BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 226/07 Verk374ndet am: 29. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89b Abs. 3 Nr. 2 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem344337 Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selb-st344ndigen Handelsvertreter dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rege-lung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch im Falle einer ordentlichen K374ndigung durch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhal-tens des Handelsvertreters im Zeitpunkt der ordentlichen K374ndigung zwar vorlag, dieser aber f374r die K374ndigung nicht urs344chlich war? Falls eine solche nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar ist: Steht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden Anwendung der nationa-len Regelung 374ber den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen K374ndigung eintrat und dem Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters gest374tzte frist-lose K374ndigung des Vertrages nicht mehr aussprechen konnte? BGH, Beschluss vom 29. April 2009 - VIII ZR 226/07 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ge-m344337 Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbst344ndigen Handelsvertre-ter dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rege-lung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch im Falle einer ordentlichen K374ndigung durch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters im Zeitpunkt der ordentlichen K374ndigung zwar vorlag, dieser aber f374r die K374ndigung nicht ur-s344chlich war? Falls eine solche nationale Regelung mit der Richtlinie verein-bar ist: Steht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden An-wendung der nationalen Regelung 374ber den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndigung des Vertrages wegen schuld-haften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen K374ndigung eintrat und dem Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine wei-tere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters ge-st374tzte fristlose K374ndigung des Vertrages nicht mehr ausspre-chen konnte? - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Kl344gerin macht, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interes-se, einen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des 247 89b HGB sowie Zahlungsanspr374che aufgrund von Gutschriften geltend. Die Kl344gerin war seit 1993 Vertragsh344ndlerin der Beklagten. Mit Schreiben vom 6. M344rz 1997 sprach die Beklagte die ordentliche K374ndigung des H344ndlervertrages zum 31. M344rz 1999 aus. Die gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter der Kl344gerin betrieben gemein-sam mit einem ehemaligen Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin auch die Autovermie-tung W. GbR (im Folgenden: AVW). Diese war Lizenznehmerin der A. Autovermietung GmbH & Co. KG, die wiederum 226 auch f374r ihre Lizenznehmer 226 mit der Beklagten eine "Rahmenvereinbarung f374r Gro337-kunden" 374ber Sondernachl344sse bei der Belieferung mit fabrikneuen Volvo-Fahrzeugen geschlossen hatte. Nach Ziffer 1.3 der ab 1. Januar 1998 gelten-den Vereinbarung ist Voraussetzung f374r die Einstufung als Gro337kunde und da-mit f374r die Rabattgew344hrung, 2 "205dass der Gro337kunde die Fahrzeuge jeweils zur eigenen Nutzung verwendet mit einer Mindestfahrleistung von 2.000 km, und die Fahr-zeuge zumindest f374r einen Zeitraum von sechs Monaten auf ihn zuge-lassen sind." AVW kaufte auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung Fahrzeuge bei der Kl344gerin unter Inanspruchnahme der vereinbarten Nachl344sse. Die Kl344-gerin erhielt daf374r von der Beklagten Zusch374sse nach Ma337gabe der "Allgemei-nen Voraussetzungen der Zuschussgew344hrung f374r H344ndler", in denen es unter anderem hei337t: 3 - 4 - "Die Gew344hrung des Zuschusses erfolgt stets unter der Voraussetzung, da337 das Fahrzeug entsprechend den Zuschu337bedingungen zugelassen und eingesetzt wurde. Der H344ndler hat bei seiner Vertragsgestaltung mit den Kunden dies sicherzustellen. Stellt sich sp344ter heraus, dass die Zu-schu337bedingungen nicht eingehalten wurden (z. B. Nichteinhaltung der Mindesthaltedauer durch den Kunden), sind die erhaltenen Zusch374sse vom H344ndler an Volvo zur374ckzuzahlen." Im Zeitraum von April 1998 bis Juli 1999 wurde bei 28 Fahrzeugen, die AVW von der Kl344gerin gekauft hatte, die Mindesthaltedauer von sechs Monaten durch einen vorzeitigen Weiterverkauf nicht eingehalten. Im Hinblick darauf ist die Beklagte der Auffassung, ein Ausgleichsanspruch der Kl344gerin sei gem344337 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Die Kl344gerin habe