BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/04 Verk374ndet am: 20. Dezember 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 833, 242 Cd, 254 Ba, Da Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns des Gesch344digten auf eigene Gefahr. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll, f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tierhalter-haftung materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Pferde-kutschenunfall. Dieser ereignete sich bei einem Gel344ndefahrturnier des Reit- und Fahrvereins R. e.V., bei dem der Kl344ger als ehrenamtlicher Schiedsrichter (Bockrichter) auf dem Fahrzeug des Beklagten mitfuhr, der seine Pferde Romeo und Lavinia, f374r die er haftpflichtversichert ist, selbst lenkte. Beim Durchfahren eines Gel344ndehindernisses wurde die Kutsche instabil und kippte auf die linke 1 - 3 - Seite. Dabei wurde der Kl344ger vom Bock geschleudert und verletzte sich schwer. 2 Nachdem der Kl344ger in erster Instanz behauptet hatte, der Beklagte habe den Unfall durch einen Fahrfehler verschuldet, hat er im Berufungsverfahren diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seine Anspr374che weiter. Durch rechtskr344ftiges Urteil vom 28. M344rz 2003 hat das Sozialgericht U. eine Pflicht der Berufsgenossenschaft des Reit- und Fahrvereins zur 334bernahme der Krankheitskosten mangels einer Arbeitnehmereigenschaft des Kl344gers in dem Verein verneint. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch des Kl344gers aus 247 833 BGB ab, auch wenn sich bei dem Unfall unter Zugrundelegung des Vortrags beider Parteien die von den Pferden des Beklagten ausgehende Tiergefahr verwirklicht habe. Zur Begr374ndung f374hrt es aus, es sei ein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt der bewussten Risiko374bernahme gegeben. Zwar liege zwischen den Parteien ein vertraglicher Haftungsausschluss nicht vor. Daf374r fehle zum einen eine klare Absprache. Der Kl344ger habe zudem ohne eigene Einwir-kungsm366glichkeit auf die Pferde und nicht im eigenen Interesse oder in Aus-374bung seines Berufes an dem Turnier teilgenommen. Au337erdem stehe hinter dem Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Doch habe der Kl344ger auf eigene Gefahr gehandelt. Der Fahrvorgang, der zum Schaden gef374hrt habe, gehe 374ber 3 - 4 - die mit der normalen Tiergefahr verbundene Risikolage weit hinaus. Der Kl344ger habe auf dem Gespann des Beklagten an einem Fahrturnier teilgenommen, das als Wettrennen zu qualifizieren sei, weil es dabei darauf ankomme, in m366glichst kurzer Zeit die Strecke zu durchfahren. Das Hindernis, bei dessen Durchfahrt es zum Unfall gekommen sei, habe als letzte Station vor der Zeitschranke des Ziels mit mehreren Wendungen und auch unterschiedlicher Lauffl344che (feuch-tem Gras, Wassergraben) erh366hte Anforderungen an Ross und Reiter gestellt und zugleich ein stark erh366htes Gef344hrdungspotential gehabt. Da das Turnier in die Kategorie der "Anforderungen im Anf344ngerstadium" gefallen sei, habe der Kl344ger mit unfertigen Pferden und unerfahrenen Lenkern rechnen m374ssen. Der Fahrer m374sse binnen Sekunden auf die typischen Erscheinungsformen der Tiergefahr reagieren, die durch die Eigenwilligkeit der Tiere, durch m366glicher-weise mangelnde 334bung, Scheu vor dem Wasser, unzul344ngliche Lenkhilfen oder mit dem anderen Zugtier unabgestimmtes Verhalten bedingt sei. Auch h344nge das Gelingen nicht nur vom K366nnen des Kutschenlenkers ab, dem der Kl344ger als Bockrichter ohne eigene Einflussm366glichkeit und Einsch344tzbarkeit von dessen F344higkeiten kurz vor dem Start zugewiesen worden sei. Entschei-dend seien auch die Erfahrung und das koordinierte Verhalten des Beifahrers auf dem r374ckw344rtigen Trittbrett, der f374r die geeignete Schwerpunktverlagerung zu sorgen habe. Der Kl344ger habe sich deshalb auf ein Rennen mit vielen Risi-kofaktoren eingelassen, die das von einem Pferd ausgehende normale Gef344hr-dungspotenzial, wie es sich auch in einem Ausritt zu manifestieren pflege, 374berstiegen. Diese hohe Risikolage werde sinnf344llig dadurch belegt, dass jede zehnte bis dreizehnte Kutsche bei solchen Turnieren umgeworfen werde. - 5 - II. 4 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts rechtfertigen unter den konkreten Um-st344nden des Streitfalles nicht einen vollst344ndigen Haftungsausschluss zu Las-ten des Kl344gers. 5 1. Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, f374r die der Beklagte als Halter der Pferde nach 247 833 Satz 1 BGB grunds344tzlich einstehen muss. a) Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kl344ger im zweiten Rechtszug keinen Fahrfehler des Beklagten mehr geltend gemacht hat, sondern seinen Anspruch ausschlie337lich auf die Tierhalterhaftung st374tzt. Schon nach dem Vortrag des Beklagten hatte die Kutsche vor dem Unfall einen star-ken Zug nach links gehabt, was nach seiner Darstellung auf die von ihm nicht gewollten Laufwege der Pferde zur374ckzuf374hren gewesen sei. Dieses Verhalten entsprang aus der tierischen Eigenwilligkeit. Demnach entsprach die Bewegung der Pferde trotz der Steuerung durch den Beklagten nicht dessen Willen. Dass das Berufungsgericht unter solchen Umst344nden die Verwirklichung einer typi-schen Tiergefahr angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 6 b) Eine typische Tiergefahr 344u337ert sich nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unbe-rechenbaren und selbst344ndigen Verhalten des Tieres (vgl. grundlegend Senat BGHZ 67, 129, 132 f. sowie Urteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR 1976, 1175, 1176; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367; vom 6. M344rz 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 7 - 6 - 1992, 1145, 1146; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - VersR 1999, 1291, 1292). Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (vgl. Senats-urteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 12. Ja-nuar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - NJW 1986, 2501; vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 - VersR 1987, 198, 200; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - VersR 1952, 403; RGZ 50, 180 f.; 60, 103 f.; 80, 237, 239; ebenso Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 18 Rdn. 12; a.A. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2003, 247 833 Rdn. 10; M374nchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., 247 833 Rdn. 11 f.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., 247 833 Rdn. 7; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubear-beitung 2002, 247 833 Rdn. 57; Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rdn. 14 f.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die - unter Umst344nden fehlerhafte - menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resul-tierende Gef344hrdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - beide aaO; Soergel/Zeuner, aaO, 247 833 Rdn. 8). Das tie-rische Verhalten muss auch nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfal-les sein. Es gen374gt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres f374r die Entste-hung des Schadens ad344quat miturs344chlich geworden ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 19; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1166; Geigel/Haag, aaO, Kap. 18 Rdn. 8; Soergel/Zeuner, aaO, 247 833 Rdn. 4). c) Unter den Umst344nden des Streitfalles hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - zu Recht das Verhalten der Pferde als unfallurs344chlich angesehen. Denn zu dem Sturz ist es gekom-men, weil sie die Lenkvorgaben des Beklagten nicht befolgt haben. Ob sich der 8 - 7 - Beklagte mit seiner Fahrweise im Rahmen des ihm nach den Turnierregeln Er-laubten gehalten hat, ist hierf374r nicht entscheidend. 9 2. a) Soweit das Berufungsgericht einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss verneint hat, wird dies von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und ist auch aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 10 b) Jedoch begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsge-richt einen vollst344ndigen Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr angenommen hat. aa) Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widerspr374chli-chen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Hiernach ist es nicht zul344s-sig, dass der Gesch344digte den beklagten Sch344diger in Anspruch nimmt, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengef344hrdung begeben hat. Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risiko374bernahme mit der Folge eines vollst344ndigen Haftungsausschlusses f374r den Sch344diger ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, 316, 322 ff.). 11 bb) Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollst344ndige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Han-delns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmef344llen erwogen, wenn beispielsweise der Gesch344digte sich mit der 334bernahme des Pferdes oder der Ann344herung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die 374ber die normalerweise mit dem Reiten oder der N344he zu einem Pferd verbun-denen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkenn-bar b366ser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als sol-cher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder 12 - 8 - bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - und vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - jeweils aaO und m.w.N.). Davon geht auch das Beru-fungsgericht zutreffend aus. 13 cc) Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass der Gesichts-punkt des Handels auf eigene Gefahr erst im Rahmen der Abw344gung nach 247 254 BGB zu ber374cksichtigen sei und zu keinem vollst344ndigen Haftungsaus-schluss als Begrenzung der Tierhalterhaftung f374hren k366nne (vgl. Bamber-ger/Roth/Spindler, aaO, 247 833 Rdn. 21; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, aaO, 247 833 Rdn. 192, 197 ff.; Bornh366vd, JR 1978, 50, 51 f.). Nach anderer Ansicht setzt ein Haftungsausschluss voraus, dass der Reiter die Tiergefahr erkannt und wissentlich 374bernommen hat (M374nchKommBGB/Wagner, aaO, 247 833 Rdn. 19; f374r eine teleologische Reduktion Kipp, VersR 2000, 1348, 1349 f.). dd) Demgegen374ber h344lt der erkennende Senat auch nach nochmaliger 334berpr374fung an seiner bisherigen Auffassung fest. Danach kann der Umstand, dass sich der Gesch344digte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelm344337ig erst bei der Abw344gung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach 247 254 BGB Ber374cksichtigung finden und 374brigens auch hier im Ergebnis dazu f374hren, dass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters v366llig zur374cktritt. Doch sind auch Sachverhalte denkbar, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungs-bereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glau-ben verstie337e (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - aaO und vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, 865). 14 (1) Mit Fragen des Haftungsausschlusses au337erhalb des Bereichs der Haftung des Tierhalters hat sich der Senat insbesondere bei Verletzungen in Aus374bung sportlicher Kampfspiele im Bereich der Verschuldenshaftung befasst. 15 - 9 - Nach den daf374r entwickelten rechtlichen Grunds344tzen verst366337t es gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Gesch344digte den be-klagten Sch344diger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage h344tte kommen k366nnen, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit Recht - dagegen gewehrt haben w374rde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu m374ssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum Gesichtspunkt widerspr374chlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39, 156, 162). Diese Grunds344tze gelten 374ber den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein f374r Wettk344mpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei de-nen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringf374gi-ger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszuf374gung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage f374r die Gef344hrdungshaftung nach 247 833 BGB. (2) Auch hier handelt der Gesch344digte selbstwiderspr374chlich, wenn er sich Risiken bewusst aussetzt, die 374ber die normale Tiergefahr hinausgehen und er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Ge-sichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO; ebenso OLG Frankfurt, VersR 1976, 1138; OLG D374sseldorf, NJW-RR 2001, 390, 391 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 88/00; Bemmann, VersR 1958, 583, 585; Schmid, JR 1976, 274, 277; Dunz, NJW 1987, 63, 67; zu 247 242 BGB als Grundlage des Handelns auf eigene Gefahr Geigel/H374binger, aaO, Kap. 12 Rdn. 38; vgl. auch M374ller, VersR 2005, 1461, 1464; kritisch Staudin-ger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, 247 254 Rdn. 66). Das Bewusstsein der besonderen Gef344hrdung ist mithin stets Voraussetzung, um ein Handeln 16 - 10 - des Gesch344digten auf eigene Gefahr annehmen zu k366nnen. Ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entf344llt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabw344gung unter Ber374cksichtigung aller Umst344n-de des Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. No-vember 1991 - VI ZR 69/91 - aaO). 17 c) Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall bei der erforderlichen umfassenden Abw344gung wesentliche Umst344nde nicht be-r374cksichtigt hat. aa) Zwar wertet das Berufungsgericht es im Ausgangspunkt zu Recht als erheblich, dass der Kl344ger bei einem Turnier mitfuhr, welches aufgrund seines Renncharakters und der erheblichen Anforderungen an "Ross und Reiter" durch das schwierige Hindernis am Ende der Strecke ein stark erh366htes Gef344hr-dungspotential gegen374ber einer sonstigen Kutschfahrt aufwies. Doch hat es die Unterschiede des Streitfalls zu den F344llen vernachl344ssigt, in denen regelm344337ig in der Rechtsprechung des Senats ein Haftungsausschluss wegen der Teil-nahme an Wettk344mpfen mit erheblichem Gefahrenpotential angenommen wor-den ist. 18 bb) So war der Kl344ger nicht aktiv als Wettk344mpfer beteiligt, sondern ver-sah das Amt eines Bockrichters ohne eigene Herrschaft 374ber das Gespann. Deshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Ge-sichtspunkt der gegenseitigen Gef344hrdung durch eine gegeneinander gerichtete oder parallel ausge374bte sportliche Bet344tigung (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen f374r jeden Teilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Sch344diger als auch Gesch344digter zu werden (Senat BGHZ 63, 140, 145). Hingegen ist die Rolle des Kl344gers als ehrenamtlicher Schiedsrichter und sein Mitwirken am 19 - 11 - Wettkampf mit der Rolle eines aktiven Wettk344mpfers nicht vergleichbar, der sich um des Kampfes und Sieges willen auch selbst gef344hrdet. 