ECLI:DE:BGH:2019:220219UVZR225.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 225/17 Verkündet am: 22. Februar 2019 Weschenfelder A mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVO § 7 Abs. 2 a) Die Regel ung in § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVO gilt für den Fall der bestand s- kräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräuß e- rung eines staatlich verwalteten Grundstücks mit der Maßgabe entsprechend, dass die Rückübertragung an den bisherigen Ei gentümer des staatlich verwa l- t e ten Grundstücks zu erfolgen hat; der dem Erwerber hierdurch entstehende Schaden ist ihm jedoch von dem staatlichen Verwalter zu ersetzen. b) Die Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grun d- stücks a nalog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO lebt wieder auf, wenn er das Grundstück nach dessen Weiterveräußerung zurückerwirbt. BGH, Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 225/17 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündli che Verhandlung vom 25. Januar 2019 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Ric h- terin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele , die Richterin Habe r- kamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird da s Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2017 aufg e- hoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe zurückge wiesen , dass d ie Urteilsformel lautet : B eklagten werden verurteilt, die Auflassung des in dem von dem Amtsgericht Potsdam geführten Grundbuch von G. in Band 44 auf Blatt eingetrag e- nen Grundbesitzes B straße 29 in G . an die Kläger zu je ½ Miteigentumsanteil zu erklären und die Eintragung des Eigentumsübergangs auf die Kläger zu bewilligen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits ei n- schließlich der Kosten der Streithelfer . Die Beklagte n tragen ferner d ie Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithelfer . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : H . H . war seit 1940 Eigentümerin eines Grundstücks in G . , das 1962 aufgrund von § 6 der Verordnung zur Sicherung von Ve r- mögenswerten vom 17. Juli 1952 unter staatliche Verwaltung ge stellt wurde. Sie verstarb und wurde von M . B . , der früheren Klägerin dieses Verfahrens, beerbt. Die Gemeinde G . (fortan: die Gemeinde) schloss als staatliche Verwalterin 1974 einen Erholungsnutzungsvertrag mit den Beklagten . Am 10. Oktober 1990 meldete ein Bevollmächtigter für M . B . vermögensrechtliche Ansprüche an. Mit notariellem Vertrag vom 19. November 1991 verkaufte die Gem einde den Beklagten das Grundstück für 15.080 DM. Der Landkreis P . teilte den Beklagten unter dem 17. Juni 1992 mit, ein Negativattest könne mit Blick auf einen Antrag auf Rüc k- übertragung bzw. Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht erteilt wer den, gab unter de m 16. November 1992 das Negativattest aber dennoch ab und e r- teilte am 23. November 1992 die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehm i- gung, in deren Folge am 19. Januar 1993 eine Auflassungsvormerkung zugun s- ten der Beklagten eingetragen wurd e. Deren Eintragung als Eigentümer erfolgte am 27. September 1993. Dem Bevollmächtigten von M . B . teilte der Landkreis am 30. November 1992 dessen ungeachtet mit, die staatliche Verwaltung ende zum 31. Dezember 1992. Das vermögensre chtliche Verfahren wurde nicht we i- terbetrieben. Am 11. November 2005 erhielt der Sohn von M . B . einen aus dem sich unter anderem ergab, dass das Grundstück zwischenzeitlich veräußert worden war. Er legte daraufhin mit Sc hreiben vom 31. Januar 2006 im Namen von M . B . Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung ein ; diese wurde mit Bescheid vom 1 2 - 4 - 12. Oktober 2007 aufgehoben. Die Klage der Beklagten des vorliegenden Rechtstreits gegen den Widerspru chsbescheid wies das V erwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2009 ab. Mit notariellem Ver trag vom 31. Juli 2009 verkau f- 1 , die am 4. Februar 2010 als Ei gentümerin in das Grundbu ch eingetragen wu r- de. Mit Beschluss vom 17. März 2011 wies das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen d as Urteil des Verwa l- tungsgerichts zurück. In einem Vorprozess nahm M . B . die Streithelfe r - die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde als staatliche Verwalterin und den Landkreis als Genehmigungsbehörde - auf Feststellung ihrer Verpflichtung in Anspruch, ihr den aus dem am 19. November 1991 geschlossenen notariellen Grun d- stückskaufvertrag sowie aus der widerrechtlich ergangenen Grundstücksve r- kehrsgenehmigung vom 23. November 1992 entstandenen Schaden zu erse t- zen. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts vo m 3. Juli 2013 ist nach der Zurückweisung von Berufung und Nichtzul assungsbeschwerde der Streithelfer seit Anfang 2016 rechtskräftig. Im vorliegenden Rechtsstreit hat zunächst M . B . von der Mutter des Beklagten zu 1 und Schwiegermutter der Beklagten zu 2 , T . R . , die Bewilligung ihrer Eintragung als E igentümerin des Grundstücks , hilfsweise die Feststellung verlangt, dass diese das Grundstück nicht gutgläubig erworben habe und verpflichtet sei, es gemäß § 7 Abs. 2 GVO an den Verf ü- gungsberechtigten herauszugeben. Das Landgericht hat die Mutter des Bekla g- ten zu 1 verurteilt, die Eintragung von M . B . a ls Eigentüme rin des Grundstücks zu bewilligen. Während des Berufungsverfahrens sind sowohl die frühere Klägerin, M . B . , als auch die frühere Beklag te, T . 