BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 225/07 Verk374ndet am: 15. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Cb; EnWG 2005 247 36 Abs. 1; EnWG 1998 247 10 Abs. 1; AVBGasV 247 4 Abs. 1 und 2 a) F374r die Beurteilung, ob es sich bei 366ffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen f374r die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversor-gungsvertr344ge (247 10 Abs. 1 EnWG 1998, 247 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonder-vertr344ge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabh344ngig davon im Rahmen der allgemeinen Ver-tragsfreiheit anbietet. b) Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverh344ltnis bestehende gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unver344ndert in einen formularm344-337igen Gassondervertrag 374bernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. c) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag "Der Gaspreis folgt den an den internationalen M344rkten notierten 326lpreisen. Inso-fern ist ... [der Gasversorger] berechtigt, die Gaspreise 205 auch w344hrend der lau-fenden Vertragsbeziehung an die ge344nderten Gasbezugskosten 205 [des Gasver-sorgers] anzupassen. Die Preis344nderungen schlie337en sowohl Erh366hung als auch Absenkung ein." h344lt einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07 - LG Berlin AG Berlin-Tiergarten - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2007 aufgehoben. Die Beru-fung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserh366hungen. Die Beklagte ist ein Gasversorgungsunternehmen, das rund 650.000 Haushalts-kunden in B. mit Erdgas beliefert. Der Kl344ger bezog Erdgas von der Beklag-ten. Mit Schreiben vom 6. September 2005 best344tigte die Beklagte dem Kl344ger den Wechsel in den Tarif "G. -Aktiv" zum 1. Oktober 2005. 1 In den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten hei337t es unter anderem: 2 "247 1 Geltungsbereich 1. Die G. [Beklagte] beliefert jeden Kunden als Tarifkunden, der faktisch Gas aus dem Versorgungsnetz der G. entnimmt, ohne - 3 - zuvor mit der G. einen Erdgasversorgungsvertrag zu Sonder-konditionen abgeschlossen zu haben, auf der Grundlage der AVBGasV f374r Tarifkunden (205). Die Erg344nzenden Bestimmungen zur AVBGasV werden in den 247247 4 bis 13 der nachfolgenden AGB defi-niert. 2. F374r den Abschluss eines Erdgasversorgungsvertrags mit Sonder-preiskonditionen gelten die nachfolgenden AGB vorrangig. Die Vor-schriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vor-sehen, f374r Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. der Preisangebo-te "G. -Vario", "G. -Fix" und "G. -Aktiv" erg344nzend. 205 247 3 Preisanpassungen 1. Der Gaspreis folgt den an den internationalen M344rkten notierten 326l-preisen. Insofern ist die G. berechtigt, die Gaspreise vorbehalt-lich der Regelungen in 247247 16 bis 19 dieser AGB [diese betreffen den hier nicht einschl344gigen Tarif "G. -Fix"] auch w344hrend der lau-fenden Vertragsbeziehung an die ge344nderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preis344nderungen schlie337en sowohl Erh366-hung als auch Absenkung ein. 2. Die Anpassung des Tarifkundenpreises und der Sonderkundenpreise erfolgt entsprechend 247 4 AVBGasV durch 366ffentliche Bekanntma-chung. 205 247 14 Vertragslaufzeit G. -Aktiv 1. Abweichend von 247 32 Absatz 1 AVBGasV betr344gt die Mindestver-tragslaufzeit 18 Monate. 2. Soweit der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit gek374ndigt wird, verl344ngert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate. 3. Im 334brigen gelten die Bestimmungen des 247 32 AVBGasV. Der Kunde kann insbesondere das Vertragsverh344ltnis mit zweiw366chiger Frist auf das Ende des der 366ffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermo-nats k374ndigen, wenn die G. die ver366ffentlichten Bedingungen f374r G. -Aktiv 344ndert." - 4 - Die Beklagte erh366hte den Netto-Arbeitspreis im Tarif "G. -Aktiv" zum 1. Oktober 2005 um 0,5 Cent/kWh auf 4,1 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um weitere 0,5 Cent/kWh auf 4,6 Cent/kWh. Der Kl344ger meint, die von der Be-klagten verwendete Preisanpassungsklausel sei unwirksam. Au337erdem hielten die Preiserh366hungen einer Billigkeitskontrolle nicht stand. 3 4 Mit seiner Klage hat der Kl344ger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten in dem zwischen ihr und dem Kl344ger geschlossenen Gasversor-gungsvertrag vorgenommenen Erh366hungen der Bezugspreise zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam seien. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstin-stanzliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er seinen Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung weiter verfolgt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 6 Die von der Beklagten zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 vorge-nommenen Preiserh366hungen im Tarif "G. -Aktiv" seien wirksam. Die Be-klagte sei zur Preisanpassung gem344337 247 4 Abs. 2 AVBGasV berechtigt gewe-sen. Im Verh344ltnis der Parteien seien die Regelungen der AVBGasV als Ver- 7 - 5 - ordnung anzusehen und unterl344gen daher nicht der Inhaltskontrolle nach den gesetzlichen Bestimmungen 374ber Allgemeine Gesch344ftsbedingungen. 