BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 226/08 Verk374ndet am: 17. November 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah; GG Art. 5 Abs. 1, 2 Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei Verbreitung fremder 304u337erungen in einem In-terview. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2008 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger Helmut Markwort, Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "Focus", begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von 304u-337erungen des Autors und Kabarettisten Roger Willemsen in einem Interview. 1 Am 14. September 2007 druckte die Beklagte in der von ihr verlegten Zeitung ein mit den Worten "Heute wird offen gelogen" 374berschriebenes Inter- 2 - 3 - view ab, das einer ihrer Mitarbeiter mit dem Autor und Kabarettisten Roger Wil-lemsen gef374hrt hatte. Roger Willemsen 344u337erte sich zu seinem B374hnenpro-gramm "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort - Die Weltgeschichte der L374ge", das am 19. September 2007 in S. zur Auff374hrung kam. Der Artikel tr344gt in Fettdruck die 334berschrift "Heute wird offen gelogen" und darunter fettgedruckt in kleinerer Schrift "Roger Willemsen 374ber sein gemeinsames L374gen-Programm mit Dieter Hildebrandt". Im Beitrag wurde Roger Willemsen unter anderem wie folgt zitiert: "Unser Verh344ltnis zur Welt wird zunehmend ironischer und uneigentli-cher. Es ist nicht mehr wichtig, ob der Talkshow-Gast ein Problem hat oder es nur fingiert. Als ich anfing, Talkshows zu machen, war das noch der S374ndenfall. Einer wie T. K., der Interviews fingiert und jetzt seine Autobiografie geschrieben hat, l366ste eine Erosion im Mediengesch344ft aus. Heute wird offen gelogen." 3 Die Antwort auf eine andere Frage des Interviewers lautet: 4 "Als Chefaufkl344rer in Sachen T. K. gerierte sich damals Helmut Markwort. Bei meinen Recherchen erwies sich der Bock allerdings als G344rtner. Aus der Focus-Liste der hundert besten 304rzte war einer schon lange tot und ein anderer sa337 im Knast, weil er seine Patienten mit 334berdosen von Medikamenten verse-hen hatte. Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst J374nger gef374hrt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen. Au337erdem haben wir ein verf344lschtes Mitterand-Interview aufgedeckt." 5 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten zu unterlassen, die 304u337erungen "Heute wird offen gelogen" und "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst J374nger gef374hrt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschie-nen" zu verbreiten. 6 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision er-strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2009, 18 ver366ffentlicht ist, hat die 304u337erungen als unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptun-gen gewertet. Es werde wahrheitswidrig behauptet, Markwort habe vorgegeben, pers366nlich ein Interview mit Ernst J374nger gef374hrt zu haben. Zwar habe "Focus" das Interview von der "Bunten" 374bernommen, doch habe Markwort niemals ge-sagt, dass er pers366nlich Ernst J374nger interviewt habe. Die Beklagte habe die von Roger Willemsen stammende 304u337erung nicht nur verbreitet, sondern sich auch zu Eigen gemacht. Durch die 334berschrift sowie Auswahl und Zusammen-stellung der 304u337erungen werde zum Ausdruck gebracht, dass in dem Beitrag Beispiele f374r bewusst unwahre Berichterstattung offenbart w374rden und nicht nur nach der subjektiven Bewertung des Interviewten als "L374gen" zu bezeichnende Unwahrheiten. Die Beklagte hafte in jedem Fall nach den Grunds344tzen der Verbreiterhaftung, weil sie Behauptungen des Interviewten ungepr374ft wiederge-geben habe, die den Kern der Berufst344tigkeit des Kl344gers betr344fen und dessen Pers366nlichkeitsrecht besonders schwer beeintr344chtigten. Dem Kl344ger werde nachgesagt, als Chefredakteur eines auflagenstarken Magazins ein Interview als Grundlage eines Artikels erfunden zu haben. Dies k366nne das Ansehen des Kl344gers in der 326ffentlichkeit in so hohem Ma337e sch344digen, dass die Beklagte die 304u337erungen keinesfalls ungepr374ft habe ver366ffentlichen d374rfen. Die Wieder-holungsgefahr sei aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert. 8 - 5 - II. 9 Die Revision hat Erfolg. Dem Kl344ger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. 