BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 225/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 29. Oktober 2009 aufgehoben. Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 37.377,52 200. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem und vormundschaftsgerichtlich genehmigtem Vertrag kaufte die Beklagte von dem durch seinen Betreuer Dr. V. vertrete-nen Kl344ger zwei Grundst374cke zu einem Gesamtpreis von 45.329,25 200. Dabei entfielen auf die sog. Holzung (25.542 qm 340 0,75 200 =) 19.157,25 200 und auf das sog. Gr374nland (13.086 qm 340 2 200 =) 26.172 200. In der Folgezeit kam es zu ver-schiedenen Stundungen, die im Jahr 2004 in den Abschluss einer notariell be-urkundeten und ebenfalls vormundschaftsgerichtlich genehmigten Ratenzah-lungsvereinbarung einm374ndeten, die die vollst344ndige Begleichung der Kauf- 1 - 3 - preisschuld bis zum 31. Dezember 2007 vorsah. Vollst344ndig erf374llt wurde die Forderung jedoch nicht, weil die Beklagte mittlerweile unter anderem auf dem Standpunkt steht, der Kaufvertrag sei wegen sittenwidriger 334berh366hung des Kaufpreises nichtig. Der Kl344ger fordert die Begleichung der noch offenen Kauf-preisverbindlichkeit, die er inklusive Zinsen mit 37.597,64 200 beziffert. 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist 374berwiegend erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat den ausgeur-teilten Betrag lediglich auf 35.086,76 200 reduziert. Die Revision hat es nicht zu-gelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Den Einwand der Sittenwidrigkeit hat das Berufungsgericht aus zwei selbst344ndig tragenden Gr374nden nicht f374r durchgreifend erachtet. Zum einen liege kein f374r 247 138 Abs. 1 BGB erhebliches auff344lliges Missverh344ltnis vor. Zum anderen sei die Ratenzahlungsabrede als deklaratorisches Schuldaner-kenntnis auszulegen, wodurch es der Beklagten verwehrt sei, sich auf die Sit-tenwidrigkeit zu berufen. Die hierzu angestellten Erw344gungen verletzen jeweils in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (247 544 Abs. 7 ZPO). 3 1. Das Eingreifen von 247 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit der Erw344gung verneint, ein grobes Missverh344ltnis lasse sich auf der Grundlage der eingereichten Aufstellung des Betreuers nicht feststellen. Dabei wird jedoch - was die Beschwerde zu Recht r374gt - das unter Sachverst344ndigenbeweis ge- 4 - 4 - stellte Vorbringen der Beklagten 374bergangen, wonach der vereinbarte Kaufpreis um mindestens 100 % 374berh366ht sei. Hinsichtlich des 204Gr374nlands223 betrage der Wert des Grundst374cks h366chstens 1 200/qm. Mit Blick auf die 204Holzung223 hat die Beklagte im Ausgangspunkt einen Wert von 0,30 200/qm behauptet und hierzu der Sache nach ausgef374hrt, auch unter Ber374cksichtigung eines Aufschlages f374r den Zuwachswert werde das auff344llige Missverh344ltnis nicht ausger344umt. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22 , 267 , 274 ; 65, 293, 295; 88 , 366 , 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300). Hier liegt es jedoch anders, weil die Verneinung eines auff344lligen Missverh344ltnisses nur zu erkl344ren ist, wenn das Berufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen un-ber374cksichtigt gelassen hat. Denn der Kern des Vortrags besteht in der Be-hauptung des unter Sachverst344ndigenbeweis gestellten Missverh344ltnisses von wenigstens 100 %, zu dessen weiterer Substantiierung die Beklagte nicht gehalten war (vgl. nur Senat, BGH, Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 431). Mit den eingereichten Unterlagen sollte dieses Missverh344ltnis ersichtlich nur erg344nzend untermauert, nicht aber ausschlie337lich auf die sich daraus ergebenden Umst344nde gest374tzt werden. 2. Auch mit Blick auf das angenommene deklaratorische Schuldaner-kenntnis liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht bereits auf der Rechtssatzebene verkannt, dass die Annahme eines deklarato-risches Schuldanerkenntnisses nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Schuldverh344ltnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Ein dem entgegen stehender Obersatz l344sst sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Im Gegenteil legt es jedenfalls die Bezugnahme des Beru-fungsurteils auf "Palandt/Sprau, 247 781 Rdn. 3" zumindest au337erordentlich nahe, 5 - 5 - dass das Berufungsgericht insoweit von zutreffenden Voraussetzungen ausge-gangen ist. Allerdings greift auf dieser Grundlage die weitere Verfahrensr374ge durch, das Berufungsgericht habe auch insoweit jedenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337en. Die Beschwerde verweist auf Parteivorbringen, auf dessen Grundlage das Berufungsgericht au337er Acht gelassen hat, dass der Kaufpreis auch noch bei Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung au337er Streit gewesen und die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen erst im Jahr 2007 von ihrem Ehemann darauf aufmerksam gemacht worden sein soll, dass ein um 100 % 374berh366hter Kaufpreis 204gezahlt223 worden sei. Bei Ber374cksichtigung dieses Vor-bringens h344tte das Berufungsgericht nicht zur Annahme eines deklaratorischen Schuldverh344ltnisses gelangen k366nnen. III. