BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 226/07 Verk374ndet am: 16. Februar 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89b Abs. 3 Nr. 2 a) 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist aufgrund von Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbst344ndigen Handelsvertreter richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhal-ten des Handelsvertreters und der K374ndigung des Unternehmers ein unmittelbare-rer Ursachenzusammenhang besteht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - C-203/09, DB 2010, 2495; Aufgabe von BGHZ 40, 13; 48, 222). b) Die richtlinienkonforme Auslegung des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gilt nicht nur f374r Handelsvertreterverh344ltnisse, sondern auch f374r das Recht der Vertragsh344ndler. BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 226/07 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2007 - unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen - insoweit aufgehoben, als die Verurteilung der Beklagten den Betrag von 99.926,56 200 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. April 1999 374bersteigt. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 13. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Okto-ber 2003 auf die Berufung der Beklagten abge344ndert. Die Klage auf Zahlung von 1.123,23 200 nebst Zinsen (Gro337abnehmerrabatt f374r das Fahrzeug mit der Fahrgestell-Nr. 322514) wird abgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der vorma-ligen Kl344gerin (im Folgenden: Kl344gerin) einen Ausgleichsanspruch der Kl344gerin in entsprechender Anwendung des 247 89b HGB sowie Zahlungsanspr374che der Kl344gerin aufgrund von Gutschriften geltend. Die Kl344gerin war seit 1993 Ver- 1 - 3 - tragsh344ndlerin der Beklagten. Mit Schreiben vom 6. M344rz 1997 sprach die Be-klagte die ordentliche K374ndigung des H344ndlervertrages zum 31. M344rz 1999 aus. 2 W344hrend der Vertragslaufzeit betrieben die gesch344ftsf374hrenden Gesell-schafter der Kl344gerin gemeinsam mit einem ehemaligen Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin auch die Autovermietung W. GbR (im Folgenden: AVW). Diese war Lizenznehmerin der A. Autovermietung GmbH & Co. KG, die wiederum - auch f374r ihre Lizenznehmer - mit der Beklagten eine "Rah-menvereinbarung f374r Gro337kunden" 374ber Sondernachl344sse bei der Belieferung mit fabrikneuen Volvo-Fahrzeugen geschlossen hatte. Nach Ziffer 1.3 der ab 1. Januar 1998 geltenden Vereinbarung ist Voraussetzung f374r die Einstufung als Gro337kunde und damit f374r die Rabattgew344hrung, "205dass der Gro337kunde die Fahrzeuge jeweils zur eigenen Nutzung verwendet mit einer Mindestfahrleistung von 2.000 km, und die Fahr-zeuge zumindest f374r einen Zeitraum von sechs Monaten auf ihn zuge-lassen sind." 3 AVW kaufte auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung Fahrzeuge bei der Kl344gerin unter Inanspruchnahme der vereinbarten Nachl344sse. Die Kl344-gerin erhielt daf374r von der Beklagten Zusch374sse nach Ma337gabe der "Allgemei-nen Voraussetzungen der Zuschussgew344hrung f374r H344ndler". Im Zeitraum von April 1998 bis Juli 1999 wurde bei 28 Fahrzeugen, die AVW von der Kl344gerin gekauft hatte, die Mindesthaltedauer von sechs Monaten durch einen vorzeiti-gen Weiterverkauf nicht eingehalten. Im Hinblick darauf ist die Beklagte der Auf-fassung, ein Ausgleichsanspruch der Kl344gerin sei gem344337 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Die Kl344gerin habe sich ihr nicht zustehende Zusch374sse in H366he von 53.395,50 DM (= 27.300,67 200) verschafft, indem sie im bewussten Zusammenwirken mit AVW die vertraglich vereinbarte Haltefrist nicht eingehal-ten und damit planm344337ig gegen die Zuschussbedingungen der Beklagten ver-sto337en habe. Dieses fortgesetzte vertragswidrige Vorgehen zum Nachteil der - 4 - Beklagten stelle ein schuldhaftes Verhalten der Kl344gerin dar, das die Beklagte zur au337erordentlichen K374ndigung des H344ndlervertrages berechtigt und des-sentwegen sie den Vertrag auch fristlos gek374ndigt h344tte, wenn es ihr vor Been-digung des H344ndlervertrages bekannt geworden w344re. Die Kl344gerin tritt dem entgegen und behauptet, der vorzeitige Verkauf von Fahrzeugen, f374r die AVW einen Gro337kundenrabatt und die Kl344gerin einen Zuschuss erhalten habe, sei jeweils mit Mitarbeitern der Beklagten abgesprochen und von diesen telefonisch genehmigt worden. Mit der Klage macht die Kl344gerin, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, einen Ausgleichsanspruch gem344337 247 89b HGB analog in H366he von 550.401,67 DM (= 281.415,91 200) sowie Zahlungsanspr374che wegen Gut-schriften und Rabatten in H366he von insgesamt 6.768,38 DM (= 3.460,62 200) gel-tend. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs in H366he von 180.159,46 200 und hinsichtlich der Gutschriften in voller H366he - jeweils nebst Zinsen - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 98.637,17 200 und zur Zahlung weiterer 2.420,62 200 - jeweils nebst Zinsen - wegen erteilter Gutschriften und Auszahlung eines Rabatts verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-sion der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, soweit sie zur Zahlung eines 1.289,39 200 374bersteigenden Betrages verurteilt worden ist. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. 5 - 5 - I. 6 Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Juli 2007 - 5 U 255/03, juris) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe analog 247 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwen-dung dieser Bestimmung auf die Kl344gerin als Vertragsh344ndlerin seien im Beru-fungsverfahren nicht in Frage gestellt worden, wie auch die ordentliche Beendi-gung des H344ndlervertrags zum 31. M344rz 1999 und die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs au337er Frage st374nden. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch scheitere nicht an 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Eine fristlose K374ndigung aus wichtigem Grund wegen des der Kl344gerin vorgeworfenen Verhaltens habe die Beklagte nicht erkl344rt. Zwar sei 247 89b Abs. 3 Satz 2 HGB aF in der Rechtsprechung bislang auch in den F344llen entsprechend angewendet worden, in denen der Unternehmer - wie vorlie-gend - ordentlich gek374ndigt und der Handelsvertreter danach, jedoch vor Ver-tragsende, sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das eine fristlose K374ndigung durch den Unternehmer rechtfertigen w374rde, von dem dieser aber erst nach Vertragsende erfahren habe. Es sei jedoch nunmehr der Ansicht zu folgen, dass der wichtige Grund urs344chlich f374r die K374ndigung geworden sein m374sse, weil nur dieses Verst344ndnis mit Art. 18 Buchst. a der Richtlinie des Ra-tes vom 18. Dezember 1986 (86/653/EWG) vereinbar sei. Die konkreten Um-st344nde der vorzeitigen Ver344u337erung von Fahrzeugen und die Relevanz der Frage, ob diesbez374glich von einer Vorabinformation der Beklagten auszugehen sei, seien deshalb erst im Rahmen der Pr374fung zu kl344ren, inwieweit ein Aus-gleichsanspruch gem344337 247 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB der Billigkeit entspreche. 8 - 6 - Als Ausgangsgr366337e f374r die Bemessung des Ausgleichsanspruchs kom-me es auf die den Provisionsverlusten der Kl344gerin entsprechenden Rabatte f374r einen Prognosezeitraum von f374nf Jahren an. Hierf374r seien die Erl366se aus dem Gesch344ft mit Mehrfachkunden ma337geblich, die in den letzten f374nf Jahren vor Beendigung des H344ndlervertrags erzielt worden seien. Gro337abnehmer- oder Mietwagenzusch374sse sowie Boni und andere Verkaufspr344mien st374nden einem ber374cksichtigungsf344higen Provisionsverlust gleich. Der Gesamtbetrag sei um die h344ndlertypischen Verg374tungsanteile in H366he von 29 % sowie um einen Verwaltungskostenabschlag in H366he von 2,5 % der unverbindlichen Preisemp-fehlungen zu reduzieren. Daraus errechne sich ein voraussichtlicher Provisi-onsverlust der Kl344gerin in den f374nf Jahren nach Vertragsschluss in H366he von 289.702,30 DM. 9 Dieser Betrag sei gem344337 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF aus Billig-keitsgr374nden um 35 % herabzusetzen. Hiervon entfielen 25 % auf die Sogwir-kung der Marke. Eine Erh366hung des Abschlags wegen der 334bernahme der Dai-hatsu-Vertretung durch die Kl344gerin sei nicht gerechtfertigt, weil es an der Ver-gleichbarkeit der Marken fehle. Allerdings sei ein Abschlag in H366he von weite-ren 10 % vorzunehmen, weil ein nicht unerheblicher Teil der Mehrfachkunden-gesch344fte mit der AVW zustande gekommen sei, deren Gesellschafter - zumindest zwei Gesellschafter - die Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin seien. Ein weiterer Billigkeitsabschlag wegen des von der Beklagten erhobenen Betrugs-vorwurfs im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Weiterverkauf von an die AVW verkauften Fahrzeugen sei dagegen nicht gerechtfertigt. Dahinstehen k366nne, ob der Beweisw374rdigung des Landgerichts zu folgen sei, nach der der vorzeitige Weiterverkauf jeweils