10 1. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe sich die beanstandeten 304u337erungen zu Eigen gemacht. Nach den Umst344nden des Streitfalls kann hiervon nicht ausgegangen werden. a) Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelm344337ig vor, wenn die fremde 304u337e-rung so in den eigenen Gedankengang eingef374gt wird, dass die gesamte 304u337e-rung als eigene erscheint (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum ge-stellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg f374r die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412; Wen-zel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 103). Auch undistanziert wiedergegebene 304u337erungen Dritter k366nnen zwar dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (Senat, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interes-se der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zur374ckhaltung zu pr374fen (Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.; Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08 - aaO). Schon aus der 344u337eren Form der Ver366ffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde 304u337erung ohne eigene Wertung oder Stel-lungnahme mitgeteilt wird (BVerfG, NJW 2004, 590, 591). Dies ist beispielswei-se beim Abdruck einer Presseschau der Fall (BVerfG, WM 2009, 1706, 1709). Entsprechendes gilt f374r die Ver366ffentlichung eines klassisch in Frage und Ant-wort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13, 20; LG D374sseldorf, AfP 1999, 11 - 6 - 518). Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenr374hrige 304u337erung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdr374cklich davon distanziert (BGHZ 66, 182, 189; BVerfGK 10, 485, 492; BVerfG, WM 2009, 1706, 1709; EGMR, Urteile vom 29. M344rz 2001, Beschwerde Nr. 38432/97, Thoma/Luxemburg, Rn. 64; vom 30. M344rz 2004, Beschwerde Nr. 53984/00, Radio France u.a./Frankreich, Rn. 37 ff.; vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH/326sterreich, Rn. 33; aA aber OLG M374nchen, ZUM 1985, 632, 634; OLG Hamburg, AfP 2006, 564, 565; ZUM-RD 2007, 476, 477; Prinz/Peters, Medien-recht, Rn. 35; unklar Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., Kap. 39 Rn. 15). b) Mit diesen Grunds344tzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar, die Beklagte habe sich die angegriffenen 304u337erungen zu Eigen gemacht. Durch die Ver366ffentlichung des Interviews ist die Beklagte ersichtlich als blo337e Vermittlerin der 304u337erungen aufgetreten. Bereits aus der Form der Darstellung ergibt sich f374r den Leser, dass es sich um die Wiedergabe eines Interviews handelt. Darauf wird auch in der zweiten 334berschrift des Artikels hin-gewiesen. Die Gliederung in Frage und Antwort unter Voranstellung des Na-mens und die danach folgende Wiedergabe der Antworten machen dies offen-kundig. Der Fragesteller hat auch den Kl344ger nicht von sich aus zum Thema des Interviews gemacht. Vielmehr hat Roger Willemsen selbst die Rede auf die Ver366ffentlichungen in der Zeitschrift "Focus" gebracht und in diesem Zusam-menhang den Kl344ger als Chefredakteur namentlich genannt. Die Beklagte hat mithin die in den Antworten enthaltenen Aussagen nicht als eigene verbreitet. 12 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch nach den Grunds344tzen der Verbreiterhaftung ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte nicht gerechtfertigt. Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesch374tzten Kommu- 13 - 7 - nikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachen-behauptung auch dann z344hlen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde 304u337erung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsin-teresse der Mediennutzer erf374llen. Dabei ist die Presse zwar grunds344tzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ih-rer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu 374berpr374fen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22; BVerfG, NJW 2004, 589, 590; WM 2009, 1706, 1709). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorg-faltspflichten uneingeschr344nkt abverlangt werden d374rfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden 304u337erung abzuverlangen sind, die Wahr-heitspflicht nicht zu 374berspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ge-sch374tzten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschn374ren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 589). Erlegte man der Presse in den F344llen der Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen eine uneingeschr344nkte Verbreiterhaftung auf, f374hrte dies dazu, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu 374berpr374fen w344ren. Eine solche Recherchepflicht k366nnte den Kommunikationsprozess in unzul344ssiger Weise einschr344nken. Die Frage, welche 334berpr374fungspflichten den Verbreiter einer fremden 304u337erung treffen, bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung (vgl. zu rechtsverletzenden Ver366ffentlichungen im Anzeigenteil einer Zeitung: BGHZ 59, 76, 80 f.; zum Abdruck von Leserbriefen: Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075). Denn die Verbreitung der angegriffe-nen 304u337erungen verletzt den Kl344ger nicht in rechtswidriger Weise in seinem Pers366nlichkeitsrecht. - 8 - 3. Die 304u337erung "Heute wird offen gelogen" ist eine zul344ssige Meinungs-kundgabe, die sich zudem nicht auf den Kl344ger pers366nlich bezieht. Die Behaup-tung "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst J374nger gef374hrt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" stellt bei zutreffender Sinndeutung eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Die Verbreitung dieser Be-hauptung hat der Kl344ger im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hinter dem sein Pers366nlichkeitsschutz im Streitfall zu-r374cktritt, hinzunehmen. 14 a) Nach den f374r die Sinndeutung einer 304u337erung geltenden Grunds344tzen ist vorderhand zu kl344ren, ob eine 304u337erung als Tatsachenbehauptung oder Meinungs344u337erung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich f374r die Einstu-fung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer 334berpr374fung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zug344nglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194; vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793, 794 jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die 304u337erung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen k366nnen, sowie auf 304u337erungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695, 696; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, 972; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555, 556). Wo Tatsa-chenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grunds344tzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Im Falle einer derartigen engen Verkn374pfung der Mitteilung von Tatsachen und 15 - 9 - ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verk374rzt werden, dass ein tats344chliches Element aus dem Zusammenhang ge-rissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO; BVerfGE 85, 1, 15 f.). So d374rfen aus einer komple-xen 304u337erung nicht S344tze oder Satzteile mit tats344chlichem Gehalt herausge-griffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die 304u337erung nach ihrem - zu w374rdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungs344u337erung gem344337 Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abw344gung zwischen den verletz-ten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. M344rz 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365, 366; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). b) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Aussagegehalts der angegriffenen 304u337erungen nicht beachtet, was revisions-rechtlich in vollem Umfang zur 334berpr374fung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO). 