BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 226/07 Verk374ndet am: 16. Juni 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Bk, Ci; AVB Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung (hier 247 9 (8) B-BUZ) Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem R374ckkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebens-versicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungs-leistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Anspr374che aus der Zusatzversiche-rung nicht ber374hrt werden, ist unwirksam. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juni 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Dachdeckermeister, begehrt Rentenleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunf344higkeits-Zusatzversiche-rung. Er war Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer einer mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten befassten Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung (im Folgenden: GmbH). In Erf374llung einer dem Kl344ger am 1. Dezember 1993 erteilten Versorgungszusage schloss die GmbH Anfang 1994 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten eine kapi-talbildende Lebensversicherung (in Form einer Leibrentenversicherung) mit Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherte Person war der Kl344ger. 1 - 3 - 2 Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: B-BUZ) lauten auszugsweise: "247 1 Was ist versichert? (1) Wird der Versicherte w344hrend der Dauer dieser Zusatz-versicherung zu mindestens 50% berufsunf344hig, so erbrin-gen wir folgende Versicherungsleistungen: a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht f374r die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversi-cherungen; b) Zahlung einer Berufsunf344higkeits-Rente, wenn diese mit-versichert ist. Die Rente zahlen wir viertelj344hrlich im vor-aus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Versi-cherungsvierteljahres. 205 (2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunf344higkeit einge-treten ist. Wird uns die Berufsunf344higkeit sp344ter als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. (3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunf344higkeit unter 50% sinkt, der Versicherte stirbt oder die Zusatzversicherung abl344uft. 205 247 9 Wie ist das Verh344ltnis zur Hauptversicherung? (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), ei-ne Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fort-gesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der - 4 - Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversi-cherung. 205 (8) Anerkannte oder festgestellte Anspr374che aus der Zu-satzversicherung werden durch R374ckkauf oder Umwand-lung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versiche-rung mit herabgesetzter Versicherungsleistung nicht be-r374hrt." Im M344rz und April 1998 verpf344ndete die GmbH ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag an den Kl344ger und seine Ehefrau zur Siche-rung der beiden Versorgungszusagen. Zum 1. Juni 2000 wurden Haupt- und Zusatzversicherung beitragsfrei gestellt. Ausweislich des Ersatzver-sicherungsscheins vom 13. Dezember 2000 sollte die monatliche Rente im Falle einer innerhalb der Versicherungsdauer eintretenden Berufsun-f344higkeit des Kl344gers fortan 1.271 DM (650,11 200) betragen. 2001 wurde die GmbH insolvent. Danach focht der Insolvenzverwalter die Verpf344n-dungen an und erwirkte die Verurteilung des Kl344gers und seiner Ehefrau zum Verzicht auf ihre Rechte aus den Verpf344ndungserkl344rungen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 forderte der Insolvenzverwalter die Beklagte auf, den R374ckkaufswert des Versicherungsvertrages an ihn auszuzahlen. Dem kam die Beklagte nach. 3 Seit Juni 2001 war der Kl344ger wegen Bluthochdrucks und Herzbe-schwerden krankgeschrieben. Er unterhielt zu dieser Zeit eine Kranken-tagegeldversicherung bei einem Versicherer, der zur selben Versiche-rungsgruppe geh366rt wie die Beklagte. Am 1. August 2002 gelangte ein auf Betreiben des