BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 226/02Verkündet am: 25. November 2003Blum,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Ah, GG Art. 2, Art. 5 Abs. 1a) Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einerÄußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen,die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger be-einträchtigt.b) Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Faktenverschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffe-nen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - OLG Koblenz - 2 - LG Mainz - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkanntworden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Land-gerichts Mainz vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz von Verdienstausfall undZahlung einer Geldentschädigung wegen einer von ihm behaupteten schwer-wiegenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.Am 24. August 1998 strahlte die Beklagte zu 1, eine öffentlich-rechtlicheFernsehanstalt, in der Sendung "WISO" den Beitrag "Klinik Monopoly" aus. DerBeklagte zu 2 war für den Beitrag verantwortlicher Redakteur. Es wurde u.a.über die berufliche Tätigkeit des Klägers bis 31. März 1997 als Leiter einer Un- - 4 -ternehmensgruppe "Kompetenz in Kliniken" (im folgenden: UG KIK) in B., zuder auch die Firma GSD gehörte, und über die im Anschluß daran ab 1. April1997 ausgeübte Tätigkeit als Krankenhausdirektor des Klinikums in K. berichtet.Im Hinblick auf die bevorstehende Ernennung zum kaufmännischen Vorstanddes Klinikums in G. hatte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Sendung denDienstvertrag mit dem Klinikum in K. mit Wirkung zum 31. Oktober 1998 in ge-genseitigem Einvernehmen aufgelöst. Nach der Sendung und aufgrund mehre-rer kritischer Berichte im lokalen Tagblatt in G. über seine frühere Tätigkeit in B.zog der Kläger seine Bewerbung für die Stelle in G. zurück. Die Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers verlangten, nachdem sie sich vor der Sendung mit ei-ner eigenen Sachverhaltsdarstellung an den Beklagten zu 2 gewandt hatten, ineinem Schreiben vom 31. August 1998 von der Beklagten zu 1 erfolglos dieAusstrahlung einer Gegendarstellung.Der Kläger wendet sich noch gegen folgende Äußerungen:1. .......2. Als Modernisierer hat man ihn (den Kläger) nach K. geholt. Doch jetztstehen die K.er Politiker belämmert vor einem verschuldeten Haus.3. 6. ......7. In B. sorgte er (der namentlich genannte Direktor einer Klinik in B.)unter den Augen der Politik dafür, daß die Unternehmensgruppe KIK biszu ihrem Zusammenbruch bestens in seinen Kliniken beschäftigt wurde.Es bestanden rund 30 Millionen schwere Verträge. Der Verbleib diesesGeldes ist teilweise ungeklärt. Der Landesrechnungshof sucht nochheute 4,8 Millionen DM. Sie wurden an die M.-Firma GSD gezahlt, ohnedaß die Firma eine wirtschaftliche Leistung erbracht hätte. - 5 -8. ....Der Kläger ist der Ansicht, er werde durch die unwahren und zum Teilehrverletzenden Tatsachenbehauptungen in schwerer Weise in seinem allge-meinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er habe deswegen die Stelle in G. nichtantreten können.Die Beklagten berufen sich auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerungund behaupten, soweit die Aussagen Tatsachen enthielten, seien sie wahr.Das Landgericht hat dem Kläger in einem Teilurteil eine Geldentschädi-gung zugesprochen. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung derSache durch das Berufungsgericht hat es die Klage in vollem Umfang abgewie-sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht eine Persönlich-keitsrechtsverletzung wegen der in Ziffer 2 und in Ziffer 7 Satz 4 und 5 enthal-tenen Äußerungen bejaht und eine Geldentschädigung von insgesamt20.451,68 nrnnnn !#"$%'&)(n*n+,n#"- ./n10$+,324#65!"-u-rückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils durch vollständige Klagabweisung. - 6 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß die erste wiedergege-bene Äußerung den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht erheblich verletze,weil sie seine fachliche Eignung in Frage stelle. Es werde "zwischen den Zei-len" der Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Verschuldung des Klinikums K.durch fehlerhafte Entscheidungen herbeigeführt. Nach dem Ergebnis derdurchgeführten Beweisaufnahme sei dieser Vorwurf unzutreffend, weil der Klä-ger durch die von ihm getätigten Ausgaben einem aufgelaufenen Investitions-bedarf nachgekommen sei und Budgetkürzungen hinzugekommen seien.Auch die zweite Äußerung beeinträchtige das allgemeine Persönlich-keitsrecht des Klägers erheblich. Durch die Behauptung, an die M.