sich ihr nicht zu-stehende Zusch374sse in H366he von 53.395,50 DM (= 27.300,67 200) verschafft, in-dem sie im bewussten Zusammenwirken mit AVW die vertraglich vereinbarte Haltefrist nicht eingehalten und damit planm344337ig gegen die Zuschussbedingun-gen der Beklagten versto337en habe. Dieses fortgesetzte, vertragswidrige Vorge-hen zum Nachteil der Beklagten stelle ein schuldhaftes Verhalten der Kl344gerin dar, das die Beklagte zur au337erordentlichen K374ndigung des H344ndlervertrages berechtigt und dessentwegen sie den Vertrag auch fristlos gek374ndigt h344tte, wenn es ihr vor Beendigung des H344ndlervertrages bekannt geworden w344re. Die Kl344gerin tritt dem entgegen und behauptet, der vorzeitige Verkauf von Fahrzeu-gen, f374r die AVW einen Gro337kundenrabatt und die Kl344gerin einen Zuschuss erhalten habe, sei jeweils mit Mitarbeitern der Beklagten abgesprochen und von diesen telefonisch genehmigt worden. 4 Mit der Klage macht die Kl344gerin, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, einen Ausgleichsanspruch gem344337 247 89b HGB analog in H366he von 550.401,67 DM (= 281.415,91 200) sowie Zahlungsanspr374che aufgrund von Gutschriften in H366he von insgesamt 6.768,38 DM (= 3.460,62 200) geltend. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs in H366he von 180.159,46 200 und hinsichtlich der Gutschriften in voller H366he 226 jeweils nebst 5 - 5 - Zinsen 226 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklag-ten das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte zur Zah-lung eines Ausgleichsbetrages von 98.637,17 200 und zur Zahlung aufgrund von Gutschriften in H366he von 2.420,62 200 226 jeweils nebst Zinsen 226 verurteilt. Dage-gen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, soweit sie zur Zahlung ei-nes 1.289,39 200 374bersteigenden Betrages verurteilt worden ist. II. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Vorabentscheidungsersuchen von Interesse, im Wesentlichen ausge-f374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe analog 247 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung auf die Kl344gerin als Vertragsh344ndlerin seien im Berufungs-verfahren nicht in Frage gestellt worden, wie auch die ordentliche Beendigung des H344ndlervertrags zum 31. M344rz 1999 und die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs au337er Frage st374nden. 7 Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch scheitere nicht an 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Eine fristlose K374ndigung aus wichtigem Grund wegen des der Kl344gerin vorgeworfenen Verhaltens habe die Beklagte nicht erkl344rt. Zwar sei in der fr374heren Rechtsprechung 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB aF auch in den F344llen entsprechend angewendet worden, in denen der Unternehmer 226 wie vorlie-gend 226 ordentlich gek374ndigt und der Handelsvertreter danach, jedoch vor Ver-tragsende, sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das eine fristlose K374ndigung durch den Unternehmer rechtfertigen w374rde, von dem dieser aber erst nach Vertragsende erfahren habe. Es sei jedoch nunmehr der Ansicht zu 8 - 6 - folgen, dass der wichtige Grund urs344chlich f374r die K374ndigung geworden sein m374sse, weil nur dieses Verst344ndnis mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie des Ra-tes vom 18. Dezember 1986 (86/653/EWG) vereinbar und die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen sei. Die konkreten Umst344nde der vorzeitigen Ver344u337erung von Fahrzeugen und die Relevanz der Frage, ob diesbez374glich von einer Vorabinformation der Beklagten auszugehen sei, seien deshalb erst im Rahmen der Pr374fung zu kl344ren, inwieweit ein Ausgleichsanspruch gem344337 247 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB der Billigkeit entspreche. Ein Billigkeitsabschlag im Hinblick auf die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Umst344nde sei jedoch nicht gerechtfertigt. Dahinstehen k366nne, ob der Beweisw374rdigung des Landge-richts zu folgen sei, das sich davon 374berzeugt gezeigt habe, die vorzeitigen Weiterverk344ufe seien jeweils mit Zustimmung der Beklagten erfolgt. Denn es sei schon nicht ersichtlich, dass der Beklagten in letzter Konsequenz ein Schaden entstanden sei. III. Die Entscheidung 374ber den Ausgleichsanspruch der Kl344gerin als Ver-tragsh344ndlerin h344ngt von der Beantwortung der Frage ab, ob der in 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB geregelte, auf Vertragsh344ndler entsprechend anzuwendende Ausschlusstatbestand nur dann eingreift, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters oder Vertragsh344ndlers, das eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigt, f374r