Krankentagegeldversicherers erstelltes medizinisches Gutachten zu dem Ergebnis, der Kl344ger sei berufsunf344hig. Der Kranken-tagegeldversicherer war deshalb der Auffassung, der Kl344ger erf374lle nicht mehr die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Krankentagegeld, und 4 - 5 - teilte dies dem Kl344ger in einem Schreiben vom 16. September 2002 mit. In einem bei der Beklagten am 23. September 2002 eingegangenen Schreiben beantragte der Kl344ger daraufhin Rentenleistungen aus der Be-rufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Nach seiner Behauptung liegt eine bedingungsgem344337e Berufsunf344higkeit seit dem 1. Juni 2001 vor. Die Beklagte h344lt sich f374r leistungsfrei, weil der Insolvenzverwalter den Lebensversicherungsvertrag im Juli 2002 wirksam gek374ndigt habe, dadurch zugleich die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung beendet und ein Anspruch des Kl344gers auf Leistungen aus der Berufsunf344hig-keits-Zusatzversicherung weder festgestellt noch anerkannt worden sei. 5 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Rechtsschutzbegehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger st374nden keine Leistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung zu, weil im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung der Hauptvertrag (die Lebensversicherung) durch den Insolvenzverwalter wirksam beendet ge-wesen sei, was nach 247 9 (1) B-BUZ zugleich auch eine Beendigung der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung zur Folge gehabt habe. 8 - 6 - 9 Der Insolvenzverwalter sei zur K374ndigung und Einziehung des R374ckkaufswertes berechtigt gewesen. Die vorangegangenen Verpf344n-dungen der Rechte aus dem Versicherungsvertrag habe er wirksam nach 247 133 Abs. 1 InsO angefochten, wie sich aus den rechtskr344ftigen Verur-teilungen des Kl344gers und seiner Ehefrau ergebe. Dass dem Kl344ger von der GmbH ein - wie das Berufungsgericht meint - seiner K374ndigungsbe-fugnis entgegenstehendes, unwiderrufliches Bezugsrecht an der Versi-cherungsleistung einger344umt worden sei, lasse sich weder anhand der Vertragsunterlagen noch aufgrund der erg344nzend durchgef374hrten Be-weisaufnahme feststellen. Bei Eingang des Antrags auf Versicherungsleistungen am 23. Sep-tember 2002 seien Hauptvertrag und Zusatzversicherung bereits beendet gewesen. Zwar treffe den Kl344ger an der Vers344umung der Frist des 247 1 (2) Satz 2 B-BUZ kein Verschulden, weil er vor Erhalt des Schreibens der Schwestergesellschaft der Beklagten vom 16. September 2002 keine Kenntnis von einer bei ihm vorliegenden Berufsunf344higkeit gehabt habe. Auch entfalle die Leistungspflicht aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzver-sicherung grunds344tzlich erst zum Ende des gedehnten Versicherungsfal-les und nicht schon bei Vertragsbeendigung, wenn die Berufsunf344higkeit vor Wirksamwerden einer Vertragsk374ndigung eingetreten sei, doch schr344nke 247 9 (8) B-BUZ diese Rechtslage dahingehend ein, dass ledig-lich anerkannte oder festgestellte Anspr374che von der Beendigung des Hauptvertrages unber374hrt blieben. Diese Voraussetzungen l344gen hier nicht vor. Die Beklagte berufe sich auch nicht treuwidrig darauf, weil die Beendigung des Versicherungsvertrages nicht auf ihrer Entscheidung, sondern einem Verhalten des Insolvenzverwalters beruhe. 10 - 7 - II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 12 1. Das Berufungsgericht geht zwar im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Insolvenzverwalter die Lebensversicherung mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wirksam gek374ndigt hat. Indessen hing die Frage, ob dem Insolvenzverwalter das Recht zur K374ndigung zustand, nicht davon ab, ob die Versicherungsnehmerin zugunsten des Kl344gers ein unwider-rufliches Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistungen bestimmt hatte. Denn auch in einem solchen Falle verbleibt dem Versicherungs-nehmer das Recht, das Versicherungsverh344ltnis jederzeit zu k374ndigen (vgl. nur BGHZ 45, 162, 167; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 