ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR225.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 22 5 /1 4 Verkündet am: 24. Februar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller au f die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2 01 6 für Recht erkannt: Auf d ie Revisi on der Kläger seite wird das Urteil des 20 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2 . M ai 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 47.222,47 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei n e r fondsgebundenen L e- bens v ersich erung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Ver sicherung sb e- ginn zu m 1. Juni 200 3 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . D. VN zahlte in der Folge die Vers icherungsprämien . Mit 1 2 - 3 - S chreiben vom 18 . August 2011 kündigte er den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler geleisteten Beitr ä- ge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen , weil er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Au ch nach Ablauf der Frist des gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er Widerspruch noch erklär t werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der R evision ve r- folgt d . VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus ung e- r echtfertigter Bereicherung verneint . Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt , weil die fristausl ö- senden Unterlagen nicht vollständig bezeichnet seien . Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der er s- ten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. 3 4 5 6 7 - 4 - II . Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ve rsagt werden . a) D e r zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertr a g schaff t keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte d e r Versicherer d . VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Vers i- cherungsschein ist fehlerhaft , weil sie die f ristauslösenden Unterlagen nicht zutreffend benennt. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Begin n der Widerspruchsfrist die Übe rlassung des Versicherung s- scheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG voraus . In der hier erteilten Widerspruchsbelehrung werden hingegen einzelne Unterlagen herausgegriffen, die zu der Ve r- braucherinformation gehören ; damit wird wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt für d. VN nicht klar, dass die nach § 10a VAG a.F. g e- setzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation, die d. VN zur Ausl ö- sung des Laufs der Widerspruchsfrist zu erteilen ist, die Überlassung wei terer Unterlagen als der in der Widerspruchsbelehrung genannten v o- raussetzt. Es fehlt danach in der Widerspruchsbelehrung eine zutreffe n- 8 9 10 11 - 5 - de Benennung der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen. A nders als die Revision serwiderung meint, ist es ohne Belang, ob d . VN mit dem Versicherungsschein auch die weiteren erforderlichen U n- terlagen zugingen. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fe h- lerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derse l- ben auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an (vgl. S e- natsu rteil vom 29 . Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 m.w.N. ). Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Sat z 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahl ung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonform e Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 1 7 - 34 ) entschieden und im Einzelnen begründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und R entenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder di e Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. 12 13 14 - 6 - bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits voll ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). cc) Ob wie die Revisionserwiderung meint der Verwirkungsei n- wand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fe h- l er aufweist, brauch t hier nicht entschieden zu werden. Der genannte B e- lehrungsmangel ist nicht belanglos, sondern betrifft einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des Widerspruchs rechts , nämlich den Beginn der Widerspruchsfrist (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 29, 30) . b ) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vi elmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bem essen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ; vgl. auch 15 16 17 18 - 7 - Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil e vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 und vom 11. November 2015 IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff. ) . Gegeb e- nenfalls wird es sich auch mit dem vom Versicherer angesprochenen Einwand der Treu widrigkeit befassen müs sen, dass der Versicherung s- vertrag als Sicherungsmittel für den Erhalt eines Darlehens verwendet worden war. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köl n, Entscheidung vom 26.09.2012 - 26 O 147/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 214/12 - 19
Full & Egal Universal Law Academy