16 aa) Die Aussage "Heute wird offen gelogen" stellt danach eine Mei-nungs344u337erung dar. Sie bezieht sich nicht auf den Kl344ger pers366nlich, sondern auf Beitr344ge in dem in der Verantwortung des Kl344gers liegenden Magazins "Fo-cus". Mit der 304u337erung zieht Roger Willemsen ein Res374mee aus den von ihm im Interview geschilderten Missst344nden in der Medienwelt. So kritisiert er, dass einst fingierte Probleme von Talkshowg344sten als "S374ndenfall" gegolten, dann aber die erfundenen Interviews des Journalisten T. K. zu einer "Erosion" gef374hrt 17 - 10 - h344tten. Die Sinndeutung, die Beklagte behaupte, der Kl344ger oder alle im Inter-view erw344hnten Personen w374rden "offen l374gen", liegt danach auch unter Be-r374cksichtigung der Platzierung des Satzes als 334berschrift des abgedruckten Artikels fern. Sie ist deshalb auszuscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 7/07 - aaO, 796; BVerfGE 114, 339, 348; BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771; 2008, 1654, 1655). bb) Die Deutung des Berufungsgerichts, mit der 304u337erung "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst J374nger gef374hrt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen" werde dem Kl344ger wahrheitswidrig nach-gesagt, er habe das Interview mit Ernst J374nger "gleichsam erfunden", folgt zwar dem Wortlaut. Sie vernachl344ssigt aber den Kontext und den tats344chlichen Hin-tergrund der 304u337erung, wonach es sich hierbei um eine die zuvor erfolgte nega-tive Bewertung der Medien belegende Tatsache handelt. Kern der 304u337erung ist nicht der Vorwurf, es handle sich um ein vom Kl344ger frei erfundenes pers366nlich gef374hrtes Interview, sondern, dass ein bereits zwei Jahre zuvor in der Zeitschrift "Bunte" abgedrucktes Interview erneut als aktuelles eigenes Interview im Nach-richtenmagazin "Focus" ver366ffentlicht worden sei. Diese Aussage erweist sich bei der gebotenen Textanalyse als wahr. Roger Willemsen wendet sich dage-gen, dass dem unvoreingenommenen Leser des Artikels in "Focus" die mit der Wirklichkeit nicht 374bereinstimmende Vorstellung vermittelt werde, das Interview sei in engem zeitlichem Zusammenhang zur Ver366ffentlichung des Portr344ts an-l344sslich des Erscheinens des Bandes III der Tageb374cher mit Ernst J374nger ge-f374hrt worden. Dass die in dem betreffenden Artikel 374ber Ernst J374nger in einen Text eingebetteten Teile des Interviews dem mehr als zwei Jahre zuvor in der Zeitschrift "Bunte" abgedruckten Interview des Journalisten A. Th. entnommen sind, zieht auch der Kl344ger nicht in Zweifel. Damit 374bereinstimmend hat der an-waltliche Vertreter des Kl344gers in der m374ndlichen Verhandlung vom 8. Februar 2008 vor dem Landgericht erkl344rt, dass "Focus" ein Interview mit Ernst J374nger 18 - 11 - gekauft habe, das in der Tat zwei Jahre zuvor in Teilen in der "Bunten" ver366f-fentlicht worden sei. Dies sei "Focus" aber nicht bekannt gewesen. Roger Wil-lemsen prangert in dem abgedruckten Interview L374gen der Medien an. Er weist darauf hin, dass der Kl344ger zwar als "Chefaufkl344rer" gegen den Journalisten T. K. aufgetreten sei, Beitr344ge in dem in der Verantwortung des Kl344gers liegenden Magazin "Focus" aber ebenfalls Unwahrheiten enthalten h344tten und nennt drei Beispiele daf374r. F374r diese Vorkommnisse war der Kl344ger als Chefredakteur des Magazins "Focus" unabh344ngig von der umfassenden eigenen Kenntnis der Umst344nde pers366nlich verantwortlich. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts ist die 304u337erung von Roger Willemsen, "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst J374nger gef374hrt haben will, 205", nicht dahin zu verstehen, dass behauptet wird, der Kl344ger habe vorgegeben, selbst Ernst J374nger inter-viewt zu haben. Dadurch dass der Name des Kl344gers in diesem Zusammen-hang f344llt, soll vielmehr die Wirkung des 374brigen Textes verst344rkt werden, in-dem "Markwort" als Synonym f374r das Magazin "Focus" verwendet wird. Als Teil der Gesamtaussage des Interviews wird damit die in der 326ffentlichkeit verbrei-tete Sicht aufgenommen, wonach der Name "Markwort" untrennbar mit der Zeit-schrift "Focus" verbunden wird. Mithin zielt die 304u337erung nicht auf die journalis-tische Einzelleistung, also wer konkret das J374nger-Interview gef374hrt hat, son-dern auf die journalistische Gesamtverantwortung, die der Kl344ger als Chefre-dakteur f374r die jeweilige Ausgabe des "Focus" innehatte. Mit dieser Personali-sierung ist eine Wirkungssteigerung der 304u337erung von Roger Willemsen ver-bunden, die vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst wird (vgl. Se-natsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59). Allerdings bleibt der Kl344ger auch bei zutreffender Deutung pers366nlich von der 304u337erung und deren Verbreitung betroffen, weil mit seinem Namen 366ffentlich Kritik an der Qualit344t des in seiner Verantwortung stehenden Presseprodukts ge344u337ert wird. Dadurch werden dem Leser Zweifel an der Seriosit344t des Magazins "Focus" - 12 - vermittelt, was negative Auswirkungen auf das Bild des Kl344gers als in der 326f-fentlichkeit bekannter Chefredakteur haben kann. 19 c) Doch fehlt als weitere Voraussetzung f374r den Unterlassungsanspruch des Kl344gers die Rechtswidrigkeit der Beeintr344chtigung seines Pers366nlichkeits-rechts. 