BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-URTEIL IV ZR 226/00 Verkündet am: 17. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstel le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 2042, 2048 Zur Auseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß einer Teilungsanordnung des Erblassers, wenn unter den Erben Streit über die Ausg e - staltung der Gemeinschaftsordnung besteht. BGH, Versäumnis-Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 226/00 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Ric h - terin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mndliche Verhandlung vom 17. April 2002 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerinnen wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 26. Juni 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung des noch aus e i - nem Hausgrundstck in M. bestehenden Nachlasses der am 30. Mai 1969 verstorbenen Erblasserin. Diese ist zu gleichen Teilen von ihren drei Töchtern beerbt worden, der Klgerin zu 1), der Beklagten und der - 3 - inzwischen verstorbenen H. S.. An deren Stelle ist ihre Tochter getreten, die Klgerin zu 2). Im Testament der Erblasserin vom 20. Februar 1969 heißt es: "Ich A. P. geborene G. bestimme, daß meine drei Töchter D. B. [Beklagte], I. H. [Klgerin zu 1)] und H. S. nach me i - nem Tod die Wohnung die sie jetzt innehaben als Eige n - tumswohnung behalten . Der Grund soll in drei Teile geteilt werden, D. B. soll einen Zugang zu ihrem Anteil erhalten. Sollte ich noch Ersparnisse haben, so gehen sie auch an D. B.. Ich bitte Euch, alle Angelegenheiten in friedlichem Sinne miteinander zu besprechen. Euere Mutter A. P.." Auf dem 950 qm großen Grundstck befanden sich zum Zeitpunkt des Erbfalles ein an der Straße gelegenes Zweifamilienhaus und im hinteren Bereich ein Gartenhaus. Das Zweifamilienhaus wurde damals und wird jetzt noch von den Familien der Klgerinnen bewohnt, das Gartenhaus von der Beklagten. Eine Realteilung ist nach öffentlich- rechtlichen Bauvorschriften nicht möglich. Die Klgerinnen betreiben die Auseinandersetzung der Erbeng e - meinschaft im Wege der Begrndung von Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 WEG. Sie haben am 9. Februar 1999 eine entsprechende Ve r - einbarung sowie eine Gemeinschaftsordnung im Sinne der §§ 10-29 WEG notariell beurkunden lassen. Dabei hat die Klgerin zu 1) vorb e - haltlich nachtrglicher Genehmigung zugleich fr die Beklagte geha n - delt. Die Vereinbarung nach § 3 WEG sieht vor, daß die Parteien einen Miteigentumsanteil von je 1/3 erhalten, verbunden mit dem Sondere i - gentum an den von ihnen jeweils bewohnten Rumen. Die Klgerinnen - 4 - erstreben, die Beklagte zu verurteilen, die beurkundeten Vereinbarungen zu genehmigen. Die Beklagte stimmt der Erbauseinandersetzung durch Begr n - dung von Wohnungseigentum grundstzlich zu. Sie macht ihre Gene h - migung aber davon abhngig, daû die Klgerinnen sich an den Kosten des Abwasseranschlusses des Gartengebudes beteiligen und das G e - lnde im Bereich der Zufahrt zum Gartengebude auffllen. Ferner ve r - langt sie Änderungen und Ergnzungen der Gemeinschaftsordnung d a - hingehend, daû die Sondernutzungsflchen in drei Punkten zu ihren Gunsten vergrûert werden, daû sie sich nicht an den Kosten eines Grenzzaunes an ihrer Sondernutzungsflche zu beteiligen habe, falls die Klgerinnen einen solchen errichten, daû Grenzzune im Gartenbereich nicht hher als 50 cm sein drfen und daû Kompostierungsanlagen e i - nen Grenzabstand von drei Metern haben mssen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Vertrag zur B e - grndung von Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 WEG nebst G e - meinschaftsordnung zu genehmigen. Das