BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 225/05 Verk374ndet am: 7. Februar 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG 247 2; BGB 247247 269, 448 aF Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Strom-netz zu tragen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Betreiberin einer Windenergieanlage. Sie verlangt von der Beklagten, einem Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, die Verg374tung von Strom, den sie in das Netz der Beklagten eingespeist hat. Die Beklagte rechnet mit einem Anspruch auf Erstattung von Kosten f374r den Anschluss der Wind-energieanlage an ihr Netz auf. 1 Im Jahr 1993 forderte die Kl344gerin die Beklagte zum Anschluss der von ihr zu errichtenden Windenergieanlage an das Netz der Beklagten auf. Die Be-klagte, der weitere Anschlussantr344ge benachbarter Betreiber von Windenergie- 2 - 3 - anlagen vorlagen, plante in der Folgezeit den Ausbau des Umspannwerks M. und den Anschluss der Windenergieanlage der Kl344gerin sowie der An-lagen weiterer Betreiber durch ein neu zu verlegendes Kabel, das sogenannte Windkabel 8, von den Windenergieanlagen zum Umspannwerk M. . Mit Schreiben vom 8. Februar 1996 bot sie der Kl344gerin den Anschluss ihrer Anlage zum Preis von 106.927 DM an. Davon sollte die eine H344lfte bei Auf-tragserteilung und die andere H344lfte nach Fertigstellung des Anschlusses ge-zahlt werden. Nachdem sich die Parteien 374ber die Frage der Kostentragung f374r den Anschluss nicht einigen konnten, erteilte die Kl344gerin der Beklagten mit Anwaltschreiben vom 2. Mai 1996 den Auftrag zum Anschluss der Windener-gieanlage mit dem Zusatz: "Mit der Unterschrift unter diesen Auftrag verzichte ich nicht auf meine Anspr374che nach dem Stromeinspeisungsgesetz, insbeson-dere nicht auf meine R374ckforderungsanspr374che bez374glich der An-schlusskosten". In dieser Form nahm die Beklagte den Auftrag am gleichen Tag an. In der Folgezeit errichtete die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Windka-bel 8, das am 12. August 1996 fertig gestellt wurde. Am 28. August 1996 wurde die Windenergieanlage der Kl344gerin an dieses Kabel angeschlossen. F374r den Anschluss stellte die Beklagte der Kl344gerin am 28. Oktober 1997 106.927 DM brutto in Rechnung. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: 3 a) Anteil Ausbaukosten Umspannwerk M.: 28.900,00 DM b) Anteil Kosten Schaltzelle Kabel 8 5.373,00 DM c) Anteil Kosten Kabel 8 39.159,00 DM d) Anschlusskosten 7.010,00 DM e) Messkosten 7.200,00 DM f) Gemeinkosten (10% aus den Pos. c) bis e)) 5.337,00 DM - 4 - Gesamt netto 92.979,00 DM 15% Mehrwertsteuer 13.946,85 DM Gesamt brutto 106.925,85 DM 4 Die Kl344gerin zahlte einen Betrag in H366he von 53.463,50 DM (27.335,45 200). Einen weiteren Betrag in dieser H366he rechnete die Beklagte ge-gen die der Kl344gerin geschuldete Einspeiseverg374tung f374r die Monate Januar und Februar 1998 auf. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der Stromeinspeiseverg374tung von 53.463,50 DM (27.335,45 200) nebst Prozesszinsen in vollem Umfang statt-gegeben. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hat die Beklagte das Urteil des Landgerichts wegen der H366he der zuerkannten Zinsen sowie insoweit an-gefochten, als sie zur Zahlung eines 374ber 20.152,62 200 (39.415,10 DM) hinaus-gehenden Betrages, mithin in H366he von 7.182,83 200 (14.048,40 DM) nebst Zin-sen verurteilt worden ist. Wegen der Positionen a) und b) der Kostenaufstellung hat sie ihre Aufrechnungsforderung nicht weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat der Berufung im Wesentlichen stattgegeben und sie lediglich wegen eines Teils der beanstandeten Zinsh366he zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsanspruch wei-ter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin st374nden f374r die Monate Januar und Februar 1998 gem344337 247 433 Abs. 2 BGB Kaufpreisanspr374che f374r den eingespeisten Strom in H366he von 