mit Zustimmung der Beklagten erfolgt sei. Denn es sei schon nicht ersichtlich, dass der Beklagten in letzter Konsequenz ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, zumal es der Beklagten auch unbe- 10 - 7 - nommen sei, vertragswidrig erlangte Zusch374sse zur374ckzufordern, wie dies die Zuschussbedingungen vors344hen. 11 Insgesamt ergebe sich unter Ber374cksichtigung der nach Gillardon vorge-nommenen Abzinsung und unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ein Aus-gleichsanspruch der Kl344gerin in H366he von 98.637,17 200. Die Kappungsgrenze des 247 89b Abs. 2 HGB sei damit nicht 374berschritten. Dar374ber hinaus stehe der Kl344gerin ein Betrag von 2.420,62 200 zu, der sich aus erteilten Gutschriften in H366-he von 1.289,39 200 und einem Gro337abnehmerrabatt f374r das Fahrzeug mit der Fahrgestell-Nr. 322514 in H366he von 1.123,23 200 zusammensetze. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung hinsichtlich des der Kl344-gerin zuerkannten Ausgleichsanspruchs (247 89b HGB analog) stand. Ein An-spruch der Kl344gerin auf Auszahlung eines Gro337abnehmerrabatts in H366he von 1.123,23 200 f374r das Fahrzeug mit der Fahrgestell-Nr. 322514 besteht dagegen nicht. 12 1. Der Senat hat zum Grund des Ausgleichsanspruchs bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluss ausgef374hrt, dass die Regelung 374ber den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in 247 89b HGB auf das Ver-tragsh344ndlerverh344ltnis der Kl344gerin zu der Beklagten entsprechende Anwen-dung findet und auch die tatbestandlichen Voraussetzungen f374r einen Aus-gleichsanspruch der Kl344gerin gem344337 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB aF erf374llt sind (Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - VIII ZR 226/07, BB 2010, 335 Rn. 23 f.). Darauf nimmt der Senat Bezug. 13 - 8 - 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ausgleichsanspruch nicht gem344337 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB (analog) deshalb ausgeschlossen, weil die Kl344gerin nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten in fortgesetztem, kollusivem Zusammenwirken mit AVW gegen die Zuschussbedingungen der Beklagten versto337en und sich dadurch ihr nicht zu-stehende Zusch374sse in erheblicher H366he verschafft hat. Darin liegt zwar, wie der Senat in dem vorgenannten Beschluss (aaO Rn. 26 ff.) ausgef374hrt hat, ein schuldhaftes Verhalten der Kl344gerin, das die Beklagte zur fristlosen K374ndigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt h344tte, wenn sie davon vor Ver-tragsbeendigung erfahren h344tte. Dies f374hrt aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nicht zu einem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB. Der Senat h344lt an dieser Rechtsprechung, die eine Anwendung des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auf eine Fallgestaltung wie die vorlie-gende bejaht hat (BGH, Urteil vom 6. Juli 1967 - VII ZR 35/65, BGHZ 48, 222 ff.), nicht fest. 14 a) Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 29. April 2009 (aaO) dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europ344i-schen Union, im Folgenden: Gerichtshof) folgende Fragen zur Vorabentschei-dung gem344337 Art. 234 EG vorgelegt: 15 "Ist Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. De-zember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-ten betreffend die selbst344ndigen Handelsvertreter dahingehend auszu-legen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch im Falle einer ordentli-chen K374ndigung durch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein wichti-ger Grund zur fristlosen K374ndigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters im Zeitpunkt der ordentlichen K374ndi-gung zwar vorlag, dieser aber f374r die K374ndigung nicht urs344chlich war? - 9 - Steht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden Anwendung der nationalen Regelung 374ber den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen K374ndi-gung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertre-ters erst nach Ausspruch der ordentlichen K374ndigung eintrat und dem Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters ge-st374tzte fristlose K374ndigung des Vertrages nicht mehr aussprechen konn-te?" Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2010 (Rechtssache C-203/09, DB 2010, 2495 - Volvo Car Germany GmbH/Autohof W. GmbH) die erste Frage als unzul344ssig erachtet und die zweite Frage wie folgt beantwortet: 16 "Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten betreffend die selbst344ndigen Handelsvertreter l344sst es nicht zu, dass ein selbst344ndiger Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch verliert, wenn der Unternehmer ein schuldhaftes Verhalten des Handels-vertreters feststellt, das nach dem Zugang der ordentlichen K374ndigung des Vertrages und vor Vertragsende stattgefunden hat und das eine fristlose K374ndigung des Vertrags gerechtfertigt h344tte." Zur Begr374ndung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgef374hrt (aaO Rn. 38 ff.): 17 "Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 Buchst. a der Richtlinie der dort genannte Ausgleichsanspruch nicht besteht, wenn der Unternehmer den Vertrag "wegen" eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters beendet hat, das auf-grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine fristlose Beendigung des Vertrags rechtfertigt. Dass der Unionsgesetzgeber die Pr344position "wegen" verwendet hat, st374tzt die insbesondere von der Kommission vertretene These, wonach dem Handelsvertreter der in Art. 17 der Richtlinie vorgesehene Aus-gleich nach dem Willen des Gesetzgebers nur versagt werden k366nnen soll, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. - 10 - (...) Zudem ist Art. 18 Buchst. a als Ausnahme von dem Anspruch des Han-delsvertreters auf einen Ausgleich eng auszulegen. Die Bestimmung kann daher nicht in einer Weise ausgelegt werden, die darauf hinauslie-fe, dass ein Grund f374r den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs hinzu-kommt, der in dieser Bestimmung nicht ausdr374cklich vorgesehen ist. Erf344hrt der Unternehmer erst nach Vertragsende von dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters, ist es daher nicht m366glich, die in Art. 18 Buchst. a der Richtlinie vorgesehene Regelung anzuwenden. Folglich kann dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch nicht nach dieser Bestimmung versagt werden, wenn der Unternehmer, nachdem er den Vertrag gegen374ber dem Handelsvertreter ordentlich gek374ndigt hat, ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt, das eine fristlose K374ndigung des Vertrags gerechtfertigt h344tte. Allerdings hat der Handelsvertreter nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Ber374cksichtigung al-ler Umst344nde der Billigkeit entspricht. Es ist somit nicht auszuschlie337en, dass das Verhalten des Handelsvertreters im Rahmen der Pr374fung der Billigkeit des Ausgleichs ber374cksichtigt werden kann." b) Danach ist 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB richtlinienkonform dahin auszule-gen, dass der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann ausge-schlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertre-ters und der K374ndigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusam-menhang besteht. An der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, nach der - entsprechend dem Wortlaut des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB - ein solcher Kausalzusammenhang f374r die Anwendung der Vorschrift nicht erforder-lich sein soll (BGH, Urteile vom 12. Juni 1963 - VII ZR 272/61, BGHZ 40, 13, 15 f.; vom 6. Juli 1967 - VII ZR 35/65, aaO S. 224 ff.), kann daher nicht fest-gehalten werden. 18 Die richtlinienkonforme Auslegung des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB gilt nicht nur f374r Handelsvertreterverh344ltnisse, sondern entgegen der Auffassung der Re-vision auch f374r den vorliegenden Fall eines H344ndlervertrages. Zwar regelt die 19 - 11 - Richtlinie nur das Recht der Handelsvertreter, nicht das der Vertragsh344ndler. Nach deutschem Recht ist aber das Handelsvertreterrecht auf das Rechtsver-h344ltnis der Vertragsh344ndler entsprechend anzuwenden. Dies gilt, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss ausgef374hrt hat (aaO Rn. 9), auch insoweit, als die Auslegung handelsvertreterrechtlicher Bestimmungen - wie hier des 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB - durch die Handelsvertreterrichtlinie beeinflusst wird. 3. Die Angriffe der Revision gegen die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur H366he des Ausgleichsanspruchs haben keinen Erfolg. 