ECLI:DE:BGH: 2017:220817BVIIIZR226.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 226/16 vom 22. August 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535; GG Art. 103 a) Zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder - )Lärm aus der Nac h- barwohnung eines Mehrfamilienhaus es. b) Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vo r lage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tagesz eiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Bestätigung der st. Senatsrspr.: Senat s- urteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 17; vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, NJW - RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 12). BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2017 durch die Vorsitzend e Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 5. September 2016 au fgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf die Wertstu fe bis 35. 000 Gründe: I. Die Klägerin ist seit 2004 Mieter in einer Dreieinhalbzimmerw ohnung im Erdgeschoss eines etwa um 1900 erbauten Achtfamilienhauses der Beklagten in Berlin - Tiergarten . Die Streithelfer bewohnen mit ihren beiden noch nicht schulpflichtigen Kindern seit Ende 2012 die darüber liegende Wohnung. Die Klägerin behauptet unter Vorlage so genannter Lärmprotokolle und Antritt von Zeugenbeweis , seit dem Einzug der Streithelfer komme es aus deren Wohnung fast täglich, auch an S onn - und Feiertagen sowie zu Ruhezeiten, zu massiven Lärmstörungen durch heftiges Stampfen, Springen, Poltern sowie durch Schreie und sonstige lautstarke und aggressive familiäre Auseinande r- 1 2 - 3 - setzungen. D iese nicht nur durch die Kinder, sondern teilweise auc h durch die Streithelfer selbst verursachten Störungen träten nicht nur punktuell , sondern bisweilen mehrmals am Tag auf und dauerten dabei größtenteils zwischen einer und vier Stunden. Der Lärm , auf den sie die Beklagte seit August 2013 meh r- fach hingewies en habe, sei so heftig, dass er für sie sogar bei Verwendung von Ohrstöpseln noch deutlich hör - und spürbar sei. In der Küche sprängen die Tö p- fe durch die damit einher gehenden Erschütterungen in den Regalen und die Türen wackelten in den Angeln. Die Schal lübertragung über die Bauteile sei sehr heftig und als andauerndes Wummern zu hören und zu spüren. Davon sei die komplette Wohnung betroffen, so dass sie - die Klägerin - sich dem in ke i- ne m ihrer Zimmer entziehen könne. Zeitweise sei sie wegen der Intensit ät der Lärmstörungen sogar ausgezogen; auch Besucher übernachten mittlerweile nicht m ehr in ihr er Wohnung. Bezeichnend für die Intensität der Störungen sei zudem, dass der Lärm und die Schallübertragung für die über der Wohnung der Streithelfer lebende Mie terin trotz Schwerhörigkeit selbst ohne Hörgerät zu h ö- ren und zu spür en sei. Die auf Verurteilung zur Beseitigung der näher bezeichneten Lärmst ö- rungen, auf Feststellung eines Mietminderungsrechts von fünfzig Prozent bis zur Beseitigung der Lärmstörungen und auf Rückzahlung einer wegen der ge l- tend gemachten Minderung insoweit nur unter Vorbehalt gezahlten Miete in H ö- gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Klägerin in vo l- lem Umfang mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde . II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulass ungsbeschwe r- de der Klägerin (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO) ist begründet. 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2016, 1388 ) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin geltend gemac hten Ansprüche auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung, auf Feststellung der Mietminderung und auf Rückzahlung vermeintlich zuviel gezahlter Miete setzten sämtlich voraus, dass die von ihr gemietete Wohnung in einem nicht unerheblichen Maße in ihrer Tauglichkeit beeinträchtigt sei. Insoweit habe das Amtsgericht aber zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin selbst in ihrer Wohnung wahrnehmbare " Geräusch - und Erschütterungskulisse " nicht das normale Maß des in einer Mietwohnung sozia l Zumutbaren überschreite. Auch ohne dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien se i- en zwar nicht nur die generellen Ruhezeiten des Nachts und in der Mittagszeit zu beachten, sondern müssten die Mieter auch darauf achten, dass Kinder in der Woh nung bei ihren Spielen auf Hausbewohner Rücksicht nehmen. Ebenso