die K374ndigung des Unternehmers urs344chlich gewor-den ist, oder ob der Ausschlusstatbestand auch dann (entsprechende) Anwen-dung findet, wenn im Falle einer ordentlichen K374ndigung durch den Unterneh-mer ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndigung erst nach Ausspruch der or-dentlichen K374ndigung eingetreten ist, dem Unternehmer aber erst nach Ver-tragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters oder Vertragsh344ndlers gest374tzte K374ndigung 9 - 7 - des Vertrages nicht mehr aussprechen konnte. Dies h344ngt von der Auslegung von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbst344ndigen Handelsvertreter ( ABl. EG Nr. L 382, S. 17 ; im Folgenden: Richtlinie) ab. Zwar regelt die Richtlinie unmittelbar nur das Recht der Handels-vertreter, nicht das der Vertragsh344ndler. Da aber das Handelsvertreterrecht nach deutschem Recht auf das Rechtsverh344ltnis der Vertragsh344ndler entspre-chend anzuwenden ist, kommt es f374r die Entscheidung 374ber den Ausgleichsan-spruch der Kl344gerin als Vertragsh344ndlerin darauf an, welche Auswirkungen die Richtlinie auf die Auslegung und Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Bestimmung des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB hat. 1. Nach dem nationalen deutschen Recht (247 89b Abs. 1 Satz 1 HGB) kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Ver-tragsverh344ltnisses unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Ausgleich verlangen. 10 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB bestimmt, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn der Unternehmer das Vertragsverh344ltnis gek374ndigt hat und f374r die K374ndi-gung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt nicht, dass der Unternehmer das Vertragsverh344ltnis mit dem Handelsvertreter wegen eines schuldhaften Verhal-tens des Handelsvertreters fristlos gek374ndigt hat. Ein wichtiger Grund, der eine fristlose K374ndigung gerechtfertigt h344tte, muss im Zeitpunkt der K374ndigung ledig-lich objektiv vorgelegen haben. 11 Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1963 zu 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF), der wortgleichen Vorg344ngerbestimmung zu 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, entschieden, durch die Formulierung sei klargestellt, dass 12 - 8 - der wichtige Grund bei der K374ndigung nicht angegeben werden m374sse. Dar374ber hinaus sei auch nicht erforderlich, dass der wichtige Grund f374r die K374ndigung des Unternehmers urs344chlich gewesen sei. F374r die K374ndigung des Unterneh-mers gen374ge es, dass der K374ndigungsgrund im Zeitpunkt der K374ndigung objek-tiv vorgelegen habe; es sei nicht erforderlich, dass der Unternehmer sich schon bei der K374ndigung auf ihn berufen habe oder dass er ihm 374berhaupt bekannt gewesen sei (BGHZ 40, 13, 15 f.). In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 1967 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Sinn und Zweck des 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) eine ent-sprechende Anwendung der Vorschrift in F344llen erforderten, in denen der Un-ternehmer fristgerecht gek374ndigt und der Handelsvertreter danach, jedoch vor Vertragsende, sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das eine fristlose K374ndigung durch den Unternehmer gerechtfertigt h344tte, von dem dieser aber erst nach Vertragsende erfahren habe. In der genannten Vorschrift komme der Wille des Gesetzes zum Ausdruck, dass der Ausgleichsanspruch bei einer K374ndigung durch den Unternehmer entfalle, wenn gegen den Handelsvertreter ein wichtiger K374ndigungsgrund aus schuldhaftem Verhalten vorgelegen habe. Es sei nicht einzusehen, warum in solchen F344llen der Unternehmer schlechter und der Handelsvertreter besser gestellt sein sollte, in denen das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters erst in den Zeitraum nach Ausspruch einer fristgerechten K374ndigung durch den Unternehmer, aber vor Ablauf der K374ndi-gungsfrist falle. Denn auch wenn der Vertrag gek374ndigt sei, blieben die Parteien bis zu seiner Beendigung an ihn gebunden. Erfahre der Unternehmer vor Ver-tragsende von dem nachtr344glich entstandenen wichtigen K374ndigungsgrund, habe er noch Gelegenheit, diesen Grund zum Anlass einer neuen K374ndigung zu nehmen. Erfahre er davon erst nach der infolge der fristgerechten K374ndigung eingetretenen Vertragsbeendigung, bestehe f374r ihn keine K374ndigungsm366glich- 13 - 9 - keit mehr. Mindestens in einem solchen Fall sei die entsprechende Anwendung von 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) geboten (BGHZ 48, 222, 224 ff.). 