8 Bei dem Kl344ger handele es sich um einen Tarifkunden. Die Abgrenzung zwischen Tarifkunden und Sonderkunden sei gesetzlich nicht geregelt. Ma337-geblich f374r die Einstufung des Kunden sei die mangels gesetzlicher Begriffsbe-stimmung in der Entscheidungsfreiheit des Energieunternehmens stehende formale Vertragsgestaltung. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem streitgegenst344ndlichen Vertrag um einen Tarifkundenvertrag handele. Die Be-klagte habe in ihrem Angebot mehrere Tarife (Aktiv, Fix, Vario). Diese Tarife biete sie nicht nur einzelnen Kunden, sondern der Allgemeinheit im Rahmen der allgemeinen Versorgung gem344337 247 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF an. Es handele sich insoweit auch nicht um Normsonderkundenvertr344ge zu besonderen Bedin-gungen. Der Kunde k366nne im Rahmen der allgemeinen Versorgung den seinem Abnahmeverhalten entsprechenden Tarif w344hlen. Weitere Dispositionsm366glich-keiten habe er nicht, sondern m374sse sich auf die Bedingungen einlassen, die der Versorger mit dem gew344hlten Tarif verkn374pfe. Dem stehe auch nicht entge-gen, dass bei dem Tarif "G. -Aktiv" eine Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten festgelegt sei. Es handele sich insoweit nicht um eine Sonderbedin-gung, die den Vertrag als Sonderkundenvertrag qualifizieren k366nne. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem Ver-tragsverh344ltnis der Parteien nicht um einen Tarifkundenvertrag handelte und 247 3 der AGB einer Inhaltskontrolle nicht standhielte, sei die AVBGasV im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung heranzuziehen. Sofern aufgrund der Inhalts-kontrolle eine Regelung wegfalle und dispositive gesetzliche Bestimmungen fehlten, k366nne die Regelungsl374cke im Wege der erg344nzenden Vertragsausle-gung geschlossen werden, wenn die Regelung der Parteien vervollst344ndi-gungsbed374rftig sei, das Unterbleiben der Vervollst344ndigung also keine ange- 9 - 6 - messene L366sung b366te. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Unwirksam-keit der Preisanpassungsklausel gegeben. Insoweit sei im Wege der erg344nzen-den Vertragsauslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei Abw344gung ih-rer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart h344tten. Dabei komme der AVBGasV eine Leitbildfunktion zu. Aus der Pflicht zur allgemeinen Versorgung ergebe sich bereits, dass eine solche nur dann gew344hrleistet sei, wenn gestiegene Bezugskosten an die Kunden weitergegeben werden k366nnten. Dies m374sse sowohl f374r Tarifkunden als auch f374r Sonderkunden gelten, sofern nicht ein anderes vereinbart sei. Die Preisanpassung sei nicht gem344337 247 315 BGB unwirksam. Die Preis-erh366hungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unterl344gen in Anwen-dung des 247 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Sie entspr344-chen jedoch der Billigkeit. Die Tarife der Beklagten l344gen auch nach den Erh366-hungen unstreitig im unteren Bereich der deutschen Anbieter. Die Beklagte ha-be auch unbestritten dargelegt, dass ihre Bezugskosten im Zeitraum vor der ersten Tariferh366hung bereits um 0,357 Cent/kwh und im Weiteren um insge-samt 1,387 Cent/kwh gestiegen seien. Die Beklagte habe insoweit auch nicht ihre gesamte Kalkulation offenzulegen. Sie habe dargelegt, dass die Tariferh366-hung noch unterhalb der Erh366hung ihrer Bezugspreise gelegen habe, so dass greifbare Anhaltspunkte f374r eine Unbilligkeit weder ersichtlich noch vorgetragen seien. 10 II. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zu Un-recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten dem Kl344ger gegen374ber vorgenommenen Gaspreiserh366hungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 wirksam seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsge- 11 - 7 - richts ist die Preisanpassungsregelung in 247 3 Nr. 1 der Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen der Beklagten gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen 304nderung des Gasprei-ses steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserh366hungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Frage, ob die Preiserh366hungen einer Billigkeitskontrolle gem344337 247 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit f374r die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-erwiderung handelt es sich bei dem Kl344ger nicht um einen Tarifkunden im Sinne des zur Zeit der streitgegenst344ndlichen Preiserh366hungen noch geltenden 247 1 Abs. 2 AVBGasV, sondern um einen Normsonderkunden, so dass die Verord-nung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden nicht von Gesetzes wegen Bestandteil des Versorgungsvertrages und die Be-klagte nicht unmittelbar gem344337 