165 Rdn. 5, 10; Br366mmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 42 Rdn. 147), das hier vom In-solvenzverwalter mit Geltendmachung des R374ckkaufswertes konkludent ausge374bt worden ist. Auf die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter berechtigt war, den R374ckkaufswert zur Masse zu ziehen, kommt es hier nicht an. 2. Der Anspruch des Kl344gers auf Versicherungsleistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung scheitert auch nicht daran, dass mit der K374ndigung der Hauptversicherung und dem Ende des mit dieser gew344hrten Versicherungsschutzes auch die Berufsunf344higkeits-Zusatz-versicherung erlosch und der Anspruch des Kl344gers wegen der nach sei-ner Behauptung am 1. Juni 2001 eingetretenen Berufsunf344higkeit erst am 23. September 2002, also nach R374ckkauf der Hauptversicherung gel-tend gemacht worden ist. 13 a) Das gilt zun344chst mit R374cksicht auf den Umstand, dass Haupt- und Zusatzversicherung hier bereits vor Eintritt des behaupteten Versi- 14 - 8 - cherungsfalles, n344mlich mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 beitragsfrei gestellt worden sind. Denn ausweislich des Ersatzversicherungsscheins vom 13. Dezember 2000 sollte weiterhin im Falle einer innerhalb der Versicherungsdauer (bis zum 1. Dezember 2012) eintretenden bedin-gungsgem344337en Berufsunf344higkeit des Kl344gers eine monatliche Berufsun-f344higkeitsrente von 1.271 DM (650,11 200) gezahlt werden. b) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch noch davon aus, dass 247 1 (2) B-BUZ dem Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunf344-higkeits-Zusatzversicherung nicht entgegensteht. Die Klausel bestimmt lediglich eine Ausschlussfrist (dazu im einzelnen Senatsurteil vom 2. November 1994 - IV ZR 324/93 - VersR 1995, 82). Nach 247 1 (2) B-BUZ entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen mit dem Ablauf des Monats, in dem bedingungsgem344337e Berufsunf344higkeit eingetreten ist. Ein Leistungsbeginn ab diesem Zeitpunkt verlangt aber eine Mitteilung, die nicht sp344ter als drei Monate nach Eintritt der Berufsunf344higkeit er-folgt. Nur in diesem Rahmen verspricht der Versicherer Leistungen auch f374r einen Zeitraum, der der Mitteilung vorausgeht. Eine Vers344umung der Mitteilungsfrist hat demgem344337 nicht den vollst344ndigen Anspruchsverlust zur Folge, jedoch "entstehen" Anspr374che auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. Mit der Fristvers344umung verliert der Versicherungsnehmer mithin Anspr374che, die in der Zeit zwi-schen dem Ablauf des Monats, in dem Berufsunf344higkeit eingetreten ist, und dem Beginn des Mitteilungsmonats entstanden sind, w344hrend An-spr374che f374r die Zukunft unber374hrt bleiben. Die Fristvers344umung bewirkt demnach einen teilweisen Leistungsausschluss, der sich auf die Zeit vor Beginn des Mitteilungsmonats beschr344nkt. Bestimmt 247 1 (2) B-BUZ eine Ausschlussfrist, so bedeutet das noch nicht - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - dass gegen die Vers344umung der Frist zur Mitteilung 15 - 9 - auch ein Entschuldigungsbeweis nicht m366glich w344re. Zwar sehen die Be-dingungen einen solchen nicht ausdr374cklich vor, die Klausel des 247 1 (2) B-BUZ ist aber auch unter Ber374cksichtigung ihres Zwecks so auszule-gen, dass der Versicherer sich auf die Vers344umung der Frist zur Anzeige nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn den Versicherungs-nehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. Vom fehlenden Verschulden des Versicherungsnehmers ist das Berufungsge-richt bislang in tatrichterlicher W374rdigung ausgegangen. c) Im Ansatz richtig legt das Berufungsgericht auch zugrunde, dass, tritt Berufsunf344higkeit - mithin der Versicherungsfall - w344hrend des Laufes der Versicherung und vor ihrer Beendigung durch K374ndigung der Hauptversicherung ein, die Leistungspflicht des Versicherers nicht mit dem Erl366schen der Zusatzversicherung endet. Nicht zu folgen ist ihm je-doch, soweit es in Anwendung von 247 9 (8) B-BUZ zu dem Ergebnis