BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 226 /13 vom 24. Juni 201 4 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 78b, § 233 (I) a) Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuwe i sen, dass sie trotz zumutbarer A nstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht g e- funden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden z u rückzuführen ist. b) Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in ei ne versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat. c) Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch la u- fenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu fü h renden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände. BGH, Bes chluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 20 1 4 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, d i e Richter in Diederichsen , de n Richter Pauge , d i e Richter in von Pen tz und den Richter Offenloch beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegrün det. 1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat ( z. B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f. ; BGH, Be - schlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2 ; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW - RR 1995, 1016) . Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Ve rschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse 1 2 - 3 - vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW - RR 2014 , 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4). Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine vormalige P rozessbevollmächtigte das Mandat nieder - gelegt hat. 2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint , wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulä ssig zu ver - werfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechts anwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 7; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass d i e betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erfo rderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ih r nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dar ge legt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW - RR 2014 , 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 3 4 5 - 4 - mwN) . Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen. Galke Diederichse n Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.06.2012 - 9 O 350/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.04.2013 - 24 U 139/12 -
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