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preis344nderung befugt ist. 12 Der Senat hat unter Geltung von 247 6 des Gesetzes zur F366rderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWiG) vom 13. Dezember 1935 f374r die Abgrenzung zwischen Tarifkundenvertr344gen und Sonderkundenvertr344-gen ausgesprochen, dass unter einem Tarif dasjenige Preisgef374ge zu verste-hen ist, zu dem sich ein Versorgungsunternehmen 366ffentlich erbietet, im Rah-men seiner aus 247 6 EnWiG folgenden Verpflichtung jedermann an sein Versor-gungsnetz anzuschlie337en und zu versorgen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83, WM 1985, 431, unter I 2). Dabei hat er der Ver366ffentli-chung der Vertragsmuster indizielle Bedeutung f374r den Willen des Versor-gungsunternehmens beigemessen, die darin enthaltenen Bedingungen der All-gemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten; er hat jedoch offen 13 - 8 - gelassen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen ver366ffentlichte Ver-tragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden m374ssen (aaO). 14 a) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es f374r die Beurteilung, ob es sich bei 366ffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- bzw. Grundversorgungsvertr344ge mit allgemeinen Tarifpreisen (247 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (247 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Prei-sen im Sinne von 247 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den 366ffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vor-schriften oder unabh344ngig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserver-sorgung, Stand: Dezember 2008, 247 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision anh344ngig unter VIII ZR 312/08). Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versor-ger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) jedenfalls berechtigt, zur Erf374llung ihrer Versorgungspflicht nach 247 6 EnWiG, an dessen Stelle zun344chst 247 10 EnWG 1998 und nunmehr 247 36 EnWG 2005 getre-ten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif, Pflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Ener-giewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonder-vertr344ge zu schlie337en, f374r deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartell- 15 - 9 - rechtlicher Beschr344nkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsur-teil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1). Von dieser M366glichkeit wurde nicht nur gegen374ber Industriekunden, sondern auch im Verh344ltnis zu Haus-haltskunden in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der Gesetz-geber hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begr374ndung aufgehoben, sie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der Heizgas- und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rah-men von Sondervertr344gen durchgesetzt h344tten und der Anteil des Gases im Haushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und Warmwasserberei-tungszwecken immer weiter zur374ckgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere im Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversor-gungsunternehmen erhalten (247 10 Abs. 1 EnWG 1998), f374r Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchf374hren, zu 366ffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschlie337en und zu versorgen (BT-Drs. 13/7274, S. 17). Entsprechend unterscheiden die 334bergangsregelungen in 247 115 Abs. 2 und 3 EnWG 2005 zwischen Vertr344gen 374ber die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Vertr344gen 374ber die Be-lieferung von Haushaltskunden mit Energie au337erhalb der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht. An dem Nebeneinander von Tarifvertr344gen (jetzt Grundversorgungsver-tr344gen) und Sondervertr344gen hat sich durch die Einf374hrung der 247247 36 ff. EnWG 2005 und die Aufhebung der Bundestarifordnungen Gas und Elektrizit344t nichts ge344ndert (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2008, 247 11 Rdnr. 6, 57 ff.). Nach 247 36 EnWG 2005 ist nur der Grundversorger im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise f374r die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck 366f- 16 - 10 - fentlich bekannt zu geben und im Internet zu ver366ffentlichen und zu diesen Be-dingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Daneben sieht 247 41 EnWG ausdr374cklich Vertr344ge mit Haushaltskunden au337erhalb der Grund-versorgung vor, die sowohl von dem Grundversorger als auch von anderen Ver-sorgungsunternehmen angeboten werden k366nnen. 17 b) Welche Art von Vertrag vorliegt, muss demnach durch Auslegung er-mittelt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus 247 1 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Beklagten eindeutig, dass es sich bei dem Angebot "G. -Aktiv" nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Tarifvertrages im Sinne von 247 10 Abs. 1 EnWG 1998 (Grundversorgungsvertrages nach 247 36 Abs. 1 EnWG 2005), sondern um ein (an Haushaltskunden gerichtetes) Ange-bot zum Abschluss eines Sondervertrages handelt. Nach 247 1 Nr. 1 der Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen beliefert die Beklagte jeden Kunden als Tarif-kunden auf der Grundlage der AVBGasV, "der faktisch Gas aus dem Versor-gungsnetz (205) entnimmt, ohne zuvor (205) einen Erdgasversorgungsvertrag zu Sonderkonditionen abgeschlossen zu haben". Demgegen374ber gelten gem344337 247 1 Nr. 