BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 226/09 Verk374ndet am: 22. Juni 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HPflG 247 2 Ein Stromversorgungsunternehmen hat gegen einen Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz aus 247 2 Abs. 1 HPflG, wenn aufgrund einer Fehlbedienung im Bereich der Schaltanlage des Kunden eine extrem hohe Strommenge aus dem Netz des Versorgers angefordert und deswegen eine in dessen Netz vor-handene Sicherungseinrichtung ausgel366st wird und wieder instand gesetzt wer-den muss. BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 226/09 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Hagen vom 19. Juni 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Stromversorgungsunternehmen nimmt die beklagte Kun-din - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach 247 2 HPflG - auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der anl344sslich der Stromlieferung entstan-den ist. 1 Die Kl344gerin betreibt das Netz f374r die allgemeine Stromversorgung in H. Die beklagte Gesellschaft bezieht von der Kl344gerin Strom f374r ihren Betrieb. Die Beklagte betreibt damit ein eigenes 10 kV-Netz, das 374ber eine 10 kV-Schaltanlage geregelt wird, die mit Kurzschlussschnellausl366sern ausgestattet ist. Im M344rz 2006 entstand bei der Zuschaltung der Anlage der Beklagten ein 2 - 3 - Kurzschluss, weil vers344umt worden war, zuvor die Erdung der Schaltanlage zu entfernen. Durch den Bedienungsfehler entstand eine extrem hohe Stromab-nahme aus dem Netz der Kl344gerin. Durch die hohe Stromst344rke wurde der IS-Begrenzer im Umspannwerk der Kl344gerin ausgel366st. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Kosten f374r die Instandsetzung des IS-Begrenzers in H366he von 4.511,65 200. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: 4 Ein Schadensersatzanspruch gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bestehe nicht. Zwar stelle die Schaltanlage der Beklagten, die durch die Fehlbedienung den Kurzschluss verursacht habe, eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn sie diene sowohl dem Transport von Strom wie auch der Abgabe von Strom an das betrieblich genutzte 10 kV-Netz der Beklagten. Der Schaden am IS-Begrenzer der Kl344gerin sei aber nicht durch die Wirkung von Elektrizit344t, die von der Schaltanlage der Beklagten ausging, verursacht worden. Die Schaltan-lage der Beklagten sei aufgrund einer Fehlbedienung geerdet gewesen; hier-durch habe die Anlage der Beklagten eine extrem hohe Strommenge aus dem Netz der Kl344gerin angefordert. Die hohe Abnahme von Strom habe im Netz der Kl344gerin den hohen Kurzschlussstrom verursacht, der den IS-Begrenzer ausge-l366st habe. Der IS-Begrenzer sei demnach durch die Wirkung von Elektrizit344t 5 - 4 - besch344digt worden; diese sei aber gerade nicht von der Anlage der Beklagten ausgegangen, sondern vom Netz der Kl344gerin. Auch wenn der Stromfluss im Netz der Kl344gerin durch den Kurzschluss der Beklagten unmittelbar beeinflusst worden sei, so habe doch der konzentrierte Elektrizit344tstransport zum Zweck der Abgabe der Energie von der Anlage der Kl344gerin aus zu der Anlage der Be-klagten hin stattgefunden und nicht umgekehrt. F374r die Haftung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG sei entscheidend, welche Funktion die beteiligten Anlagen gerade in der zum Schaden f374hrenden Situation erf374llten. Der Schutzzweck der Vorschrift sei nicht schon deshalb ber374hrt, weil die Schaltanlage der Beklagten grunds344tzlich auch Transport- und Abgabefunktionen habe. Nur wegen solcher Sch344den, die bei Aus374bung dieser Funktionen verursacht w374rden, unterliege die Beklagte auch der Gef344hrdungshaftung. Entstehe der Schaden jedoch in einem Bereich, in dem die Energie von dem Versorgungsunternehmen ausgehe und von diesem zum Zweck der Abgabe an den Kunden weitergeleitet werde, stehe dem Versorgungsunternehmen gegen374ber dem Kunden kein Anspruch aus 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG zu. Dem Versorgungsunternehmen verblieben in einer solchen Situation eventuelle Anspr374che wegen Zustandshaftung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 2 HPfIG, wegen Vertragspflichtverletzung gem344337 247 280 BGB und wegen unerlaubter