BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 226/11 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Vorusso Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 439 Abs. 1 a) § 439 A bs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nache r- füllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und A b- transport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschlus s an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 Rechtssachen C - 65/09 und C - 87/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073). b) Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Ve r- brauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufvertr ä- ge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d en Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2011 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Sport platzb au tätige Kläge rin kaufte in den Jahren 2006 und 2007 bei der Beklagten EPDM - G ranulat eines polnischen Produzenten als Material zur Herstellung von Kunstrasenplät zen in H . und für ein Gymnas i- um in N . ; Auftraggeber der Klägerin waren die jewe iligen Gemeinden . Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der B e- klagten gelieferte Granulat mangelhaft war. F ür d en erforderlichen Austausch des Materials stellte die Beklagte kostenlos SBR - G ranulat zur Verfügung . Sie lehnte es aber ab, das mangelhafte Material auszubauen und das Ersatzgran u- 1 - 3 - lat einzubauen. Daraufhin wurden diese Arbeiten auf Veranlassung der Klägerin durch ein anderes Unternehmen vorgenommen . Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 72.126 , 05 nebst Zi n- sen und Rechtsanwalts gebühren begehrt . Die Klageforderung setzt sich z u- sammen aus den Aus - und Einbaukosten (25.424,65 für das mangelhafte Material ( behaupteten Preis differenz zwischen dem SBR - Granulat und dem u rsprünglich gelieferten EPDM - Granulat (42.160 Das Landgericht hat d er Klage in Höhe von 4.379,27 (Entso r- gungskosten unter Abzug von Skonto ) nebst Zinsen und Rechtsanwaltsgebü h- ren stattgegeben ; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. D as Oberlandesg e- r icht hat d ie Berufung der Klägerin, mit der diese ihre weitergehenden Anspr ü- che unter Abzug von Skonti weiterverfolgt hat, zurückgewiesen . Mit der teilweise vom Berufungsgericht und teilweise vom Senat zug e- lassenen Revisi on verfolgt die Klägerin ihren An spruch auf Zahlung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Granulats und für den Einbau des Ersatzgranulats ( weiter . Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersta t- tung de r Preisdifferenz zwischen dem EPDM - und dem SBR - Granulat hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. E ntsc heidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 280, 281 BGB auf Ersatz der Ausbaukosten für das mangelhafte EPDM - Granulat sowie der Einbaukosten für das Ersatzgranulat . Zwar stelle die Lieferung des mange l- haften Materials eine Pflichtverletzung dar. Hieraus folge jedoch kein Sch a- densersatz anspruch der Klägerin, weil die Beklagte als Zwischenhändlerin die Mangelhaftigkeit des Granulats nicht habe erkennen können; ein Verschulden des Herstellers habe sie nicht zu vertreten , weil dieser nicht ihr E rfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB sei . Die Klägerin könne die ihr entstandenen K osten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Nacherfüllungsanspruchs der Beklagten (§ 439 Abs. 1 BGB) geltend machen . Den n der Verkäufer schulde im Rahmen der Nacherfüllung weder den Ausb au der von ihm zuvor gelieferten und vom Käufer sel bst eingebauten mangelhaften Sache noch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache . Ein Ersatzanspruch wegen der Einbaukosten scheide, wie das Landg e- richt zu Recht erkannt habe, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s aus ( BGH, Urteil vom 1 5 . Ju li 2008 - VIII ZR 211/07 ; Beschlüsse vom 21. Okt o- ber 2008 - VIII ZR 304/07 und VIII ZR 65/08 ). Aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Ve rbrauchsgüter ergebe sich nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts anderes. Auch ein Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten bestehe nicht . Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshof s im vorgenannten Urteil decke sich der Nacherfüllungsanspruch hi nsichtlich der geschuldeten Leistungen inhaltlich mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch. Der Verkäufer schulde eine vol l- ständige Wiederholung der Leistungen, zu denen er sich nach § 433 Abs. 1 6 7 8 9 - 5 - BGB verpflichtet habe, also die nochmalige Übergabe des Bes itzes und die Verschaffung des Eigentums an ein er mangelfreien Sache, nicht aber mehr. Dieser restriktiven, den Ausbau der mangelhaften Sache vom Nachlieferung s- anspruch ausschließenden Auffassung sei zu folgen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Na chprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für den Ausbau des ma n- gelhaften EPDM - Granulats und den Einbau des als Ersatz gelieferten SBR - Gra nulats . 