BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 225/10 vom 7. Juni 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Died e richsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorb e- zeichnete Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Streitwert: 37.500 Gründe: I. Der Kläger macht ge gen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung einer Bildberichterstattung, Zahlung einer Geldentschädigung, ergänzende Berichte r- stattung und Zahlung von Rechtsverfolgungskosten wegen eines Artikels in der Ausgabe Nr. 20/08 der von ihr verlegten Zeitschrift " Neue Woche" vom 10. Mai 2008 geltend. Der Beitrag war auf der Titelseite mit einem Portraitfoto des Kl ä- gers angekündigt und auf der Seite des Berichts mit einem Foto, das den Kl ä- 1 - 3 - ger als Teilnehmer der Show "Dschungelcamp" zeigt , und mit einem weiteren Foto des Klägers und seiner Ehefrau bebildert. Das Landgericht hat die Bekla g- te zur Unterlassung hinsichtlich der Veröffentlichung der drei Fotos sowie zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt und die Klage im Übrigen a b- gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht d as Unte r- lassungs gebot hinsichtlich des Fotos auf der Titelseite und des Fotos in dem Bericht bestätigt, das den Kläger und seine Ehefrau zeigt, sowie dem A n spruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in geringerer Hö he stattg e geben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsg e richt hat die Revision zugelassen, ausweislich der Entscheidungsgründe "soweit die Beklagte zur U n- terlassung erneuter Bildveröffentlichung und zur Zahlung von Rechtsverfo l- gungskosten v erurteilt wo r den ist." Mit sein er Revision und der hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsb e- schwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. II. 1. Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verw erfen, weil das B e- rufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision nur zu Gun s- ten der Beklagten zugelassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich se lbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch eine Partei die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Sel b- ständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Strei t- 2 3 4 - 4 - stoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht una b- hängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren T eil des Strei t- stoffs auftreten kann. Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgege n- stand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Ber u fungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 1 74/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8 ; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 mwN). Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entg e- gen, dass die Entsch eidungsformel des Berufungsgerichts - wie hier - keine Einschränkung enthält. D er Tenor ist im Lichte der Entscheidungsgründe au s- z u legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist rege l- mäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassung s- relevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren sel b ständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO , Rn. 9 ; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007 , 1230 Rn. 7 ; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, VersR 2010, 928 Rn. 15 f. ). Eine Beschränkung der Revisionsz u- lassung ist danach auch auf eine von meh reren Prozessparteien statthaft, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehalt e- nen Recht s fragen entschieden hat . Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zu Gunsten der Partei, zu deren Gun s ten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund anzugreifen beabsichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW - RR 2004, 426, 427 mwN). 5 - 5 - Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus den Gründen des Ber u- fungsurteils ergibt sich zw eifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Revision nur zugelassen hat, soweit die Beklagte zur Unterlassung erneuter Bildveröffentl i- chung und zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt worden ist. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls z urückzuweisen, weil die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insoweit weist der Senat auf F o l- gendes hin: Hinsichtlich des Anspruchs auf Geldentschädigung entspricht die Würd i- gung des Berufungsgerichts der Rechtsprechung des Senats (vgl. S e natsurteile vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11, jeweils mwN). Entgegen der Au f- fassung des Klägers hat das Berufungsgericht nicht unter Verletzung des A n- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine beso n dere Tragweite des Eingriffs verneint. De n vom Kläger als übergangen gerügte n Vo r t rag zu den schweren Folgen der Veröffentlichung hat diese r nur pauschal da r gelegt, ohne dem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen . D as Berufung s gericht hat aus diesem Grund den Vortrag vertretbar als unsubstantiiert eingestuft und den vom Kläger angetre tenen Beweis nicht e r h o ben. Soweit der Kläger die Verneinung eines äußerungsrechtlichen Folgenb e- seitigungsanspruchs angreift, sind die aufgeworfenen Grundsatzfragen unter den Umständen des Streitfalls nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem beanstandeten Artikel nur mitg e- teilt wird, gegen den Kläger sei eine A nzeige erstattet, nicht aber über die Ei n- leitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet worden . Zudem wurde in dem B e- richt darauf hingewiesen, dass e ine frühere Anzeige gegen den Kl ä ger ohne 6 7 8 9 - 6 - Erfolg geblieben ist. Im Hinblick darauf ist - insbesondere auch nicht bei Z u- grundelegung der vom Kläger angeführten Äußerungen im Schrifttum - offe n- sichtlich k ein äuß e rungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch ge geben. D em Bericht ist nicht mehr als die Erstattung einer Strafanzeige und die Me i nung der Anzeigenden zu entnehmen, ohne dass eine Prognose über den weiteren Ve r- lauf aufgestellt w u rd e . Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2009 - 27 O 432/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2010 - 10 U 176/09 - 10 11
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