ECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR225.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/17 Verkündet am: 10. Juli 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja §§ 823 Abs. 1 Ah, G, 1004 analog; Art . 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine g e- schützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persön lichkeitsrecht dar. b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E - Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt - )Werbung, wenn mit der E - Mail die Übersendung e i- ner Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. c) Dem Verwender einer E - Mail - Adre sse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit We r- bung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vo r- schrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwe n- dung seiner E - Mail - Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 17. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner und die Richter innen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf d ie Rechtsmittel des Klägers w erden das Urteil der 9 . Zivi l- k ammer des Lan dgerichts Braunschweig vom 24 . Mai 201 7 au f- gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 15. November 2016 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnung s- Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an d em/der Geschäftsführer / - in der Beklagten, zu unterlassen, an die vom Kläger unterhaltene E - Mail - Adresse K . @ elektronisch e Post mit dem Dank für den Kauf eines Gege n- standes bei der Beklagten und mit der Bitte der Beklagten an den Kläger u m Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefr a- gung zuzusenden oder zusenden zu lassen, wie dies erfolgt ist in der E - Mail der Beklag ten vom 24. Mai 2016 um 18:01 Uhr, wenn der Kläger als Adressat nicht entweder zuvor in die Z u- sendung eingewilligt hat oder der Kläger bei der Erhebung und der Verwendung der vorgenannten E - Mail - Adresse darauf hi n- gewiesen wurde, dass er der weiteren Verwendung se iner E - Mail - Adresse zur Zusendung von Werbung jederzeit wide r- sprechen kann. - 3 - 2 . Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits . Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger nimmt die Beklagte, bei der er über die Internet - Plattform " Amazon Marketplace " W aren bestellt hat, auf Unterlassung der Zusendung von E - M ails in Anspruch, in denen der Dank für den Kauf eines Gegenstandes mit der Bitte verknüpft wird, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzune h- men. Der Kläger bestellte am 9. Mai 2016 bei der Bek lagten ein Ultraschall g e- rät zur Schädlingsvertreibung , wobei die Abwicklung nicht direkt zwischen den Parteien , sondern über Amazon erfolgte. Eine Rechnung erhielt er zunächst nicht. Am 24. Mai 2016 erhielt er diese von der Beklagten durch e ine E - Mail mit dem Betreff " Ihre Rechnung zu I " und folgendem Inhalt: " Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF - Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und d eshalb auf gute Bewertungen angewiesen. De s- halb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5 - Sterne Beurteilung zu geben. Sollte es an dem gelieferten Artikel oder unserem Service etwas ausz u- setzen gebe n, würden wir Sie herzlich darum bitten, uns zu kontaktieren. Dann können wir uns des Problems annehmen . 1 2 3 4 - 4 - Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5 - Sterne Beurteilung abgeben ( ) " . Der Kläger sieht in der E - Mail eine unau fgeforderte unerlaubte Zuse n- dung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e- rufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugela ssenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Amtsgericht - einen A n- spruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB verneint . Zwar könne die unaufgeforderte Zu sendung unerlaubter Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Auch bei der Bewertungsanfrage handel e es sich um Werbung. Der dadurch erfolgte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei jed och nicht rechtswidrig. Bei der gebotenen Abwägung sei zu berücksichtigen, dass eine vergleichsweise geringe Eingriffsqualität vorliege und die Anfrage in unmittelb a- re m Zusammenhang mit dem vom Kläger getätigten Kauf stehe. Dem Verbra u- cher werde dadurch au ch nicht die inhaltliche Auseinandersetzung mit anderen Produkten auf gezwungen. Die Feedback - Anfrage stehe vielmehr im Zusa m- menhang mit der Zusendung der Rechnung und dem konkret getätigten Kauf. Dabei sei auch die Wertung des § 7 Abs. 3 UWG zu beachten , d er eine Ei n- schränkung des Begriffs der " unzumutbaren Belästigung bei Werbung " vorsehe, 5 6 7 8 9 - 5 - wenn dieser bereits ein Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vorangegangen sei und der Unternehmer dadurch die E - Mail - Adresse erhalten habe. Im Strei t- fall sei die Über sendung der E - Mail sogar noch im Zusammenhang mit der vol l- ständigen Kaufabwicklung erfolgt, sodass insoweit ein noch weniger schwe r- wiegender Eingriff vorliege als im Rahmen des § 7 Abs. 3 UWG. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob die Beklagte die E - Mail - Adresse direkt vom Kläger oder über Amazon erhalten habe. Der Kunde, der über die Plattform Amazon bei einem anderen Unternehmer etwas bestelle, müsse damit rechnen, dass dem Unternehmer ein Kontakt zu dem Käufer ermöglicht werde, auch wenn der Kontakt üb er eine von Amazon verschlüsselte E - Mail - Adresse erfolge, um die Identität des Käufers zu schützen. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht d em Kläger der geltend ge machte Unterlassung sanspruch zu. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegri f- fen davon ausgegangen, dass d er Kläger gegen die Beklagte keinen A nspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat (v gl. Senatsurteil vom 15. D e- zember 2015 - VI ZR 134/15, GRUR 2016, 5 30 mwN). Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede Werbung unter Verwendung elek t- ronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzg e- ber die in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten 10 11 12 - 6 - und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (im Fo l- genden: Date nschutzrichtlinie EK , ABl. EG L 201 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, ABl. EG L 337 S. 11) enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen vor unverlan gt auf elektronischem Weg zug e- sandter Werbung umgesetzt (vgl. BT - Drucks. 