ECLI:DE:BGH:2018:161018BVIIIZR225.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 225/17 vom 16. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowi e die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 6. Zivilsenat - vom 20. September 2017 zugelassen, soweit die Berufung des Klägers geg en die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden ist. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2 wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss z u- rückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) macht die Beschwerde nicht ge l- tend. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht de n Antrag des Klägers übergangen, die Ei n- standspflicht der Beklagten zu 2 für weitere Schäden festzustellen, die "sich aus den fehlerhaften Angaben zu Abgas - und Ve r- brauchswerten sowie der Nichteinhaltung der EU - Grenzwerte, in s- besondere der Euro - 5 - Norm erge ben". Jedoch hat das Berufung s- gericht bereits in dem Hinweisbeschluss vom 2. August 2017 au s- geführt, dass der Kläger von der Beklagten zu 2 lediglich die Fre i- stellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren verlangt habe. Dem - 3 - ist der Kläger in der Berufungsin stanz nicht entgegengetreten. In Anbetracht dessen ist dem Kläger die erstmalige Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Rahmen des Verfahrens der Nichtzula s- sungsbeschwerde versagt, denn er hat es im Berufungsverfahren versäumt, eine Korrektur des nunmehr beanstandeten Gehörsve r- stoßes zu erwirken (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 Rn. 36 f. mwN, zur Veröffen t- lichung in BGHZ bestimmt). Von einer näheren Begründung im Ü b- rigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb s. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger hat die der Beklagten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - - 4 - Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 20.12.2016 - 21 O 34/16 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.09.2017 - 6 U 5/17 -
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