Handlung. Im vorliegenden Fall l344gen allerdings auch die Voraussetzungen f374r diese Anspruchsgrundlagen nicht vor. Eine Haftung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG (Zustandshaftung) scheide aus, weil sich die Anlage der Beklagten zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgem344337em Zustand befunden habe. Eine Verschuldenshaftung der Beklagten scheide aus, weil unter den gegebe-nen Umst344nden nicht vorhersehbar gewesen sei, dass ein an ihrer Schaltanla-ge ausgel366ster Kurzschluss zur Besch344digung der Anlage der Kl344gerin f374hren k366nnte. 6 - 5 - II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Kl344gerin gegen die Beklag-te verneint. 7 1. Ein Anspruch aus 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift ist, wenn durch die Wirkungen von Elektrizit344t, Gasen, D344mpfen oder Fl374ssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch get366tet, der K366rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch344digt wird, der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (sog. Wirkungshaftung). Diese Vorausset-zungen liegen nicht vor. 8 a) Der IS-Begrenzer der Kl344gerin wurde nicht durch die Wirkungen von Elektrizit344t besch344digt, die von einer Stromleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Strom ausgingen, deren Inhaber die Beklagte ist. Nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG m374ssen die Schaden stiftenden Wirkungen von der Anlage aus-gehen. Es muss ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, n344mlich dem Transport oder der Abgabe der Elektrizit344t, bestanden haben und dies muss die entscheidende Ursache f374r die Schadensentstehung gewesen sein (Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., 247 2 Rn. 22). 9 Die Haftung f374r Stromleitungsanlagen und Anlagen zur Abgabe von Elektrizit344t wurde durch Gesetz vom 15. August 1943 (RGBl I S. 489) in 247 1a RHG geregelt. Der Grund f374r die Einf374hrung insbesondere der Gef344hrdungshaf-tung wurde in der besonderen Gef344hrlichkeit dieser Anlagen f374r die 326ffentlich- 10 - 6 - keit und darin gesehen, dass bei durch derartige Anlagen verursachten Sch344-den ein angemessener Schadensausgleich auf der Grundlage der Verschul-denshaftung schon wegen der schwierigen Beweislage oft nicht m366glich ist; entsprechend diesem eingeschr344nkten Gesetzeszweck sollte durch die Formu-lierung der Haftungstatbest344nde und der (in 247 2 Abs. 3 HPflG 374bernommenen) Ausnahmen erreicht werden, dass es im Verh344ltnis zwischen den Versorgern und den Abnehmern bei der vertraglichen oder deliktischen Haftung verbleibt (amtliche Begr374ndung, DJ 1943, 430 f.; D344ubler, DJ 1943, 414 ff.; Filthaut, aaO, Rn. 1, 67). An diesem durch die Intention des Gesetzgebers bestimmten Schutzzweck der Haftungsvorschrift hat sich durch die 334bernahme in 247 2 HPflG (durch Gesetz vom 16. August 1977, BGBl I S. 1577, Art. 1 Nr. 2 und Gesetz vom 14. Januar 1978, BGBl I S. 145) nichts ge344ndert (vgl. die amtliche Begr374n-dung zum sp344teren 247 2 HPflG, BT-Drucks. 8/108, S. 12). Es besteht kein Anlass, das Gesetz abweichend vom Willen des Gesetz-gebers auszulegen. F374r eine Gef344hrdungshaftung besteht im Verh344ltnis zwi-schen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern kein Bed374rfnis, weil die Haftung vertraglich geregelt werden kann und, soweit eine solche Regelung fehlt, die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage f374r einen angemessenen Schadensausgleich darstellen. 11 b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts ist der Schaden an dem IS-Begrenzer der Kl344gerin nicht im Zu-sammenhang mit der Funktion der Anlage zum Transport oder der Abgabe der Elektrizit344t entstanden. Ursache f374r den Schaden war nicht die Abgabe von E-lektrizit344t, welche die Anlage der Beklagten bestimmungsgem344337 nur an die Endverbrauchsger344te in deren Betrieb leisten konnte, sondern die durch die Erdung der Schaltanlage der Beklagten verursachte extrem hohe Stromabnah-me aus dem Netz der Kl344gerin. Ein solcher durch die Abnahme elektrischer E- 12 - 7 - nergie entstandener Schaden wird von 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG nach dem Wort-laut der Vorschrift und ihrem Schutzzweck sowie in Anbetracht der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen nicht erfasst. 