-Firma GSDseien 4,8 Mio. DM ohne wirtschaftliche Gegenleistung geflossen, werde derunzutreffende Verdacht geweckt, der Kläger habe öffentliche Gelder veruntreut.Für den Durchschnittsempfänger komme in der Äußerung der Vorwurf desGeldflusses ohne jegliche Gegenleistung zum Ausdruck. Die beanstandete Äu-ßerung halte die Information zurück, daß jedenfalls ein Computerprogrammentwickelt worden sei, auch wenn sich der Vertrag wegen der mangelndenVerwendbarkeit des Programms im Nachhinein als unwirtschaftlich darstelle.Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, daß der Prüfungsgebietsleiterdes Landesrechnungshofes in einem persönlichen Gespräch mit dem Beklag-ten zu 2 vor der Sendung die Frage, ob der Landesrechnungshof 4,8 MillionenDM noch immer suche, bejaht habe und auf die Frage, ob berichtet werdenkönne, daß keine Leistung der klägerischen Firma erbracht worden sei, geäu-ßert habe, man solle besser dahin formulieren, daß keine wirtschaftliche Lei-stung erbracht worden sei. Da sich die Beklagten die Aussagen dieses Zeugen - 7 -zu eigen gemacht hätten, komme es allein darauf an, ob die betreffende Äuße-rung inhaltlich richtig sei. Dies sei aber nicht der Fall.Da der Kläger durch diese Äußerungen in seinem allgemeinen Persön-lichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt worden sei, sei eine Geldentschä-digung von insgesamt 20.451,68 n#n /758rtigt.Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall sei schondeshalb zu verneinen, weil nach dem Beweisergebnis die Berichterstattung derBeklagten den behaupteten Verdienstausfall nicht verursacht habe.II.Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Anspruch auf eine Geldent-schädigung wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persön-lichkeitsrecht des Klägers halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei Ermittlungdes Aussagegehalts der ersten Äußerung deren Gesamtzusammenhang außerAcht gelassen und deshalb ihren Sinn nicht zutreffend erfaßt hat.a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Vor-aussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie un-terliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Se-natsurteile, BGHZ 78, 9, 16; 132, 13, 21; vom 7. Dezember 1999- VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 -VersR 2000, 1162, 1163). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehaltzu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maß-geblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Ver- - 8 -ständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehendvom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sindbei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerungsteht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweitdiese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird dieisolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen aneine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93,266, 295; Senatsurteile, BGHZ 139, 95, 102 und vom 25. März 1997- VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).b) Nicht zu beanstanden ist, daß sich das Berufungsgericht bei der Er-mittlung des Aussagegehalts nicht auf offene Behauptungen beschränkt hat,sondern die Prüfung auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt hat, die imGesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischenden Zeilen" stehen könnten (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff. sowie vom 28.Juni 1994 VI ZR 273/93 VersR 1994, 1123, 1124). Das Berufungsgerichtgibt auch die Grundsätze zur Nachprüfung solcher verdeckter Aussagen zu-treffend wieder.Danach ist bei der Ermittlung sogenannter verdeckter Aussagen zu un-terscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser ei-gene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aus-sage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen einezusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweislicheSchlußfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nurim zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äu-ßernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regelnicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakteneigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen An- - 9 -haltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch ver-deckt behauptet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1994- VI ZR 273/93 - aaO).c) Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht nachdiesen Grundsätzen eine verdeckte Sachaussage dahin angenommen hat, daßder Kläger die Verschuldung durch fehlerhafte Entscheidungen herbeigeführthabe. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, durch die Verknüpfungals Modernisierer hatte man ihn (Kläger) nach K. geholt mit der weite-ren Äußerung doch jetzt stehen die K. Politiker belämmert vor einemverschuldeten Haus erhalte der Zuschauer nicht lediglich einen Denkanstoß,sondern die bereits fertige Schlußfolgerung, daß der mit einer bestimmten Ab-sicht (Modernisierer) geholte Kläger die an ihn gestellten Erwartungen nichterfüllte (belämmert) und ein verschuldetes Haus hinterlassen habe, läßt außerAcht, daß diese Verknüpfung nicht zwingend ist.d) Bei der Ermittlung des Aussagegehalts ist nämlich auch der Gesamt-zusammenhang der Äußerung zu berücksichtigen. Darauf weist die Revisionmit Recht hin. Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Textes unter Ein-beziehung der begleitenden Aussagen, ist die Äußerung keineswegs nur so zuverstehen, wie das Berufungsgericht meint.Der Begleittext lautet:"K. am B. - malerisch gelegen. Doch im Krankenhaus am Rande derStadt gibt es ein Problem: Nach kurzer Zeit ist der Klinikdirektor abhanden ge-kommen.H.M. kehrt dem Haus nach nur 16 Monaten den Rücken. Als den großenModernisierer hatte man ihn nach K. geholt. - 10 -Doch jetzt stehen die K.er Politiker belämmert vor einem verschuldetenHaus.H.F. (B90/Grüne) Oberbürgermeister von K.: "Die Sachen, die er ange-stoßen hat, sind sicher nur teilweise auf den Weg. Und es wird jetzt nicht ein-fach sein, die Dinge fertig zu machen.""Der Text berichtet nach dem Gesamtzusammenhang vorrangig nichtüber wirtschaftliche Fehlentscheidungen des Klägers als Klinikdirektor, sondernüber die Konsequenzen seines vorzeitigen Ausscheidens aus den Diensten desKrankenhauses. Das wird bestätigt durch die anschließende Äußerung desOberbürgermeisters von K., daß der Kläger "Sachen angestoßen habe" und"Dinge fertig zu machen seien." In der Äußerung werden damit zum einen Fol-gen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus den Diensten des Kranken-hauses aufgezeigt, zum anderen wird die Bewältigung dieser Folgen angespro-chen. Darauf weist die Revision zu Recht hin.e) Die Auffassung des Berufungsgerichts, "zwischen den Zeilen" werdeder Vorwurf erhoben, der Kläger habe die Verschuldung durch fehlerhafte Ent-scheidungen herbeigeführt, ist zwar nicht unvertretbar, doch ist die eben darge-stellte Sinndeutung mindestens ebenso naheliegend. Sind indessen mehreresich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerungmöglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die demin Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beein-trächtigt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 139, 95, 104). Das ist die hier aufgezeigteAlternative. Folglich liegt eine verdeckte Tatsachenbehauptung, wie das Beru-fungsgericht sie annehmen will, nicht vor, so daß hierauf kein Entschädigungs-anspruch gestützt werden kann. Vielmehr steht den Beklagten das Recht auf - 11 -freie Meinungsäußerung und Berichterstattung im Rahmen der in Art. 5 Abs. 1Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit zu.Soweit das Berufungsgericht von offenen Aussagen ausgeht, legt es die-sen nichts Ehrenkränkendes bei und hat der Kläger darauf auch keinen An-spruch gestützt.2. Auch die zweite Äußerung vermag einen Anspruch des Klägers aufGeldentschädigung nicht zu rechtfertigen.a) Die Äußerung, an die M.-Firma GSD seien 4,8 Millionen DM gezahltworden, ohne daß die Firma eine wirtschaftliche Leistung erbracht habe, bein-haltet - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon keine reineTatsachenbehauptung.aa) Ist die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mittelndes Beweises zugänglich, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. BeiMeinungsäußerungen scheidet hingegen naturgemäß dieser Beweis aus, weilsie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aus-sage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhal-tens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr er-weisen lassen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 m.w.N.; 94, 1, 8; Senatsurteile,BGHZ 132, 13, 21;139, 95, 102).bb) Nach diesen Kriterien ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten,daß die Gesamtaussage der beanstandeten Äußerung einen Tatsachengehaltaufweist, der mit den Mitteln des Beweises auf seine inhaltliche Richtigkeitüberprüft werden kann (vgl. BGHZ 132, 13, 21). Neben der Tatsache, daß 4,8Millionen DM an die GSD geflossen seien, enthält die Aussage aber auch dieMitteilung, daß die entsprechende Gegenleistung nicht wirtschaftlich gewesen - 12 -sei. Insoweit ist für die Äußerung das Verständnis maßgeblich, das ihr ein un-voreingenommenes Durchschnittspublikum zumißt (vgl. Senatsurteil, BGHZ139, 95, 102 unten). Danach ist der Aussagegehalt hinsichtlich der wirtschaftli-chen Gegenleistung erkennbar durch eine subjektive Bewertung des Äußern-den geprägt und enthält wertende Elemente einer Meinungsäußerung. Insoweitist zu bedenken, daß im Hinblick auf die meinungsbildende Aufgabe der Medi-en, über Angelegenheiten kritisch zu berichten, an denen ein ernsthaftes Infor-mationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, die Zulässigkeit der Äußerung auf-grund einer Güterabwägung zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebtenZweck und dem Schutz der Ehre des einzelnen zu beurteilen ist. So bestand imvorliegenden Fall wegen der Kostenexplosion auf dem Sektor der