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung unter dem Gesichtspunkt, dass die Bekla gte ihre Vertragspflicht zur Besc haffung mangelfreien EPDM - Granulats verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), verneint. Zwar sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für einen Schadense r- satzanspruch der Klägerin insoweit erfüllt, als das von der Beklagten verkaufte EPDM - Granulat mangelhaft war (§ 434 BGB). Die Beklagte hat jedoch die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nach den ta t- richterlichen Feststellungen nicht zu vertre ten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Dies nimmt die Revision hin. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgeri cht einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ver neint . Denn die Beklagte hat diese Pflicht nicht verletzt. 10 11 12 - 6 - D ie Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch der Klägerin nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB sind erfüllt, weil das von der Beklagten gelieferte EPDM - Granulat mangelhaft war. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitig ung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Klägerin hat die Lieferung einer ma ngelfreien Sache ve r- langt. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nachgekommen , indem sie koste n- los SBR - Granulat zur Verfügung gestellt hat , das von der Klägerin als Ersat z- material akzeptiert worden ist . Damit hat d ie Beklagte ihre Pflicht zur Nacherfü l- lung erfüllt. Die Beklagte war nicht darüber hinaus verpflichtet, das mangelhafte EPDM - Granulat auszubauen und das SBR - Granulat einzubauen . Denn di ese Leistungen werden vom Nacherfüllungsa nspruch auf Lieferung einer mange l- freien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht umfasst , wenn es sich bei dem V ertrag nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB handelt , sondern um ein en Kaufver trag im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern oder im privaten Bereich zwischen Verbrauchern. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Parteien sind Unternehmer (§ 14 BGB) . a ) § 439 Abs. 1 BGB dient der Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Ve r- brauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12, im Folgenden: Richtlinie). Auf den Vo r- lagebeschluss des Senats vom 14. Januar 2009 (V III ZR 70/08, NJW 2009, 1660) hat d er Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) durch Urteil vom 16. Juni 2011 (C - 65/09, C - 87/09 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH, NJW 2011, 2269) über die Ausleg ung der Richtlinie wie folgt entschieden: 13 14 15 - 7 - " Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie ist dahin auszulegen , dass , wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß se i- ner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersat z- lieferung hergestellt wird , der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbra uchsgut in di e- se Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen , die für diesen Ausbau und den Ein bau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. D iese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Ve r- brauchsgut einzubauen. " In der abschließenden Entscheidung über den dem Gerichtshof vorg e- le g ten Fall des Verbrauchsgüterkaufs hat de r Senat daraufhin § 439 Abs. 1 Alt. 2 B GB richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante " Lieferung einer mangelfreien Sache " auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst (Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, NJW 2012, 1073 Rn. 25 f f .). Für d en Einbau der als Ersatz gelieferten Kaufsache kann aufgrund des Urteils des Gerichtshofs nichts anderes gelten; auch insoweit ist e ine richtlinienko n- forme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB für den Verbrauchsgüterkauf g e- bote n . Soweit der Senat zuvor in seinem ebenfalls einen Verbrauchsgüterkauf betreffenden Urteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 25 ) die Auffassung vertreten hat, eine so weitgehende Aus dehnung der Nacherfü l- lungspflicht l asse sich aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie nich t herleiten, hält er d a- ran nicht fest. b) Nicht entschieden hat der Senat bislang über die Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs . Das Berufungsgericht hat für den hier vorliegenden Fall eines Kaufvertrags zwischen Unte rnehmern mit Recht angenommen, dass die Nachlieferung im Sinne des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB weder den Ausbau der mangelhaften Kaufsache noch den Einbau 16 17 - 8 - der als Ersatz gelieferten Sache umfasst ( ebenso Lorenz, NJW 2011, 2241, 2244; D . Schmidt in Prütting/Weg en/Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 439 Rn. 13; Pfeiffer, LMK 2011, 321439 unter 3b; Staudinger , DAR 2011, 502, 505; Förster, ZIP 2011, 1493, 1500; Ayad/Schnell, BB 2011, 1938, 1939 ; Greiner/Benedix, ZGS 2011, 489, 493 f.; Maultzsch, GPR 