2. Auch ein Anspruch aus 247 2 Abs. 1 Satz 2, 3 HPflG ist zu verneinen. Nach dieser Vorschrift ist der Inhaber einer der in Satz 1 bezeichneten Anlagen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizit344t, der Gase, D344mpfe oder Fl374ssigkeiten zu beruhen, auf das Vor-handensein einer solchen Anlage zur374ckzuf374hren ist, es sei denn, dass sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsm344337igem Zustand befand (Satz 2), wobei ordnungsm344337ig eine Anlage ist, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist (Satz 3). 13 a) Hinsichtlich der Gesetzesgeschichte und der Intention des Gesetzge-bers gilt f374r die Zustandshaftung das Gleiche wie f374r die Wirkungshaftung (dazu oben 1 a). Grund f374r die Haftung ist danach die Gef344hrdung, der die 326ffentlich-keit durch die mechanischen Wirkungen der genannten Anlagen ausgesetzt ist (vgl. Filthaut, aaO, Rn. 31). Dabei ist an das Umst374rzen von Leitungsmasten und an das Herabfallen von Leitungsdr344hten, die keinen elektrischen Strom f374h-ren, gedacht (amtliche Begr374ndung zu 247 1a RHG, aaO, S. 430; D344ubler, aaO, S. 415; amtliche Begr374ndung zum sp344teren 247 2 HPflG, BT-Drucks. 8/108, S. 12). Systematisch handelt es sich oft um Fallgestaltungen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftungs-rechtlich relevant sein k366nnen (vgl. Filthaut, aaO, Rn. 31), wobei nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG allerdings der Inhaber der Anlage beweispflichtig f374r deren ordnungsgem344337en Zustand ist (amtliche Begr374ndung zu 247 1a RHG, aaO, S. 430 und zum sp344teren 247 2 HPflG, BT-Drucks. 8/108, S. 11, 12). 14 - 8 - Angesichts des klaren Wortlauts der Norm kann zwar nicht davon aus-gegangen werden, dass nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG nur der durch die bewe-gend wirkende Kraft der Anlage oder ihrer Teile hervorgerufene Schaden zu ersetzen ist. Eine Haftung kommt etwa auch dann in Betracht, wenn ein in Be-wegung befindliches Ger344t gegen den festen Teil einer Rohrleitungsanlage ge-sto337en und dadurch besch344digt wurde (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - III ZR 196/94 - VersR 1996, 503, Rn. 10 bei Juris). Die Frage nach der Reichweite der Haftungsnorm l344sst sich auch nicht allein durch eine isolierte Betrachtung der Beschaffenheit der Anlage als solcher bzw. ihrer Teile beantworten; vielmehr sind hierbei auch die jeweiligen 366rtlichen Verh344ltnisse zu ber374cksichtigen, so dass die Haftung auch zu bejahen sein kann, wenn etwa ein Leitungsmast in unmittelbarer N344he eines Baumes aufgestellt ist oder die Leitungsdr344hte in un-zureichendem Abstand an einem Baum vorbeif374hren (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - III ZR 196/94 - aaO, Rn. 11 bei Juris). 15 Es muss aber ein schutzzweckad344quater Zurechnungszusammenhang zwischen einem ordnungswidrigen Zustand der Anlage und der Rechtsgutver-letzung bestehen. Daran fehlt es etwa, wenn die Sch344digung auf Arbeiten an der Anlage zur374ckzuf374hren ist und von der Anlage selbst als solcher keinerlei spezifische, nach au337en tretende St366rungszust344nde ausgehen (Staudin-ger/Kohler, Bearbeitung 2010, 247 2 HPflG Rn. 24). Nach Ansicht des erkennen-den Senats kann von der mechanischen Wirkung einer Anlage, f374r die nach dem Gesetzeszweck gehaftet werden soll, auch dann keine Rede sein, wenn durch einen Kurzschluss im Bereich eines Abnehmers von Elektrizit344t und da-durch bedingte Unregelm344337igkeiten im Stromfluss ein Ger344t im Bereich des Versorgungsunternehmens besch344digt wird. 16 b) So liegt der Fall hier. Der Revision mag zuzugeben sein, dass ein Ge-r344t, das durch fehlerhafte Erdung einen Kurzschluss verursacht, nicht in ord- 17 - 9 - nungsgem344337em Zustand ist. Das reicht nach dem Gesetzeszweck indes f374r eine Haftung nicht aus. Hinzu kommt, dass auch die Zustandshaftung nur f374r Stromleitungen und Anlagen zur Abgabe der Elektrizit344t besteht. Wie oben un-ter Ziffer 1 ausgef374hrt, ist der Schaden im Streitfall aber deshalb eingetreten, weil die Anlage der Beklagten wegen des Kurzschlusses ihre Funktion bei der Annahme des von der Kl344gerin gelieferten Stroms nicht erf374llen konnte. Auch hier ist zudem zu beachten, dass mit der Anlagenhaftung des 247 2 HPflG nicht die Haftungsbeziehungen zwischen den Energielieferanten und ihren Kunden geregelt werden sollen. 