BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 225/11 Verkündet am: 1. Juni 2012 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 16 Abs. 3 § 16 Abs. 3 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen. BGH, Urteil v om 1. Juni 2012 - V ZR 225/11 - LG Berlin AG Tiergarten - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub un d die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 15. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien s ind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. Das vierstöckige Gebäude hat einen unausgebauten Dachraum, der die Teileigentumseinheit 22 bildet. Nach der Teilungserklärung vom 5. Juni 1997 ist der jeweilige Eigentümer dieser Einheit befugt, das Dachgescho ss zu Woh n- zwecken auszubauen und in Wohnungseigentum umzuwandeln, wobei er das Wohngeld und die sonstigen Kosten für die noch zu errichtenden Wohnungen erst ab dem in § 21 Ziff. 5 der Teilungserklärung genannten Zeitpunkt zu tragen hat. Dort heiß t es, dass für die Zeit bis zum Beginn der Bauarbeiten die Dac h- 1 - 3 - räume bezüglich der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten wie Gemei n- schaftseigentum behandelt werden und der jeweilige Eigentümer erst nach Fe r- tigstellung der Bauarbeiten oder nach Wohnungsbezug an den gemeinschaftl i- chen Lasten und Kosten im Verhältnis der übrigen Wo hn - /Nutzflächen beteiligt wird. In der Eigentümerversammlung vom 16. Juli 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 3, dass der jeweilige Eigentümer der Teile i- gentumseinhei t 22 künftig an den durch Wirtschaftsplan festgesetzten ve r- brauchsunabhängigen Kosten (für 2007: Gebäudeversicherung, Gebäudehaf t- pflichtversicherung, Rechtskosten, laufende Instandhaltungskosten, Kontofü h- rungsgebühren, Instandhaltungsrücklage, sonstige Kos ten) seinem Miteige n- tumsanteil entsprechend beteiligt wird. In der Folgezeit zahlte der jeweilige E i- gentümer der Einheit 22 der Beschlussfassung entsprechend das Hausgeld. Seit dem 18. Februar 2008 ist die Klägerin Eigentümerin der Teileige n- tumseinheit 22; s ie beabsichtigte deren Ausbau bis Ende 2009. In der Eige n- tümerversammlung vom 6. Juni 2008 wurde mit ihrer Zustimmung unter TOP 9 der Beschluss gefasst, dass die Zahlungspflicht für das monatliche Wohngeld für die Teileigentumseinheit 22 während der Z eit vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ausgesetzt wird und dass der Eigentümer dieser Einheit bzw. seine Nachfolger anerkennen, danach wieder zur Zahlung des Wohnge l- des gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16. Juli 2007 ve r- pflichtet zu sei n. Zu einem Ausbau der Wohnungen kam es nicht. Auf Antrag der Klägerin vom Februar 2010 hat das Amtsgericht die Nic h- tigkeit der am 16. Juli 2007 zu TOP 3 und am 6 . Juni 2008 zu TOP 9 gefassten Beschlüsse festgestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung d er Beklagten ist 2 3 4 - 4 - vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision wo l len die Beklagten die Klageabweisung erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsg erichts sind die angegriffenen B e- schlüsse wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft nichtig. Die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung über die Hausgeldbefreiung der Einheit 22 könne nicht durch Beschluss, so n- dern n ur im Wege einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geändert werden. Eine Beschlusskompetenz folge nicht aus § 16 Abs. 3 WEG. Diese Regelung ermögliche nur im Rahmen einer bereits bestehenden Kostentr a- gungsverpflichtung die Wahl eines anderen Verteilung smaßstabes, nicht aber die Begründung einer Kostenbeteiligungspflicht überhaupt. § 16 Abs. 4 WEG greife ebenfalls nicht ein, da es hier nicht um die Kosten für eine Instandhaltung oder Instandsetzung in einem Einzelfall gehe. Schließlich führe auch der U m- s tand, dass die jeweiligen Eigentümer der Einheit 22 zeitweise das Wohngeld gezahlt hätten , nicht zu einer Abänderung der in der Teilungserklärung entha l- tenen Kostenbefreiung. II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 5 6 - 5 - 1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Klage sei unzulässig. a) Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht wie die Beklagten meinen g e- mäß § 242 BGB verwirkt, weil sie die Klage erst eineinhalb bzw. zweieinhalb Jahre nach den beanstandeten Beschlussfassungen erhoben hat . Zwar kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen (BVerfGE 32, 305, 308 ff.). Der bloße Zeitablauf genügt hierfür jedoch nicht. Hinzutreten müssen besondere Umstände, die eine Inanspruchnahme des G e- richtsschutzes a ls treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Dütz, NJW 1972, 1025, 1026). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit die Beklagten die erfo r- derlichen besonderen Umstände darin sehen, dass die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Teileigentumseinheit über Mon ate hinweg der Beschlussfa s- sung entsprechend Hausgeld entrichtet haben, wodurch etwaige Mängel der Beschlüsse geheilt worden seien, verkennen sie, dass dieser Einwand die B e- rechtigung des materiellen Klagebegehrens betrifft, nicht aber die Frage der Verwir kung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz. b) Ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Nichtigkeitsfeststellung s- klage kann der Klägerin nicht deswegen abgesprochen werden, weil sie bei der Beschlussfassung im Jahr 2008 zugestimmt hat. Ein nichtig er Beschluss entfa l- tet zwischen den Wohnungseigentümern keine Rechtswirkungen und kann nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Nichtigkeit tritt von Anfang an ein, nicht erst durch Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren; eine gerichtliche Entscheidu ng hat nur deklaratorische Bedeutung (Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 V ZB 4/89, BGHZ 10 7 , 168, 270). Besteht Streit über die Wir k- samkeit eines Eigentümerbeschlusses, steht das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage daher jedem Wohnung seigentümer zu . Für die 7 8 9 - 6 - Frage des Rechtsschutzinteresses ist es ohne Bedeutung, ob er für oder gegen den Beschluss gestimmt hat. c) Schließlich stellt sich die Klage auch nicht deswegen als rechtsmis s- bräuchlich dar, weil sich die Klägerin anlässlich de r Beschlussfassung im Jahr 2008 verpflichtet hatte, ihre vor dem Amtsgericht Tiergarten erhobene Klage auf Rückzahlung des für die Teileigentumseinheit 22 gezahlten Wohngeldes für erledigt zu erklären. Dies mag für eine erneute Klage auf Rückzahlung von b e- reits geleistetem Wohngeld von Bedeutung sein. Das Recht der Klägerin, die Gültigkeit der Beschlüsse über die zeitliche Vorverlegung der Hausgeldza h- lungspflicht gerichtlich überprüfen zu lassen, wird hiervon jedoch nicht berührt. 2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beschluss vom 1 6. Juli 2007 von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 3 WEG nicht gedeckt und daher nichtig ist. a) § 16 Abs. 3 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern bei den in der Vorschrift näher b ezeichneten Betriebs - und Verwaltungskosten die Möglic h- keit, auch einen im Wege der Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern (Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 V ZR 202/09, NJW 2010, 2654; Urteil vom 16. Juli 2010 V ZR 221/09, NJW 2010, 3298). Die Beschlusskompetenz bezieht sich anders als das Berufungsg e- richt meint nicht lediglich auf solche Kosten, die nach Verbrauch oder Veru r- sachung erfasst werden können. Vielmehr werden auch verbrauchs - und veru r- sachungsunabhäng ige Kosten erfasst (Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 91; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 35, Riecke/Schmidt/El zer, WEG, 3. Aufl. § 16 Rn. 74). 10 11 12 - 7 - Allerdings räumt § 16 Abs. 3 WEG nur die Kompetenz ein , im Rahmen einer dem Grunde n ach bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung e i- nen anderen Verteilungsmaßstab zu wählen. Die Bestimmung begründet hi n- gegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer best e- henden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder d er Kostentr a- gungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (AG Bremen, NJW - RR 2010, 811, 812; Lemke /Müller, Immobilie n- recht, § 16 WEG Rn. 9 ; Drasdo, NJW - Spezial 2010, 289; a.A. Elzer, NJW 2010, 3473, 3474; wohl auc h Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 98). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. Danach können die Wohnung s- ob sie eine verursachungs - oder verbrauchsabhängige Abrechnun g einführen auf § 16 Abs. 2 WEG, wonach die Wohnungseigentümer die Lasten und Ko s- ten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen, knüpft die Norm an eine dem Grunde nach besteh ende Kostentragungspflicht an und begründet lediglich die Möglichkeit zur Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels. Die erstmalige Begründung einer Kostentragungspflicht unter Aufhebung einer ve r- einbarten Kostenbefreiung stellt jedoch keine Veränderung des Kostenverte i- lungsmaßstabes dar, sondern eine Erweiterung des Kreises der Kostenschul d- ner und wird von der Regelung nicht erfasst. Dies wird auch durch die Gese t- zesmaterialien bestätigt, wonach § 16 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz für die Verteilung der dort genannten Kosten nach Verbrauch, Verursachung oder einem sonst geeigneten Maßstab statt wie bisher nach Miteigentumsante i- len normiert (BT - Drucks. 16/887, S.11). b) Gemessen daran kann die von der Eigentümergemeinschaft b e- schlossene Beteiligung der Teileigentumseinheit 22 an den verbrauchsuna b- 13 14 - 8 - hängigen Kosten keinen Bestand haben. Sie ist von der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 3 WEG nicht gedeckt, da Gegenstand des Beschlusses nicht eine Änderung des Verteilungsschlüssels ist dieser blieb unv erändert , so n- dern die Aufhebung der in der Teilungserklärung vereinbarten aufschiebend bedingten Kostenbefreiung für den Eigentümer der Teileigentumseinheit 22. Dies hat zur Folge, dass der Beschluss wegen absoluter Beschlussunzustä n- digkeit der Wohnungse igentümergemeinschaft nichtig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2000 V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 168). c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Nichtigkeit des B e- schlusses nicht dadurch geheilt worden, dass die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Teileigentumseinheit über mehrere Monate der Beschlussfassung entsprechend Hausgeld entrichtet haben. Es kann dahin gestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein wegen absoluter Beschlussunzustä n- digkeit nichtiger Beschluss gehe ilt werden kann. Hierfür genügt jedenfalls nicht die bloße Umsetzung eines Beschlusses; sie vermag nicht nachträglich eine nach der Teilungserklärung nicht bestehende Beschlusskompetenz zu scha f- fen. 3. Ebenso ist der Beschluss vom 6. Juni 2008, in welc hem die Wo h- nungseigentümer die beschlossene Hausgeldzahlungspflicht des Eigentümers der Teileigentumseinheit 22 nochmals bestätigten, wegen absoluter B e- schlussunzuständigkeit nichtig. 4. Ob die Beklagten gem äß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Anpassung der T eilungserklärung verlangen können, ist vom Senat nicht zu entscheiden, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 15 16 17 - 9 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 29.07.2010 - 10 C 57/10 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2011 - 85 S 355/10 WEG - 18
Full & Egal Universal Law Academy