ECLI:DE:BGH:2016:130516UVZR225.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 225/15 Verkündet am: 13. Mai 2016 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d ie Richter innen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Kazele und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof - 2. Zivilka m- mer - vom 17. September 2015 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagten sind Erbbauberechtigte an einem im Eigentum des Kl ä- gers stehenden Grundstück. Zur Höhe des Erbbauzinses findet sich in dem Erbbaurechtsbestellungsve rtrag vom 5. März 1970 u.a. folgende Regelung: " Alle fünf Jahre, beginnend mit der erstmaligen Zahlung des Erbbauzi n- ses wird der Erbbauzins für die folgenden fünf Jahre neu festgesetzt, wenn sich der Lebenshaltungsindex für alle privaten Haushalte in der B undesrepublik gegenüber dem Stand vor jeweils fünf Jahren um mehr als zehn Punkte nach oben oder unten geändert hat. Die Neufestse t- zung des Erbbauzinses erfolgt im gleichen Verhältnis, in dem sich dieser Lebenshaltungs kosten index gegenüber dem jeweils maßg eblichen Vereinbarung die Neufestsetzung des Erbbauzinses verlangt, mu ss dies jeweils vier Wochen vor Ablauf der Fünfjahresfrist der anderen Partei mitteilen. Einfache schriftliche Mitte ilung genügt. Erfolgt innerhalb dieser Vierwochenfrist von keiner Partei eine entsprechende Mitteilung, so 1 - 3 - kann die nächste Neufestsetzung des Erbbauzinses erst wieder nach " Zuletzt wurde der Erbbauz ins am 13. Januar 1995 auf einen Betrag von umgerechnet 963,94 1. Januar 2015 einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 1.299,39 Der (u m- basierte) Verbraucherindex betrug im Juli 1994 79,4 Punkte und im Juli 2014 107,0 Punkte, so dass sich für diesen Zeitraum eine Steigerung um 34,8 % ergibt. Das Amtsgericht hat der auf Verurteilung zur zukünftigen Zahlung des erhöhten Erbbauzinses gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederhe r- stellun g des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger eine Anpassung des Erbbauzinses nicht verlangen. Der Wortlaut der Anpassu ngsklausel sei eindeutig , so dass für eine Auslegung kein Raum sei. Sie lasse eine Erhöhung des Erbbauzinses nur dann zu, wenn der Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte in den letzten fünf Jahren vor dem Anpassungsverlangen um mindestens ze hn Punkte gestiegen sei, woran es fehle. Auch die Grundsä t- ze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führten nicht zu einer Anpassung des Erbbauzinses. 2 3 4 - 4 - II. Die Revision ist wegen der Bindung des Senats an die Zulassung durch das Berufungsgericht (§ 543 A bs. 2 Satz 2 ZPO) statthaft; sie ist auch im Übr i- gen zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. 1. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger kö n- ne auf Grundlage der im Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarten Anpa s- sungskla usel die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses nicht verlangen, weil es an den danach notwendigen Voraussetzungen für eine Erhöhung fehle. a) Soweit das Berufungsgericht die Anpassungsklausel unter Verweis auf ihren eindeutigen Wortlaut für nicht a uslegung sbedürftig hält , ist dies allerdings rechtsfehlerhaft. Ob eine vertragliche Regelung schon wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auslegungsbedürftig ist, ist eine Rechtsfrage (§§ 133, 157 BGB), die der Prüfung des Revisionsgerichts (§ 5 46 ZPO) unterli egt (Senat, Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 63 ; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - I V a ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 47 ). In diesem Zusamme n- hang kann die grundsätzliche Frage offenbleiben , ob eine vertragliche Reg e- lung nach Wortlaut und Zwe ck einen derart eindeutigen und zweifelsfreien I n- halt haben kann , dass für eine Auslegung kein Raum bleibt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1957 - VII ZR 419/56, BGHZ 25, 318, 319; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460 Rn. 10), oder sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, gerade erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezemb er 2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261; BGH, Beschluss vom 9. April 1981 - I V a ZB 6/80, BGHZ 80, 246, 249 f.; MüKoBGB/Busche, 5 6 7 8 - 5 - BGB, 7. Aufl., § 133 Rn. 53) . Die von dem Berufungsgericht angenommene Eindeutigkeit des Wortlauts der vertraglichen Regelu ng ist jedenfalls nicht g e- geben. Der Wortlaut legt zwar nahe, dass eine Anpassung nur möglich sein soll, wenn der Lebenshaltungs kosten index in den letzten fünf Jahren vor dem A n- passungsverlangen um mindestens zehn Punkte gestiegen ist. Zwingend ist das aber nicht. Die Revision weist zutreffend darauf hin, die Klausel könne auch dahin verstanden werden , dass die Frist von fünf Jahren nur den Zeitraum fes t- lege, nach dessen Ablauf ein erneutes Anpassungsverlangen frühestens mö g- lich sei. Wenn es in der Klaus el weiter heiße, dass eine Neufestsetzung bei e i- ner Veränderung des Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte in der Bundesrepublik " gegenüber dem Stand vor jeweils fünf Jahren " von über 10 Punkten zu erfolge n habe, könne dies auch dahingehend ausgelegt werden, dass auf die Veränderung seit der letzten Anpassung abgestellt werde. Der Zeitraum von fünf Jahren steh t bei diesem Verständnis als Synonym für die let z te Anpassung . Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut durchaus noch vereinbar. Sie wäre auch nicht fernliegend; die Klausel würde es dem Eigent ü- mer dann ermöglichen, den Erbbauzins auch an eine schleichende Erhöhung der Lebenshaltungskosten anzupassen. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. D a weitere tatsächliche Feststellungen zu maßgeblichem Au s- legungsstoff nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Klausel selbst auslegen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 mwN). b) Die Auslegung der Anpassungskla usel ergibt, dass k ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses besteht . 9 10 11 - 6 - aa) Nach dem Wortlaut der Klausel ist für eine Anpassung des Erbba u- zinses erforderlich , dass sich der Lebenshaltungs kosten index für alle privaten Haushalte gegenüber dem Stand von vo r jeweils fünf Jahren um mehr als zehn Punkte nach oben oder unten geändert hat. Bezugspunkt für die Prüfung, ob die maßgebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eingetreten ist, ist d a- nach der Indexstand vor fünf Jahren. Gegen die Annahme der Revision, g e- meint sei der Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung, die mindestens fünf Jahre zur ückliegen müsse, spricht entscheidend die weitere Regelung, dass das Anpassungsverlangen innerhalb von vier Wochen vor Ablauf der Fün f- jahresfrist der anderen Partei mitgeteilt werden muss. Wird diese Frist nicht g e- wahrt, kann die nächste Anpassung erst wieder nach weiteren fünf Jahren b e- antragt werden, wobei dann wieder neu zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Anpassungsklausel vorliegen. Dies verdeutlicht , dass die Parteien den zei t- lichen Intervallen von fünf Jahren mit den Bezugspunkten der jeweiligen Inde x- stände zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Zeitraums eine entscheidende Bedeutung bei gemessen haben. bb ) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich d araus auch ein sti m- miges Gesamtkonzept der Anpassungsklausel. Dieses besteht darin, nur w e- sentliche Veränderungen der Lebenshaltungskosten zur Anpassung des Er b- bauzinses ausreichen zu lassen, wobei die Wesentlichkeitsschwelle erst dann erreicht ist, wenn d er Lebenshaltungskostenindex in einem bestimmten Au s- maß steigt oder sinkt und hierfür nicht länger als fünf Jahre benötigt. Das Ris i- ko, dass sich die Lebenshaltungskosten lediglich schleichend verändern, so dass unter Umständen für einen längeren Zeitraum keine Anpassung stattfi n- den kann, ist nach der gewählten Formulierung bewusst in Kauf genommen und von beiden Seiten gleichermaßen zu tragen. Daher verstößt ein Verständnis der Anpassungsklausel , wonach die Veränderung des Indexstandes nach dem A b- lauf von jeweils fünf Jahren für die Frage einer Veränderung des Erbbauzinses 12 13 - 7 - maßgebend ist, auch nicht gegen den Grundsatz einer beiderseits interesse n- gerechten Vertragsauslegung. cc ) Begleitumstände, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die Parteie n der Klausel das von ihr für richtig gehaltene Verständnis be i- gelegt haben , zeigt die Revision nicht auf . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liege n- de Umstände - sei es zum Nachweis ein es vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, die Darlegungs - und Beweislast für deren Vorliegen (vg l. Senat, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165 mwN). dd ) Auch aus dem Inhalt des notariellen Vertrag es vom 13. Januar 1995 , mit dem zuletzt der Erbbauzins erhöh t wurde, ergibt sich keine andere Beurte i- lung. Unabhängig davon, dass sich aus ihm nur dann Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien des Erbbaurechtsvertrages ziehen ließen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879), wenn diese mit den Parteien des Vertrages von 1995 identisch wären (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 1999 - V ZR 37/ 98 , NZM 1999, 677), enthält die Erbbauzinserhöhungsvereinbarung vom 13. Januar 1995 keine von der im Erbbaurechtsbestellungsvertrag getroffenen Vereinbarung abweichende Regelung der Anpassungsvoraussetzungen . Soweit für die Berechnung des Erhöhungsbetrages auf den Indexstand sechs Monate vor letztmaliger Anpa s- sung abgestellt wurde, ist dies darauf zurückzuführen, dass die vorhergehende Anpassung ihrerseits vor fünf Jahren erfolgte. 14 15 - 8 - c) Vor diesem Hintergrund kann auch keine planwidrige vertragliche R e- gelungslücke festgestellt werden , die eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) erforderlich machte (vgl. zu diesem Erfordernis nur Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8; Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW - RR 2013, 494 Rn. 9 jeweils mwN). 2 . Schließlich weist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf hin, dass die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses auch nicht nach den Regeln über den W egfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden kann. Die diesb e- züglichen Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtspr e- chung des Senats. Danach besteht ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzi n- ses nur, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem maßg eblichen Beurteilung s- zeitpunkt um mehr als 150 % gestiegen sind (Senat, Urteil vom 18. September 1992 - V ZR 116/91, BGHZ 119, 220, 222; Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, BGHZ 191, 336 Rn. 19). Diese Schwelle ist nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht e r- reicht. 1 6 17 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 18.05.2015 - 1 7 C 156/15 - LG Hof, Entscheidung vom 17.09.2015 - 24 S 36/15 - 18
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