20 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die zahlreichen Gesch344fte der Kl344gerin mit dem Mietwagenunternehmen AVW in die Berechnung des Aus-gleichsanspruchs einbezogen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kau-salit344t des H344ndlereinsatzes f374r die Gesch344fte mit AVW nicht zweifelhaft ist. Dagegen bringt die Revision nichts vor. Sie meint aber, der Umstand, dass die gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter der Kl344gerin zugleich - mit einem Dritten - Gesellschafter der AVW waren und die Kl344gerin eine Daihatsu-Vertretung 374ber-nommen hat, m374sse dazu f374hren, dass die Gesch344fte mit AVW von vornherein nicht als Stammkundengesch344fte zu ber374cksichtigen seien, weil auf der Hand liege, dass AVW ihre Mietfahrzeuge k374nftig nicht mehr bei der Beklagten, son-dern bei Daihatsu beziehen werde. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. 21 Der Senat hat die Frage, ob Betriebs- oder Familienangeh366rige des Ver-tragsh344ndlers oder seines Gesch344ftsf374hrers in den Kreis der Stammkunden einzubeziehen sind, im Senatsurteil vom 5. Juni 1996 (VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B II 1 c) offen gelassen und hat es in dieser Entscheidung f374r aus-reichend gehalten, dass es sich bei der (dem Vertragsh344ndler nahestehenden) Autovermietung um ein vom Vertragsh344ndler getrenntes Unternehmen handel- 22 - 12 - te. So liegt der Fall auch hier. Das Berufungsgericht hat es deshalb mit Recht abgelehnt, AVW nicht als Stammkunden der Kl344gerin anzusehen. Es hat aber im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF eine K374rzung des Ausgleichsanspruchs insgesamt um zehn Prozent unter dem Gesichtspunkt f374r angemessen gehalten, dass es sich bei AVW um ein der Kl344-gerin nahestehendes Mietwagenunternehmen handelt und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass AVW seinen Bedarf im Prognosezeitraum nach der Vertragsbeendigung in gleichem Umfang bei der Beklagten gedeckt haben wird wie zuvor. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Dar374ber hinaus macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, dass zumindest die Ber374cksichtigung der im letzten Vertragsjahr mit AVW get344-tigten Gesch344fte gegen Treu und Glauben versto337e, weil die Kl344gerin insoweit durch einen vorzeitigen Weiterverkauf der an AVW verkauften Fahrzeuge ge-gen die Vertragsbedingungen versto337en und unberechtigt Zusch374sse bezogen habe. Auch insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass sich dadurch an der Qualifikation der betreffenden Verkaufsf344lle als Stammkun-dengesch344ft nichts 344ndert, und deshalb dieser Gesichtspunkt nur im Rahmen der Billigkeitsabw344gung zu w374rdigen ist. 23 b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Verkaufsf344lle 244/245 des vorletzten sowie 26/27 und 47/48 des f374nftletzten Vertragsjahres, bei denen ein Kunde gleichzeitig zwei Fahrzeuge gekauft hatte, jeweils als zwei ausgleichsrelevante Gesch344fte angesehen. 24 Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Mehrfachkundeneigen-schaft durch zwei oder mehr Verkaufsvorg344nge begr374ndet werden, und zwar unabh344ngig davon, ob diese an einem Tag oder an verschiedenen Tagen statt-gefunden haben. Denn selbst wenn ein Kunde mehrere Fahrzeugk344ufe zeit- 25 - 13 - gleich t344tigt, ist anzunehmen, dass dem Hersteller erhebliche Vorteile nach Ver-tragsbeendigung bleiben. Auch die auf einer solchen Mehrfachbestellung beru-henden Ums344tze sind daher als ber374cksichtigungsf344hige Mehrfachkundenum-s344tze anzuerkennen (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, NJW-RR 2010, 265 Rn. 23 mwN). So verh344lt es sich auch hier. 26 Entgegen der in der Revisionsbegr374ndung ge344u337erten Auffassung f374hrt dies nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung solcher "Doppelk344ufe" ge-gen374ber dem Kauf zweier Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Denn auch bei einem Kauf zweier Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeitpunkten sind beide Gesch344fte - und nicht, wie die Revision meint, nur das zweite - aus-gleichsrelevant (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO). c) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die vom Berufungsgericht vor-genommene Ber374cksichtigung von Boni, Pr344mien und Gro337abnehmerzusch374s-sen bei der Ermittlung des individuellen Rohertrags. 