ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIZR225.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 225 /1 6 v om 14 . März 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 104 Nr. 2 Zur ausreichenden Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit. B GH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . März 20 1 7 durch den Vorsitzen den Richter Galke, d en Richter Offenloch und die Richterin nen Dr. Oehler , Dr. Roloff und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Klägers wird d as Urteil de r 1 1 . Zivil kammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4 . Mai 201 6 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streit wert: 1 59 Gründe: I. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Geldbeträgen, die von seinen Bankkonten auf Konten des Beklagten sowie dessen verstorbenen Vaters überwiesen worden sind. 1 - 3 - Der Kläger war Mieter einer Wohnung des Beklagten. Während des Miet verhältnisses kam es am 2. September und 3. November 2005 und 16. J u- ni, 2. November und 13. Dezember 2006 zu den streitgegenständlichen Übe r- Der Kläger behaup tet, der Beklagte habe die Abbuchungen durch Fä l- schungen veranlasst und dabei eine seelische Erkrankung des Klägers und den Umstand ausgenutzt, dass er zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten nicht in der Lage sei. Weder habe ein Rechtsgrund für die Üb erweisungen noch die von dem Beklagten behauptete Liebesbeziehung zwischen den Parteien bestanden. Die Überweisungen an den Beklagten seien ihm erst im Jahr 2010 bekannt geworden, nachdem sein Prozessbevollmächtigter die ihm von dem Kläger in einer Tüte üb ergebenen, teilweise noch ungeöffneten Schreiben mit Kontoauszügen geöffnet und durchgesehen habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe ihm das Geld geschenkt. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und zur Begründung au sgeführt, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe erst im Jahr 2011 Kenntnis von den behaupteten Fälschungen erlangt. Denn es habe zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen. Das Unterlassen der Prüfung der präsenten Konto auszüge erscheine geradezu u n- verständlich. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, er sei aufgrund seiner Hilflosigkeit zur Prüfung der Kontoauszüge nicht imstande gewesen. Denn insoweit bleibe der Vortrag unsubstantiiert, weshalb auch das Beweisa n- gebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufe. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen we n- det sich de r Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. 2 3 4 5 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbe schwerde hat E rfolg . Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die tragende Begr ündung des B e- rufungsgerichts zur eingetretenen Verjährung, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 214 Abs. 1 BGB, zu Recht rügt - den Anspruch de s Kläger s auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt , dass es die Einho lung des angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem G e- sundheitszustand des Klägers unterlassen hat. 1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG g e- botene n Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu e r- heben (BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 14 mwN). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Ang a- be näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfo lgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die g e- setzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anfor derungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfr agen zu unterbreiten (BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 6 7 - 5 - 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; jeweils mwN). 2. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Rec ht beanstandet, hat das Berufungsgericht hiergegen verstoßen. a) Der Kläger hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt - vorgetragen und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, er sei zur eigenständigen Regelung seiner Angele genheiten bereits seit dem Jahr 1995 nicht imstande gewesen und habe diese auch nicht wahrgenommen. Er sei damals wie heute aufgrund einer seelischen Erkrankung nicht in der Lage , sich aktiv an Auseinandersetzungen zu beteiligen oder auf geschäftliche Ding e zu reagieren. Ein Sachverständigengutachter werde feststellen, dass seine E r- krankung seit vielen Jahren bestehe. Er hat ein Schreiben eines Bevollmächti g- ten seiner Geschwister vom 29. Mai 1995 an die Vormundschaftsabteilung des Amtsgerichts vorgelegt, mi t dem vor dem Hintergrund einer anstehenden Erb - auseinandersetzung angeregt wird, dem Kläger einen Betreuer zu bestellen, weil die Befürchtung bestehe, dass der Kläger sich wegen seiner seelischen Erkrankung nicht selbst werde helfen können. Er hat ferner ein Schreiben des sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt Frankfurt am Main vom 31. Mai 2011 vorgelegt, das unter anderem folgende Aussagen enthält: " Grund für die vom Vermieter angestrengte Räumungsklage sei gewesen, dass s [der Kläger] in seiner 1 - Zimmer - Wohnung so viele Bücher und andere Dinge gestapelt habe, dass statische Bedenken hi n- sichtlich einer Einsturzgefahr bestünden. Da [der Kläger] sich geweigert habe, diesem abzuhelfen, sei die Wohnungskündigung ausgesprochen worden, auf die er nicht reagiert habe. (. . .) [Der Kläger] nahm bis Mai 2011 einige Beratungstermine im Amt für Gesundheit wahr. Es wurde hierbei deutlich, dass er mit der Regelung seiner sozialen A n- g e legenheiten überfordert ist. Er gerate immer wieder i n " Ausnahmezustände " , die