sei Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und I n- tensität von Mit m ietern hinzunehmen, nur weil er von Kindern stamme. Grun d- sätzlich sei vielmehr bei jeder Art von Lärm unter Einschluss von Kinderlärm auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen, wobei die Erziehungsberechtigten au ch verpflichtet seien, Kinder zu einem rücksicht s- vollen Verhalten bezüglich ihrer Bewegungen und akustischen Äußerun gen a n- zuhalten. Das danach von der Klägerin in ihrer Wohnung h inzunehmende Maß an Lebensäußerungen seitens der Streithelfer, ihrer Kinder oder sonstiger Nachbarn sei im Streitfall jedoch noch nicht überschritten. Der Klägerin habe bereits bei ihrem Einzu g in das Haus bekannt sein müssen, dass in die dortigen Wohnungen nach deren Zuschnitt auch Familien einzögen. Im Übrigen handele es sich unstreitig um ein Haus, das mit Hilfe ö f- fentlicher Mittel errichtet worden sei und so aufgrund geförderter Mieten gera de 5 6 7 8 - 5 - auch für Familien mit mehreren Kindern attraktiven Wohnraum b iete, der so auf de m freien Markt in Berliner Innenstadtlagen kaum zu bezahlbaren Mieten vo r- handen sei . Von den Mietern solcher Wohnungen sei aber ein höheres Maß an " Geräuschtoleranz " zu erwa rten als von Mie tern extrem teurer oder als s eni o- rengerecht angebotener Wohnungen. Die in den Lärmprotokollen der Klägerin notierten Störungen g ä ben ganz überwiegend im Durchschnitt für etwa jeden zweiten Tag Störungen in den Morgenstunden zwischen 6.00 bis 8.00 Uhr und in den Abendstunden etwa von 17.00 bis 20 . 00 Uhr wieder, wobei an Wochenenden teilweise noch tagsüber Störungen sowie gelegentliche Störungen an verschiedenen Wochentagen mi t- ten in der Nacht vermerkt sei e n . S oweit die Lärmprotokolle überwi egend Eintr a- gungen wie " Lautes Hin und Her Rennen, Poltern, Stampfen, Herumtrampeln " oder " Springen auf Boden " und " laute Sprache " , " Vater brüllt, Kind schreit " en t- hielten, sei e n Kinder im Kleinkindalter - anders als Erwachsene - aber nicht zu einer differ enzierten verbalen Auseinandersetzung und zu einer leisen Art der Fortbewegung fähig. Rennen und festes Auftreten stellten bei Kleinkindern die normale n Fortbewegungsarten dar, auch wenn dies von der Klägerin als Poltern oder Stampfen empfunden werde. Eben so entspreche es dem natürlichen B e- wegungsdrang von Kindern, Wege mehrfach " abzulaufen " ; durch diese natü r- lich angelegten ständigen Wiederholungen schafften Kinder sich überhaupt erst die Voraussetzung zu einer differenzierten Bewegungsfähigkeit. Dies sei von Mietern als ein Schritt der natürlichen Entwicklung von Kindern hinzunehmen und entspreche normaler Wohnnutzung. Soweit die Klägerin in den Lärmprotokollen ein Schreien und Brüllen von Kindern vermerkt habe, sei in diesen akustischen Einwirkungen au f die Räume der Klägerin ebenfalls keine (erhebliche) Gebrauchsbeeinträchtigung zu sehen. Kleinkinder seien naturgemäß nicht in der Lage, ihren Unmut und Unbehagen 9 10 - 6 - differenziert auszudrücken und bedienten sich akustischer Äußerungen, die von anderen Person en als Schreien oder Brüllen wahrgenommen würden. Auch diese akustischen Einwirkungen stellten das normale Maß einer Wohnnutzung durch kleine Kinder dar. Soweit in den Protokollen ein Brüllen des Streithelfers zu 2 notiert sei, sei dies in fast allen Fälle n darauf gerichtet gewesen, die zuvor wohl als zu laut empfundenen Kinder aufzufordern, ihrerseits Ruhe zu geben und ein Schreien zu unterlassen. Damit zeigten die notierten Äußerungen aber, dass gerade die Nachbarn sich bemühten, ihre Kinder zu einem rück sichtsvo l- len Verhalten gegenüber den Mitmietern zu bewegen. Dass sich die lautstark äußernden Erwachsenen dabei selbst als Störung der Nachbarschaft und als wenig erzieherisch wertvoll erwiesen, sei zwar aus pädagogischer Sicht nicht wünschenswert, als Zei chen der ständigen nervlichen Anspannung der mit der Erziehung von Kleinkindern betrauten Erwachsenen aber in dem geringen von der Klägerin geschilderten Rahmen noch als sozial adäquat zu akzeptieren. Sofern die Klägerin gelegentlich ein nächtliches Schrei en von Kindern wahrg e- nommen habe, stelle auch dies keine erhebliche Beeinträchtigung des Woh n- gebrauch s dar; es entspreche vielmehr üblicher Wohnnutzung, dass Kinder bei einer Erkrankung oder nächtliche r Angst auch einmal weinten oder schrien. Soweit die Klägerin in ihren Lärm protokollen die Eintragung " s.o. " vorg e- nommen habe, sei im Übrigen nicht erkennbar, auf welche obigen Eintragungen sie Bezug genommen habe. Bezüglich derjenigen Zeiträume, für die die Kläg e- rin zwar eine Minderung der Miete geltend ma che, hinsichtlich derer es - wie für die Zeiträume von Juli 2014 bis Februar 2015 sowie für Juni 2015 und den g e- samten Zeitraum seit August 2015 - aber an konkretem Vortrag fehle, sei übe r- haupt keine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs zu erkennen. Insoweit habe das Amtsgericht die Beweisaufnahme zutreffend als unzulässig abgelehnt. 