BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/13 Verkündet am: 11. Februar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Gb) Zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - LG Darmstadt AG Seligenstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 1 . Jan uar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und den Richter Offenloch für Recht er kannt: Auf die Revision des Kläger s und die Anschlussrevision der B e- klagten w ird das Urteil de r 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. April 2013 im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als das Landgericht die Berufung des Klägers gegen die Abw eisung der Klage auf Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von nebst Zinsen zurückgewiesen und unter Abä n- derung des Urteils des Amtsgerichts Seligenstadt vom 5. Oktober 2012 die Beklagte zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe ebst Zinsen verurteilt hat. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende n Rechtsmittel der Parteien werden zurückg e- wi esen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: D ie Parteien streiten um den Ersatz restlicher Sachverständigen - und Anwaltskosten infolge eines Verkehrsunfalls. Im Februar 2012 war der Kläger mit seinem Fahrzeug in einen Verkehr s- unfall mit der Beklagten verwic kelt, für dessen Schäden die Beklagte zu 100% aufzukommen hat. D er Kläge r holte ein Kf z - Schadensgutachen ein , nach dem der erforderliche Reparatur aufwand rund 1 . USt . beträgt. Für die E r- stattung des Gutachtens stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag von 534,55 in Rechnung , den er wie folgt aufschlüsselte : Ausarbeitung und Anfertigung des Gutachtens 260,00 atz) 22,40 Telefon/EDV - Ko., Büromaterial, Porto, Schreibkosten 75,00 91,80 Mehraufwand Restwertbörse -- ______________________________________________________ Zwischensumme ohne MwST 44 9,20 MwST 19,0% 85,35 Endsumme incl. MwST 534,55 D ie Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte die K osten in Höhe von 390 r Restbetrag von 144,55 ist Gegenstand der Klage . Daneben macht der Kläger unter Anrechnung einer ebenfalls ber eits vorprozessual e r- folgten Zahlung r estliche vor gerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Rechtsa n- waltskosten) geltend und begehrt schließlich die Festste l- lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten G e- richtsk osten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der einbezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Ber u- fung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der 1 2 3 4 - 4 - Berufung im Übrigen zur Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von 56,90 sowie weiterer vorgerichtliche r Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 , jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter . Ziel der Anschlussr e- vision der Beklagten ist die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: I . D as Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Geschädigte sei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung d es Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kraftfahrzeugsachve r- ständige überschreite die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung dabei nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angeme s- sene Pauschalierung des Honorars vornehme. Die Gerichte könnten aber mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Feststellungen treffen, aus denen sich ergebe, dass die Höhe der geltend g e- machten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinn e des § 249 Abs. 2 BGB überschreite. Hierbei könne sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch in Bezug auf die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz - Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. - BVSK (im Folgenden: " BVSK - Honorarbefra - gung " ) abgestellt werden. Danach schätze die Kammer die für die Einholung e- k 5 - 5 - II . 1. Diese Schadensberechnung hält den Angriffen der Revision nicht stand. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an se i- nem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der B e- klagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erfo r derlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsu r- teile vom 15. Oktober 2013 - V I ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn . 13; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; v om 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f. ; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 , VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 , VersR 1985, 1092 m wN). Als e r forderlich sind nach der ständigen Rechtsp rechung des Senats diejenigen Aufwendungen a n- zusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 2 0 und - VI ZR 528/12, VersR 2013 , 1590 Rn. 19 ; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn . 1 7 ; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 37 6 ; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 und - VI ZR 177/84 , jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung auf zuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Sch a densersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderu ng s- pflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f . ). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt j e- 6 7 - 6 - doch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte ( Senatsurte i le vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 ; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 ; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 , aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen m a- chen, die sic h im Verhältnis zum Schädiger als übero b ligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bem ü- hen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 de s § 249 BGB nicht das Grundanli e- gen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, da ss nämlich dem G e- schädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Sch a- densausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2 ; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbez o- gene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situ a- tion des Geschädigten, insbes ondere auf seine individuellen Erkenntnis - und Einflu ss möglichkeiten sowie auf die mögliche r weise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ( Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ; vgl. S e- natsurteil vom 1 5. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO R n. 19 mwN) . A uch bei der Beauftragung eine s K fz - Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreich baren Sachverständ i- gen zu beauftragen. E r muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem hon o- ra r günstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe r e- gelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommen en Sachverständigen . Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung " erforderlichen " Betrags im Sinne von 8 - 7 - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die b esonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjek t- bezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismö g- lichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. O k- tober 2013 - VI ZR 471/12 , aaO Rn. 26 und - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27 ; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 ; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 34 7 f. ). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich g e- schuldeten, sondern die im Sinne von § 249 A bs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich e r- forderlichen Kosten entscheidend (vgl. S enatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 , 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mi t der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisv ereinbarung , sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des G e- schädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Sch a- densaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit d es ausgewiesenen Rec h- nungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die i ndizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 , 381 f.). b) Mit diese n Grundsätzen sind , auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die E r- wägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist . Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestel l- t en Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverstä n- 9 - 8 - digenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bede u- tung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachve r- ständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche übl i- chen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wi rtschaf t- lichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 1 5. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt. aa) Die Höhe des vom Sachve rständigen in Rechnung gestellten Grun d- honorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverstä n- dige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten anset zen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht de s- halb auch nicht festgestellt . Z u einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Bekla g- ten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der übl i- chen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung d es Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. bb) F reilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen o hne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetz en. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darz u- legen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentl i- cher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergri f fen hätte . Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechnet en N e- 10 11 - 9 - benkosten die aus der BVSK - Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers a llerdings noch nicht. c) Da das Berufungsgericht angenommen hat , dass die vom Kläger ve r- langten Gutac hterkosten schon nicht in vollem Umfang " erforderlich " im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren, hatte die Beklagte bisher keine Veranla s- sung im Prozess zur Frage der Verletzung der Schadensminderungs pflicht vo r- zu tragen . Dazu ist ihr zur Wahrung ihres An spruchs auf rechtliches Gehör G e- legenheit zu geben. D as angefochtene Urteil ist deshalb gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Gutachterkosten aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- r icht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit h a- ben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revision s- instanz zu berücksichtigen. 2. Im Übrigen waren Revision und Anschlussrevision zurückzuweisen. Rech tsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zur Feststellung gelangt, dem Kläger stünden weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,31 Die der Berechnung zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, der hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung s- kosten maßgebliche Geschäftswert betrage zwischen 1 . 500 . 000 , ist weder aus rechtlichen Gründen zu bea nstanden noch von der Frage abhängig, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger im weiteren Verfahren die streitg e- genständlichen Gutachterkosten zugesprochen werden. 12 13 14 - 10 - Aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist weiter die Abweisung des Feststellungs antrags des Klägers. Mit dem Berufungsgericht ist davon au s- zugehen, dass der Kläger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch j e- denfalls nicht schlüssig dargelegt hat. Galke Zoll Diederichsen Pauge Offenloch Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 05.10.2012 - 1 C 610/12 (3) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.04.2013 - 21 S 191/12 - 15
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