20.152,62 200 zu. In H366he der restlichen 226 zwischen den Parteien noch allein streitigen 226 7.182,83 200 (14.048,40 DM) habe die Beklagte wirksam die Aufrech-nung mit dem ihr zustehenden Anspruch auf die h344lftigen Kabelkosten f374r das Windkabel 8 gem344337 der Position c) der Kostenaufstellung erkl344rt. Ob ihr dar-374ber hinaus die geltend gemachten Anspr374che aus den Aufrechnungspositio-nen d) bis f) der Kostenaufstellung zust374nden, brauche nicht entschieden zu werden. Die Beklagte habe auf der Basis ihres Angebotes vom 8. Februar 1996 keinen vertraglichen Anspruch auf Ersatz aller in Rechnung gestellter Kosten. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass eine Einigung insoweit nicht erfolgt sei. Ein Anschlussvertrag sei zwischen den Parteien erst gem344337 den beiderseitigen Schreiben vom 2. Mai 1996 und nur vorbehaltlich einer Einigung 374ber Grund und H366he der Anschlusskosten zustande gekommen. Der Beklag-ten stehe aber ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch gem344337 247247 677, 683, 670 BGB auf Erstattung der anteiligen Kabelkosten f374r das Windkabel 8 zu. Das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das zur Zeit des streitgegenst344ndlichen Anschlusses gegolten habe, regele nicht die Frage, wer die im Falle einer Stromeinspeisung aus regenerativen Energiequellen entste-henden, nicht verg374tungsbezogenen Zusatzkosten zu tragen habe. Die Beklag-te habe zun344chst prim344r im Interesse und mit Willen der Kl344gerin das Windka-bel 8 verlegt. Diese Verlegung sei objektiv ein Gesch344ft der Kl344gerin gewesen, weil gem344337 247 448 BGB grunds344tzlich der Stromerzeuger die Kosten zur Schaf- - 6 - fung der f374r die Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen zu tragen habe. Es sei grunds344tzlich Sache des Verk344ufers, die Kosten des Transports der Sache bis zum Erf374llungsort zu tragen. Dieser befinde sich an dem Ort, an welchem der Netzbetreiber zur Aufnahme des Stroms in sein Netz in der Lage sei. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin befinde sich der Einspeisungsort nicht unmittelbar neben der Windenergieanlage, sondern bei dem Umspannwerk M. . Der Beklagten stehe deshalb mindestens in H366he der noch offenen Klageforderung (7.182,83 200) ein Aufwendungsersatzan-spruch zu. Die H366he der anteiligen Verlegungskosten habe die Beklagte sub-stantiiert dargelegt. Bei dem aus neun Abschnitten bestehenden Kabel mit einer Gesamtleistung von 6,7 MW habe die Beklagte die Kosten f374r die jeweiligen Kabelstrecken entsprechend den jeweils genutzten Leistungsanteilen auf die Betreiber der Windenergieanlagen verteilt. Dieser Umlagema337stab sei geeignet und sachgerecht. Das pauschale Bestreiten der Kl344gerin sei unbeachtlich. Die Beklagte habe aber lediglich einen Anspruch auf die H344lfte der von ihr geltend gemachten Kosten, weil die Verlegung des Kabels auch in ihrem Interesse er-folgt sei. Das Kabel stehe unstreitig in ihrem Eigentum und geh366re nunmehr zu ihrem Mittelspannungsnetz. L344gen die Aufwendungen sowohl im eigenen wie im fremden Interesse und handele es sich um gegenst344ndlich nicht abgrenzba-re, gleichwertige Vorteile, seien die Kosten zu teilen. Auch nach dem Ma337 der Verantwortlichkeit und dem Gewicht der Interessen der Beteiligten erscheine es sachgerecht, die Kosten der Netzverst344rkung h344lftig zu teilen. - 7 - II. 8 1. Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. Die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand. 9 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kl344gerin f374r den Strom, den sie in den Monaten Januar und Februar 1998 in das Netz der Beklagten eingespeist hat, 374ber den in der Berufungsin-stanz nicht mehr im Streit befindlichen Betrag von 20.152,62 200 (39.415,10 DM) hinaus ein restlicher Verg374tungsanspruch in H366he von 7.182,83 200 (14.048,40 DM) zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aber nicht aus 247 433 Abs. 2 BGB, sondern aus 247247 2, 3 des seinerzeit noch geltenden Gesetzes 374ber die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das 366ffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz 226 StrEG) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633) in der Fassung von Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der restliche Verg374tungsanspruch der Kl344gerin allein durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem dieser zustehenden Anspruch auf Erstattung der h344lftigen Kosten f374r das Windkabel 8 (10.010,84 200 = 19.579,50 DM) erloschen sei. Diese Annahme ist, wie die Revision mit Recht geltend macht und die Revisionserwi-derung einr344umt, schon deswegen unzutreffend, weil das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt hat, dass die Kl344gerin f374r den Netzanschluss ihrer Wind-kraftanlage bereits 53.463,50 DM an die Beklagte gezahlt hat. Es kann im vor-liegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Beklagten der vom Be-rufungsgericht bejahte Anspruch auf Erstattung der h344lftigen Kosten f374r das Windkabel 8 gegen die Kl344gerin zugestanden hat. Selbst wenn das entgegen den vorsorglichen Angriffen der Revision der Fall gewesen sein sollte, w344re der Anspruch bereits durch die genannte Zahlung der Kl344gerin erf374llt worden. Das 10 - 8 - w374rde sogar dann gelten, wenn die Beklagte, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, von der Kl344gerin dar374ber hinaus die Positionen d) bis f) ihrer Kos-tenaufstellung, n344mlich Anschlusskosten, Messkosten und 10% Gemeinkosten, ersetzt verlangen k366nnte. Insgesamt h344tten ihr dann einschlie337lich 15% Mehr-wertsteuer nur 42.743,72 DM (19.579,50 DM + 7.010,00 DM + 7.200,00 DM + 3.378,95 DM + 5.575,27 DM) und damit weniger als die 53.463,50 DM zuge-standen, die ihr die Kl344gerin bereits gezahlt hat. 2. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tats344chlicher Fest-stellungen dazu bedarf, ob die Beklagte von der Kl344gerin die Positionen d) bis f) ihrer Kostenaufstellung, n344mlich Anschlusskosten, Messkosten und 10% Ge-meinkosten, ersetzt verlangen kann, was das Berufungsgericht, wie bereits er-w344hnt, bislang offen gelassen hat. Sollte das der Fall sein, w374rde sich das Be-rufungsurteil im Ergebnis als richtig erweisen. Denn die Beklagte kann von der Kl344gerin, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht und im Folgen-den n344her auszuf374hren ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die anteiligen Kosten f374r das Windkabel 8 nicht nur in halber H366he, sondern im vol-len Umfang von 39.159 DM ersetzt verlangen. Der Beklagten stehen daher ge-gebenenfalls zusammen mit den vorgenannten Positionen in H366he von 19.547 DM (7.010 DM + 7.200 DM + 5.337 DM) zuz374glich 15% Mehrwertsteuer (8.805,90 DM) insgesamt 67.511,90 DM und damit 374ber die von der Kl344gerin bereits gezahlten 53.463,50 DM hinaus weitere 14.048,40 DM (7.182,83 200) zu, mit denen sie gegen374ber dem gleich hohen restlichen Verg374tungsanspruch der Kl344gerin aufrechnen kann. 11 a) Der Anspruch der Beklagten gegen die Kl344gerin auf Erstattung der an-teiligen Kosten f374r das Windkabel 8 ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru- 12 - 9 - fungsgerichts nicht aus einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 677, 683, 670 BGB), sondern vielmehr aus der vertraglichen Vereinbarung, die die Parteien, wie das Berufungsgericht selbst unangegriffen festgestellt hat, gem344337 den bei-derseitigen Schreiben vom 2. Mai 1996 geschlossen haben. Entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts steht diese Vereinbarung nicht unter dem Vorbe-halt einer 226 nicht zustande gekommenen 226 Einigung 374ber Grund und H366he der Anschlusskosten, sondern vielmehr unter dem von der Beklagten gebilligten Vorbehalt der Kl344gerin, die Anschlusskosten zur374ckzufordern, soweit sie diese nach dem Gesetz nicht zu tragen hat. Der Senat ist an die Auslegung