14 2. Es ist fraglich, ob der Wortlaut des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und eine Auslegung und analoge Anwendung dieser Bestimmung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der wortgleichen Vorg344ngerbe-stimmung in 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie vereinbar sind. Nach Art. 18 Buchst. a der Richtlinie besteht der Anspruch auf Ausgleich nach Art. 17 der Richtlinie nur dann nicht, wenn der Unternehmer den Vertrag "wegen" (englisch: "because of"; franz366sisch: "pour") eines schuldhaf-ten Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das aufgrund der einzel-staatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrages rechtfer-tigt. Der Wortlaut der Richtlinie fasst die Voraussetzungen f374r einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs damit enger als 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Dies wirft die Frage der Vereinbarkeit von 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie auf und, sofern diese zu bejahen sein sollte, die weitere Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB im Hinblick auf Art. 18 Buchst. a der Richtlinie festgehalten werden kann. a) Der deutsche Gesetzgeber hat in der Begr374ndung des Regierungs-entwurfs zum Gesetz zur Durchf374hrung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) ausge-f374hrt, die Richtlinie lehne sich in ihren Grundz374gen weitgehend an die (damali-gen) Regelungen des Handelsgesetzbuchs an, so dass sich die erforderlichen Anpassungen des deutschen Rechts in den meisten Punkten auf Details be-schr344nkten (BT-Drs. 11/3077, S. 6). In der von 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) abweichenden Formulierung in Art. 18 Buchst. a der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber keinen Unterschied im sachlichen Regelungsgehalt gegen374ber 15 - 10 - dem in Deutschland bereits seit langer Zeit geltenden Recht gesehen. Er ist der Auffassung gewesen, dass sich insoweit an der Rechtslage in Deutschland durch die Richtlinie nichts ge344ndert habe. Dementsprechend wurde die Be-stimmung des 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) im Zuge der Umsetzung der Richt-linie 226 inhaltlich unver344ndert 226 als 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB beibehalten (BT-Drs. 11/3077, S. 9, und BT-Drs. 11/4559, S. 9 f.). b) Nach einer im deutschen rechtswissenschaftlichen Schrifttum ver-breiteten Ansicht ist dagegen der Wortlaut des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB zu weit gefasst. Insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass die bisherige Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die K374ndigung des Unternehmers nicht auf dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters zu beruhen brau-che, Art. 18 Buchst. a der Richtlinie widerspreche. 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB sei nach dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung einschr344nkend dahin auszule-gen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der K374ndigung bestehen m374sse; eine analoge Anwen-dung der Vorschrift, wie sie der Bundesgerichtshof bisher praktiziert habe, sei nicht mehr zul344ssig. Habe der Unternehmer die Kenntnis von dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters erst nach Vertragsbeendigung erlangt, so dass er nicht mehr wegen dieses Verhaltens k374ndigen k366nne, sei das Verhalten nur noch im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu ber374cksichtigen (Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., 247 15 Rdnr. 119; Thume in: K374stner/Thume, Handbuch des gesamten Au337endienstrechts, Band 2, 8. Aufl., Kap. XI Rdnr. 159; ders. in: R366hricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., 247 89b Rdnr. 140; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 89b Rdnr. 173; L366wisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 89b Rdnr. 63; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., 247 89b Rdnr. 66; ders. in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 247 89b Rdnr. 66; Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., 247 89b Rdnr. 17; Fischer, ZVglRWiss 2002, 143, 156 f.). Dieser Auffassung haben sich 16 - 11 - inzwischen einige Obergerichte angeschlossen (neben dem Berufungsgericht OLG Koblenz, NJW-RR 2007, 1044 f). 