3 4 - 5 - R . , verstorben. Die jeweiligen Erben - die Kläger als Erben von M . B . und die Beklagten als Erben von T . R . - haben den Rechts streit aufgenommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberla n- desge richt die Klage a bgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revis i- on möchten die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung ihrer der Kläger - Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsan spruch gemäß § 894 BGB. Das Grundbuch sei nic ht unrichtig. Die Beklagten hät ten aufgrund des (ersten) Kaufvertrags von 1991 wirksam Eigentum an dem Grundstück erworben. Ihrem Eigentumserwerb stehe nicht entgegen, dass die staatliche Verwalterin das Grundstück nicht in dieser Eigenschaft , sondern nach dem Inhalt des Kaufvertrages als eingetragene Eigentümerin verkauft habe. Die Verfügung der Ge meinde sei auch nicht deshal b unwirksam, weil diese nach § 11 Abs. 2 VermG über das Grundstück nicht habe verfügen dürfen . Die Reg e- lung enthalte eine schuldrechtliche Verpflichtung de s staatlichen Verwalters, Verfügungen über das staatlich verwaltete Grundstück ohne Zustimmung des Ei gentümers zu unterlassen, aber kein gesetzliches Verbot. Die Gemein de sei auch nach der Aufhebung der staatlichen Verwaltung mit Wirkung vom 1. Jan u- ar 1993 weiterhin zur Verfügung über das Grundstück befugt gewesen. Die Wirksamkeit der Verfügung sei nicht durch die Aufhebung der Grundstücksve r- kehrsgenehmi gung berührt worden. 5 - 6 - Die Eigentumsübertragung von der Gemeinde auf die Beklagten sei nicht aufgrund beiderseitigen Zusammenwirkens zum Nachteil der früheren Klägerin unwirksam . Ein solches Zusammenwirken ergebe sich insbesondere nicht aus der etwaigen Kenntnis der Beklagten davon, dass die Gemeinde lediglich Ve r- walterin des Grundstücks gewesen sei. Dass d eren Bedienstete oder die B e- klagten Kenntnis von einer am 1. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung b e- zü glich des Grundstücks gehabt und mit der Abs icht gehandelt hätten, daraus folgende An sprüche zu vereiteln, sei nicht ersichtlich. Da die Beklagten das Grundstück wirksam erworben hätten, hätten sie es wirksam auf die frühere Beklagte veräußert . Die se Veräu ßerung sei ebenfalls nicht nach § 138 BGB unwirksam. Rückübertragungsansprüche der Kläger oder ihrer Rechtsvorgä n- ger in , die durch den Weiterverkauf an die frühere Beklagte hätten vereitelt we r- den können, bestünden nämlich nicht. II. Diese Erwägungen h alten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Revision ist begründet. 1. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings den von den Klägern im Revisionsverfahren in erster Linie verfolgten Anspruch auf Grundb uchberichtigung gemäß § 894 BGB. a) Die jetzigen Kläger streben, ebenso wie die frühere Klägerin, die B e- richtigung des Grundbuchs durch ihre eigene Eintragung als Eigentümer an. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Grundbuch durch ihre Eintragung wiede r richtig würde. Diese Voraussetzung läge nicht schon vor, wenn nur die Verä u- ßerung des Grundstücks durch die jetzigen Beklagten an die frühere Beklagte 6 7 8 9 - 7 - gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Zu berichtigen wäre das Grundbuch dann nämlich nicht durch die Ein tragung der Kläger, sondern durch die Eintr a- gung der Beklagten. Der Umstand, dass die Beklagten, wie noch zu zeigen sein wird, analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO verpflichtet sind, den Klägern das Grun d- stück zu übereignen, ändert daran nichts. Nach der Rechtspre chung des S e- nats begründet § 894 BGB nämlich auch dann keinen Anspruch eines bisher Gunsten, wenn dieser von dem im Wege der Berichtigung wieder Einzutrage n- den die Verschaffung des Eigentums beanspruchen kann (Senat, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12, ZOV 2013, 159 Rn. 25 mwN ). Dieser A n- spruch müsste vielmehr - nach Berichtigung des Grundbuchs auf die jetzigen Beklagten - gesondert geltend gemacht werden. Eine Berichtig ung durch Ei n- tragung der Kläger kommt deshalb (unter Berücksichtigung des Erwerbs au f- grund Erbgangs nach der bisherigen Klägerin) nur in Betracht, wenn neben der Veräußerung des Grundstücks an die frühere Beklagte auch der Ersterwerb des Grundstücks durch die jetzigen Beklagten (nach § 134 oder § 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. b) Diese Voraussetzung verneint das Berufungsgericht zutreffend. aa) Aus der Verletzung des § 11 Abs. 2 und § 15 VermG ergibt sich die Nichtigkeit dieses Ersterwerbs nicht. Ein Verstoß gegen die genannten Vo r- schriften führt nämlich weder zur Unwirksamkeit des Verkaufs eines staatlich verwaltet en Grundstücks noch zur Unwirksamkeit von dessen Übereignung. Er (1) Nach § 11 Abs. 2 VermG ist eine Verfügung über ein staatlich verwa l- tetes Grundstück durch den staatlichen Verwalter nicht mehr zulässig, wenn der 10 11 12 - 8 - Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen - wie hier - angemeldet hat. Diese Regelung wird, wie den Streithelf ern der Kläger zuzugeben ist, in der Literatur teilweise als Verbotsgesetz angesehen (Weimar, DtZ 1991, 50, 52). Dann wären Verfügungen, die dennoch erfolgten, nach § 134 BGB unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst. (2) Richtigerweise handelt es sich bei § 15 Abs. 2 VermG jedoch nicht um ein Verbotsgesetz. (a) Zwischen Grundstücken, die ihren früheren Eigentümern nach dem Vermögensgesetz zu restituieren