BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 226/08 vom 1. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers vom 22. Dezember 2009 gegen das Senatsurteil vom 17. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde: Die zul344ssige Anh366rungsr374ge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. November 2009 verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die von der Anh366rungsr374ge angef374hrte nachtr344gliche Stellungnahme von Roger Willemsen im Email-Schreiben vom 6. November 2007 best344tigt gerade die Auffassung des Senats, die - von der Beklagten ver366ffentlichte - 304u337erung sei nicht dahin zu verstehen, dass behauptet werde, der Kl344ger habe vorgegeben, selbst Ernst J374nger inter-viewt zu haben. Die 304u337erung von Roger Willemsen habe vielmehr auf die jour-nalistische Gesamtverantwortung gezielt, die der Kl344ger als Chefredakteur des 1 - 3 - "Focus" inne gehabt habe. Dass der Senat der Auffassung des Kl344gers nicht folgt, begr374ndet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 998/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 -
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