17 c) Der Senat h344lt f374r kl344rungsbed374rftig, ob der Wortlaut des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB im Hinblick auf Art. 18 Buchst. a Richtlinie zu weit gefasst ist und ob aus diesem Grund die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung und analogen Anwendung des 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) nicht auf die heute geltende, inhaltlich unver344ndert gebliebene Vorschrift in 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB 374bertragen werden kann. Die Vereinbarkeit des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und der zu dieser Be-stimmung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Art. 18 Buchst. a Richtlinie erscheint trotz des engeren Wortlauts der Richtlinie nicht ausgeschlossen. Daf374r sprechen nicht nur die in den Gesetzesmaterialien do-kumentierte Auffassung des deutschen Gesetzgebers bei der Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Handelsvertreterrecht (oben unter b), sondern auch die Vorarbeiten zur Richtlinie selbst. 18 Die Erw344gungsgr374nde der Richtlinie, die in den Bezugsvermerken der Richtlinie genannten Vorschl344ge der Kommission (ABl. EG Nr. C 13 vom 18. Januar 1977, S. 2 und ABl. EG Nr. C 56 vom 2. M344rz 1979, S. 5) sowie die Stellungnahmen des Europ344ischen Parlaments (ABl. EG Nr. C 239 vom 9. Ok-tober 1978, S. 17) und des Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. EG Nr. C 59 vom 8. M344rz 1978, S. 31) enthalten keine Ausf374hrungen, die hinsichtlich des in 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB geregelten Ausschlusstatbestandes der Auffassung des deutschen Gesetzgebers vom Einklang der Richtlinie mit dem damals be-reits geltenden deutschen Recht widersprechen. Vielmehr sollte nach der 226 in den vorgenannten Stellungnahmen nicht beanstandeten 226 urspr374nglichen For-mulierung des Ausschlusstatbestands in Art. 31 Buchst. a) der beiden Kommis- 19 - 12 - sionsvorschl344ge ein Ausgleichsanspruch nicht nur dann nicht bestehen, "wenn der Unternehmer den Vertrag nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) gek374ndigt hat", sondern auch dann, wenn er ihn aus diesem Grund "h344tte k374ndigen k366n-nen" (englisch: "could have terminated"; franz366sisch: "aurait pu mettre fin"). Art. 27 Buchst. a) der Kommissionsvorschl344ge regelte das Recht zur K374ndigung wegen 226 so die Fassung des zweiten Vorschlags 226 "eines grob vertragswidrigen Verhaltens oder einer groben Vertragsverletzung". Die Formulierung des Aus-schlusstatbestands in Art. 31 Buchst. a der Kommissionsvorschl344ge entspricht im entscheidenden Punkt der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zum damals bereits geltenden deutschen Recht. Aus der weiteren Entstehungsgeschichte der Richtlinie sind keine Anhaltspunkte daf374r zu erken-nen, dass mit der endg374ltigen Formulierung des Ausschlusstatbestands in Art. 18 Buchst. a der Richtlinie ein von Art. 31 Buchst. a der Kommissionsvor-schl344ge abweichender Regelungsgehalt beabsichtigt worden w344re. Es erscheint deshalb als nicht fern liegend, dass der engeren Formulierung in Art. 18 Buchst. a der Richtlinie nicht die Bedeutung zukommt, die das rechtswissenschaftliche Schrifttum in Deutschland der Formulierung des Art. 18 Buchst. a der Richtlinie entnimmt. Die Erw344gungen, die der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zum Ausschlusstatbestand des 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) 226 jetzt: 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB 226 zugrunde liegen, h344lt der Senat weiterhin f374r 374ber-zeugend. Wenn der Unternehmer das Vertragsverh344ltnis (ordentlich) gek374ndigt, aber erst nach Vertragsbeendigung von einem zur K374ndigung aus wichtigem Grund berechtigenden schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters Kenntnis erlangt hat, so dass er nicht wegen dieses Verhaltens k374ndigen konnte, ist der Handelsvertreter ebenso wenig schutzw374rdig, wie wenn der Unternehmer von dem Verhalten des Handelsvertreters noch w344hrend der Vertragszeit erfahren und daraufhin das Vertragsverh344ltnis wegen dieses Verhaltens tats344chlich ge- 20 - 13 - k374ndigt h344tte. Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass gerade nach einer or-dentlichen K374ndigung durch den Unternehmer eine gewisse Gefahr bestehen kann, dass der Handelsvertreter die bis zum Vertragsende noch verbleibende Zeit nutzt, um sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, und es dabei zu schuldhaften Verhaltensweisen kommt, von denen der Unternehmer bis zur Vertragsbeendigung nichts erf344hrt, die ihn aber zur K374ndigung aus wichtigem Grund berechtigt h344tten, wenn sie ihm fr374her bekannt geworden w344ren. Der Senat verkennt nicht, dass ein schuldhaftes Fehlverhalten des Han-delsvertreters, das f374r die K374ndigung nicht urs344chlich war, auch nach der im Schrifttum geforderten, engeren Auslegung des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht bedeutungslos ist, sondern noch im Rahmen der allgemeinen Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB ber374cksichtigt werden kann. Allerdings ist dessen Ber374cksichtigung im Rahmen