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374r den Abschluss eines Erd-gasversorgungsvertrages mit Sonderpreiskonditionen vorrangig die Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen. Der vom Kl344ger gew344hlte Tarif "G. -Aktiv" wird ausdr374cklich als Preisangebot mit Sonderpreiskonditionen benannt, f374r das in den 247247 14 und 15 weitere "Besondere Gesch344ftsbedingungen" formuliert sind. 2. F374r die Wirksamkeit der vom Kl344ger beanstandeten Preiserh366hungen kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte sich in 247 3 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen wirksam ein Preis344nderungsrecht vorbehalten hat. Das ist nicht der Fall. Bei (Sonder-)Vertr344gen der Gasversorgung findet zwar gem344337 247 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach 247247 308 und 309 BGB nicht statt, 18 - 11 - soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Tarifkunden mit Gas abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverordnung ge-treten ist. Die beanstandete Preisanpassungsklausel unterliegt aber als Preis-nebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.) in jedem Fall der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorg344ngerregelun-gen in 247 23 Abs. 2 Nr. 2 und 247 9 AGBG). Dieser h344lt sie nicht stand. a) Allerdings stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das im Tarifkundenverh344ltnis bestehende gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (BGHZ 172, 315, Tz. 13 ff.) unver344ndert in einen Normsondervertrag 374bernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kun-den abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. 19 Mit der Regelung des 247 310 Abs. 2 Satz 1 BGB (247 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Da-hinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines st344rkeren Schutzes bed374rfen als Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat ein Bed374rfnis f374r eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Ver-sorgungsunternehmen gegen374ber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrau-chern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass infolge der Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Vertr344ge abschlie337en, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen f374r die Versorgung mit Elektrizit344t, Gas usw. unterliegen, und deshalb zu "Sonderabnehmern" werden (BT-Drs. 20 - 12 - 14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Verordnung 374ber Allgemeine Bedin-gungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden kommt deshalb ebenso wie denjenigen der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie und den Nachfolgeregelungen der Gasgrundversorgungsverordnung f374r Sonderkundenvertr344ge "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu, auch wenn sie daf374r unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138, 118, 126 f.). Ein und dieselbe Regelung kann sich allerdings f374r Sonderabnehmer un-gleich nachteiliger auswirken als f374r Tarifkunden. 247 310 Abs. 2 BGB verhindert daher die 334berpr374fung einer Allgemeinen Gesch344ftsbedingung in einem Son-derabnehmervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags-partners anhand der Generalklausel des 247 307 Abs. 1 BGB nicht. Diese erm366g-licht es, Unterschiede zwischen Tarif- und Sonderkunden zu ber374cksichtigen (BGHZ 138, 118, 123). Den Bestimmungen der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden ist deshalb Leitbildfunkti-on f374r Sonderkundenvertr344ge nicht pauschal beizumessen; vielmehr ist sie f374r jede einzelne in Rede stehende Bestimmung zu pr374fen (BGHZ 176, 244, Tz. 25). Sie ist jedoch f374r das Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zu bejahen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, NJW 2009, 578, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 179, 186 vorgesehen, Tz. 20). 21 aa) Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r den Vor-behalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. BGHZ 164, 11, 26 f. m.w.N.) ist bei Vertr344gen mit Normsonderkunden ebenso wie im Be-reich der Tarifkundenversorgung (Grundversorgung) zu bejahen. Den Gasver-sorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Ver-ordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden 22 - 13 - die M366glichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen w344hrend der Vertrags-laufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Vertr344ge k374ndigen zu m374ssen (BR-Drs. 77/79, S. 34). Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haus-haltssonderkunden mit den Tarifkunden geboten. Die Haushaltssonderkunden der Beklagten werden auf der Grundlage des Vertrags "G. -Aktiv" ebenso wie die Tarifkunden aufgrund eines standardisierten Vertrages zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der Vertrag ist auch trotz der besonderen Bestim-mungen 374ber die Vertragslaufzeit in 247 14 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar. Denn es ist zwar das K374ndigungsrecht beider Parteien jeweils f374r einen be-stimmten Zeitraum ausgeschlossen; der Vertrag wird jedoch automatisch ver-l344ngert, wenn er von keiner der Parteien gek374ndigt wird. Es kann deshalb im vorliegenden Fall offen bleiben, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes Interesse an einer Preis344nderung zuzugestehen ist, wenn der Sondervertrag von vornherein nur eine begrenzte Laufzeit hat. bb) Eine 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisan-passungsklausel gen374gt allerdings nicht den Anforderungen, die die h366chstrich-terliche Rechtsprechung in anderen F344llen an die tatbestandliche Konkretisie-rung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbe-stimmungsrechts stellt (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 25; BGHZ 164, 11, 26 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2). 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV regelt nur, dass das Gasversorgungsun-ternehmen Gas zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zur Verf374gung stellt und 304nderungen der allgemeinen Tarife erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Die Vorschrift l344sst nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das 304quivalenzverh344ltnis wahren muss und sie nicht dazu nutzen darf, 374ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus 23 - 14 - den zun344chst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 178, 362, Tz. 25). Sie l344sst den Kunden weiter im Unklaren dar374ber, dass aufgrund der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermes-sen mit dem Recht des Versorgungsunternehmens zur Abw344lzung von Kosten-steigerungen auf seine Kunden die Pflicht einhergeht, Kostensenkungen eben-so zu ber374cksichtigen wie Kostenerh366hungen und diese nach denselben Ma337-st344ben an die Kunden weiterzugeben (BGHZ 176, 244, Tz. 26). Dies steht der unver344nderten 334bernahme von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unan-gemessenen Benachteilung des Sonderkunden (247 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. Wie oben ausgef374hrt, soll es den Versorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbe-dingungen auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht wei-tergehen als derjenige der Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat deshalb mit 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Ma337stab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von 247 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer unver344nderten 334bernahme von 247 4 AVBGasV in das Sonderkundenverh344ltnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden. Es ist nicht ersichtlich, dass daf374r im Bereich von Sondervertr344gen h366here Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden m374ssten, als sie im Bereich der Tarifkundenversorgung durch 247 4 AVBGasV unmittelbar erf374llt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkunden eine 334berpr374fung von einseitigen Preis344nderungen nach 247 315 BGB offen. Stimmt die vertragliche Preisanpassungsklausel mit 247 4 AVBGasV inhaltlich 374berein, 24 - 15 - das hei337t, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (ebenso Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 310 BGB Rdnr. 97, 101, 106; Graf von Westphalen, ZIP 2008, 669, 673; Rosin/M344tzig, RdE 2008, 225, 227 ff.). 25 b) Die Preisanpassungsklausel in 247 3 der Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen der Beklagten enth344lt indes keine unver344nderte 334bernahme des Preis-344nderungsrechts nach 247 4 AVBGasV in den Sondervertrag "G. -Aktiv", sondern weicht - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 176, 244, Tz. 19) - zum Nachteil der Kunden der Beklagten davon ab und ist deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam. aa) 247 4 AVBGasV erm366glicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugs-kosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch r374ck-l344ufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26; 178, 362, Tz. 39). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Preisanpassungsbefugnis das 304quivalenzverh344ltnis wahren muss und dem Berechtigten nicht die M366glichkeit geben darf, 374ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25; Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 18; BGHZ 176, 244, Tz. 18; Urteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2). 