15/1487, S. 15, 21; BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 30). Der Kläger ist nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG aber nicht berechtigt, A n- sprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (Köhler in Köhler/Bornkamm /Feddersen , UWG, 3 6 . Aufl., § 8 Rn. 3.4). Er ist weder Mi t- bewerber der Beklagten noch ergibt sich seine Anspruchsberechtigung aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG. Diese Be stimmungen gewährleisten lediglich einen Kollektivschutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) durch die Zuerkennung der Anspruchsberechtigung von Wir t- schafts - und Verbraucherverbänden. Einen Individualschutz von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern sehen sie nicht vor (Senatsurteil vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15, GRUR 2017, 748 Rn. 13; Köhler in Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 3 6 . Aufl., § 8 Rn. 3.4) . 2 . Der Kläger hat gegen die Beklagte a ber einen Unterlassungsa nspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines rechtswidr i- gen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. a ) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Klägers stellt grundsätzl ich einen Eingriff in seine g e- schützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgesta l- tung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe ge lassen zu werden (vgl. Senat s u rteil vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 13 14 - 7 - 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglic hkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor B e- lästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontak taufnahme ausg e- hen. In der bloßen - al s solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlic h- keitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroff e- nen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwi e- gend beeinträchtigt wäre ( vgl. Senat su rteil e vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09, NJW 2011, 1005 Rn. 8 und vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, GRUR 2016, 530 Rn.12 ) . b) N ach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK i st die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig. Ungeachtet des Art. 13 Abs. 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte o der Dienstleistungen nur verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Ko n- taktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Ku nde diese Nutzung nicht von vornh e- rein abgelehnt hat (Art. 13 Abs. 2) . Aus den Erwägungsgründen 1, 12 und 40 sowie Art. 1 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK ergibt sich, dass diese Reg e- lung en dem Schutz der Privatsphäre der Nutzer im Bereich der elektroni schen Kommunikation dienen soll (Köhler in Köhler/Bornkamm /Feddersen , UWG, 15 - 8 - 3 6 . Aufl., § 7 Rn. 2, 184; MünchKommUWG/Leible, 2. Aufl., § 7 Rn. 31; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7 . Aufl., § 7 Rn. 8). c ) Der erkennende Senat k o nn te in seinem Urteil vom 15. De zember 2015 (VI ZR 134/15, GRUR 2016, 530 Rn.15) dahinstehen lassen , ob der R e- g e lung des Art. 13 der Datenschutzrichtlinie EK aufgrund des Gebots zur richtl i- nienkonformen Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20) dadurch Geltung zu verschaffen ist, dass sich ein Verstoß g e- gen diese Regelung grundsätzlich als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeit s- recht darstellt (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7 . Au fl., § 7 Rn. 9 aE, 17 f.; Peters, Die Entwicklung der E - Mail - Werbung unter besonderer Berücksicht i- gung der UWG - Reform, 2006, S. 173 ff.; Menebröcker in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 15; GK - UWG/Pahlow, 2. Aufl., § 7 Rn. 210 ; Heese, JZ 2016, 529, 530 f.; Gramespacher, WRP 2016, 495, 496; Wulf, DB 2016, 882 ). Diese Frage ist nunmehr zu bejahen. Denn die Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 de s Vertrags über die Arbeit s- weise der Europäischen Union (AEUV) und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflic h- tet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beu r- teilung sspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN; B GH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20). 16 - 9 - d ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung unter den Begriff der (Direkt - ) Werbung fällt. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachg e- brauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des A b- satzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beis pielsweise in Form der Imagewerbung - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/11 4 /EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EU L 376 S. 21) jede Äußerung bei der Au s- übung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern ( vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, aaO Rn. 1 6; BGH, Ur teil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 17 mwN - Empfehlungs - E - Mail , vgl. auch Apel/Henn, KbR 2016, 236, 237 f.; Gramesp a- cher, WRP 2016, 495, 497; Mankowski, EWiR 2016, 157, 158 ) . Kundenzufri e- denheitsabfragen dienen zumindest auch d azu, so befragte Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch derartige Befr a- gungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, der frage nde Unte r nehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sic h zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Damit soll auch weiteren Geschäftsa b- schlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (vgl. KG, MMR 2017, 338; OLG Dresden, GRUR - RR 2016, 462 Rn. 1 4 f.; OLG Köln, GRUR - RR 2014, 80 , 82; Köhler, in: Köhler/Bornkamm /Feddersen , UWG, 3 6 . Aufl., § 7 Rn. 132) . 17 18 - 10 - e ) Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der B e- klagten auch nicht aus dem Umstand, dass die Bewertungsanfrage im Zusa m- menhang mit der Übersendung einer Rechnung für den Kauf eines zuvor über die Plattform von Amazon bei der Beklagten gekauften Produkts übersandt worden ist. Zwar liegt in der Übersendung einer Rechnung selbst noch keine We r- bung. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die in der E - Mail enthaltene Bitte um Abgabe einer positiven Bewertung von vornherein keine (Direkt - ) W erbung da r- stellen könnte. Die elektronische Post des Klägers wird von der Beklagten vie l- mehr in zweifacher Hinsicht - nämlich für die nicht zu beans tandende Überse n- dung der Rechnung und zusätzlich für Zwecke der Werbung - genutzt. Für die Annahme, die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung nehme der E - Mail insge samt den Charakter der Werbung , ist kein Raum (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, GRUR 2016, 530 Rn. 19 mwN ; Apel/Henn, KbR 2016, 236, 239; aA Straub, ZJS 2016, 510, 514 ). f ) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitende n Intere s- sen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. aa) Das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ist mit dem berechtigten Interesse der Beklagt en, mit ihren Kunden zum Zwecke der Werbung in Kontakt zu treten, abzuwägen. W egen der Eigenart des Pe r- sö n lichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt - ebenso wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - seine Reichweite nicht abs o- lut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grun d- rechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen U m- 19 20 21 22 - 11 - stände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistu n- gen der Europäischen Menschenrechtskonve ntion interpretationsleitend zu b e- rücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann recht s- widrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senat s u rteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 mwN). bb) Dabei ist auch - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - die W ertung des § 7 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15, GRUR 2017, 748 Rn. 28) , mit der der deut sche Gesetzgeber Art. 13 der Datenschutzrichtlinie EK umgesetzt hat. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt - abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG - jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vo r- herige ausdrückliche Einwilligung de s Adressaten stets eine unzumutbare B e- lästigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14 - E - Mail - Werbung II) . cc) Dies gilt regelmäßig auch für Kundenzufriedenheitsbefragungen (vgl. KG, MMR 2017, 338; OLG Dresden, GR UR - RR 2016, 462 Rn. 24 f.; OLG Köln, GRUR - RR 2014, 80 , 82 ; Köhler, in: Köhler/Bornkamm /Feddersen , UWG, 3 6 . Aufl., § 7 Rn. 132). Eine Einwilligun g des Klägers liegt im Streitfall nach den Fest stellung en des Berufungsgerichts nicht vor. In § 7 Abs. 3 UWG hat der G e- setzgeber zwar die Voraussetzungen einer Werbung unter Verwendung elek t- ronischer Post nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet für den Unternehmer mit der Erleichterung geregelt, dass eine Werbung für ähnl i- che Produkte oder Dienstl eistungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass bereits bei der Erh e- bung der E - Mail - Adresse des Kunde n (und bei jeder weiteren Verwendung) ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt ist, dass er der Verwendung jede r- 23 24 - 12 - zeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Ein solcher Hinweis seitens der Beklagten ist den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfa ll nicht zu entnehmen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht geltend gemacht . dd) Unter diesen Umständen besteht im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, die vom Kläger beanstandete Kundenzufriedenheit sa nfrage ausnahmsweise als zulässig anzu sehen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, ihre m E - Mail - Schreiben mit der Übersendung der Rechnung an den Kläger werbende Zusätze in Form einer Kundenzufriedenheitsanfrage hinzuzuf ügen. Dabei ist einerseits zwar zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträcht igte , z u- mal er die Kundenzufriedenheitsanfrage einfach ignorieren konnte . Andererseits ist das Hinzufüge n von Werbung zu einer im Übrigen zulässigen E - Mail - Nachricht auch keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Nutzers in seiner Privatsphäre ausgeschlossen wäre. Er muss sich mit der Kundenzufri e- denheitsanfrage zu mindest gedanklich beschäftigen . Zwa r mag sich der A r- beitsaufwand bei einer einzelnen E - Mail in Grenzen halten. Mit der häufigen Verwendung von Werbezusätzen ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E - Mails mit solchen Zusätzen zulässig ist. Denn im Hi n- blick auf die bi llige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssp a- rende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung (vgl. hierzu Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 7 Rn. 2) ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. auch BG H, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 28 0 Rn. 12 - E - Mail - Werbung II). Eine bei isolierter B e- trachtung unerhebliche Belästigung kann Mitbewerber zur Nachahmung vera n- lassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Belästigung entst e- 25 - 13 - hen kann (v gl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 7 Rn. 2). Entscheidend ist aber, dass es dem Verwender ein er E - Mail - Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion zumutbar ist , bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben , der Ve r- wendung seine r E - Mail - Adresse zum Zwecke der W erbung zu widersprechen . 3. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs gefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 25 f. mwN - Empfehlungs - E - Mail). Die Abgabe einer strafbewehrten Unte r- lassungserklärung hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts abgelehnt. 4. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist 26 27 - 14 - aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil we i- tere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2016 - 118 C 1363/16 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2017 - 9 S 404/16 ( 13) -
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