sind, und staatlich verwalteten Grundstücken besteht zwa r ein wesentlicher Unterschied. Während die erstgenannten ihren früheren Eigentümern erst zurückübertragen werden müssen, bedarf es bei l- tung, deren Fortbestand ihre Eigentümer an der freien Verfügung über diese Grundstücke hindert. (b) Dennoch hatte der Gesetzgeber bis zu seiner Entscheidung, die staatliche Verwaltung kraft Gesetzes aufzuheben (vgl. § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG), zwischen der Restitution und der Aufhebung der sta atlichen Verwa l- tung nicht unterschieden und beide sowohl verfahrensmäßig als auch hinsich t- lich der Wahrnehmung der Verfügungsbefugnis gleich behandelt. Die Berechti g- ten hatten einen gesetzlichen Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Eigentums bzw. au f Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Sowohl die restitut i- onspflichtige öffentliche oder private Stelle als auch der staatliche Verwalter sollten sich im Grundsatz bis zu einer Entscheidung über die Restitutions - bzw. Aufhebungsansprüche jeder tatsächlic hen oder rechtlichen Verfügung über die Grundstücke enthalten. 13 14 15 - 9 - (c) Dieser Gestaltungswille des Gesetzgebers kommt trotz einer unei n- heitlichen Diktion in den einzelnen Vorschriften in § 15 Abs. 2 VermG sinnfällig zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift ist der staatliche Verwalter bis zur Aufh e- bung der staatlichen Verwaltung im Grundsatz nicht berechtigt, ohne Zusti m- mung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nach Satz 2 der Vorschr ift ist er allerdings in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VermG berechtigt, Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Verweisung auf § 3 Abs. 3 VermG ist ein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, die Befugnisse des staatli chen Verwalters und die des Eigentümers des zu restit u- ierenden Grundstücks im Wesentlichen inhaltsgleich zu regeln. In ihrer Unte r- richtung des Bundestages über den Inhalt des mit dem Einigungsvertrag in Kraft zu setzenden Vermögensgesetzes hat die Bundesre gierung deshalb auch auf nähere Ausführungen zu § 15 VermG verzichtet und auf die Erläuterung des § 3 Abs. 3 VermG verwiesen (BT - Drucks. 11/7831 S. 1 1 ). Für die Einordnung der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 VermG als Unterlassungsverpflichtung sprechen auc h die Anwendung der Vorschriften des Geschäftsbesorgung s- rechts auf den staatlichen Verwalter und die Regelungen in § 15 Abs. 3 und 4 VermG, die sich an den Pflichten des gegenwärtigen Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 bis 5 VermG orientieren. Die Rege lungen in § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2 VermG sind daher genauso auszulegen wie die Regelungen in § 3 Abs. 3 VermG. Sie sind keine Verbots - , sondern Schutzgesetze und lösen im Falle eines Verstoßes Schadensersatzansprüche nach § 678 BGB, § 823 Abs. 2 BGB aus (v gl. dazu für § 3 VermG: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 V ZR 95/04, NJW - RR 2006, 733 Rn. 10 ff.). bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Annahme des Berufungsg e- richts, die Kläger und die Streithelfer hätten die Nichtigkeit des Ersterwerbs der 16 17 - 10 - Beklagten von der Gemeinde aufgrund böswilligen Zusammenwirkens mit di e- ser gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht substantiiert vorgetragen. 2. Das Berufungsgericht hat abe r nicht erkannt, dass die frühere Klägerin und die jetzigen Kläger als ihre Erben auch Ei gentumsverschaffungsansprüche geltend gemacht haben, dass die jetzigen Beklagten analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO verpflichtet sind, den Klägern das Grundstück zu übereignen , und dass dieser durch den Tod der früheren Beklagten wieder aufgelebte Anspruch kraft Gesetzes Gegenstand des aufgenommenen Rechtsstreits ist. a) Die Kläger haben neben dem Grundbuchberichtigungsanspruch g e- mäß § 894 BGB auch alle Eigentumsverschaffungsansprüche geltend gemacht, die sich aus der Veräußerung des Grundstücks an die frühe re Beklagte erg e- ben. Der von der früheren Klägerin gestellte Hauptantrag, die Beklagten zu ve r- urteilen, ihrer Eintragung als Eigentümer in zuzustimmen, hilfsweise das Grun d- buch dahingehend zu berichtigen, dass sie als Eigentümer in eingetragen wird , deutet z war auf die Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs gemäß § 894 BGB hin. Die frühere Klägerin und die jetzigen Kläger habe n aber stets auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Natur durch Rücküberei g- nung des Grundstücks gemäß § 826, § 249 Abs . 1 BGB geltend gemacht und diesen darauf gestützt, dass die Veräußerung des Grundstücks an die frühere Beklagte dem von den Vertragsparteien gemeinsam verfolgten Zweck gedient habe , ihren gesetzlichen Rück ü bereignungsanspruch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO zu vereiteln. Diesen Anspruch hat das Landgericht der früheren Klägerin zuerkannt. b ) Die Beklagten sind analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO verpflichtet, den Klägern das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. 