BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 226/07 Verk374ndet am: 16. September 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. August 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 24. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Bei einem Verkehrsunfall am 22. Dezember 2005 wurde das Fahrzeug des Kl344gers besch344digt. Die volle Ersatzpflicht der Beklagten ist au337er Streit. Wenige Stun-den nach dem Unfall mietete der Kl344ger bei einem Autovermieter ein Fahrzeug derselben Wagenklasse an. Von den in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in H366he von 2.214,44 200 ersetzte die Beklagte zu 2 lediglich 1.000,00 200. Mit der Klage macht der Kl344ger den Restbetrag geltend; daneben verlangt er eine h366-here Kostenpauschale sowie den Ersatz von Kredit- und Rechtsanwaltskosten. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 747,06 200 nebst 54,00 200 vor-gerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zur374ckweisung der Anschlussberufung des Kl344gers abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kl344ger seinen Klagantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Kl344gers auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten, weil der Mietvertrag zwischen dem Kl344ger und der Mietwagenfirma gem344337 247 138 BGB nichtig sei. Der Kl344ger habe aus famili344ren Gr374nden noch am Unfalltag einen PKW ben366tigt. Er habe sich mithin in der Zwangslage befunden, sofort nach dem Unfall, noch unter den Eindr374cken des Unfallgeschehens stehend, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu m374ssen. So habe er die Aufgabe gehabt, sein Enkelkind, das aus gesundheitlichen Gr374nden das Busfahren nicht vertrage, mit dem Auto von der Schule abzuholen und seine schwerbehinderte Frau zu fahren. Des Weiteren habe er wegen des unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfestes noch einiges mit einem PKW zu besorgen gehabt. Dar374ber hinaus sei er auf dem Gebiet der Anmietung eines Unfaller-satzfahrzeuges v366llig unerfahren gewesen und habe weder die unterschiedli-chen Tarife des Mietwagenmarktes noch die Problematik, dass unter Umst344n-den kein Anspruch auf Erstattung des so genannten Unfallersatztarifes bestehe, gekannt. 3 Der in Rechnung gestellte Tarif liege 166 % 374ber dem Normaltarif. Vortei-le f374r den Kl344ger als Mietwagenkunden, die diese 334berh366hung des Tarifes 4 - 4 - rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und auch vom Kl344ger nicht vorgetragen worden. Der Autovermieter habe die Gefahr, dass der Unfallersatztarif nicht ersetzt werden w374rde, gekannt und gleichwohl den Abschluss eines Mietvertra-ges auf dieser Grundlage ohne Aufkl344rung des Kl344gers in verwerflicher Gesin-nung angeboten. Da der Mietvertrag sittenwidrig sei, sei das Verm366gen des Kl344gers nicht mit einer Verbindlichkeit belastet. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Autovermieters sei durch die Zahlung der Beklagten zu 2 ausge-glichen, weil sich die Miete f374r den Nutzungszeitraum nach dem Normaltarif auf lediglich 975,07 200 belaufe. Folge man der Auffassung nicht, dass der Mietvertrag nichtig sei, so ha-be der Kl344ger gleichwohl keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch, weil er dann jedenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht nach 247 254 Abs. 2 BGB versto337en h344tte. Ihm stehe n344mlich nach Ansicht des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch gem344337 247 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Aufkl344rungsverschulden zu. Dem Kl344ger sei es zumutbar, mit die-sem Anspruch gegen die Forderung des Autovermieters aufzurechnen. 5 II. Diese Ausf374hrungen beanstandet die Revision mit Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat die Klage auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu Unrecht abgewiesen. 6 1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Schadenser-satzanspruch des Kl344gers, weil der mit dem Autovermieter abgeschlossene Mietvertrag nichtig sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, kommt es im Verh344ltnis zwischen 7 - 5 - Gesch344digtem und Sch344diger nicht darauf an, ob dem Gesch344digten gegen-374ber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Anspr374che im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Im Allgemeinen ist es deshalb unerheblich, ob der Mietpreis f374r das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam ver-einbart worden ist. Der Sch344diger und sein Haftpflichtversicherer k366nnen sich nicht im Hinblick auf m366glicherweise bestehende vertragliche Anspr374che des Gesch344digten gegen den Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung be-freien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Anspr374che des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung bis zur Abtretung oder bis zur Erf374llung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsver-langens zur374ckhalten. In ihrem Verh344ltnis zum Gesch344digten spielen solche Anspr374che angesichts der Regelung des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577). Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, soweit sie zur Abweisung der Klage auf die Nichtigkeit des vom Kl344ger mit dem Autovermieter abgeschlossenen Mietvertrages verweist. Darauf, ob den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Nichtigkeit des Vertrages gefolgt werden kann, kommt es nicht an. Die Revision verweist insoweit allerdings zutreffend darauf, dass das Berufungsgericht f374r die Frage der Sittenwidrigkeit rechtsfehlerhaft den im Ein-zelfall vereinbarten Unfallersatztarif mit dem Normaltarif anstatt mit dem 374bli-chen Unfallersatztarif verglichen habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - VersR 2007, 809; ferner Senatsurteil vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO). 8 2. Das Berufungsgericht nimmt an, f374r den Fall, dass seinen Ausf374hrun-gen zur Nichtigkeit des Mietvertrages nicht gefolgt werden k366nne, sei ein An-spruch des Kl344gers unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadens- 9 - 6 - minderungspflicht (247 254 Abs. 2 BGB) zu verneinen, denn dieser habe gegen die zu hohe Mietforderung mit einem ihm gegen den Autovermieter zustehen-den Schadensersatzanspruch aus 247 311 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verletzung der Aufkl344rungspflicht aufrechnen k366nnen. Auch dies widerspricht dem oben dargestellten Grundsatz, dass es im Verh344ltnis zwischen Gesch344digtem und Sch344diger nicht darauf ankommt, ob dem Gesch344digten gegen374ber dem Ver-mieter des Ersatzfahrzeugs Anspr374che im Zusammenhang mit der Tarifgestal-tung zustehen. Der Gesch344digte verst366337t deshalb auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er seinen Schadensersatzanspruch gegen-374ber dem Sch344diger und seinen Haftpflichtversicherer geltend macht, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Autovermieter 374ber die Berechtigung der Mietforderung einzulassen. Unerheblich ist auch insoweit, ob die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Anspruch des Kl344gers gegen den Autovermieter in der Sache zutreffend sind. 3. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bisher keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Voraussetzungen f374r die Erstattung von Mietwagenkosten im Streitfall vorliegen. Der erkennende Senat hat die insoweit zu beachtenden Grunds344tze in einer Vielzahl ver366ffent-lichter Entscheidungen ausf374hrlich dargestellt (zuletzt Senatsurteile vom 9. Ok-tober 2007 - VI ZR 27/07 - aaO; 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554; 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - Juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine er-neute Darstellung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung er374brigt sich, zumal das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter den zutreffenden schadensrechtlichen Aspekten gew374rdigt hat. Es hat insoweit bei der Er366rterung des 247 138 BGB nur ausgef374hrt, zur Rechtfertigung des vorlie-gend vereinbarten Tarifs im Hinblick auf unfallbedingte Mehrleistungen des Ver-mieters, sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden; bei der er- 10 - 7 - neuten Verhandlung und Entscheidung wird insoweit das abweichende Revisi-onsvorbringen in Betracht zu ziehen sein. Dazu, ob ein g374nstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zug344nglich oder, wie die Revision gel-tend macht, nicht zug344nglich gewesen w344re, fehlen ausreichende Feststellun-gen, wobei gegen eine Zug344nglichkeit die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Dringlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sprechen. F374r eine abschlie337ende Entscheidung durch den erkennenden Senat rei-chen die bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht aus. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zur H366he der ersatzf344higen Mietwagenkosten und gegebenenfalls der Finanzierungs- und Rechtsanwaltskosten treffen kann. 11 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Plauen, Entscheidung vom 08.01.2007 - 7 C 1171/06 - LG Zwickau, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 S 34/07 -
Full & Egal Universal Law Academy