27 aa) Die Auffassung der Revision, diese Zusatzleistungen seien schon deshalb nicht ber374cksichtigungsf344hig, weil die Kl344gerin insoweit keinen in die Zukunft gerichteten Anspruch auf Weiterzahlung in der Vergangenheit geleiste-ter Zahlungen gehabt habe und es sich deshalb nicht um Provisionen im Sinne des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF handele, trifft nicht zu. 28 Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen und der Senat in sei-nen ebenfalls die Beklagte betreffenden Urteilen vom 13. Januar und 6. Oktober 2010 klargestellt hat, kommt es - auch unter Ber374cksichtigung des Wortlauts von 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF - f374r die Einbeziehung von zus344tzlichen Verg374nstigungen in die Ausgleichsberechnung nicht darauf an, ob dem Ver-tragsh344ndler ein vertraglicher Anspruch auf die gew344hrten Zusatzleistungen zusteht. Denn f374r den H344ndler, der nach der Beendigung der Gesch344ftsbezie- 29 - 14 - hung nicht mehr mit Zusatzverg374tungen f374r handelsvertretertypische T344tigkeiten rechnen kann, macht es wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied, ob diese vom Hersteller aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder nur auf freiwilli-ger Basis gew344hrt wurden, sofern der H344ndler - beispielsweise aufgrund jahre-langer 334bung - berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichba-re Leistungen zu erhalten (Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 32 mwN; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, ZIP 2010, 2350 Rn. 32, und VIII ZR 210/07, DB 2010, 2496 Rn. 31). So liegen die Dinge auch hier. Die Kl344gerin konnte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-fungsgerichts erwarten, auch in Zukunft vergleichbare Zusatzleistungen zu er-halten. bb) Ausgleichsrelevant sind entgegen der Auffassung der Revision auch die von der Beklagten gezahlten Gro337abnehmerzusch374sse. Hierbei handelt es sich nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht um Verkaufshilfen, die zum Ausgleich des Absatzrisikos des H344ndlers gezahlt werden, sondern um verkaufsf366rdernde Preisnachl344sse des Herstellers an den Kunden, in deren H366-he das Absatzrisiko aufgeteilt und auf den Hersteller verlagert wird (dazu n344her die in den vorangegangenen Parallelverfahren ergangenen Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 35 ff. und vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 35). 30 d) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfreien Feststellungen auch die zus344tzlichen Zahlungen, die von Leasingunternehmen an die Kl344gerin geleistet wurden, in die Ausgleichsberechnung einbezogen. Auch insoweit nimmt der Senat auf seine Ausf374hrungen zu den sogenannten "Leasingzusch374ssen" in den vorangegangenen Parallelverfahren Bezug (Se-natsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 38 und vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 36, sowie VIII ZR 210/09 aaO 31 - 15 - Rn. 34). Das Vorbringen der Revision im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. 32 e) Vergeblich beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Reduzierung des Rohertrags um die h344ndlertypischen Bestand-teile lediglich einen Abzug von 29 % vorgenommen hat; die Revision erstrebt einen Abzug von 40 %. Der Senat hat die vom Berufungsgericht ermittelte H366he des prozentualen Anteils der h344ndlertypischen Bestandteile bereits in den vo-rangegangenen Parallelverfahren 374berpr374ft und als rechtsfehlerfrei beurteilt (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 48; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 43, und VIII ZR 210/07, aaO Rn. 37 f.). Die Be-rechnung des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren weicht davon nicht ab. f) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der nach Heraus-rechnung der h344ndlertypischen Verg374tungsbestandteile verbleibende H344ndler-rabatt in einem weiteren Schritt um den Anteil zu reduzieren ist, den der H344nd-ler f374r solche Leistungen erh344lt, die ihm, w344re er Handelsvertreter, nicht als Entgelt f374r seine werbende (vermittelnde) T344tigkeit, sondern f374r "verwaltende" (vermittlungsfremde) T344tigkeiten gezahlt w374rden (st. Rpr.; vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 50 mwN). Diesen Anteil hat das Beru-fungsgericht entgegen der Auffassung der Revision, die mindestens 3,16 % in Abzug bringen will, auch im vorliegenden Verfahren - ebenso wie in den voran-gegangenen Parallelverfahren - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach 247 287 Abs. 2 ZPO auf 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfachkunden-Gesch344ften gesch344tzt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 45, und VIII ZR 210/07, aaO Rn. 40). 33 - 16 - g) Auch die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgr374n-den um 35 % (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF) l344sst entgegen der Auffas-sung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. 