26 Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Preisan-passungsklausel nicht gerecht. Sie sieht die uneingeschr344nkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen vor. Damit erm366glicht sie der Beklagten eine Preis- 27 - 16 - erh366hung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erh366ht haben, und erm366glicht damit eine Verschiebung des vertraglich vereinbarten 304quivalenzverh344ltnisses zum Nachteil der Kunden der Beklagten. 28 bb) Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, wie oben bereits ausgef374hrt, weiter, dass das Preis344nderungsrecht des Gas-versorgungsunternehmens nach 247 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu ber374cksichtigen wie Kostenerh366hungen und den Zeitpunkt einer Tarif344nderung so zu w344hlen, dass Kostensenkungen nicht nach f374r den Kunden ung374nstigeren Ma337st344ben Rech-nung getragen wird als Kostenerh366hungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden g374nstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO, Tz. 25). Eine solche Verpflichtung enth344lt 247 3 Nr. 1 der Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen der Beklagten nicht. Nach dem Wortlaut der Preisanpassungs-klausel "ist die G. berechtigt, die Gaspreise (205) auch w344hrend der laufen-den Vertragsbeziehung an die ge344nderten Gasbezugskosten der G. an-zupassen." Diese Formulierung l344sst eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichm344337igen Ma337st344ben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabh344ngig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus der anschlie337enden Formulierung "Die Preis344nderungen schlie337en sowohl Er-h366hung als auch Absenkung ein." Daraus ergibt sich zwar, dass auch Preissen-kungen m366glich sind. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Ein-deutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der 29 - 17 - Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach gleichm344337igen Ma337st344ben zu bestimm-ten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die M366glichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis344nderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisan-passungstermins erh366hten Gasbezugskosten umgehend, niedrigeren Gasbe-zugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verz366gerung durch eine Preis-344nderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.). Diese M366glichkeit wird ihr entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung nicht dadurch genommen, dass nach 247 3 Nr. 2 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen die Anpassung der Sonderkundenpreise "entsprechend 247 4 AVBGasV durch 366ffentliche Bekanntmachung" erfolgt. Damit wird unter Ber374ck-sichtigung der Voraussetzungen, die 247 3 Nr. 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Beklagten f374r die Preis344nderung aufstellt, aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners der Beklagten nur die Form geregelt, in der die Preisanpassung erfolgt (durch 366ffentliche Bekanntmachung). Nicht aber werden dadurch die Voraussetzungen des 247 4 AVBGasV f374r eine Preis344nde-rung in den Sondervertrag 374bernommen. Dasselbe gilt, soweit 247 1 Nr. 2 der All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten die Vorschriften der AVBGasV f374r das Preisangebot "G. -Aktiv" f374r erg344nzend anwendbar erkl344rt. Wegen der Sonderregelung f374r Preisanpassungen in 247 3 der Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen ist f374r die Vertragspartner der Beklagten jedenfalls unklar, ob die subsidi344re Bezugnahme auf die AVBGasV auch die - ungeschriebenen - Vor-aussetzungen einer Preisanpassung nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 23). 30 - 18 - c) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch die Einr344umung eines Rechts zur L366sung vom Vertrag ausgegli-chen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit von Preis344nderungsklauseln durch die dem Kunden einger344umte M366glichkeit, sich vom Vertrag zu l366sen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschlie337en-den Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur L366sung vom Vertrag vermag je-denfalls nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu f374hren. Dies h344ngt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des je-weiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschlie337enden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu ber374cksichtigen (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360, Tz. 13; jeweils m.w.N.). 