2011, 253, 257; aA Auge nho f- er/Appenzeller/Holm, JuS 2011, 680, 681, 684; Berg, RiW 2011, 717 , 718 ; Büdenbender/Binder, DB 2011, 1736, 1742 f.; Eisenberg, BB 2011, 2634, 2637; Faust, JuS 2011, 744, 748; Höpfner, JZ 2012, 473 f. , 474 ; Kroll - Schlüter, JR 2011, 463, 466; Müller, zfs 2011, 604, 608; Rodemann/Schwenker, ZfBR 2011, 634, 639; Stöber, ZGS 2011, 346, 352). a a) Das aus dem Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 AEUV und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EU folgende Gebot richtlinienkonformer Auslegung greift hier nicht ein. Es beschränkt sich auf den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Vorgaben der Richtlinie und das Urteil des Gerichtshofs beziehen sich nur auf den Verbrauchsgüterkauf und nicht auf andere Kaufverträge . A uch d ie vom Senat im Urte il vom 21. Dezember 2011 (VIII ZR 70/08, aaO) vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geht nicht weiter als die Richtlinie selbst, beschränkt sich also ebenfalls auf den Verbrauchsgüterkauf. D er Senat hat entschieden, dass ei ne richtlinie n- konforme Auslegung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs noch vom Wortlaut des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB gedeckt is t (aaO Rn. 26) . Er hat nicht ausgespr o- ch en, dass eine solche Auslegung auch über den Verbrauchsgüterkauf hinaus geboten oder sach gerecht wäre. b b) Allerdings kann eine richtlinienkonforme Auslegung für das nationale Recht auch über den Geltungsbereich einer Richtlinie hinaus Bedeutung erla n- 18 19 20 - 9 - gen , wenn eine überschießende Umsetzung einer Richtlinie in das nationale Recht erfolgt is t ( vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 260 f. ). Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung richtlinienfreien Rechts ergibt sich bei einer solchen richtlinienüberschießenden Umsetzung zwar nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Sie kann sich aber aus nationalem Recht, das heißt aus einem entsprechenden Willen des nationalen Gesetzg e- bers , ergeben. Eine richtlinienüberschießende Umsetzung der Richtlinie liegt hier vor. Denn der Gesetzgeber hat die gemeinschaftsrechtlichen Vorgab en für die Nacherfüllung bei deren Umsetzung in das deutsche Recht nicht in die Sonde r- regelungen für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), sondern in die für alle Kaufverträge geltenden Bestimmungen der §§ 433 ff. BGB eingefügt. Voraussetzung für e ine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB über den Verbrauchsgüterkauf hinaus ist nach dem oben Gesagten aber weiter , dass eine Ausdehnung der Nachlieferungspflicht im Sinne des U r- teils des Gerichtshofs d em Willen des deutschen Gesetzge ber s entspricht (vgl. Senatsurteil e vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28 zur teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 4 BGB ; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 18 9 , 196 Rn. 47 zu § 269 Abs. 1 BGB ). Davon kann nicht ausgegangen werden . D enn der Gesetzgeber ist bei der richtlinienübe r- schießenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Nac h- erfüllung von einem anderen Verständnis der Richtlinie ausgegangen als der Gerichtshof . Aus den Gesetzesmaterialien der Schuldr echtsreform ist zu en t- nehmen, dass dem Gesetzgeber eine so weitgehende Ausdehnung der Nac h- lieferungspflicht, wie sie der Gerichtshof vorgenommen hat, nicht vor Augen gestanden und er sie deshalb jedenfalls nicht für das gesamte Kaufrecht gewollt haben würd e . Dies rechtfertigt es, die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 21 22 - 10 - Abs. 1 Alt. 2 BGB - ebenso wie die teleologische Reduktion des § 439 Abs. 4 BGB (dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 26 ff. ) - auf den Verbrauchsgüterkauf zu beschränken und nicht auf andere, der Richtlinie nicht unterfallende Kaufverträge auszudehnen. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu m Urteil des Bundesg e- richtshofs vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, aaO), in dem eine richtlinienkonfo r- me Aus le g ung von § 5 Abs. 2 HWiG im Interesse umfassenden Verbrauche r- schutzes auch auf den marginalen Bereich der Verbraucherk redit verträge au s- gedehnt wurde, die mit Rücksicht auf die richtlinienüberschießende Umsetzung der Haustürgeschäfterichtlinie im deutschen Recht zwar die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts nach § 1 HWiG aF erfüllen, nicht aber den Tatbestand der Haustürgeschäfter ichtlinie. Eine Ausdehnung d er richtlinienkonformen Au s- legung über den Bereich der Verbraucherverträge hinaus auf den großen B e- r eich der Verträge zwischen Unternehmern und zwischen Verbrauchern , über die hier zu entscheiden ist, wurde auch in jen er Entscheidung nicht vorgeno m- men. (1 ) Bei de m Nacherfüllungsanspr u ch aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich n ach der gesetzgeberischen K onzeption der Schuldrechtsreform um eine Modi fikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT - Drucks. 