34 35 Die W374rdigung der im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF) zu ber374cksichtigenden Umst344nde obliegt dem Tatrichter, der einen darauf gest374tzten Abschlag vom Ausgleichsanspruch im Wege der Sch344tzung nach 247 287 Abs. 2 ZPO vorneh-men kann (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 52; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO Rn. 47, und VIII ZR 210/07, aaO Rn. 41). Rechtsfehler der tatrichterlichen W374rdigung des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. aa) Dass das Berufungsgericht einen Billigkeitsabschlag f374r die Sogwir-kung der Marke Volvo nicht, wie die Revision erstrebt, in H366he von 60 %, son-dern von nicht mehr als 25 % f374r angemessen erachtet hat, h344lt sich innerhalb des ihm einger344umten weiten tatrichterlichen Ermessensspielraums (ebenso Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 53; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO, und VIII ZR 210/07, aaO). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht einen 374ber 25 % hinausgehenden Abzug im Hinblick auf die sp344ter 374bernommene Vertretung der Marke Daihatsu mangels Vergleichbarkeit der Marken abgelehnt hat (ebenso Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08, aaO Rn. 54; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, aaO). 36 bb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht einen Bil-ligkeitsabschlag im Hinblick auf die Gesch344fte zwischen der Kl344gerin und der ihr nahestehenden AVW nur in H366he weiterer 10 % vorgenommen, eine dar374ber hinausgehende K374rzung des Ausgleichsanspruchs wegen einer vorfristigen 37 - 17 - Ver344u337erung von Fahrzeugen, die an AVW verkauft worden waren und f374r die die Kl344gerin einen Gro337abnehmerzuschuss erhalten hatte, dagegen verneint hat. 38 Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines weiteren Billigkeitsab-schlags unter diesem Gesichtspunkt insbesondere damit begr374ndet, dass der Kl344gerin durch die vorfristige Weiterver344u337erung der an AVW verkauften Fahr-zeuge letztlich kein wirtschaftlicher Verlust entstanden sei. Es sei schon nicht dargelegt, dass die betreffenden Gesch344fte auch ohne den Zuschuss h344tten realisiert werden k366nnen. Sie h344tten deshalb zum Absatzerfolg der Beklagten selbst dann beigetragen, wenn die Kl344gerin die Beklagte 374ber die Einhaltung der Zuschussbedingungen get344uscht haben sollte. Bereits das Landgericht ha-be es f374r unvorstellbar gehalten, dass die Beklagte die Gelegenheit f374r den Verkauf von Fahrzeugen an AVW nur wegen Nichteinhaltung der Haltefrist un-genutzt gelassen h344tte. Im 334brigen sei es der Beklagten unbenommen, ver-tragswidrig erlangte Zusch374sse von der Kl344gerin zur374ckzufordern. Gegen diese tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bringt die Revision nichts vor. Sie macht allein geltend, dass der revisionsrechtlich zu Grunde zu legende Versto337 der Kl344gerin gegen die Zuschussbedingungen ei-nen wichtigen Grund darstelle, der die Beklagte zur fristlosen K374ndigung des H344ndlervertrages gem344337 247 89a HGB berechtigt h344tte, und dieser Umstand zu-mindest bei der Billigkeitsabw344gung zu ber374cksichtigen sei, auch wenn K374ndi-gung und wichtiger Grund nicht kumulativ vorl344gen. Dies habe das Berufungs-gericht verkannt. 39 Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die kon-kreten Umst344nde der vorfristigen Ver344u337erung von Fahrzeugen im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF nicht unber374cksichtigt 40 - 18 - gelassen, sondern hat einen vors344tzlichen Versto337 der Kl344gerin gegen die Zu-schussbedingungen unterstellt, gleichwohl aber einen Billigkeitsabschlag unter diesem Gesichtspunkt verneint. Diese tatrichterliche W374rdigung ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Sie steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Beklagte, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss in dieser Sache vom 29. April 2009 ausgef374hrt hat (aaO Rn. 27), nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt wegen des der Kl344gerin vorgeworfenen Ver-haltens zur fristlosen K374ndigung des H344ndlervertrages berechtigt gewesen w344-re. Ob sich ein Handelsvertreter ein Verhalten hat zu Schulden kommen las-sen, das einen wichtigen Grund zur fristlosen K374ndigung im Sinne der 247 89a, 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB darstellt, kann zwar im Rahmen der Billigkeitsabw344-gung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF zu einer K374rzung, unter