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung, die auch unter Ber374cksich-tigung des 374brigen Vorbringens der Beklagten im Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde zu treffen sein wird, weist der Senat auf Folgendes hin: 6 1. Mit Blick auf 247 138 Abs. 1 BGB kann bei Grundst374cksgesch344ften ein besonders grobes Missverh344ltnis bereits dann gegeben sein, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senat, Urt. v. 9. Oktober 2009, V ZR 178/08, NJW 2010, 363, 364 m.w.N.). Allerdings ist bei einem relativ geringen Wert der Kaufsache Zur374ck-haltung bei der Anwendung der Vermutungsregel geboten, weil die Unterschrei-tung des Kaufpreises umso weniger aussagekr344ftig ist, je geringer der absolute Wert der Sache ist (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, NJW-RR 283, 284; Kr374ger/Hertel, Der Grundst374ckskauf, 9. Aufl., Rdn. 75 m.w.N.). Liegt eine solche Konstellation nicht vor, ist es in den verbleibenden F344llen eher ge- 7 - 6 - ringf374giger absoluter Wertdifferenz rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein solches Missverh344ltnis erst bei einem Auseinanderklaffen von 100 % bejaht wird. Das kommt auch hier in Betracht. 8 2. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis unwirksam ist, wenn das dem aner-kannten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverh344ltnis nichtig ist. Etwas ande-res gilt nur dann, wenn die Nichtigkeitsgr374nde nicht mehr fortbestehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 16. M344rz 1988, VIII ZR 12/87, NJW 1988, 1781, 1782). Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. 3. Die Frage, ob das Vorbringen in dem nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz, aber noch vor dem anberaumten Verk374ndungster-min eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 10. M344rz 2009 der Zur374ck-weisung nach 247 531 Abs. 2 ZPO unterliegt, h344ngt davon ab, ob entscheidungs-erhebliches Vorbringen infolge eines Verfahrensmangels des Landgerichts nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist (247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 9 a) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Vorsitzende des Landgerichts den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten auf eine Einsicht-nahme der Betreuungsakte in den R344umen des Gerichts verwiesen hat. Grund-s344tzlich steht weder der Partei noch deren Prozessbevollm344chtigen das Recht auf 334bersendung der Verfahrensakten, wozu auch Beiakten geh366ren (M374nch-Komm-ZPO/Pr374tting, 3. Aufl., 247 299 Rdn. 5), zu (vgl. nur BGH, Urt. v. 12. Dezember 1960, III ZR 191/59, NJW 1961, 559; Urt. v. 23. November 1972, IX ZR 29/71, MDR 1973, 580). Ob einem Anwalt die Einsichtnahme in seiner Kanzlei gestattet werden kann, steht im pflichtgem344337en Ermessen des Vorsit-zenden, der bei der Ermessenaus374bung unter anderem zu ber374cksichtigen hat, ob die Aktenversendung an Rechtsanw344lte einer 334bung bei dem jeweiligen Ge- 10 - 7 - richt entspricht (zu weiteren Gesichtspunkten etwa Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 299 Rdn. 13; M374nchKomm-ZPO/Pr374tting, aaO, 247 299 Rdn. 11; je-weils m.w.N.). Beanstandet eine Partei die Anordnung des Vorsitzenden, ent-scheidet in entsprechender Anwendung von 247 140 ZPO das Gericht. Nur des-sen Entscheidung kann im Rahmen der Anfechtung des Endurteils zur 334berpr374-fung gestellt werden (BGH, Urt. v. 23. November 1972, aaO; vgl. auch Z366l-ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 140 Rdn. 5 m.w.N.). Dass das Landgericht die An-ordnung des Vorsitzenden best344tigt h344tte, macht die Beklagte indessen nicht geltend. b) Zu pr374fen haben wird das Berufungsgericht jedoch ggf., ob das Land-gericht aufgrund des eingegangenen Schriftsatzes wieder in die m374ndliche Ver-handlung h344tte eintreten m374ssen (247 296a Satz 2 i.V.m. 247 156 ZPO). Hierzu r374gt die Beklagte zumindest der Sache nach, ihr Prozessbevollm344chtigter habe in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine 204gro337z374gige Spruchfrist223 zu erg344nzendem Vorbringen nach Auswertung der Betreuungsakte beantragt. Diesem Antrag habe das Landgericht durch Anberaumung eines einmonatigen Verk374ndungstermins entsprochen. Daher h344tte das Landgericht das Vorbringen der Beklagten in dem sodann eingegangenen Schriftsatz durch Wiederer366ff-nung der m374ndlichen Verhandlung ber374cksichtigen m374ssen. Ob diese R374ge unter dem Blickwinkel einer fairen Verfahrensgestaltung begr374ndet ist, h344ngt davon ab, ob die Anberaumung eines 204weiten Verk374ndungstermins223 mit der oben wiedergegebenen Begr374ndung angeregt worden ist. Denn nur dann konn-te die Beklagte von einer Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung ausge-hen. Da aus dem Verhandlungsprotokoll lediglich die Stellung eines dahin ge-henden 204Antrages223, nicht aber dessen Begr374ndung ersichtlich ist, besteht inso-weit ggf. Aufkl344rungsbedarf. 11 - 8 - 4. Sollte das Berufungsgericht erneut zur Begr374ndetheit der Klage gelan-gen, st374nde einer Verzinsung der in dem ausgeurteilten Betrag enthaltenen Zinsen das Zinseszinsverbot des 247 289 Satz 1 BGB entgegen. Etwas anderes kann sich allerdings unter den Voraussetzungen des Verzuges ergeben (247 289 Satz 2 BGB). 12 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 13.03.2009 - 4 O 77/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.10.2009 - 7 U 49/09 -
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