20 aa) Die Rechtswidrigkeit ist bei einem Eingriff in das Allgemeine Pers366n-lichkeitsrecht nicht indiziert. Sie muss im Rahmen einer Abw344gung der jeweili-gen Rechtspositionen positiv festgestellt werden, bei der alle wesentlichen Um-st344nde und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu ber374cksichti-gen sind (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - aaO, 696; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO, 557, jeweils m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N). Das Recht auf Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch 247247 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geh366ren (vgl. BVerfGK 3, 337, 345). Das durch diese Vorschriften gesch374tzte allgemeine Pers366nlichkeitsrecht, dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz zukommt, gew344hrleistet u.a. den Schutz vor 304u337erungen, die geeignet sind, sich abtr344glich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der 326ffent-lichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2003, 1856; NJW 2008, 39, 41). bb) Das Berufungsgericht hat eine Abw344gung nicht vorgenommen, weil es die 304u337erungen f344lschlich als unwahre Tatsachenbehauptungen eingestuft hat, deren k374nftige Verbreitung nicht zul344ssig w344re (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077; BVerfGE 24, 278; 114, 339, 350; BVerfG NJW 2006, 3769, 3773; NJW 2008, 1654, 1655). Nach Lage des Falles kann der erkennende Senat aber die erforderliche Abw344gung selbst 21 - 13 - vornehmen, weil hierf374r keine weiteren tats344chlichen Feststellungen erforderlich sind. Hierbei ist auf Seiten des Pers366nlichkeitsschutzes von Bedeutung, dass die angegriffene 304u337erung lediglich die Sozialsph344re des Kl344gers tangiert. Sie betrifft die berufliche T344tigkeit, also einen Bereich, in dem sich die pers366nliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268 f.; Urteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). 304u337erungen im Rahmen der Sozialsph344re d374rfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Pers366nlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verkn374pft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist. F374r derartige Umst344nde fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Dass die Zeitschrift "Focus" unter der Verantwortung des Kl344gers stets objektiv wahr berichtet h344tte, behauptet der Kl344ger selbst nicht. Auch die Tatsachengrundlage der angegriffenen 304u337erung ist wahr. Auf Seiten der Beklagten ist das Interesse der 326ffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosit344t von Ver366ffentlichungen in den Medien und der Aufde-ckung von unwahrer Berichterstattung zu ber374cksichtigen. Zum meinungsbil-denden Kommunikationsprozess z344hlt nicht nur die Ver366ffentlichung der eige-nen Meinung, sondern auch die Information 374ber fremde 304u337erungen in der aktuellen Auseinandersetzung um eine die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrende Frage. Eine solche Information liegt hier vor. Die 304u337erungen sind Teil der von Roger Willemsen in seinem B374hnenprogramm ge374bten allgemeinen Medienkri-tik. Wollte man 304u337erungen der vorliegenden Art unterbinden, w344re jede 366ffent-liche Diskussion 374ber Themen, die die Allgemeinheit interessieren, in einer Weise erschwert, die mit dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar w344re. Der Pers366nlichkeitsschutz des Kl344gers 22 - 14 - hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf freie Berichterstattung und auf die freie Verbreitung von Meinungen nach Art. 5 Abs. 1 GG zur374ckzutreten. 23 4. Die Klage war somit abzuweisen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 998/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 -
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