Oberlandesgericht hat die Kl a - ge abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Klgerinnen die Wi e - derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierber war - 5 - durch Versumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prfung zu en t - scheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). I. Das Berufungsgericht hat sich durch § 2042 BGB i.V. mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 BGB gehi ndert gesehen, ber die zwischen den Parteien noch streitigen Punkte zu entscheiden. Die Erblasserin habe zur Art und Weise der Grundstcksteilung im einzelnen keine Anordnungen hinte r - lassen. Da eine Teilung in Natur nicht mglich sei und einer Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung das Testament en t - gegenstehen drfte, sei die von den Klgerinnen erstrebte Aufteilung des Grundbesitzes grundstzlich nur einverstndlich mit der Beklagten zu erreichen. Die Mglichkeit einer richterlichen Teilung gebe es nach dem Gesetz nicht. Die Beklagte sei auch nach Treu und Glauben nicht zur Genehmigung verpflichtet. Es sei zwar nicht zu verkennen, daû die Klgerinnen sich um eine ausgewogene Gesamtregelung bemht und der Beklagten insbesondere eine den Anteil der Klgerinnen deutlich bersteigende Grundstcksflche zugewiesen htten. Die von ihnen vo r - geschlagene Aufteilung stelle jedoch nicht die einzige ihnen zumutbare Art der Grundaufteilung dar. Die Gegenvorschlge der Beklagten gingen zwar sehr weit, seien in ihrer Tendenz jedoch nicht vollkommen unve r - stndlich. II. Dem folgt der Senat nicht. Das Berufungsgericht hat nicht hi n - reichend gesehen, daû die von der Beklagten erhobenen Einwendungen - 6 - der Erbauseinandersetzung durch Begrndung von Wohnungseigentum nicht entgegenstehen. Sie sind einem anderen rechtlichen Regelungsb e - reich zuzuordnen, fr den dem Berufungsgericht die Entscheidungsko m - petenz nicht fehlt. 1. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung durch Begrndung von Wohnungseigentum gemû § 3 WEG ergibt sich aus §§ 2042 Abs. 1, 2048 Satz 1 BGB i.V. mit der im Testament getroffenen Teilungsanor d - nung. Diese hat schuldrechtliche Wirkung wie eine Miterbenvereinb a - rung, sie ersetzt in ihrem Umfang den Teilungsplan und geht den g e - setzlichen Regeln fr die Auseinandersetzung vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mrz 1984 - IVa ZR 87/82 - NJW 1985, 51 unter 2; MnchKomm/ Dtz, 3. Aufl. § 2042 Rdn. 22, § 2048 Rdn. 8; Staudinger/Werner, 13. Bearb. 1996 § 2042 Rdn. 3, 5, 43). Die Erblasserin hat im Testament angeor dnet, daû jede Tochter die von ihr jeweils bewohnte Wohnung als Eigentumswohnung behalten und der Grund in drei Teile geteilt werden solle. Dies wird von den Pa r - teien zutreffend als eine Teilungsanordnung gemû § 2048 Satz 1 BGB angesehen, die auf eine Auseinandersetzung durch Begrndung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gerichtet ist. Über die in der notariellen Urkunde zur Begrndung von Wohnungse i - gentum nach § 3 WEG vorgesehene Einrumung eines Miteige n - tumsanteils von je 1/3, verbunden mit dem Sondereigentum an den von ihnen jeweils bewohnten Rumen, sind die Parteien sich auch einig. Damit wird einerseits der Teilungsanordnung Rechnung getragen, and e - - 7 - rerseits sind damit die notwendigen Voraussetzungen fr die Begr n - dung von Wohnungseigentum nach §§ 3-7 WEG gegeben. 