der Billigkeitspr374fung mit dem zwingen-den Ausschlusstatbestand des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht vergleichbar. Die Billigkeitspr374fung kann zwar dazu f374hren, dass das Gericht einen vollst344ndigen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs f374r gerechtfertigt h344lt (vgl. M374nch-KommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, 247 89b Rdnr. 98 f. m.w.N.). Diese Rechtsfolge ist aber nicht zwingend, denn die allgemeine Billigkeitspr374fung er-366ffnet dem Gericht einen weiten Beurteilungsspielraum. Einen solchen gerichtli-chen Beurteilungsspielraum haben der deutsche und der europ344ische Gesetz-geber f374r den Fall eines schwerwiegenden schuldhaften Fehlverhaltens des Handelsvertreters nicht gewollt und deshalb den zwingenden Ausschlusstatbe-stand in 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und Art. 18 Buchst. a der Richtlinie geschaf-fen, bei dem es sich um eine gesetzliche und damit f374r die Rechtsanwendung verbindliche Konkretisierung von Billigkeitserw344gungen handelt (vgl. BGHZ 171, 192, 199 m.w.N.). Ausschlaggebend daf374r, dass 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB und Art. 18 Buchst. a der Richtlinie den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zwin-gend anordnen, ist der Umstand, dass sich der Handelsvertreter w344hrend des 21 - 14 - bestehenden Vertragsverh344ltnisses ein schwerwiegendes Fehlverhalten hat zu Schulden kommen lassen, das eine fristlose K374ndigung rechtfertigt. Ob dem Unternehmer dieser K374ndigungsgrund rechtzeitig bekannt geworden ist, so dass er das Vertragsverh344ltnis "wegen" des Fehlverhaltens des Handelsvertre-ters fristlos k374ndigen konnte, hat f374r die sachliche Rechtfertigung des Aus-schlusstatbestands nach Auffassung des Senats nur untergeordnete Bedeu-tung. Der zwingende Ausschluss des Ausgleichstatbestands kann nicht davon abh344ngen, ob es dem Handelsvertreter gelingt, sein Fehlverhalten bis zur Ver-tragsbeendigung zu verheimlichen. Denn der Handelsvertreter, dem dies ge-lingt, ist ebenso wenig schutzw374rdig wie der Handelsvertreter, dessen Fehlver-halten rechtzeitig aufgedeckt wird. 3. Die Frage, ob 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch dann 226 zumindest ent-sprechend 226 anzuwenden ist, wenn im Falle einer ordentlichen K374ndigung durch den Unternehmer ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndigung zwar vor Vertragsende eingetreten ist, der Unternehmer hiervon aber erst nach der Ver-tragsbeendigung erfahren hat, so dass er eine darauf gest374tzte fristlose K374ndi-gung nicht hatte aussprechen k366nnen, ist im vorliegenden Fall entscheidungs-erheblich. 22 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Re-gelung 374ber den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in 247 89b HGB auf das Vertragsh344ndlerverh344ltnis der Kl344gerin zu der Beklagten entsprechende Anwendung findet. Voraussetzung daf374r sind nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs die Einbindung des Vertragsh344ndlers in die Ab-satzorganisation des Herstellers oder Lieferanten und die Verpflichtung des Vertragsh344ndlers, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu 374bertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kunden-stamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur Senatsurteil 23 - 15 - vom 28. Juni 2006 226 VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919, Tz.11 m.w.N.). Die Fest-stellung des Landgerichts, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist bereits in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden und wird auch von der Re-vision nicht beanstandet. 24 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Tatbestands-merkmal der erheblichen Vorteile des Unternehmers im Sinne des 247 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB erf374llt. Der Zweck des Ausgleichsanspruchs besteht darin, die Nach-teile auszugleichen, die der Handelsvertreter dadurch erleidet, dass er infolge der Vertragsbeendigung die von ihm geschaffenen Kundenkontakte nicht mehr nutzen kann. Der Handelsvertreter soll eine Gegenleistung f374r einen auf seiner T344tigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr ver-g374teten Vorteil des Unternehmers erhalten, wie er in der Schaffung des Kun-denstamms liegt (BGHZ 24, 30, 33; 56, 290, 294; st. Rspr.). Zwar wird der Un-ternehmer dadurch doppelt belastet, dass er f374r die Ums344tze mit Stammkunden nicht nur dem Handelsvertreter einen Ausgleich, sondern auch dessen Nachfol-gern Provisionen zahlen muss. Das ist jedoch stets der Fall, wenn der Unter-nehmer an Stelle des ausgeschiedenen Handelsvertreters einen neuen ein-setzt. Dieser Umstand kann