18 19 20 - 11 - aa ) Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 S atz 1 GVO gilt allerdings unmittelbar nur für die bestandskräftige Aufhebung der Genehmigung für die Veräußerung eines Grundstücks, das Gegenstand eines Anspruchs auf Rückübertragung ist, jedoch nicht für die bestandskräftige Aufhebung der Genehmigung für die Ve r- äußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks. Das ergibt sich aus Ziel und Struktur der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang mit dem G e- nehmigungstatbestand in § 1 Abs. 2 GVO. (1) Ziel der Vorschrift ist die Behebung von Unsicherh eiten darüber, we l- che Wirkung die Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Wirksamkeit von zwischenzeitlich vorgenommenen Eintragungen und Verf ü- gungen hat. Der Gesetzgeber will die entstandenen Unsicherheiten durch eine zweistufige Regelung e rreichen. Die bestandskräftige Aufhebung der Grun d- stücksverkehrsgenehmigung führt nach § 7 Abs. 1 GVO nicht zur Nichtigkeit des genehmigten Rechtsgeschäfts ; diese s bleibt in seinem Bestand vielmehr unberührt. Dabei soll es aber sein Bewenden nicht haben. V ielmehr soll der rechtswidriger w eise genehmigte Erwerb schuldrechtlich wieder rückgängig g e- macht werden (BT - Drucks. 12/2480 S. 61 f.). Der Erwerber wird deshalb in se i- nem etwa bestehenden Vertrauen auf die Wirksamkeit des Erwerbs nicht g e- schützt, sondern m it § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO gesetzlich verpflichtet, das Grun d- stück dem Verfügungsberechtigten zu übereignen . Z um Ausgleich hat ihm der Verfügungsberechtigte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO den entstehenden Schaden zu ersetzen das Gesetz auf die Definition des entsprechenden Begriffs in § 2 Abs. 3 VermG zurück. Danach ist Verfügungsberechtigter bei der Veräußerung eines Grun d- stücks die Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögen s- wert s teht (Satz 1). 21 22 - 12 - Die Verpflichtung des Erwerbers, das Grundstück dieser Person zurüc k- zuübertragen, ist nur bei einem Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 30 Abs. 1 VermG sachgerecht. Die Rückübertragung des Grundstücks führt nämlich nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GVO dazu, dass der Restitut i- onsanspruch des Berechtigten wieder a uflebt und das Grundstück diesem nach Maßgabe des Vermögensgesetzes restituiert werden kann. Dieses Regelung s- konzept lässt sich auf die Rückabwicklung der Veräußeru ng eines staatlich verwalteten Grundstücks durch den staatlichen Verwalter nicht übertragen. Der staatliche Verwalter gilt zwar nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG auch als Verf ü- gungsberechtigter. Der Erwerber kann aber nicht verpflichtet sein, das erwo r- bene Grun dstück nach bestandskräftige r Aufhebung der Grundstücksverkehr s- genehmigung de m staatlichen Verwalter zu übereignen. Dieser war nämlich bisher nicht Eigentümer. Es gibt auch keine Regelungen, nach denen das de m staatlichen Verwalter übereignete Grundstück d e m bisherigen Eigentümer rest i- tuiert werden könnte. Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GVO angesprochenen Vorschriften betreffen nur Berechtigte, deren Grundstücke in der DDR in Volk s- eigentum überführt worden sind. (2 ) Hinzukommt, dass es nach der Neu fassung der Genehmigungsv o- raussetzungen in den heutigen § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO zu der Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen des Vorhandenseins von Anträgen auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht mehr kommen kann. Nach Nummer 1 der gen annten Vorschrift ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung nämlich zu erteilen, wenn bei der für die Bearbeitung vermögensrechtlicher A n- sprüche zuständigen Stelle, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, inne r- halb der Ausschlussfrist nach § 30a VermG ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 VermG nicht eingegangen, bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Auf das Fehlen oder Vorhandensein von Antr ä- 23 24 - 13 - gen auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung kommt es nicht an. Diese Reg e- lung erklär t sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Z weiten Vermögen s- rechtsänderungsgesetz, in dem er diese Neufassung vorgenommen hat, z u- gleich auch das Auslaufen der staatlichen Ve rwaltung kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 festgelegt hat. Damit erledigten sic h die noch anhängigen Anträge auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Danach konnten neue A n- träge staatlicher Verwalter auf Genehmigung von Verfügungen über ehemals staatlich verwaltete Grundstücke nicht mehr gestellt werden. Die staatlichen Verwalter ve rloren mit dem Auslaufen der staatlichen Verwaltung kraft Gese t- zes ihre Befugnis, über solche Grundstücke zu verfügen. Neue Anträge auf G e- nehmigung der Veräußerung ehemals staatlich verwaltete r Grundstücke kon n- ten deshalb nur noch von deren Eigentümern ode r von deren auf der Grundlage von § 11b VermG be stellten Vertretern gestellt werden. b b ) Die Regelung in § 7 Abs. 2 S ätze 1 und 2 GVO g ilt aber für den Fall der bestandskräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines st aatlich verwalteten Grundstücks mit der Maßgabe en t- sprechend, dass die Rückübertragung an den bisherigen Eigentümer des staa t- lich verwalteten Grundstücks zu erfolgen hat; der dem Erwerber hierdurch en t- stehende Schaden ist ihm jedoch von dem staatlichen Ver walter zu ersetzen. (1 ) Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz enthält eine Lücke. Bei der Abfassung der - wegen Gegenstandslosigkeit mit Wirkung vom 25. April 2006 außer Kraft getretenen (vgl. Art. 202 des Gesetzes vom 19. April 2006, BGBl. I S. 86 6) - Überleitungsregelung für die