Gesund-heitsfürsorge ein hoch einzuschätzendes Bedürfnis der Allgemeinheit und einberechtigtes Interesse der Presse und der Medien, vor der Öffentlichkeit Fragender Kostenverursachung im Gesundheitswesen anzusprechen und Mißständeaufzuzeigen. Gleichwohl bleibt auch bei einer solchen aus Tatsachenbehaup-tung und Meinungsäußerung zusammengesetzten Aussage im Interesse desEhrenschutzes des Betroffenen zu prüfen, ob mit ihr unwahre Tatsachen be-hauptet werden. Dies bejaht das Berufungsgericht, geht dabei jedoch von einerzu einseitigen Deutung des Aussagegehalts aus.b) Es meint, die Äußerung sei inhaltlich falsch, weil sie verschweige, daßvon der GSD tatsächlich eine wirtschaftliche Leistung erbracht worden sei, dielediglich möglicherweise nicht in einem adäquaten Verhältnis zur Gegenleistungstand. Durch diese unvollständige Berichterstattung werde der unzutreffendeVerdacht erweckt, der Kläger habe öffentliche Gelder veruntreut.aa) Hierbei läßt das Berufungsgericht außer Betracht, daß die in derzweiten Äußerung getroffene Aussage inhaltlich zutrifft, wenn das Wort wirt-schaftlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. hierzu Senatsurteil, - 13 -BGHZ 132, 95, 102) dahin verstanden wird, daß für eine Geldzahlung eine an-gemessene Gegenleistung gefordert werden kann. Darauf weist die Revisionmit Recht hin. Da - wie bereits dargelegt - bei mehreren sich nicht gegenseitigausschließenden möglichen Deutungen, diejenige der rechtlichen Beurteilungzugrunde zu legen ist, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und denBetroffenen weniger beeinträchtigt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 139, aaO, 104), istvon dieser Bedeutung ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Klägerauch nicht dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, daß die Beklagtenden Zuschauern nicht mitgeteilt haben, es sei von der GSD vertragsgemäß ge-gen Bezahlung von 4,8 Millionen DM ein Computerprogramm entwickelt undgeliefert worden, das aber nach seiner Übergabe nicht mehr entsprechend ein-gesetzt werden konnte.(1) Zwar kann eine pauschale Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahr-heiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehlein-schätzung des Angegriffenen führt, schon aus diesem Grund rechtswidrig sein(vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316; vom 18. Juni 1974 VI ZR 16/73 NJW1974, 1762, 1763 und vom 26. Oktober 1999 VI ZR 322/98 VersR 2000,193, 195 m.w.N.). Bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genanntenPerson besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhaltsauch nicht so weit gehen, daß der Zuschauer oder Leser ein nach der negati-ven Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Aus-schnitte mitgeteilt werden (vgl. Senatsurteile, BGHZ 31, 308, 316 und vom 26.Oktober 1999 VI ZR 322/98 aaO).(2) Das kann hier jedoch nicht angenommen werden. Während in demvom Senat im Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 entschiedenen Fall - 14 -der in der Berichterstattung verschwiegene Umstand den Vorgang in den Au-gen des unbefangenen Durchschnittslesers in einem anderen Licht erscheinenlassen und eine Entlastung bewirken konnte, erscheint im vorliegenden Fall dievom Berufungsgericht als möglich angenommene belastende Schlußfolgerungdes Zuschauers auch bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen nicht weni-ger naheliegend.(3) Die von der GSD erbrachte Gegenleistung hält auch das Berufungs-gericht in der Gesamtbetrachtung im nachhinein für unwirtschaftlich, weil dieentwickelte Software nicht zweckentsprechend eingesetzt werden konnte. Dasdadurch begründete Mißverhältnis zwischen dem Geldfluß von 4,8 MillionenDM und der hierfür erbrachten unbrauchbaren Gegenleistung hätte selbst beieiner Information über das zugrundeliegende Geschäft bei einem unbefange-nen Zuschauer, an den sich die Sendung der Beklagten richtete, den Eindruckentstehen lassen können, daß an dem Geschäft Beteiligte sich bereichert ha-ben könnten. Die nach Ansicht des Berufungsgerichts mit der zweiten Äuße-rung verbundene Fehleinschätzung des Klägers durch den einzelnen Zuschau-er wäre deshalb auch bei vollständiger Information nicht vermieden worden.3. Bei dieser Sachlage muß der Frage nicht weiter nachgegangen wer-den, ob die als Voraussetzung für einen Ausgleich in Form einer Geldentschä-digung erforderliche besondere Schwere der Eingriffe in das Persönlichkeits-recht des Klägers im vorliegenden Fall mit Recht bejaht worden ist (vgl. zu denVoraussetzungen, Senatsurteile BGHZ 35, 363, 369 und vom 22. Januar 1985- VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619). - 15 -III.Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Be-klagten ergangen ist. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache zuentscheiden, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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