daher nicht zur Verneinung eines Ausgleichsan-spruchs f374hren. Die dem Nachfolger gegen374ber bestehende Verpflichtung ist bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs daher nicht zu ber374cksichtigen (BGHZ 42, 244, 248; Senatsurteil vom 12. September 2007 226 VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475, Tz. 48; jeweils zu Anspr374chen ausgeschiedener Tankstellen-p344chter). Dass es vorliegend um Ausgleichsanspr374che eines Vertragsh344ndlers in entsprechender Anwendung des 247 89b HGB geht, f374hrt nicht zu einer ande-ren Bewertung, denn die Rabatte, die ein Vertragsh344ndler auf den Listenpreis des Herstellers von diesem erh344lt, nehmen die Stelle der Provisionen eines Handelsvertreters ein (Senatsurteil vom 5. Juni 1996 226 VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558, unter B I 1 a m.w.N.). - 16 - c) Der Ausgleichsanspruch der Kl344gerin ist jedoch in entsprechender Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn Art. 18 Buchst. a der Richtlinie es zul344sst, diese Bestimmung gem344337 der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 48, 222 ff. zu 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB aF) auf einen Fall wie den vorliegenden weiterhin analog anzu-wenden. Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten hat die Kl344gerin in fortgesetztem, kollusivem Zusammenwirken mit AVW gegen die Zuschussbedingungen der Beklagten versto337en und sich da-durch ihr nicht zustehende Zusch374sse in erheblicher H366he verschafft. Darin liegt ein schuldhaftes Verhalten der Kl344gerin im Sinne des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, das die Beklagte zur fristlosen K374ndigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt h344tte, wenn sie davon vor Vertragsbeendigung erfahren h344tte. 25 aa) Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ein wichtiger Grund f374r eine fristlose K374ndigung gem344337 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nach der ordentlichen K374n-digung vom 6. M344rz 1997 eingetreten sei, sie davon aber erst nach Vertragsbe-endigung (31. M344rz 1999) Kenntnis erlangt habe. Hierzu behauptet die Beklag-te, sie habe aufgrund von Hinweisen aus der Vertriebsorganisation im Juli 1999 Nachforschungen angestellt und dadurch von den 28 F344llen erfahren, in denen an AVW verkaufte Fahrzeuge vor Ablauf der Mindesthaltedauer im Zeitraum von April 1998 bis Juli 1999 (davon 16 vor dem 31. M344rz 1999) weiterverkauft worden waren, ohne dass die Beklagte dieses Vorgehen gebilligt h344tte. Da-durch habe sich die Kl344gerin in kollusivem Zusammenwirken mit AVW unter Versto337 gegen die Zuschussbedingungen der Beklagten ihr nicht zustehende Zusch374sse in H366he von 53.395,50 DM (= 27.300,67 200) verschafft. Da das Beru-fungsgericht keine davon abweichenden Feststellungen getroffen hat, sind die tats344chlichen Behauptungen der Beklagten f374r das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellen. 26 - 17 - bb) Die Beklagte w344re nach ihrem Vorbringen zur fristlosen K374ndigung aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Kl344gerin berechtigt gewesen. Der Begriff des wichtigen Grundes zur K374ndigung im Sinne des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des 247 89a Abs. 1 Satz 1 HGB 374berein (Senatsurteile vom 16. Februar 2000 226 VIII ZR 134/99, WM 2000, 882 = NJW 2000, 1866, unter II 1, und vom 17. Dezember 2008 226 VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355, Tz. 24, jeweils m.w.N.) und setzt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass dem K374ndigenden die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses unter Ber374cksich-tigung aller Umst344nde des Einzelfalls und unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen K374ndi-gung nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 21. M344rz 1985 226 I ZR 177/82, WM 1985, 982, unter II 2; Senatsurteile vom 11. Januar 2006 226 VIII ZR 396/03, WM 2006, 873, Tz. 13, und vom 17. Dezember 2008, aaO, jeweils m.w.N.). Das Be-rufungsgericht hat 226 von seinem Standpunkt aus folgerichtig 226 nicht gepr374ft, ob diese Voraussetzung nach dem Vorbringen der Beklagten erf374llt ist. Der Senat ist deshalb durch den Grundsatz, dass die Entscheidung des Tatrichters 374ber das Bestehen oder Nichtbestehen eines zur au337erordentlichen K374ndigung be-rechtigenden wichtigen Grundes im Revisionsverfahren nur in beschr344nktem Umfang nachpr374fbar ist (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, aaO, m.w.N.), nicht daran gehindert, diese Beurteilung selbst vorzunehmen. 