31 aa) Ein angemessener Ausgleich einer benachteiligenden Preisanpas-sungsklausel setzt insbesondere voraus, dass der Kunde vorab 374ber die beab-sichtigte Preiserh366hung informiert wird und sich vom Vertrag l366sen kann, bevor sie wirksam wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 30 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Nach der f374r den Tarif "G. -Aktiv" in 247 14 Nr. 3 der All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten getroffenen Regelung gilt f374r die K374ndigung 247 32 AVBGasV entsprechend. Bei einer 304nderung der Preise kann der Kunde das Vertragsverh344ltnis mit zweiw366chiger Frist auf das Ende des der 366ffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats k374ndigen. Eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm erm366glicht, vor Wirksamwerden der Preis344nderung zu k374ndigen, ist bei der in 247 3 Nr. 2 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Anpassung der Sonderkun-denpreise durch 366ffentliche Bekanntmachung nicht hinreichend sichergestellt. Au337erdem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der Bekanntmachung wirksam werden, w344hrend die K374ndigung fristgebunden ist. 32 - 19 - Das entspricht zwar den in 247 4 Abs. 1 und 2, 247 32 Abs. 2 AVBGasV - f374r den Fall einer Preisanpassung auf gesetzlicher Grundlage - getroffenen Rege-lungen. Dadurch kann aber die oben (unter b) ausgef374hrte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten durch die vertragliche Preisanpas-sungsklausel nicht kompensiert werden. 33 34 bb) Ein angemessener Ausgleich dieser Benachteiligung durch Einr344u-mung eines Sonderk374ndigungsrechts scheitert hier - wie die Revision zu Recht geltend macht - au337erdem daran, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Berliner Markt im streitgegenst344ndlichen Zeit-raum eine Monopolstellung innehatte, weil weitere Gasversorgungsunterneh-men nicht vorhanden waren. Das K374ndigungsrecht stellt deshalb f374r die Mehr-zahl der Kunden der Beklagten, die entweder an die Entscheidung des Vermie-ters f374r den Heizenergietr344ger Gas gebunden sind oder selbst die Entscheidung daf374r getroffen und entsprechende Investitionen get344tigt haben, keine echte Alternative dar, weil sie dann nur die M366glichkeit h344tten, sich von der Beklagten zu dem (regelm344337ig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas beliefern zu lassen. 3. Der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung ein Preis344nderungs-recht entsprechend 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zuzubilligen. 35 Sind Allgemeine Gesch344ftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-worden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grunds344tzlich nach 247 306 Abs. 1 BGB im 334brigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gem344337 247 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu z344hlen zwar auch die Bestimmungen der 247247 157, 133 BGB 374ber die erg344nzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorg344ngerregelung in 247 6 Abs. 2 AGBG). Eine erg344nzende Ver-tragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Weg- 36 - 20 - fall einer unwirksamen Klausel entstehende L374cke nicht durch dispositives Ge-setzesrecht f374llen l344sst und dies zu einem Ergebnis f374hrt, das den beiderseiti-gen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung tr344gt, sondern das Vertragsgef374ge v366llig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall. 37 Gem344337 247 14 Nr. 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen steht der Be-klagten das Recht zu, sich jeweils mit einer K374ndigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten und sodann zum Ab-lauf der um je zw366lf Monate verl344ngerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu l366sen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebun-den bleibt, so f374hrt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 26). Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, eine nicht mehr hinnehmbare grundlegende St366rung des vertraglichen Gleichgewichts ergebe sich daraus, dass sie aus rechtlichen und politischen Gr374nden massen-hafte R374ckforderungen anderer Kunden zu gew344rtigen habe, in deren Vertr344-gen die unangemessene Preisanpassungsklausel ebenfalls enthalten sei, zeigt sie entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen nicht auf, obwohl dazu An-lass bestanden h344tte, nachdem bereits das Amtsgericht die Preisanpassungs-klausel gem344337 247 307 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen hat. Es kann des-halb offen bleiben, ob ein sich aus dem Abschluss einer Vielzahl gleich lauten-der Vertr344ge ergebender wirtschaftlicher Nachteil 374berhaupt geeignet sein kann, eine nicht mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung des im Individual-prozess zu beurteilenden konkreten Vertragsgef374ges zulasten des Verwenders zu begr374nden. - 21 - III. 38 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-scheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die von der Beklag-ten dem Kl344ger gegen374ber vorgenommenen Gaspreiserh366hungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind, hat das Amtsgericht der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist somit zur374ckzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 C 402/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2007 - 51 S 16/07 -
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