Umst344n-den auch zu einem vollst344ndigen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs f374hren; diese Rechtsfolge ist aber nicht zwingend, denn die allgemeine Billigkeitspr374-fung er366ffnet dem Gericht einen weiten Beurteilungsspielraum (Vorlagebe-schluss vom 29. April 2009, aaO Rn. 21). Bei der Billigkeitsabw344gung k366nnen auch solche Umst344nde zu ber374cksichtigen sein, die f374r die Frage, ob ein wichti-ger Grund f374r eine fristlose K374ndigung vorliegt, keine Rolle spielen. So liegt der Fall auch hier. 41 F374r die Berechtigung der Beklagten zur fristlosen K374ndigung des Ver-tragsverh344ltnisses mit der Kl344gerin ist es unerheblich, ob das der Kl344gerin vor-geworfene Verhalten zu einem wirtschaftlichen Verlust f374r die Beklagte gef374hrt hat; unzumutbar war die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses mit der Kl344gerin f374r die Beklagte nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachver-halt bereits deshalb, weil sich die Kl344gerin durch fortgesetzte T344uschung der Beklagten ihr nicht zustehende Zusch374sse in erheblicher H366he verschafft hatte 42 - 19 - und dadurch die f374r eine weitere Zusammenarbeit unerl344ssliche Vertrauens-grundlage irreparabel zerst366rt war (Vorlagebeschluss vom 29. April 2009, aaO Rn. 31). Im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF durfte das Berufungsgericht aber ber374cksichtigen, wie sich der Absatz-erfolg f374r die Fahrzeuge der Beklagten ohne die T344uschung seitens der Kl344ge-rin gestaltet h344tte, und unter diesem Gesichtspunkt einen (weiteren) Billigkeits-abschlag verneinen, weil der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht in Frage gestellten Tatsachenfeststellungen des Beru-fungsgerichts durch das Verhalten der Kl344gerin ein wirtschaftlicher Verlust nicht entstanden ist. 5. Die Revision beanstandet dagegen mit Recht, dass das Berufungsge-richt die Klage auf Auszahlung eines beantragten Gro337abnehmerrabatts hin-sichtlich des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer 322514 in H366he von 1.131,23 200 (2.212,50 DM) f374r begr374ndet erachtet und insoweit die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckgewiesen hat. 43 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, die Beklagte m374sse darle-gen, dass die Zuschussbedingungen f374r den von der Kl344gerin beantragten Gro337abnehmerrabatt hinsichtlich dieses Fahrzeugs nicht eingehalten worden seien; sie k366nne sich nicht darauf beschr344nken zu bestreiten, dass die Zu-schussbedingungen gewahrt seien. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat insoweit die Darlegungslast verkannt. Als Anspruchstellerin muss die Kl344gerin darlegen und Beweis daf374r antreten, dass die Voraussetzungen f374r den bean-tragten Zuschuss erf374llt sind. Entsprechendes Vorbringen der Kl344gerin ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die Revision beanstandet deshalb mit Recht, dass das Berufungsgericht der Kl344gerin den betreffenden Betrag zuge-sprochen hat. Dagegen bringt die Kl344gerin im Revisionsverfahren nichts vor. 44 - 20 - III. 45 Da die Revision nur hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs auf Zahlung eines Gro337abnehmerrabatts f374r das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer 322514 Erfolg hat, ist das Berufungsurteil auch nur insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO); im 334brigen ist das Rechtsmittel dagegen zu-r374ckzuweisen. Soweit die Revision begr374ndet ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen zum geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Gro337abnehmerrabatts f374r das Fahrzeug mit der Fahrgestell-nummer 322514 nicht zu treffen sind (247 563 Abs. 3 ZPO). Da dieser Anspruch, wie ausgef374hrt, der Kl344gerin nicht zusteht, ist insoweit auf die Berufung der Be-klagten das erstinstanzliche Urteil abzu344ndern und die Klage abzuweisen. Hin-sichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten Ausgleichsanspruchs in H366he von 98.637,17 200 nebst Zinsen und der von der Revision nicht angegriffenen 46 - 21 - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.289,39 200 nebst Zinsen bleibt das Berufungsurteil dagegen bestehen. Dies gilt auch f374r die vom Berufungsge-richt getroffene Kostenentscheidung, weil die Revision nur in geringem Umfang begr374ndet ist. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.10.2003 - 3/13 O 114/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 U 255/03 -
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