27 Die hohe Anzahl von 28 vorzeitigen Ver344u337erungen in einem Zeitraum von 16 Monaten, die von der Beklagten nach deren Vorbringen nicht gebilligt worden waren, rechtfertigt die Annahme, dass es sich um ein planm344337iges Vorgehen handelte, bei dem AVW und die Kl344gerin, deren Gesch344ftsf374hrer zugleich die Gesellschafter von AVW sind, zum Nachteil der Beklagten kollusiv zusammenwirkten, um sich unter Versto337 gegen die Rabatt- und Zuschussbe-dingungen der Beklagten ihnen nicht zustehende Rabatte und Zusch374sse zu 28 - 18 - verschaffen. Da sich die Kl344gerin auf diese Weise Zusch374sse in H366he von ins-gesamt 53.395,50 DM (= 27.300,67 200) gew344hren lie337, auf die sie, wie ihr be-kannt war, keinen Anspruch hatte, verstie337 sie 226 unabh344ngig davon, ob ihr ver-tragswidriges Verhalten den Straftatbestand des Betruges erf374llt 226 in derart schwerwiegender Weise gegen ihre Vertragspflichten, dass die Beklagte zur fristlosen K374ndigung berechtigt gewesen w344re. Der Beklagten w344re nach ihrem Vorbringen eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses mit der Kl344gerin bis zum Wirksamwerden einer ordentlichen K374ndigung nicht zumutbar gewesen, weil durch das vors344tzlich vertragswidrige Verhalten der Kl344gerin die f374r eine auch nur vor374bergehende weitere Zusammenarbeit unerl344ssliche Vertrauensgrund-lage zerst366rt war. cc) Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitspr374fung (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) eine K374rzung des Aus-gleichsanspruchs wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Kl344gerin verneint hat, stehen dem nicht entgegen. Sie rechtfertigen keine andere Beurteilung der 226 vom Berufungsgericht nicht er366rterten 226 Frage, ob die Beklagte zur fristlosen K374ndigung wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Kl344gerin berechtigt ge-wesen w344re. 29 Das Berufungsgericht hat gemeint, eine K374rzung des Ausgleichsan-spruchs der Kl344gerin sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der von der Be-klagten erhobene Vorwurf zutreffen sollte, dass die Kl344gerin unter T344uschung der Beklagten vertragswidrig Zusch374sse erlangt habe. Denn es sei nicht ersicht-lich, dass der Beklagten in letzter Konsequenz ein Schaden entstanden sei, weil schon nicht dargelegt sei, dass bezuschusste Verk344ufe im Ergebnis einen wirt-schaftlichen Verlust der Beklagten zur Folge gehabt h344tten und die Beklagte den entsprechenden Verkauf auch ohne Zuschuss h344tte realisieren k366nnen; im 30 - 19 - 334brigen sei es der Beklagten unbenommen, vertragswidrig erlangte Zusch374sse von der Kl344gerin zur374ckzufordern. 31 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese zu 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB angestellten Erw344gungen des Berufungsgerichts schon im Rahmen dieser Vorschrift rechtsfehlerhaft sind. Aus ihnen kann jedenfalls nicht hergeleitet wer-den, dass die 226 vom Berufungsgericht unterstellte 226 fortgesetzte T344uschung der Beklagten durch die Kl344gerin einen wichtigen Grund zur fristlosen K374ndigung im Sinne des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht darstellt. F374r die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen w344re, das Vertragsverh344ltnis mit der Kl344gerin fristlos zu k374ndigen, wenn ihr bekannt gewesen w344re, dass sich die Kl344gerin durch fortge-setzte T344uschung ihr nicht zustehende Zusch374sse in H366he von 53.395,50 DM (= 27.300,67 200) verschafft hatte, ist es unerheblich, ob das vors344tzlich vertrags-widrige Verhalten der Kl344gerin "im Ergebnis" zu einem wirtschaftlichen Verlust f374r die Beklagte gef374hrt hat, das hei337t, wie sich der Absatzerfolg f374r die Fahr-zeuge der Beklagten ohne die T344uschung seitens der Kl344gerin gestaltet h344tte. Unzumutbar war die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses mit der Kl344gerin f374r die Beklagte, wie ausgef374hrt, bereits deshalb, weil sich die Kl344gerin durch fort-gesetzte T344uschung der Beklagten ihr nicht zustehende Zusch374sse in erhebli-cher H366he verschafft hatte und dadurch die f374r eine auch nur vor374bergehende weitere Zusammenarbeit unerl344ssliche Vertrauensgrundlage irreparabel zerst366rt war. Daran 344ndert auch nichts der vom Berufungsgericht angesprochene An-spruch der Beklagten auf R374ckforderung der vertragswidrig erlangten Zusch374s-se. IV. Die Entscheidung 374ber die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemein-schaftsrechts ist gem344337 Art. 234 EG dem Gerichtshof der Europ344ischen Ge- 32 - 20 - meinschaften vorbehalten. Der Rechtsstreit ist daher auszusetzen und dem Ge-richtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.10.2003 - 3/13 O 114/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 U 255/03 -
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