BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 225/12 Verkündet am: 17. April 2013 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305c Abs. 2 Zur Auslegun g einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Stromlieferungsve r- trag über die Gewährung eines sogenannten "Aktionsbonus" für Ne u kunden. BGH, Urteil vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12 - LG Ravensburg AG Bad Waldsee - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravens burg vom 29. Juni 2012 aufgehoben. Die Berufung de r Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Waldsee vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines " Aktionsb onus " aus einem Stromlieferungsvertrag. Der Kläger bezog von der Beklagten Strom aufgrund eines Vertrages, der am 1. Mai 2010 b egann. Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Stand: 2. Februar 2010) en t- halten in Ziff er 7.3 folgende Regelung: " Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit F . [Beklagte] schli e- ßen, gewährt Ihnen F . einen einmaligen Bonus. Dieser wird 1 2 - 3 - nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist , wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von F . b eliefert wu r- de. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferung s- jahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten B e- lieferungsjahres wirksam. " Das Vertragsverhältnis endete aufgrund fristgerechter Kündigung des Klägers nach einem Jahr Belieferung mit Ablauf des 30. April 2011 . I n der Schlussrechnung vom 19. September 2011 berücksichtigte die Beklagte nicht den der Höhe nach unstreitigen B onus von 140 . Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung des B onus so wie weite rer 102,18 insgesamt 242,18 . Das Amtsgericht hat der Klage - nach Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des Teilbetrags von 102,18 nebst Zinsen - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landg e- richt das erstinstanzliche Ur teil teilweise abgeändert und die Klage hin sichtlich der Bonuszahlung abgewiesen . D er Kläger begehrt mit seiner vom Berufung s- gericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Int e- resse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 140 gegen die Beklagte nach deren A llgemeinen Geschäftsbedingungen 3 4 5 6 7 - 4 - nicht zu, weil er die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr ausgesprochen ha be . En tgegen der Auffassung des Klägers sei die Klausel bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. Unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Ve r- tragspartners ergebe die Auslegung der Klausel, dass der Kunde ei nen A n- spruch auf Zahlung des Bonus erst dann erhalte, wenn er länger als zwölf M o- nate Strom von der Beklagten bezogen habe. Dies folge aus der einschränke n- den Formulierung in Ziffer 7. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B e- klagten im Zusammenhang mit der Auswirkung einer Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres auf den Bonusanspruch: " i- gung w ird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam " . Der einde u- tige Wortlaut der Klausel besage, dass der Bonus bei einer Kündigung inne r- halb des ersten Belieferungsjahres entfalle. Dies bedeute zunächst einmal, dass bei allen Kündigungen innerhalb des ersten Jahres der Bonus nicht g e- währt werde. Anschließend werde eine Rückausnahme vom Entfallen des B o- nus gemacht, wenn die - wie vorliegend - innerhalb des ersten Belieferungsja h- res erklärte Kündigung erst nach und nicht zum Ablauf des ersten Belieferung s- jahres wirksam werde. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die unte r- schiedliche Bedeutung von " nach Ablauf " und " zum Ablau f " eindeutig erkenn - und begreifbar. Bei einem am 1. April beginnenden Vertrag bedeute " zum A b- lauf " den 30. April des Folgejahres und " nach Ablauf " den 1. Mai des Folgeja h- res. Ebenso verhalte es sich mit dem Begriff der Wirksamkeit. Allein eine Meh r- zahl un terschiedlicher Gerichtsentscheidungen vermöge den eindeutigen Wor t- laut der Klausel nicht unklar zu machen. - 5 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 . Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt der uneing eschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, da bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen B e- zirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach ei n- heitlicher Handhabung besteht ( Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittl i- chen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteil e vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO, und 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn. 12 ). Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen. A nsatzpunkt für die bei einem Formularver trag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung i st in erster Linie der Vertragswortlaut ( st. Rspr.; Senatsurteil vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW - RR 2009, 1021 Rn. 19 mwN) . 2. Hieran gemessen hä lt die Auslegung der vorliegenden Klausel durch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts und einiger Instanzgerichte (vgl. LG Berlin, Urteil v om 13. Januar 2012 - 56 S 58/11, juris; AG Coburg, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 15 C 1176/11 , juris ; AG Linz, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 21 C 640/10, juris), wonach der Wortlaut der 8 9 10 - 6 - Klausel eindeutig in dem Sinne sei, dass ein Anspruch auf den Bonus nu r b e- stehe, wenn der Stromlieferungsvertrag länger als ein Jahr bestanden habe. Vielmehr kann die Formulierung der vorliegenden Klausel für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus b ereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2010 - 12 O 76/10 KfH, juris; AG Tiergarten , Urteil vom 17. Januar 2011 - 3 C 355/10, juris; AG Bonn, Urteil vom 30. April 2012 - 111 C 253 /11, juris). Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen. Das Vorbringen der Beklagten in der Revisionserwiderung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Auslegung, n ach der für den Bonusanspruch erforderlich sei, dass der Ve r- trag länger als ein Jahr bestanden habe, mag auch möglich sei n , beseitigt aber nicht die bestehenden Auslegungszweifel. III. Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Festste l- lungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Da der Stromlieferung s- vertrag zwischen den Parteien - wie von Ziff er 7. 3 der Allgemeinen G eschäft s- bedingungen der Beklagten gefordert - ein volles Jahr bestand , hat der Kläger , wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, Anspruch auf Zahlung des der 11 - 7 - Höhe nach unstreitigen Aktionsb onus. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattg ebende Urteil des Amtsger ichts ist daher zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Bad Waldsee, Entscheidung vom 24.01.2012 - 1 C 296/11 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 29.06.2012 - 1 S 31/12 -
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