BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 226/06 vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 19. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 25. Juli 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kl344ger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 10.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten dar374ber, ob die Kl344ger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft 374ber die H366he von Darlehensforderungen haben, die die Beklagte gegen einen Dritten hatte und die durch mehrere von den Kl344gern f374r die Beklagte bestellte Grundschulden gesichert wa-ren. Nachdem der Darlehensschuldner im Jahr 1999 insolvent geworden war, ver344u337erten die Kl344ger zwischen 1999 und 2001 die belasteten Grundst374cke, um deren Verwertung durch die Beklagte zu verhindern, 1 - 3 - und zahlten - jeweils auf Anforderung der beklagten Bank - Abl366sungsbe-tr344ge in H366he von insgesamt etwa 2 Mio. 200. Weil die Kl344ger nunmehr die Richtigkeit der zum Zeitpunkt der Grundst374cksver344u337erung von der Be-klagten angeforderten Betr344ge bezweifeln, haben sie Stufenklage auf Er-teilung von Auskunft 374ber die H366he der damals bestehenden Darlehens-verbindlichkeiten und auf Zahlung der Differenz zwischen geleistetem und tats344chlich geschuldetem Betrag erhoben. Den Streitwert hatten sie erstinstanzlich mit insgesamt 10.000 200 angegeben. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage auf Auskunft abge-wiesen; den Kl344gern stehe gegen374ber der beklagten Bank ein Aus-kunftsanspruch nicht zu, da diese nicht selbst Darlehensschuldner seien. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344ger, mit der sie den Wert des Auskunftsanspruchs mit R374cksicht auf einen Leistungsanspruch von ca. 30.000 200 auf 6.000 200 beziffert hatten, hatte keinen Erfolg. Den Streit-wert hat das Berufungsgericht auf 10.000 200 festgesetzt. 2 II. Das Rechtsmittel war als unzul344ssig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374-bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 3 1. Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, die Kl344ger h344tten ohne die begehrte Auskunft keine M366glichkeit, ihren Zah-lungsanspruch durchzusetzen. Der Darlehensschuldner und der Insol-venzverwalter seien nicht bereit, ihnen die ben366tigten Ausk374nfte zu ertei-len. Weitere M366glichkeiten, die H366he der seinerzeit noch offenen Darle-hensverbindlichkeiten in Erfahrung zu bringen, seien nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht sei hinsichtlich des Zahlungsanspruchs offenbar 4 - 4 - von einer Forderung in H366he von 50.000 200 ausgegangen. Der Wert des Auskunftsanspruchs erreiche aus den dargelegten Gr374nden ann344hernd diesen Betrag, zumindest aber die H344lfte davon. Damit sei die Wertgren-ze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374berschritten und die Nichtzulassungsbe-schwerde statthaft. 2. a) Der Wert des Auskunftsanspruchs bestimmt sich auch im Rechtsmittelverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kl344-ger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach 247 3 ZPO nach frei-em Ermessen zu sch344tzen. Dabei betr344gt der Wert des Auskunftsan-spruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten und er-leichtern soll. In der Regel ist das Auskunftsinteresse mit einer Quote von 1/10 bis zu 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs zu bemessen und umso h366her anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Kl344gers und sein Wissen 374ber die zur Begr374ndung des Leistungsanspruchs ma337geb-lichen Tatsachen sind (BGH, Urteil vom 31. M344rz 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189 unter a; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619 unter II). Eine Sch344tzungsgrundlage und einen Anhaltspunkt f374r den anzusetzenden Wert bildet der Leis-tungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft ben366tigt wird. Dessen ebenfalls gem344337 247 3 ZPO vorzunehmende Sch344tzung geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Kl344gers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, Urteil vom 31. M344rz 1993 aaO). Diese lagen hier bei etwa 30.000 200. 5 b) Danach ist das wirtschaftliche Interesse der Kl344ger an der be-gehrten Auskunft im Hinblick darauf, dass diese unstreitig wesentliche 6 - 5 - Ankn374pfungspunkte zur Bezifferung ihrer Leistungsklage nicht kennen, auf jedenfalls nicht mehr als 10.000 200 zu bemessen. Entgegen der Ansicht der Kl344ger, die sich insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1962 (VII ZR 34/62 - MDR 1962, 564 = WM 1962, 650) berufen, ist der Wert des Auskunftsanspruchs auch nicht deshalb dem Wert des Leistungsanspruchs ann344hernd gleich-zusetzen, weil die Kl344ger ohne die begehrte Auskunft 374berhaupt keine M366glichkeit h344tten, ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen. Ob dem schon entgegensteht, dass die Kl344ger sich die erforderlichen Kenntnisse wie die Beschwerdeerwiderung meint, aus Anlass der Zahlungen an die Beklagte auch beim Insolvenzverwalter oder beim Insolvenzschuldner h344tten verschaffen k366nnen, kann dahinstehen. Bei der gem344337 247 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Sch344tzung des f374r den Wert des Auskunftsanspruchs ma337gebenden Leistungsanspruchs ist in der Rechtsmittelinstanz auch zu ber374cksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verh344ltnissen 374berhaupt oder nur in geringerer H366he mit der Folge in Betracht kommt, dass das Interesse des Rechts-mittelkl344gers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend gerin-ger zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 31. M344rz 1993 aaO). Konkrete Tat-sachen, denen Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen durch die Beklagte zu entnehmen w344ren und aus denen sich folglich ein Zahlungs-anspruch der Kl344ger ergeben k366nnte, hat das Berufungsgericht indessen 7 - 6 - nicht festgestellt. Danach ist zwischen den Parteien im Gegenteil nicht im Streit, dass der Insolvenzschuldner die ihm von der Beklagten erteil-ten Rechnungsabschl374sse akzeptiert und dagegen keine Einwendungen erhoben hat und dass die Kl344ger ihre Zahlungen zwischen Dezember 2000 und August 2002 vorbehaltlos geleistet haben. Diese Feststellun-gen werden von der Beschwerde nicht angegriffen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.12.2005 - 8 O 418/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.07.2006 - 16 U 49/06 -
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