Monate anhielten und während derer er " handlungsunfähig " sei. So habe er vor einigen Jahren ca. 12 Monate keinen Strom in der Wohnung gehabt, weil er 8 9 - 6 - es " nicht geschafft " habe, bei seinem Stromversorger vorstellig zu werden. A k- tue ll könne er seine Wohnung seit 2 Jahren nicht heizen, er habe sich nicht um Abhilfe bemüht. [Der Kläger] bestätigte, dass er in seiner Wohnung viele Bücher habe, es gäbe nur " einen schmalen Gang " , auf dem er sich durch die Wohnung bewegen könne. Er schlafe " eigentlich im sitzen " , weil nicht mehr Platz sei. (...) Er wirkte (...) mit dem gesamten administrativen Ablauf völlig überfordert. Die Wohnungssuche scheitert nicht an finanziellen Möglichkeiten, da [der Kläger] nach einer Erbschaft über erhebliches Ver e- brauchte viele phrasenhaft wirkende Stereotypien, er wirkte manieriert und tei l- [Der Kläger] ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung en nicht in der Lage, sein e sozialen Belange eigenverantwortlich zu regeln. Mit der notwendigen S u- che nach einer neuen Wohnung ist er völlig überfordert, es droht Ende 2011 die Obdachlosigkeit. Aufgrund seiner schizoiden Persönlichkeitsstruktur mit der Vermeidung von Kontakten zu a nderen Menschen und extremem Rückzug s- einer gesetzlichen Betreuung notwendig, um die völlige soziale Desintegration [des Klägers] zu verhindern. " Der Kläger hat ferner vorge tragen, er sei hilflos und gar nicht in der Lage, soziale Kontakte zu Dritten aufzubauen oder seine Interessen in irgendeiner Weise selbst wahrzunehmen. Der Beklagte habe die krankhafte Störung und die dadurch verursachte Hilflosigkeit des Klägers ausgenut zt, ihn als Vermieter mit dem Verlust der Wohnung unter Druck gesetzt und auf diese Weise dazu n- terschreiben. Auch das hat die Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügt. b) Da s Berufungsgericht hat angenommen, dieser Vortrag sei unsubsta n- tiiert und das Beweisangebot sei auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Der Vortrag des Klägers sei vage und lasse keine Rückschlüsse darauf zu, au f- grund welcher konkreter Umstände es dem Kläger im Zeitraum von 2005 bis zum Ende des Jahres 2010 durchgängig nicht möglich gewesen sei, die übe r- sandten Kontoauszüge zu prüfen. Das vom Kläger beantragte Sachverständ i- 10 11 - 7 - gengutachten diene daher lediglich dazu, Hinweise auf den konkreten Zustand des Klägers im maßgeblichen Zeitraum zu erlangen. c) Das verletzt den Kläger nach den dargelegten Grundsätzen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG . Der Kläger hat die V o- raussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) darg elegt und u n- ter Beweis gestellt, ohne dass das Berufungsgericht dem nachgegangen wäre. aa) Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeei n- flusst von der vorlieg enden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend g e- wonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder o b umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. Substantiiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsä t- zen , wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem E r- gebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918 unter II 2 b aa). bb) Gemessen daran ist das Vorbringen des Klägers hinreichend su b- stantiiert. Das Berufungsgericht hat den durch das Schreiben des Gesundheit s- amts vom 31. Mai 2011 unterlegten konkreten Vortrag des Klägers zu dem I n- halt und der Dau er seiner Erkrankung unberücksichtigt gelassen und die Su b- stantiierungsanforderungen in unvertretbarer Weise überspannt. Ob der Kläger an einer - möglicherweise dauerhaft bestehenden - Erkrankung leidet und ob diese dazu führt, dass er nicht in der Lage is t, seinen Willen frei und unbeei n- flusst von der Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Einsichten 12 13 14 - 8 - zu handeln, hätte das Berufungsgericht durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens klären müssen (vgl. Senat, Urteil vom 10. N o- vember 2009 - VI ZR 247/08, NJW - RR 2010, 681 Rn. 13), zumal der amtsärztl i- che Bericht Beispiele für völlig unvernünftiges und selbstgefährdendes Handeln des Klägers enthält. 3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Das Ber u- fungsgericht hätte nicht aus anderen Gründen von der Einholung eines Gutac h- tens absehen dürfen. Das gilt schon deshalb, weil es von Amts wegen verpflic h- tet ist, sich von der Prozessfähigkeit des Klägers zu überzeugen, § 51 Abs. 1 ZPO (Senat, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, VersR 2011, 507 Rn. 4). Eine etwaige Prozessunfähigkeit führt zwar weder zur Unzulässigkeit der Berufung noch zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsb e- schwerde (BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, NJW 2000, 289, 291). Sie erforde rt aber eine Übernahme der Prozessführung durch einen g e- gebenenfalls zu bestellenden gesetzlichen Vertreter (Senat, Beschluss vom 9. November 2010, aaO, Rn. 7). Eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers wäre zudem geeignet, dem von dem Beklagten behaupteten Sc henkungsvertrag die Grundlage zu entziehen, §§ 516, 104 Nr. 2 BGB. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die weitere Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist, das Berufungsgericht habe auch durch die Zurückweisung des Vorbringens 15 - 9 - des Kläge rs zu dem Umfang der behaupteten Fälschungen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen, Art. 103 Abs. 1 GG. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.10.2015 - 33 C 331/15 (67) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2016 - 2 - 11 S 256/15 -
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