der gem344337 den vorgenannten Schreiben geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Zwar handelt es sich um eine Individualvereinbarung, deren tatrichterliche Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt daraufhin 374berpr374ft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au337er Acht gelassen worden ist (vgl. nur BGHZ 137, 69, 72; Senatsurteil vom 6. Juli 2005 226 VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895 unter II 2 a). Solche Rechtsfehler liegen hier jedoch vor, weil die Auslegung des Berufungsgerichts nicht vom Wortlaut aus-geht (vgl. dazu BGHZ 121, 13, 16) und zudem nicht den beiderseitigen Interes-sen der Parteien gerecht wird (vgl. dazu BGHZ 137, 69, 72). 13 Mit Anwaltschreiben vom 2. Mai 1996 hat die Kl344gerin der Beklagten den Auftrag zum Anschluss ihrer Windenergieanlage mit dem Zusatz erteilt, dass sie nicht auf ihre Anspr374che nach dem Stromeinspeisungsgesetz und insbe-sondere nicht auf ihr R374ckforderungsanspr374che bez374glich der Anschlusskosten verzichte. Der Wortlaut dieses Zusatzes liefert keinen Anhaltspunkt daf374r, dass die Auftragserteilung, wie vom Berufungsgericht angenommen, unter dem Vor-behalt einer Einigung der Parteien 374ber die Anschlusskosten stehen sollte. Das 14 - 10 - erscheint auch eher fernliegend, da eine solche Einigung zuvor trotz mehrmo-natiger Verhandlungen nicht gelungen war. Aus dem Wortlaut des von der Be-klagten in ihrem Antwortschreiben vom gleichen Tag gebilligten Zusatzes der Kl344gerin l344sst sich vielmehr der 374bereinstimmende Wille der Parteien entneh-men, dass der Kl344gerin die R374ckforderung der von der Beklagten verlangten Netzanschlusskosten vorbehalten sein sollte, soweit sie zu deren Zahlung nach dem Gesetz, namentlich dem ausdr374cklich angesprochenen Stromeinspei-sungsgesetz nicht verpflichtet war. Nur diese Auslegung entspricht den beider-seitigen Interessen der Parteien, die unterschiedlicher Auffassung dar374ber wa-ren, wer welche Anschlusskosten nach dem Stromeinspeisungsgesetz zu tra-gen habe, an diesem Streit aber die Herstellung des Netzanschlusses nicht l344nger scheitern lassen wollten. Namentlich die Kl344gerin hatte ein Interesse am alsbaldigen Anschluss ihrer bereits im Bau befindlichen Windenergieanlage durch die Beklagte, um zum einen die erheblichen Mehrkosten zu vermeiden, die nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts durch die Er-richtung einer eigenen Verbindung zum Umspannwerk M. entstanden w344ren, und um zum anderen unverz374glich nach der Fertigstellung der Anlage die Verg374tung nach dem Stromeinspeisungsgesetz beziehen zu k366nnen. Die Beklagte war ihrerseits daran interessiert, dass die Windkraftanlage der Kl344ge-rin 226 ebenso wie die Anlagen anderer Betreiber 226 nicht mit einer eigenen Lei-tung, sondern mit dem von ihr geplanten Windkabel 8 an das zu diesem Zweck umgebaute Umspannwerk M. angeschlossen wurde. b) Das danach in erster Linie ma337gebliche Stromeinspeisungsgesetz re-gelt selbst allerdings nicht, wer die Kosten des Netzanschlusses einer Wind-energieanlage zu tragen hat. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, beurteilt sich diese Frage daher im zeitlichen Geltungsbereich des Stromein-speisungsgesetzes nach den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln, die auf Ver-tr344ge 374ber die entgeltliche Lieferung von Elektrizit344t jedenfalls entsprechend 15 - 11 - anwendbar sind. Nach 247 448 Abs. 1 BGB (gem344337 Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung; im Folgenden aF) fallen die Kosten der 334bergabe der verkauften Sache dem Verk344ufer zur Last. Dement-sprechend hat der Verk344ufer die Kosten des Transports der verkauften Sache bis zum Erf374llungsort zu tragen. Dieser befindet sich bei einem Stromeinspei-sungsvertrag nach den gem344337 247 269 Abs. 1 BGB aF ma337geblichen Umst344nden an dem Ort, der unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Aufnahme des Stroms in das Netz am besten geeignet ist. Mangels anderweiti-ger Vereinbarung obliegen danach dem Anlagenbetreiber die Kosten zur Schaf-fung der f374r die Einspeisung des Stroms erforderlichen technischen Vorausset-zungen, insbesondere der Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort (Se-natsurteil vom 29. September 1993 226 VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 unter II 1 b; ferner BGHZ 155, 141, 163; Senatsurteil vom 26. November 2003 226 VIII ZR 89/03, WM 2004, 745 = NJW-RR 2004, 453 unter II 2 a aa). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Einspei-sungsort im Sinne dieser Rechtsprechung hier das Umspannwerk M. und nicht der unmittelbar neben der Windenergieanlage der Kl344gerin befindliche Anschluss an das Windkabel 8 ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Windkabel 8 im Jahr 1993, als die Kl344gerin von der Beklagten den Anschluss ihrer geplanten Windenergieanlage begehrte, noch nicht vorhanden. Vielmehr ist es gerade erst f374r den Anschluss dieser und anderer Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten errichtet worden. Der daf374r unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten am besten ge-eignete Ort war das zu diesem Zweck von der Beklagten ausgebaute Um-spannwerk M. . Ist dieses mithin Einspeisungsort f374r den Strom aus der Windenergieanlage der Kl344gerin, stellen sich die anteiligen Kosten f374r die 16 - 12 - Errichtung des Windkabels 8 als Netzanschlusskosten dar, die der Kl344gerin als Anlagenbetreiberin obliegen. 17 Zu Unrecht macht die Revision demgegen374ber geltend, dass es sich bei der Errichtung des Windkabels 8 um einen Ausbau des Netzes der Beklagten handele, f374r den diese die Kosten zu tragen habe. Richtig ist, dass das nach dem hier in Rede stehenden Geschehen an die Stelle des Stromeinspeisungs-gesetzes getretene Gesetz f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerba-re-Energien-Gesetz 226 EEG) vom 29. M344rz 2000 (BGBl. I S. 305) in 247 3 Abs. 1 Satz 3, 247 10 Abs. 2 Satz 1 und das diesem nachfolgende gleichnamige Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in 247 4 Abs. 2 Satz 2, 247 13 Abs. 2 Satz 1 die Verpflichtung des Netzbetreibers vorsehen, das Netz im Rahmen des wirt-schaftlich Zumutbaren so auszubauen, dass es f374r die Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien technisch geeignet ist, und die Kosten hierf374r zu tragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verpflichtung, wie die Re-vision meint, auch ohne ausdr374ckliche gesetzliche Regelung bereits unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes bestanden hat (vgl. dazu Salje, Stromeinspeisungsgesetz, 1. Aufl., 247 2 Rdnr. 65 ff., ders., Erneuerbare-Energien-Gesetz, 3. Aufl., Rdnr. 1 ff., jew. m.w.Nachw.). Denn bei der Errich-tung des Windkabels 8 handelt es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des 247 3 Abs. 1 Satz 3 EEG 2000 und des 247 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004. Nach den Halb-s344tzen 1 dieser Vorschriften gilt ein Netz auch dann als technisch f374r die Auf-nahme des Stroms aus erneuerbaren Energien geeignet, wenn dessen Abnah-me erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes m366glich wird. Danach betrifft der Ausbau, zu dem der Netzbetreiber gem344337 den Halb-s344tzen 2 auf Verlangen des Einspeisewilligen verpflichtet ist, die technische Eignung seines Netzes zur Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien. Durch den Ausbau soll die insoweit nicht vorhandene Eignung hergestellt wer-den. Der Ausbau dient mit anderen Worten der qualitativen Verbesserung (Ver- - 13 - st344rkung) des Netzes, um dieses aufnahmef344hig zu machen. Das kann auch durch Errichtung einer Parallelleitung zu einer bereits bestehenden Leitung ge-schehen (Senatsurteil vom 10. November 2004 226 VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb). Den genannten Vorschriften l344sst sich dagegen nichts daf374r