ge-langt, dass lediglich anerkannte oder festgestellte Anspr374che aus der Zusatzversicherung vom R374ckkauf der Lebensversicherung unber374hrt bleiben. Die Regelung in 247 9 (8) B-BUZ erweist sich insoweit nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam. 16 aa) Zutreffend ist allerdings die Klauselauslegung des Berufungs-gerichts, wonach mit 247 9 (8) B-BUZ das Leistungsversprechen des Versi-cherers dahingehend eingeschr344nkt wird, dass nach Beendigung des Hauptvertrages Versicherungsleistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zu-satzversicherung nur noch dann erbracht werden, wenn der Anspruch aus der Zusatzversicherung bereits festgestellt oder anerkannt worden ist. 17 - 10 - 18 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdi-gung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (vgl. BGHZ 123, 83, 85). Zu der Frage, inwieweit der Versicherungsnehmer auch nach Be-endigung des Hauptvertrages Versicherungsleistungen aus der Zusatz-versicherung beanspruchen kann, wird er zun344chst das Leistungsver-sprechen des Versicherers in den Blick nehmen. Dessen wesentlichen Inhalt entnimmt er 247 1 (1) der Bedingungen ("Was ist versichert?"). Da-nach ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte "w344hrend der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% be-rufsunf344hig" wird. Es gen374gt mithin f374r die Begr374ndung dieser Leistungs-pflicht, dass die Berufsunf344higkeit in versicherter Zeit eingetreten ist. 247 1 (3) der Bedingungen entnimmt der durchschnittliche Versicherungsneh-mer weiter, dass die Leistungspflicht des Versicherers nur bei einem Wegfall bedingungsgem344337er Berufsunf344higkeit, bei Tod des Versicherten oder bei Ablauf des Versicherungsvertrages, also bei Erreichen des im Versicherungsschein aufgef374hrten Versicherungsendes, erlischt. Daraus ergibt sich zun344chst, dass die Beendigung des Versicherungsvertrages die Leistungspflicht des Versicherers f374r bereits in versicherter Zeit ein-getretene Berufsunf344higkeit nach dem in 247 1 B-BUZ gegebenen Leis-tungsversprechen unangetastet l344sst. Vor diesem Hintergrund wird der Versicherungsnehmer die Regelung in 247 9 (8) B-BUZ als Einschr344nkung des Leistungsversprechens verstehen. Denn wenn dort davon die Rede ist, dass im Falle des R374ckkaufs der Hauptversicherung "anerkannte oder festgestellte Anspr374che aus der Zusatzversicherung" nicht ber374hrt werden, dr344ngt sich im Umkehrschluss auf, dass sonstige, also infolge des Leistungsversprechens eigentlich begr374ndete, jedoch vor Vertrags- 19 - 11 - beendigung noch nicht vom Versicherer (hier nach 247 5 B-BUZ) anerkann-te oder gerichtlich oder durch Vergleich festgestellte Anspr374che (vgl. da-zu Voit/Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. BUZ 247 9 Rdn. 10; Benkel/Hirschberg, Berufsunf344higkeits- und Lebensversicherung, BUZ 247 9 Rdn. 11) "ber374hrt" werden, mithin nicht mehr fortbestehen sollen. bb) Soweit teilweise bereits bezweifelt wird, dass diese in 247 9 (8) B-BUZ oder wortgleichen Klauseln enthaltene Leistungsbeschr344nkung hinreichend transparent ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe VersR 2006, 1348 f.; r+s 2007, 255), kann dies dahinstehen; denn jedenfalls benach-teiligt sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu Terno, r+s 2008, 361, 367). 20 cc) Beim Versicherungsfall in der Berufsunf344higkeits-Zusatzversi-cherung handelt es sich um einen so genannten gedehnten Versiche-rungsfall, der durch die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR 21/88 - VersR 1989, 588 unter II 1 a). Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen (hier in 247 1 (1) B-BUZ) dazu, nicht lediglich ei-ne einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern l344ngstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall ausl366sende Zustand andauert. Grunds344tzlich gilt, dass die Beendigung des Versicherungsverh344ltnisses, auch wenn sie infolge einer K374ndigung der Hauptversicherung (hier der Lebensversicherung in Form einer Leibrentenversicherung) eintritt, die Leistungspflicht aus einem schon zuvor in der Zusatzversicherung einge-tretenen Versicherungsfall nicht beendet (OLG Saarbr374cken VersR 2007, 780, 782; OLG Karlsruhe VersR 1995, 1341; Rixecker in Beckmann/Ma- 21 - 12 - tusche-Beckmann aaO 247 46 Rdn. 90; Bruck/M366ller, VVG 8. Aufl. VI Anm. D 16; Pr366lss in Pr366lss/Martin aaO Rdn. 33; Terno aaO; Veith/Gr344fe, Der Versicherungsprozess 2005 247 8 Rdn. 137 f.). Lediglich f374r Versiche-rungsf344lle, die erst nach der Beendigung des Hauptvertrages und der Zusatzversicherung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Soweit die Regelung in 247 9 (8) B-BUZ demgegen374ber eine Ein-schr344nkung des Leistungsversprechens herbeif374hrt und die Leistungs-pflicht des Versicherers auch dann, wenn der Versicherungsfall schon vor Beendigung der Zusatzversicherung eingetreten ist, auf festgestellte oder anerkannte Anspr374che aus der Zusatzversicherung beschr344nkt, be-nachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen. 22 Das gilt schon mit Blick auf die Reichweite der Beschr344nkung. Sie greift ohne Ausnahme ein, gleichviel ob der Versicherungsfall schon lan-ge oder unmittelbar vor der Beendigung der Zusatzversicherung einge-treten ist, sie greift selbst dann ein, wenn der Versicherungsfall schon vor der Beendigung angezeigt worden ist, und auch dann, wenn sich die Vertragsparteien bereits um den Eintritt des Versicherungsfalles streiten und die Beendigung der Zusatzversicherung zu dieser Zeit etwa durch die K374ndigung der Hauptversicherung durch einen Dritten (Zessionar) herbeigef374hrt worden ist. Das widerspricht evident dem Interesse des Versicherungsnehmers, f374r die in versicherter Zeit geleisteten Pr344mien bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochenen Versicherungsleis-tungen zu erhalten, insbesondere wenn selbst der eingeschr344nkte Fort-bestand von Anspr374chen noch von Umst344nden abh344ngt, die er allein nicht beeinflussen kann. Sich anderweitige Deckung f374r den ausge-schlossenen Anspruch zu verschaffen, ist dem Versicherungsnehmer 374berdies nicht m366glich, weil er bei Abschluss eines neuen Versiche- 23 - 13 - rungsvertrages die bereits eingetretene Berufsunf344higkeit offen legen und sich diese zudem in einem solchen Vertrag als vorvertraglich dar-stellen m374sste. Dem stehen keine Interessen des Versicherers gegen374ber, die ei-ne solche Einschr344nkung des Leistungsversprechens rechtfertigen k366nn-ten. Die in 247 9 (8) B-BUZ getroffene Regelung entlastet den Versicherer zwar davon, sich nach Beendigung der Zusatzversicherung noch mit der Pr374fung zur374ckliegender, un- oder nicht abschlie337end gekl344rter Versiche-rungsf344lle zu befassen. Es sollen erkennbar eine zeitverz366gerte Pr374fung und die damit verbundenen Schwierigkeiten f374r eine zuverl344ssige Fest-stellung des angezeigten Versicherungsfalles vermieden werden. Aller-dings hat sich der Versicherer bereits mit der Regelung in 247 1 (2) B-BUZ ein Instrument verschafft, das den Versicherungsnehmer zur zeitgerech-ten Anzeige des Versicherungsfalles anh344lt und auch Anspr374che vor der Anzeige - so sie denn schuldhaft nicht erfolgt - ausschlie337t. Dass dem In-teresse an zeitgerechter Pr374fung und Entscheidung dar374ber hinaus noch mit dem Wegfall nicht festgestellter oder nicht anerkannter Anspr374che bei Vertragsbeendigung Rechnung getragen werden muss, ist nicht zu erkennen. Die Klausel schafft in der dargestellten Reichweite einen f374r den Versicherungsnehmer nicht mehr zumutbaren, unangemessenen Eingriff in den ihm versprochenen Versicherungsschutz f374r in versicher-ter Zeit eingetretene Versicherungsf344lle. 24 - 14 - 25 III. Da das Berufungsgericht - nach seiner Rechtsauffassung folge-richtig - bisher nicht gekl344rt hat, ob die vom Kl344ger behauptete Berufsun-f344higkeit vorliegt, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entschei-dung. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2005 - 332 O 493/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 9 U 160/05 -
Full & Egal Universal Law Academy