Änderung der Grundstücksve r- kehrsordnung in Art. 14 Abs. 4 i.V.m. Art. 4 des 2. VermRÄndG sind zusätzliche Überleitungsv orschriften zum Schutz der Eigentümer staatlich verwaltete r Grundstücke in dem Zeitraum von dem Inkraft treten der Änderungen der 25 26 - 14 - Grundstücksverkehrsordnung am 22. Juli 1992 bis zum Auslaufen der staatl i- chen Verwaltung mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 versäumt worden. ( a ) Der Gesetzgeber hat, wie oben (Rn. 21 - 24 ) dargelegt, die Änderu n- gen der Grunds tücksverkehrsordnung, vor allem die Regelung des Genehm i- gungstatbestand s in dem heutigen § 1 Abs. 2 GVO und die Regelung über die Rückabwicklung einer Veräußerung nach bestandskräftige m Widerruf der Grundstücksverkehrsgenehmigung in dem heutigen § 7 Abs. 2 GVO , auf die mit dem Auslaufen der staatlichen Verwaltung eintretende Rechtslage zugeschni t- ten. In Kraft getreten sind diese Änderungen aber nicht zeitgleich mit dem Au s- laufen der staatlichen Verwaltung, also zum 1. Januar 1993, sondern schon am Tag nach der Verkündung des Z weiten Vermögensrechtsänderungsgesetz es , mithin am 22. Juli 1992. In Art. 14 Abs. 4 des 2. VermRÄndG hat der Geset z- geber überdies bestimmt, dass die Änderungen nicht nur für neu eingeleitete Verkehrsgenehmigungsverfahren, sondern schon für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wirksam werden sollen. ( b ) Dieses vorzeitige Inkrafttreten d er auf das Auslaufen der staatlichen Verwaltung zu geschnittenen Änderungen der Grundstücksverkehrsordnung hat dazu geführt, dass die Ei gentümer staatlich verwaltete r Grundstücke in der Schlussphase vor dem Auslaufen der staatlichen Verwaltung nicht mehr g e- schützt waren. ( a a) Bis zu dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderung s- gesetzes am 22. Juli 1992 waren die Eigentümer st aatlich verwaltete r Grun d- stücke ebenso doppelt gegen einen Verlust ihrer Grundstücke gesichert wie die Restitutionsberechtigten. Zum einen war der staatliche Verwalter nach § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2 VermG ebenso wie der Verfügungsberechtigte über zu rest i- 27 28 29 - 15 - tu ierende Grundstücke im Grundsatz verpflichtet, jede Verfügung über das Grundstück zu unterlassen. Zum anderen war in beiden Fällen sowohl für die Veräußerung des Grundstücks als auch für das der Veräußerung zugrunde li e- gende schuldrechtliche Rechtsgeschäft eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich. Diese Genehmigung durfte, soweit hier von Interesse, nach § 6 Abs. 1 AnmV nur mit der Zustimmung des Berechtigten, bei staatlich verwalt e- ten Grundstücken also von deren Eigentümer, erteilt werden. Diese do ppelte Absicherung erschien dem Gesetzgeber notwendig, weil nur so sicherzustellen war, dass das Vorhandensein einer Anmeldung für ein Grundstück tatsächlich entdeckt wurde. Die Feststellung von Anmeldungen war bei Erlass des Zweiten Vermögensrechtsänderun gsgesetzes ein erhebliches praktisches Problem, weil die Anmeldungen aufgrund der Anmeldeverordnung schon vor Erlass des Ve r- mögensgesetzes eingereicht werden konnten, aber mangels gesetzlicher Reg e- lungen über das weitere Verfahren und entsprechender Anweis ungen der vo r- gesetzten Dienststellen nicht erfasst und den Grundstücken zugeordnet wurden (zu den Einzelheiten; J. Schmidt - Räntsch, NJW 2017, 2167, 2169). (b b ) Dieser doppelte Schutz ist mit dem Inkrafttreten des Zweiten Ve r- mögensrechtsänderungsgesetze s für die Eigentümer staatlich verwaltete r Grundstücke entfallen. Die staatlichen Verwalter durften zwar auch nach dem 2 2 . Juli 1992 materiell - rechtlich, nämlich nach den Vorgaben der §§ 11 und 15 VermG, staatlich verwaltete Grundstücke nicht veräußern. Di e Eigentümer di e- ser Grundstücke waren aber nicht mehr durch die Grundstücksverkehrsgene h- migung geschützt, weil es für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehm i- gung nach dem heutigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO, wie ausgeführt, nur auf das Vorliegen oder Fehlen von Restitutionsanträgen nach § 30 Abs. 1 VermG ankam, nicht jedoch auf das Vorliegen oder Fehlen von Anträgen auf Aufh e- bung der staatlichen Verwaltung. Da staatlich verwaltete Grundstücke nur se l- 30 - 16 - ten auch Gegenstand von Restitutionsanträgen sind, f ührte diese Änderung zu einem praktischen Ausfall der Kontrolle der Tätigkeit der staatlichen Verwalter durch das Erfordernis der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Diese Lücke ist auch eine mögliche Erklärung dafür, weshalb die Grundstücksverkehrsgene h- migung im vorliegenden Fall trotz des zunächst erteilten Hinweises auf das Vo r- liegen eines Antrags auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung im November 1992 dann doch erteilt wurde. Diese Regelungslücke ließ sich auch nicht durch die neu geschaffene Regelung in dem heutigen § 7 Abs. 2 GVO schließen. Denn diese Regelung war, wie ebenfalls bereits dargestellt, auf die Aufhebung der Genehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks nicht zugeschnitten und vermochte jedenfalls eine effektive Rüc kübereignung des Grundstücks an den Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks nicht zu gewährleisten. ( 2 ) Die aufgezeigte Lücke entsprach nicht dem Plan des Gesetzgebers. ( a ) Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Zweiten Vermögensrechtsänd e- rung sgesetz drei Ziele: Zum E rsten sollte die staatliche Verwaltung auch zur Entlastung der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, aber auch de s- halb kraft Gesetzes beendet werden, um den Weg für die dringend notwen d ige Investitionstätigkeit der Eigentümer freizumachen (BT - Drucks. 