14/604 0 , S. 221). Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mang elfreien S a- che decken sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers , wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist led iglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vol l- 23 24 - 11 - ständige Wiederholung der Leistungen, zu denen de r Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums einer mange l- freien Sache - nicht weniger, aber auch nicht mehr . Denn mit der Nacherfüllung soll na ch der gesetzgeberischen Konzeption der Schuldrechtsreform lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruche n hat ( BT - Dr uck s. aaO; Senatsurteil e vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 18 mwN; vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 49). Ist dem nach die Nacherfüllung darauf beschränkt, die nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Verkäufer geschuldete Erfül lung im zweiten Anlauf zu bewer k- stelligen, bewahrt sie den Käufer einer mangelhaften Sache nicht ohne Weit e- res vor jedweden Vermögensnachteilen. Denn n ach dem kaufrechtlichen G e- währleistungssystem der §§ 434 ff. BGB sind über das Erfüllungsinteresse hi n- aus gehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zwe i- ten Versuch gelingt , nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers - soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 439 Abs. 2 BGB eingreift - nur nach den allgemeinen Regeln über den Schadens - oder Aufwendungsersatz ausz u- gleichen (BT - Drucks. 14/6040, S. 22 4 f. ; Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 22 ; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Oktobe r 2008 - VIII ZR 304/07 und VIII ZR 65/08, beide juris). Insofern gehören der Ausbau der mangelhaften Kaufsache und der Einbau der als Ersatz gelieferten Sache nach nationalem deutschem Recht grundsätzlich nicht zu der vom Ve r- käufer geschuldeten Nacherfüll ung (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 19 zu den Einbaukosten ; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 19 ff. zu den Aus - und Ein b aukosten ) , sondern 25 - 12 - nur insoweit, als sich aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie e twas anderes ergibt und dies im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 22) . (2 ) Diese Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers über Inhalt un d Umfang der Nachlieferungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB stimmen nicht mit dem Verständnis des Gerichtshofs über den Umfang der Nachlief e- rungspflicht gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie überein . Es kann daher nicht angenommen werden, dass es d em Willen des deutsche n Gesetzgeber entspräche , eine so weitgehende Aus dehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Gerichtshof für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf h inaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Vorgaben der Richtl i- nie für die Nacherfüllung in § 439 BGB eine einheitliche Regelung für alle Kau f- verträge angestrebt. Dies beruhte jedoch auf dem dargele gten Fehlverständnis über den von der Richtlinie für den Verbrauchsgüterkauf vorgegebenen Umfang der Nacherfüllungspflicht bei der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache. Deshalb spricht nichts dafür , dass der Gesetzgeber die Nachlieferungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB einheitlich für alle Kaufverträge geregelt hätte, wenn ihm die spätere Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof bekannt gewesen wäre . Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die U m- setzung der Vorgaben der Richtlini e für die Nachlieferungspflicht auf den Ve r- brauchsgüterkauf beschränkt hätte, wenn ihm damals bereits bekannt gewesen wäre, dass der Gerichtshof der Nachlieferung einen über die Wiederholung der Verkäuferpflichten hinausgehenden, in den Werkvertrag hineinr eichenden Inhalt zuweist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 , aaO Rn. 25; S e- 26 27 - 13 - natsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO). E ine richtlinienko n- forme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auf den großen Bereich der Kauf verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern ist daher abzulehnen . Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich der Regelung in § 439 Abs. 4 BGB, deren richtlinienkonforme Reduktion der Senat ebenfalls nicht auf alle Kaufverträge erstreckt, sondern unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt hat (Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO) . Diese Entscheidung des Senats hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung in § 474 Abs. 2 BGB , welche die richtlinienkonforme Einschränkung des § 439 Abs. 4 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt, bestätigt . Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.02.2011 - 20 O 280/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.06.2011 - 4 U 34/11 - 28
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