20 cc) Auch hat das Berufungsgericht au337er Betracht gelassen, dass der Kl344ger 374berwiegend im Fremdinteresse handelte. Nach den nicht angegriffenen tats344chlichen Feststellungen des Landgerichts schreibt die f374r den Hindernis-parcours einschl344gige Leistungspr374fungsordnung der Deutschen reiterlichen Vereinigung (LPO) das Vorhandensein von Schiedsrichtern bei Fahrveranstal-tungen vor, so dass derartige Fahrturniere ohne den Einsatz der ehrenamtli-chen Helfer nicht stattfinden k366nnten. Die Mitfahrt des Kl344gers als Schiedsrich-ter auf dem Kutschbock diente deshalb vor allem dem Interesse der Wettkampf-teilnehmer, hier also auch des Beklagten. W344hrend der Turnierfahrer selbst an dem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, n344mlich um des Sieges wil-len oder aus Freude an der sportlichen Bet344tigung teilnimmt, handelt der eh-renamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie fremdn374tzig und erm366glicht erst die wettkampfm344337ige Austragung des Turniers. Ein Wettkampf ohne den Einsatz des Schiedsrichters w344re nicht m366glich. Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollst344ndigen Haftungsaus-schluss, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ 39, 156, 161; 154, 316, 322, 325). 4. Die Klage scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht an einer Haftungsbefreiung des Beklagten nach 247 104 Abs. 1 SGB VII , da kein versicherter Arbeitsunfall gem344337 den 247247 8, 2 Abs. 2 SGB VII vor-liegt. Eine Haftungsprivilegierung k344me dem Beklagten nur dann zugute, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Sch344digung selbst Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen w344ren (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ff. und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f. 21 - 12 - jeweils m.w.N.). Ob dies der Fall ist, wurde im sozialgerichtlichen Verfahren, an dem beide Parteien beteiligt waren, gepr374ft und abgelehnt. Der vorliegende Rechtsstreit war im Hinblick auf dieses Verfahren nach 247 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt. Das Sozialgericht hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls und somit die Zugeh366rigkeit des Kl344gers zum Kreis der nach 247 2 Abs. 2 SGB VII versicherten Personen (vgl. Senat BGHZ 129, 195, 198; Krasney, NZS 2004; 68, 72) allerdings nur im Verh344ltnis zum Reit- und Fahrverein verneint (Sozialgericht Ulm, Urteil vom 28. M344rz 2003 - S 8 U 2601/01 - j uris). Im Verh344ltnis der Parteien zueinander k344me ebenfalls nur ein Versiche-rungsschutz nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Hierf374r w344re Voraus-setzung, dass der Kl344ger im Verh344ltnis zum Beklagten als "Wie-Besch344ftigter" t344tig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 160/03 - aaO). Daf374r fehlen im Streitfall ersichtlich die erforderlichen tats344chlichen Vor-aussetzungen. Bei T344tigkeiten, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht fremdwirtschaftlich gepr344gt sind, sondern gleicherma337en dem fremden wie dem eigenen Unternehmen dienen sollen, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie allein zur F366rderung der Interessen des Unternehmens 374bernommen wor-den sind, von dem der Besch344ftigte damit anf344nglich beauftragt worden ist. Erst wenn die T344tigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe des urspr374ngli-chen Unternehmens bewertet werden k366nnte, stellt sich die Frage nach einer Zuordnung der T344tigkeit zu dem fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 160/03 - aaO, 1046 m.w.N.). Die T344tigkeit des Kl344gers als Schiedsrichter l344sst sich danach nicht zugleich wie eine Besch344ftigung im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII f374r den beklagten Wettkampfteilnehmer qualifizieren. 22 Ein arbeitnehmer344hnliches Verh344ltnis des Kl344gers zum Beklagten schei-det schon deshalb aus, weil dieser die Aufgabe des Bockrichters in Erf374llung 23 - 13 - seiner Pflichten als Mitglied des Reit- und Fahrvereins S. wahrgenommen hat. Die Aufgabe des Kl344gers bestand darin, die Einhaltung der Turnierregeln zu 374berpr374fen und die Leistungen des Beklagten im Rahmen des vom Reit- und Fahrverein R. e.V. veranstalteten Turniers zu beurteilen. Der Schwerpunkt sei-ner T344tigkeit lag demnach nicht in der Unterst374tzung des Beklagten bei der Teilnahme an dem Wettkampf, sondern in dessen Bewertung und 334berwa-chung. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zur374ckzuverweisen, damit das Berufungsgericht 374ber eine m366glicher- 24 - 14 - weise gegebene Mitverantwortlichkeit des Kl344gers im Rahmen des 247 254 BGB und die H366he der geltend gemachten Sch344den entscheiden kann. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 O 282/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 U 56/04 -
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