12/2480 S. 45 f. und BT - Druck. 12/2695 S. 29). Zum Z weiten sollte das Verfahren der Erteilung und Überprüfung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erleichtert (BT - Drucks. 12/2480 S. 58 f.) und dabei - gerade durch die Einführung des heutigen § 7 GVO - Unklarheiten beseitigt werden (BT - Drucks. 12/2480 S. 61 f. zu § 20 GVO). Zum D ritten sollte die Grundstücksverkehrsordnung an die durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung bewirkte Reduktion des Prüfprogramms der Genehmigungsbehörd en angepasst werden. Die Änderungen der Grun d- 31 32 - 17 - stücksverkehrsordnung sollten möglichst rasch und auch für alle noch nicht b e- standskräftig abgeschlossenen Verfahren (BT - Drucks. 12/2480 S. 94 ) in Kraft treten. Dagegen sollte den Behörden vor der gesetzlichen B eendigung der staatlichen Verwaltung noch etwa ein halbes Jahr Zeit verbleiben, um die staa t- liche Verwaltung ordnungsgemäß abzuwickeln und nach dem 31. Dezember 1992 etwa notwendige Entscheidungen nach § 11b VermG he r- beizuführen (BT - Drucks. 12/2480 S. 46). ( b ) Dem Gesetzgeber ist aber entgangen, dass das Vorhandensein oder Fehlen von Anträgen auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Neufassung des Genehm i- gungstatbestandes in § 1 Abs. 2 GVO n icht mehr zu prüfen war. Zur Erläut e- rung des Genehmigungstatbestandes in dem heutigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVO heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 12/2480 S. 59): t- zungen generell d ie Zustimmung des Berechtigten vorgesehen. Dies war in § 6 Anmeldeverordnung bisher nicht vollständig klar g e- regelt und soll jetzt generell sowohl für die Fälle der Veräußerung in Volkseigentum überführter Grundstücke als auch für die Fälle staa t- lich verwa Der Gesetzgeber war danach der aus den oben (Rn. 30 ) dargelegten Gründen unzutreffenden Meinung , dass er mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO die bisherige Regelung in § 6 Abs. 1 AnmV inhaltlich unverän dert übernommen hatte. Nicht aufgefallen ist dem Gesetzgeber ferner , dass diese Fehleinschätzung gerade wegen seiner weiteren Entscheidung, die Änderu n- gen der Grundstücksverkehrs o rdnung nicht gleichzeitig mit dem Auslaufen der staatlichen Verwaltung in Kra ft treten zu lassen, sondern das Inkrafttreten di e- ser Änderungen auf den 22. Juli 1992 vorzuziehen und die Änderungen auch 33 34 - 18 - auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren anzuwenden , die Interessen der Eigentümer staatlich verwa lteter Grundstücke gefährdete. Diese Gefährdung hätte der Gesetzgeber nicht in Kauf genommen, weil er mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes die Rechte der Eigentümer staatlich verwalteter Grundstücke stärken wollte und sich von dieser Maßnahme eine Belebung der Investitionstätigkeit eben dieser Eigent ü- mer versprach (vgl. oben Rn. 32 ). ( c) Hätte der Gesetzgeber seinen Fehler erkannt, hätte er zum Schutz der Eigentümer staatlich verwalteter Grundstücke zusätzliche Überleitungsvo r- sch riften für den Zeitraum bis zu dem Auslaufen der staatlichen Verwaltung g e- schaffen, die inhaltlich den heute in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO für Restitutionsanträge getroffenen Regelungen entsprechen. ( aa ) Den Schutz der Eigentümer s taatlich verwalteter Grundstücke hätte der Gesetzgeber allerdings auch und auf den ersten Blick vielleicht einfacher durch ein Hinausschieben des Inkrafttretens der Änderungen der Grundstück s- verkehrsordnung und insbesondere der Aufhebung von § 6 AnmV bis z u dem in § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG bestimmten Ende der staatlichen Verwaltung mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 sicherstellen können. Diese Lösung kam für den Gesetzgeber indessen nicht in Betracht. Mit der Änderung der Grun d- stücksverkehrsordnung sollte n, wie ausgeführt, auch Vereinfachungen des G e- nehmigungsverfahrens insgesamt vorgenommen werden, um die durch die Schwächen des bisherigen Verfahrens verursachten Behinderungen des Grundstücksverkehrs zu beseitigen (BT - Drucks. 12/2480 S. 58). Sie sollten z ü- gig greifen und deshalb nach Art. 14 Abs. 4 des früheren (vgl. dazu oben Rn. 26 ) 2. VermRÄndG auch schon auf anhängige Verfahren angewendet we r- den (BT - Drucks. 12/2480 S. 94). Sie betrafen vor allem die Genehmigung der 35 36 - 19 - Veräußerung von Grundstücken, die Geg enstand von Restitutionsanträgen sein konnten. Eine Kombination beider Regelungsziele ließ sich mit einem gespalt e- nen Inkrafttreten der Regelung für staatlich verwaltete Grundstücke einerseits und für die übrigen Grundstücke andererseits nicht erreichen. D enn ein Teil der für alle Grundstücke geltenden Neuregelung en , insbesondere die heute in § 7 GVO enthaltene Regelung, musste der Sache nach auch für Grundstücksve r- kehrsgenehmigungen gelten, die in dem Zeitraum bis zum Ende der staatlichen Verwaltung erteil t wurden. Das hätte zu einer komplizierten Regelung geführt, die den angestrebten Vereinfachungseffekt teilweise zunichte gemacht hätte. ( bb ) Der Gesetzgeber hätte sich vielmehr dazu entschlossen, eine z u- sätzliche Überleitungsregelung zu schaffen. Er hätte dazu einerseits in Anle h- nung an den bisherigen § 6 Abs. 1 AnmV und den heutigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung in diesem Zei t- raum - wie bisher - nur mit Zustimmung des Eigentümers zugelassen. Andere r- seits hätte er bestimmt, dass die Regelung in § 7 GVO mit den erforderlichen Modifikationen auch für die Aufhebung von Grundstücksverkehrsgenehmigu n- gen für die Veräußerung und die Verpflichtung zur Veräußerung von staatlich verwalteten Grundstücken gilt. Ein sa chlicher Grund, diesen Fall strukturell a n- ders zu regeln als den Fall der Veräußerung eines zu restituierenden Grun d- stücks durch den Verfügungsberechtigten, ist nicht ersichtlich. Eine entspr e- chende Regelung war, wie der vorliegende Fall zeigt, auch in gle ichem Maße geboten. ( cc) Allerdings hätte der Gesetzgeber eine technische Anpassung vorg e- - das ist bei der Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks derjenige, der es von dem s taatlichen Verwalter erwirbt - nicht zur Rückübertragung des Eige n- 37 38 - 20 - tums an dem veräußerten Grundstück an den in der Vorschrift so bezeichneten Sinne ist nämlich nach § 2 Abs. 3 Sat z 2 VermG bei der Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks der staatliche Verwalter. Den Erwerber eines solchen Grundstücks zu verpflichten, das Grundstück dem staatlichen Verwalter zu übereignen, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung aufgehob en wird, kam aus den gleichen Gründen nicht in Betracht, aus denen eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 2 GVO auf die Aufhebung der Grun d- stücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks ausscheidet (v gl. oben Rn. 21 - 24 ). Der Gesetzgeber hätte deshalb anstelle einer solchen angreifbaren und zudem unnötig komplizierten Regelung bestimmt, dass der Erwerber das Grundstück gleich an den jenigen zurückz u- übereignen hat, dem es bislang gehört hat und der es im Ergebnis jedenfalls wiedererhalten muss: dem bisherigen Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks. ( dd ) Die Pflicht zur Entschädigung des Erwerbers nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO hätte er allerdings dem staatlichen Verwalter zugeordnet, weil ein sta atl i- cher Verwalter jedenfalls nach dem Wirksamwerden des Beitritts in aller Regel keine Veranlassung hatte , das staatlich verwaltete Grundstück zu veräußern, und ihm deshalb das Risiko, dass bei einer dennoch vorgenommenen Veräuß e- rung ein Antrag auf Aufheb ung der staatlichen Verwaltung übersehen wird, z u- zuordnen ist. cc ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Beklagten eine Übereignung des Grundstücks an die Kläger nicht mit der Begründung verweigern, sie könn ten analog § 7 Abs. 1 Satz 2 GVO die Feststellung bea n- tragen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Grundstücksverkehr s- 39 40 - 21 - genehmigung inzwischen vorliegen. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht kann zwar analog § 7 Abs. 2 Satz 3 GVO entstehen, wenn eine Feststellung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GVO bestandskräftig wird. Dieser Fall kommt hier aber nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Genehmigung lagen und lie gen n icht vor, weil die die Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks a uch in dem Zeitraum vom 22. Juli bis zum 31. Dezember 1992 analog § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO nur bei Zusti m- mung der früheren Klägerin bzw. der Kläger erteilt werden durfte und darf . Di e- se können die Beklagten aber nicht erlangen, weil die Kläger sie verwe igern. dd) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die jetzigen Bekla g- ten das Grundstück der früheren Beklagten veräußert haben. Der Erwerber e i- nes staatlich verwalteten Grundstücks ist zwar analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO zur Rückübereignung des Gr undstücks an den bisherigen Eigentümer nur ve r- pflichtet, solange es i h m noch gehört. Die Rückübereignungspflicht des Erwe r- bers eines staatlich verwalteten Grundstücks analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO lebt aber wieder auf, wenn er - wie hier die Beklagten - das Grundstück nach de s- sen Weiterveräußerung zurückerwirbt. (1) Mit der Regelung in dem heutigen § 7 GVO wollte der Gesetzgeber für den Bereich der Grundstücksverkehrsordnung Klarheit schaffen, nach we l- chen Grundsätzen sich die Rückabwicklung im Verhältni s zwischen dem E r- werber und dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten auf der einen und im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Alteigentümer auf der anderen Seite richtet. Dazu hat er einerseits in dem heutigen § 7 Abs. 1 Satz 1 GVO bestimm t, dass die vollzogene Verfügung von der Aufhebung der ihr zugrunde liegenden Grundstücksverkehrsgenehmigung unberührt bleibt. Investoren und vor allem Kreditinstitute sollten auf den formalen Bestand des 41 42 - 22 - Rechtsgeschäft s auch nach Aufhebung der Genehmigung vertrauen können, wenn es einmal im Grundbuch vollzogen ist. Zwischenzeitlich vorgenommene Grundpfandrechtsbestellungen und andere Verfügungen sollten so wirksam bleiben. Es sollte auch die Gelegenheit bestehen, eine Rückabwicklung insg e- samt zu vermeiden, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Erte i- lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung eingetreten waren. Andererseits sollte der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts durch die Rückübereignung s- pflicht nach dem heutigen § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO wieder rückgängig gemacht werden, damit die Genehmigungspflicht effektiv durchgesetzt wird (zum Ga n- zen: BT - Drucks. 