2. Der Streit der Parteien um einzelne Punkte der Gemeinschaft s - ordnung im Sinne von §§ 10-29 WEG steht der Auseinandersetzung nicht entgegen. a) Die Vereinbarung einer Gemeinschaftsordnung ist zwar zwec k - mûig, aber fr eine Aufteilung in Wohnungseigentum nicht notwendig (vgl. MnchKomm/Rll, Bd. 6 3. Aufl. § 10 WEG Rdn. 21; Brmann/Pick, WEG 15. Aufl. § 3 Rdn. 23; Palandt/Bassenge, 61. Aufl. § 3 WEG Rdn. 6). Mangels einer abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG besteht nmlich unter allen Wohnungseigentmern ein gesetzl i - ches Schuldverhltnis (Gemeinschaftsverhltnis), das der Regelung des Wohnungseigentumsgesetzes und den gemû § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG ergnzend anwendbaren Bestimmungen des Brgerlichen Gesetzbuches ber die Bruchteilsgemeinschaft unterliegt (BGHZ 141, 224, 228; Pick in Brmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 10 Rdn. 27, 35). Sind ber die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Regelungen zum Gemeinschaftsverhltnis erforderlich und knnen sich die Parteien da r - ber nicht einigen, entscheidet nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG der Richter nach billigem Ermessen (vgl. BGHZ 130, 304, 312 f. und BGH, Beschluû vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90 - NJW 1992, 978 unter III 1) im Rahmen der materiell-rechtlichen und verfa h - rensrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Bei e i - ner Erbauseinandersetzung wird auf diese Weise erreicht, daû dem - 8 - Willen des Erblassers Geltung verschafft werden kann, der in einer auf Begrndung von Wohnungseigentum gerichteten Teilungsanordnung zum Ausdruck gekommen ist. Damit kann insbesondere verhindert we r - den, daû die Auseinandersetzung an der fehlenden Einigung z.B. ber den Abstellplatz fr einen PKW oder die Mlltonnen oder die Hhe eines Grenzzaunes scheitert. Sofern die hier von den Klgerinnen vorgeseh e - ne Einrumung dinglicher Sondernutzungsrechte nicht durch Richte r - spruch erfolgen kann (vgl. BGHZ 145, 158, 167 f.; 130, 159, 164 ff.; 109, 396, 399), kommt eine sachgerechte andere Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 3 WEG in Betracht. Dabei kann auch im Hinblick auf § 242 BGB zu bercksichtigen sein, daû die Parteien erkennbar darin berei n - stimmen, ein gedeihliches Zusammenleben sei nur durch Einrumung von Sondernutzungsrechten an bestimmten Teilflchen mglich, und daû nur noch wenige, befriedigend lsbar erscheinende Streitpunkte vorha n - den sind. b) Die Entscheidung ber die streitigen Punkte der Gemei n - schaftsordnung hat im vorliegenden Verfahren das Prozeûgericht zu treffen. Da es fr den Anspruch auf Erbauseinandersetzung durch B e - grndung von Wohnungseigentum zustndig ist, hat es nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Streitgegenstand auch nach den an sich in die Zust n - digkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallenden Regelungen des Wo h - nungseigentumsgesetzes zu beurteilen (vgl. zu § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG BGH, Beschluû vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - NJW 1998, 2743 unter II 2 a und BGHZ 114, 1 ff.). Die Abgrenzung des Wohnungseige n - tumsgerichts von dem Zivilgericht wird wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt (BGHZ 130, 159, 162 ff.). - 9 - 3. Die von der Beklagten behaupteten Ansprche auf Beteiligung der Klgerinnen an den Kosten fr den Anschluû des Gartenhauses an die ffentliche Abwasserversorgung und auf Auffllung der Sondernu t - zungsflche im Bereich der Zufahrt zum Gartengebude stehen der Au s - einandersetzung ebenfalls nicht entgegen. Sie haben mit der Begr n - dung von Wohnungseigentum nach §§ 3-7 WEG nichts zu tun. III. Der Senat ist zu einer abschlieûenden Entscheidung nicht in der Lage; die Parteien mssen Gelegenheit haben, im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Senats ihre Antrge und ihren Sachvortrag zu e r - gnzen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Felsch
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