BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 226/05 Verk374ndet am: 20. Mai 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2005 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsge-richts Karlsruhe vom 19. Oktober 2004 wird zur374ckge-wiesen. Die Revision der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin. Streitwert: 2.195,22 200 Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- 1 - 3 - cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). 2 - 4 - 3 Seit der Satzungs344nderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem 304nderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. M344rz 2003 beruht, sieht die VBLS auch f374r schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den f374r rentennahe Versicherte gelten-den Grunds344tzen vor. II. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung und 374ber die H366he der er-teilten Startgutschrift. 4 Die am 23. Februar 1947 geborene und bei der Beklagten renten-berechtigte Kl344gerin war bereits am Umstellungsstichtag schwerbehin-dert. Die Beklagte setzte mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 die Start-gutschrift der Kl344gerin zun344chst nach den f374r rentenferne Versicherte geltenden Grunds344tzen fest. Mit Mitteilung vom 24. September 2003 er-teilte die Beklagte der Kl344gerin unter Ber374cksichtigung ihrer Schwerbe-hinderteneigenschaft eine neue Startgutschrift nach den f374r rentennahe Versicherte geltenden Grunds344tzen. Die Kl344gerin erstrebt vorrangig die Fortschreibung ihrer Rentenanwartschaft nach dem vor der Systemum-stellung geltenden Satzungsrecht 374ber den Umstellungsstichtag hinaus. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht - unter Klageabweisung im 334brigen - fest-gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Kl344gerin bei Eintritt des Versi-cherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem ge-ringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. 304nder- 6 - 5 - ung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Die Kl344gerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Antr344ge weiter, soweit sie damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils sowie zur Wiederherstellung des die Klage abwei-senden amtsgerichtlichen Urteils. Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht sieht gegen den Systemwechsel keine rechtlichen Bedenken, sofern bei der Umstellung nicht in erdiente An-wartschaften eingegriffen werde. Als erdient anzusehen sei eine Anwart-schaft auf eine dynamische Versorgungsrente. Ein Eingriff liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeit-punkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich h366-here Leistung erhalten h344tte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Dies lasse sich jeweils nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten auch in anderen Verfahren vorgelegten Berechnungen sei aber jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine 374beraus gro337e Verminderung der er-rechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch 374ber ei-nen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen, von den Tarifvertragsparteien jedoch unbeabsichtigten Ein- 9 - 6 - griff in die erdienten Anwartschaften dar. Auch die Kl344gerin sei von ei-nem derartigen Eingriff betroffen. Dieser unbeabsichtigte Eingriff stehe einer unbewussten Regelungsl374cke gleich, die durch eine erg344nzende Auslegung geschlossen werden m374sse, wenn sich unter Ber374cksichti-gung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte f374r den mut-ma337lichen Willen der Vertragsparteien erg344ben oder eine bestimmte Re-gelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifvertragsparteien die L374cke mit der von ihm, dem Be-rufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen h344tten, wenn sie sich des Eingriffs in gesch374tzte Anwartschaften bewusst gewesen w344ren. Weitergehende unzul344ssige Eingriffe l344gen dagegen nicht vor. II. Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht einen ungerechtfertigten Eingriff angenommen hat. 10 Die der Kl344gerin mit der Mitteilung der Beklagten vom 24. Septem-ber 2003 erteilte und allein ma337gebliche Startgutschrift ist nicht zu bean-standen und damit verbindlich. Die Beklagte hat diese - nach erfolgter 304nderung ihrer Satzung vom 26. Juni 2003 - gem344337 dem neuen Rege-lungsinhalt des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS berechnet und somit die f374r ren-tennahe Versicherte geltenden 334bergangsregelungen zur Anwendung gebracht. Die Angriffe der Revision der Kl344gerin gegen die 334bergangsre-gelungen f374r rentenferne Versicherte gehen daher ins Leere. 11 Die 334bergangsregelungen f374r rentennahe Versicherte sind wirk-sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklag-ten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfas- 12 - 7 - senden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat der Senat dies best344tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstel-lung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaf-ten sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensys-tem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch soweit die 334bergangsregelungen f374r schwerbehinderte rentennahe Versicherte gegen374ber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicher-ten hinsichtlich des Hochrechnungszeitpunkts abgewandelt sind (247 79 Abs. 2 S344tze 4 und 5 VBLS), beruht dies auf einem sachlichen Grund und ist daher nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 251/06 - abrufbar bei juris Tz. 25 f.). Im Einzelnen wird auf die Ausf374hrungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen. - 8 - 13 Deshalb kann die Kl344gerin mit ihren weitergehenden Antr344gen kei-nen Erfolg haben, worauf das Amtsgericht zutreffend erkannt hat. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2004 - 2 C 98/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2005 - 6 S 43/04 -
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