3. Im 334brigen w344re, worauf die Revisionserwiderung hinweist, sowohl die Wirkungshaftung als auch die Zustandshaftung jedenfalls nach 247 2 Abs. 3 Nr. 2 HPflG ausgeschlossen. Wie oben ausgef374hrt, ist der Schaden aufgrund einer St366rung bei der Abnahme des von der Kl344gerin gelieferten Stroms aufgetreten. Der Schaden ist mithin durch eine Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnah-me von Elektrizit344t verursacht worden. 18 4. Einen Anspruch aus vertraglicher oder deliktischer Verschuldenshaf-tung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Annahme, dass ein Schaden, wie er hier eingetreten ist, von der Beklagten nicht habe vorher-gesehen werden k366nnen, beruht auf einer mit der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen W374rdigung des Parteivortrags. Die Verfahrensr374ge, das Beru-fungsgericht habe einen richterlichen Hinweis gem344337 247 139 ZPO unterlassen, dass es die Vorhersehbarkeit des Schadens verneinen wolle, greift nicht durch. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kam aus Sicht der Kl344gerin neben der Haftung aus 247 2 HPflG ersichtlich auch eine Verschuldenshaftung in Betracht. Da nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt die Anlage der Beklagten von der Kl344gerin ohne Beanstandungen abgenommen worden war, lag die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht 19 - 10 - damit rechnen m374ssen, dass ihre Anlage einen Schaden im Netz der Kl344gerin verursachen k366nne, nahe. 5. Zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Anspruch aus Gesch344fts-f374hrung ohne Auftrag in Betracht gezogen. 20 Die 247247 677 ff. BGB sind nur anwendbar, wenn der Gesch344ftsf374hrer nicht anderweitig zur Gesch344ftsbesorgung dem Gesch344ftsherrn gegen374ber legitimiert oder sogar verpflichtet ist, weil andere, insbesondere vertragliche Rechtsver-h344ltnisse nicht zur Verf374gung stehen (M374nchKomm-BGB/Seiler, 5. Aufl., 247 677 Rn. 43). Die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag ist ein Auffangtatbestand, dessen Regelung subsidi344r zur Anwendung kommt, solange und soweit Vertrag oder Gesetz als speziellere Regelung nichts anderes bestimmen (Staudin-ger/Bergmann, Bearbeitung 2006, Vorbemerkungen zu 247247 677 ff. Rn. 187). 21 Danach ist die Anwendung der 247247 677 ff. BGB hier ausgeschlossen. Zwi-schen den Parteien besteht ein Energieversorgungsvertrag, der die gegenseiti-gen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungspflicht des Kunden, regelt. Mit der vom Kunden aufgrund des Versorgungsvertrags gezahlten Verg374tung ist, soweit keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen bestehen, in der Re-gel der Aufwand des Versorgers f374r die allen Kunden zugute kommenden lau-fenden Sicherungsma337nahmen im Netz abgegolten. Der Einbauaufwand und der nach einer Netzst366rung erforderliche Wiederherstellungsaufwand f374r eine Sicherungsvorrichtung k366nnen dann nicht verschuldensunabh344ngig als Auf-wendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag von den Kunden eingefordert werden. Daf374r, dass die zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen etwas Abweichendes nahe legen k366nnten, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 22 - 11 - Der Einbau von Netzschutzeinrichtungen durch einen Energieversorger ist schon deshalb kein (auch) fremdes Gesch344ft im Sinne der 247247 677 ff. BGB. Die Revisionserwiderung weist im 334brigen darauf hin, dass der zus344tzliche Ein-bau eines IS-Schalters nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344n-digen f374r den Schutz der nachgeschalteten Anlagen anderer Kunden oder der Integrit344t der Netzeinrichtungen entbehrlich und allein dazu bestimmt ist, dass die Kl344gerin das ihren Kunden geschuldete Leistungsniveau erreicht. Es ist aber alleine das Gesch344ft der Kl344gerin, sich in den Stand der Leistungsf344higkeit zu versetzen und zu halten. 23 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 27.02.2009 - 15 C 1/09 - LG Hagen, Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 S 34/09 -
Full & Egal Universal Law Academy