entnehmen, dass der dem Netzbetreiber obliegende Ausbau dar-374ber hinaus eine quantitative Erweiterung in Form einer r344umlichen Ausdeh-nung des Netzes umfasst, um dem Anlagenbetreiber den Anschluss der Anlage an das Netz durch Verk374rzung der dazwischen liegenden Entfernung zu erleich-tern. Ob sich aus 247 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004, wonach sich die Pflicht zum Ausbau unter anderem auf die "im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum 374bergehenden Anschlussanlagen" erstreckt, f374r den 226 hier gegebenen 226 Fall, dass die zum Zweck des Netzanschlusses der Anlage neu errichtete Verbindungsleitung nach den getroffenen Vereinbarungen in das Eigentum des Netzbetreibers 374bergeht, etwas anderes ergibt, bedarf im vorlie-genden Zusammenhang keiner Entscheidung. Entweder dient diese Vorschrift lediglich der Abgrenzung zwischen Anschluss- und Netzausbaumassnahmen (vgl. BT-Drucks. 15/2864 S. 34). Dann 344ndert sie nichts daran, dass der Ausbau nach dem Grundsatz des 247 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur die technische Eig-nung des Netzes zur Aufnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien, hinge-gen nicht seine r344umliche Ausdehnung betrifft. Oder 247 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 soll 374ber den vorgenannten Zweck hinaus die Netzausbaupflicht des Netz-betreibers gegen374ber 247 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 in r344umlicher Hinsicht erweitern. Dann gilt das jedoch erst im zeitlichen Anwendungsbereich des Er-neuerbare-Energien-Gesetzes 2004, hingegen nicht f374r Altf344lle, die 226 wie der hier gegebene 226 noch nach dem Stromeinspeisungsgesetz und den im vorlie-genden Zusammenhang erg344nzend heranzuziehenden 247247 448, 269 Abs. 1 BGB aF zu beurteilen sind. - 14 - c) Handelt es sich mithin bei den anteiligen Kosten f374r das Windkabel 8 um Netzanschlusskosten, obliegen sie der Kl344gerin im vollen Umfang der in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen H366he von 39.159 DM. Eine Rechtsgrund-lage daf374r, dass die Beklagte die H344lfte der Kosten zu tragen hat, ist angesichts der Vereinbarung der Parteien vom 2. Mai 1996 nicht ersichtlich. Eine solche l344sst sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass das Windkabel 8 in das Eigentum der Beklagten 374bergegangen ist, zumal ein nicht unbeachtlicher Aus-gleich schon darin gesehen werden kann, dass die Kl344gerin durch den Netzan-schluss ihrer Windkraftanlage 374ber das Windkabel 8 die bereits oben erw344hnten erheblichen Mehrkosten f374r die Errichtung einer eigenen Verbindung zum Um-spannwerk M. gespart hat. 18 d) Das zugunsten des Rechtsmittelf374hrers bestehende Verschlechte-rungsverbot (247 528 Satz 2, 247 557 Abs. 1 ZPO) schlie337t es nicht aus, den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Erstattung der Kosten f374r das Windkabel 8 in voller H366he zu bejahen. Das Verbot der Verschlechte-rung (reformatio in peius) soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelf374hrer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirk-sam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 226 VII ZR 99/01, WM 2004, 102 = NJW-RR 2004, 95 unter IV 2 a). Soweit das Berufungsgericht den genannten Anspruch zur H344lfte verneint hat, ist das Berufungsurteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Wird die Klage 226 wie hier 226 abgewiesen, weil die Aufrechnung durchgreift, ist die Entscheidung 374ber die Aufrechnungsforderung gem344337 247 322 Abs. 2 ZPO nur im Umfang der Klage- 19 - 15 - forderung (hier zuletzt noch 7.182,83 200) der Rechtskraft f344hig (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 226 VII ZR 148/01, WM 2002,1249 = NJW 2002, 900 unter II). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 5 O 52/01 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.09.2005 - 4 U 217/04 -
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