dieses Regelungskonzept schließt zwareine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen denErstverkäufer nicht aus, erfordert es aber auch nicht in dem Sinne, daß dasFehlen der Abtretung die Regelung lückenhaft sein ließe. Von einer Lückekann nur dann gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daßdie Verlagerung des allgemeinen Mängelrisikos auf den Käufer diesem An-sprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten und den Verkäufer nichtabschließend wegen etwaiger Mängel entlasten sollte. Einen solchen Anhalts-punkt hat der Senat in der Entscheidung vom 20. Dezember 1996 in dem beiVertragsabschluß nicht für möglich gehaltenen zusätzlichen Risiko einer Bo-denbelastung durch Schadstoffe gesehen. Einen vergleichbaren tatsächlichenAnhaltspunkt gibt es hier jedoch nicht. Allein die rechtliche Überlegung, daßdie Rechtsstellung des Käufers nicht schwächer als möglich ausgestaltet undder Erstverkäufer nicht begünstigt werden dürfe, genügt als Billigkeitserwägungnicht zur Begründung einer Regelungslücke. Sie berücksichtigt nicht das be- - 8 -rechtigte Interesse des Verkäufers, über eine Verfolgung von Gewährlei-stungsansprüchen gegenüber dem Erstverkäufer selbst entscheiden zu kön-nen, vor unvorhersehbaren Rückwirkungen einer Inanspruchnahme des Erst-verkäufers durch den Zweitkäufer verschont zu bleiben und nicht in Rechts-streitigkeiten zwischen beiden einbezogen zu werden. In diesem Zusammen-hang kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich die Beklagten nach denFeststellungen des Berufungsgerichts vorgerichtlich zu einer Zession nur bereiterklärt haben, sofern sie selbst abschließend von einer Inanspruchnahme frei-gestellt werden, weil dieses Verhalten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichenWillen bei Vertragsschluß zuläßt. Widerstreiten aber in Bezug auf eine mögli-che Inanspruchnahme des Erstverkäufers durch den Zweitkäufer die Interessenvon Zweitkäufer und Zweitverkäufer, so kann aufgrund einer an objektivenMaßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine Lückenhaftigkeit des Vereinbartengeschlossen werden. Damit scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung ausmit der Folge, daß es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.2. Nach den hier maßgeblichen, in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Fassung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Ge-setzbuchs (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) sind die Beklagten, wie auch das Be-rufungsgericht nicht verkennt, zu einer Abtretung etwaiger Ansprüche gegendie Erstverkäufer nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung folgt insbesonde-re nicht aus § 281 BGB a.F. Bei einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-reits vorhandenen Mangel der Kaufsache liegt, ungeachtet der Frage, ob be-hebbare Mängel überhaupt geeignet sind, eine (Teil-)Unmöglichkeit zu be-gründen (vgl. dazu Staudinger/Honsell, BGB [1995], Vorbem. zu §§ 459 ffRdn. 19; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 459 Rdn. 3; Erman/Battes, - 9 -BGB, 10. Aufl., § 281 Rdn. 6), jedenfalls kein Fall der - von § 281 BGB a.F. al-lein erfaßten - nachträglichen Unmöglichkeit vor (vgl. Staudinger/Honsell, aaO,Rdn. 25). Demgemäß stellt sich - anders als bei einer nachträglichen Ver-schlechterung der Kaufsache - nach Gefahrübergang auch nicht die Frage, obein einmal begründeter, zu den allgemeinen Bestimmungen über Leistungsstö-rungen zählender Anspruch aus § 281 BGB neben den Regeln über die Sach-mängelgewährleistung fortbestehen kann (offengelassen von Senat, BGHZ114, 34, 37). Vielmehr verbleibt es bei dem vom Bundesgerichtshof in ständi-ger Rechtsprechung angewandten Grundsatz, daß die Vorschriften über dieSachmängelgewährleistung beim Kauf nach Gefahrübergang als besondereund abschließende Regelung die allgemeinen Bestimmungen über Leistungs-störungen ausschließen (vgl. Senat, BGHZ 113, 232, 235; BGHZ 60, 319, 320;10, 242, 248 f.).Da eine Grundlage für die verlangte Abtretung somit fehlt, war das Be-rufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das klageabwei-sende Urteil erster Instanz zurückzuweisen.III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
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