12/2480 S. 61 f.). 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GVO wollte der Gesetzgeber l ediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Erwerber im Fall einer vollständigen oder teilweise n Weiterveräußerung des Grundstücks zu dessen Rückübertragung nicht mehr imstande ist. In diesem Fall soll der Verfügungsberechtigte dem Eigentümer entspreche nd dem heutigen § 7 Abs. 3 Satz 5 GVO den aus der Weiterverä u- ßerung entstehenden Schaden ersetzen. Mit dieser Regelung wollte der G e- setzgeber aber nur den tatsächlichen Gegebenheiten und wohl auch den - in den Materialien allerdings nicht ausdrücklich ange sprochenen - Interessen des Rechtsverkehrs Rechnung tragen. Dem Schutz der Interessen des Erwerbers dient diese Einschränkung der Rückübereignungspflicht dagegen nicht. Der Gesetzgeber will im Gegenteil den wirtschaftlichen Erfolg der Veräußerung wi e- der rü ckgängig machen, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung b e- standskräftig aufgehoben worden ist, um die Genehmigungs p flicht durchzuse t- zen (BT - Drucks. 12/2480 S. 61 f.). Der Erwerber soll mit seinen Interessen hi n- ter die Interessen des bisherigen Eigentümers des rechtswidrig veräußerten staatlich verwalteten Grundstücks zurücktreten und auf den Schadensersatza n- 43 - 23 - spruch gegen den Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO verwi e- sen w erden. Mit diesem Ziel ist die Einschränkung der Rückübereignungspflicht nur zu vereinbaren, wenn sie auf Fälle begrenzt bleibt, in denen das erworbene Grundstück bei dem erwerbenden Dritten verbleibt oder an andere Personen weiterveräußert wird. Die Zulassung eines Rückerwerbs durch den Erwerber ohne Rückübereignungspflicht wü rde das Anliegen des Gesetzgebers verfe h- len. Ein solcher Rückerwerb kann deshalb nicht anerkannt werden. Erwirbt der Erwerber das vom ihm weiterveräußerte Grundstück zurück, lebt der Rückübe r- tragungsanspruch des bisherigen Eigentümers des veräußerten staat lich ve r- walteten Grundstücks wieder auf. ee) Dieser wieder aufgelebte Anspruch ist auch Gegenstand des von den Beklagten aufgenommenen Rechtsstreits. Der durch den Tod der früheren B e- klagten ausgelöste gesetzliche Parteiwechsel (vgl. dazu Stein/Jonas/R oth, ZPO, 23. Aufl., § 239 Rn. 2) hat hier nämlich ausnahmsweise kraft Gesetzes auch zu einer inhaltlichen Änderung des Streitgegenstands geführt. Der Tod der früheren Beklagten hat den Rückerwerb des Eigentums an dem Grundstück durch die Beklagten als der en Erben gemäß § 1922 Abs. 1 BGB ausgelöst. Durch diesen Rückerwerb ist der von der früheren Klägerin bzw. den Klägern bis dahin geltend gemachte Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB) mangels Schadens entfallen. Der Schaden lag nämlich darin, dass der Anspruc h der Kläger analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO auf Rückübereignung des Grundstücks durch dessen Veräußerung an die frühere Beklagte erloschen war. Er ist mit dem durch den Rückerwerb der Beklagten kraft Gesetzes eintretenden Wiede r- aufleben dieses Eigentumsversc haffungsanspruchs entfallen. Der aufgeno m- mene Rechtsstreit kann in diesem Sonderfall nur unter Berücksichtigung dieser durch den Tod der bisherigen Beklagten ausgelösten Änderung des Streitg e- genstandes fortgesetzt werden . 44 - 24 - ff ) Die Kläger können von den B eklagten die Verschaffung hälftigen Mi t- eigentums an dem Grundstück verlangen. Zwar gehört der wieder aufgelebte Anspruch auf Übereignung nach § 7 Abs. 2 GVO zum Nachlass der verstorb e- nen früheren Klägerin. In der Rechtsprechung des Senats ist aber anerkann t, dass einer von mehreren gesamthänderisch Berechtigten Leistung an sich u n- ter anderem dann verlangen kann, wenn die übrigen Anspruchsberechtigten dem zustimmen (Senat, Urteile vom 13. März 1963 - V ZR 208/61, MDR 1963, 578, vom 11. März 2005 - V ZR 153/0 4, NJW - RR 2005, 887, 891 und vom 13. Mai 2005 - V ZR 191/04, NJW - RR 2005, 1256, 1257). Unter diesen U m- ständen besteht ein schützenswertes Interesse des Schuldners an der Leistung an alle Berechtigten nicht. Entsprechendes gilt, wenn Erben gemeinsam die Erf üllung eines zur Erbschaft gehörenden Eigentumsverschaffungsanspruchs unter teilweiser Vorwegnahme einer Auseinandersetzung der Erbengemei n- schaft in der Form der Verschaffung von Miteigentum nach Bruchteilen verla n- gen. gg ) Zur Erfüllung des geltend ge machten Eigentumsverschaffungsa n- spruchs sind die Beklagten nach § 894 ZPO, § 20 GBO, § 925 Abs. 1 BGB nicht nur zur Bewilligung der Eintragung der Kläger als Miteigentümer zu je ½ Anteil zu verurteilen. Sie sind vielmehr auch dazu zu verurteilen, ihrersei ts die für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nach § 925 Abs. 1 BGB erforderliche dingliche Einigung (Auflassung) zu erklären. Der Vollzug der Verurteilung erfolgt nach § 894 ZPO, § 20 GBO in der Weise, dass die Kläger unter Vorlage eine r voll streckbaren Ausfertigung dieses Urteils vor einem Notar ihrerseits nach Maßgabe von § 925 Abs. 1 BGB die Auflassung erklären und auf der Grundlage beider Urkunden die Umschreibung beantragen (RGZ 76, 40 9 , 411 f. ; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Auf l ., § 20 Rn. 8 1 ). 45 46 - 25 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.10.2014 - 13 O 7/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2017 - 5 U 114/14 - 47
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