11 - 7 - 2. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils . Die ang e- fochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den A n- spruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). D iese s Grundrecht gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss es nic ht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Aus dem Gesamtz u- sammenhang muss aber hervorgehen, dass es die wesentlichen Punkte b e- rücksichtigt und in seine Überlegungen m it einbezogen hat (Senatsbeschlü ss e vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 , NJW 2005, 1950, unter II 2 b ; vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, WuM 2009, 539 Rn. 5). Daran mangelt es hier. Denn das Berufungsgericht hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - den Kern des V orbringens der Klägerin zu Art, Intensität , Hä ufigkeit und Dauer der ihrem Klagebegehren zugrunde liegenden Lärmstörungen verkannt und dadurch bereits im Ansatz die entscheidungserhebliche Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen verfehlt . Darüber hinaus hat es einen wesen t- lichen Teil des Klagevorbringens unter grundlegender Missachtung bestehe n- der Substantiierungsanforderungen übergangen. a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in einem Mehrfamilie n- haus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozial adäqu at hinzunehmen sind und für die betroffenen Mitmieter deshalb noch nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB begrü n- den (Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 11). Dazu zählt auch üblicher Kinderl ärm, den das Immissionsschutzrecht des Bundes und der Länder (z.B. § 22 Abs. 1a BImSchG, § 6 Abs. 1 L ImSchG Bl n ) für sein en Bereich als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandel t , was - auch wenn diese Maßstäbe für die mietrechtliche Pflicht enlage keine unmittelbare Wirkung entfalten können (Staudinger/Emmerich, BGB, 12 13 - 8 - Neubearb. 2014, § 535 Rn. 27 ; Dötsch, ZfIR 2012, 458, 461 ) - gewisse Au s- strahlungswirkungen auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendiere n- de Verkehrsanschauung zur Tole ranz gegenüber solchen Geräuschemissionen und darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse hat, die ihrerseits a l- lerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197 /14, BGHZ 205, 177 Rn. 2 6 f f. mwN). Vor diesem Hintergrund geht die ganz überwiegende Instanzrechtspr e- chung deshalb für Fallgestaltungen, die mit dem Streitfall vergleichbar sind (zu einem Sonderfall etwa LG Münster, NJW 2009, 3730, 3731 [autistisches K ind]), zutreffend davon aus, dass zwar auf der einen Seite Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, g e- gebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und en t- sprechende r Begleitersch einungen kindlichen Verhalten s , grundsätzlich hinz u- nehmen sind, auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Gren zen ha t . D ie se s ind hierbei jeweils im Einzelfall zu besti m- men unter Berücksichtigung namentlich von Art, Quali tät, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alter s und de s Gesundheitszustand s des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv geb o- tene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maß nahmen (z.B. BayObLG, NJW - RR 1994 , 598, 599 ; OLG Düsse l- dorf, NJW 2009, 3377 f. [ jeweils WEG - Sache n ] ; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 89, 91; LG Berlin [Zivilkammer 62], WuM 1999, 329; LG München I, NJW - RR 2005, 598; LG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 S 40 3/07, juris Rn. 6 ff. ). b) Auch das Berufungsgericht ist von diesem Ansatz ausgegangen und hat ausgeführt , dass Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist , nur weil er eben 14 15 - 9 - von Kindern s tamme, sondern dass grundsätzlich bei jeder Art von Lärm unter Einschluss von Kinderlärm auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nac h- barn Rück sicht zu nehmen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch bei Anlegung dieses Maßstabs wesentliches Vorbringen der Kl ägerin zu Art, Intensität, Fr e- quenz und Dauer der auf ihre Wohnung einwirkenden Geräusche und Erschü t- terungen übergangen. Insbesondere hat es sich durch die lediglich kursorische Auswertung der vorgelegten Lärmprotokolle den Blick für den Kern d es in jeder Hinsicht mit Substanz unterlegten Vorbringens der Klägerin verstellt , der darin besteht , dass die von den Kindern der Streithelfer wie auch von d en Streithe l- fern selbst ausgehenden Geräuschemissionen jedes noch irgendwie hinz u- nehmende Maß überschritten ha ben . Insoweit kann, wie die Nichtzulassungsbeschwerde anhand der unter Beweis gestellten Eintragungen in den Lärmprotokollen im Einzelnen erläutert hat und wie sich auch aus den übrigen, für das Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren als richtig zu unterst ellenden Eintragungen in den vorgelegten Lärmpr o- tokollen ohne Weiteres erschließt , schlechthin nicht davon die Rede sein, dass die protokollierten Geräuschemissionen und Erschütterungen in ihrer beme r- kenswerten Frequenz und Dauer noch als Ausdruck eines na türlichen Bew e- gungsdrangs von Kindern darauf abgezielt hätten, durch ihre " natürlich angele g- Bewegungsfähigkeit " zu schaffen und hierüber " als ein Schritt der natürlichen Entwicklu ng von Kindern " normaler Wohnnutzung zu entsprechen . Ebenso hat das, was in auffälliger Häufigkeit und Wiederkehr in den Lärmprotokollen etwa als familiäre Auseinandersetzung , " Riesentheater " oder Schreien und Brüllen insbesondere des Streithelfers zu 2 ve rzeichnet ist, nur wenig mit dem gemein, was als eine noch im üblichen Rahmen liegende erzieherische Einwirkung ve r- standen werden kann , um " die zuvor wohl als zu laut empfundenen Kinder au f- zufordern, ihrerseits Ruhe zu geben und ein Schreien zu unterlassen " . 16 - 10 - Dass hinsichtlich der als Mangel der Mietsache gerügten Geräusch - emissionen und Erschütterungen ein unauflöslicher Widerspruch zwischen den vorgelegten Lärmprotokollen und dem dazu gehaltenen Klagevortrag bestanden hat, der das Berufungsgericht mögli cherweise hätte veranlassen können , nach vorheriger Erörterung etwaiger Widersprüche den unmissverständlich auf einen Mangel hinauslaufenden Klagevortrag bei seiner Würdigung in der gescheh e- nen Weise außer Betracht zu lassen und stattdessen den nach seiner Sicht nicht mangeltauglichen Eintragungen in den Protokollen den Vorzug zu geben , ist nicht erkennbar . Das gilt umso mehr, als es einer Vorlage der Lärmprotokolle noch nicht einmal bedurft hätte , weil die Immissionsbelastung, derer die Kläg e- rin sich in ih rer Wohnung seit Jahren ausgesetzt sieht , in ihrem dargestellten Klagevorbringen nach Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit in einer den Kern ihres Angriffs kennzeichnenden Weise mit ausreichend er Substanz beschrieben war (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 11 f., 14 mwN). c) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dadurch verletzt, dass es - wie die Nichtzulassungsbeschw erde ebenfalls mit Recht beanstandet - diejenigen Störungszeiträume als unsubstantiiert dargestellt außer Betracht gelassen hat, hinsichtlich derer kein Lärmprotokoll vorgelegt war ; d enn auch dieses Vorgehen findet im Prozessrecht keine Stütze mehr (vgl. S enatsurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 16 mwN ). Insoweit hat das Berufungsgericht grundlegend verkannt, dass es nach der ständigen Rech t- sprechung des Senats bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm nicht der Vorlage eines det aillierten Protokolls bedarf . Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beei n- trächtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese u ngefähr auftreten (Senatsur teile vom 29. Februar 17 18 - 11 - 2012 - VIII ZR 155/11, aaO Rn. 17; vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, NJW - RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO Rn. 12). Das ist - wie die Nichtzulassungsbeschwerde a n- hand des Vor bringens der Klägerin in den Tatsacheninstanzen im E inzelnen belegt hat - geschehen, so dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen g e- nauso wie dasjenige zu den protokollierten Geschehnissen hätte berücksicht i- gen und die angetretenen Beweise hätte erheben müssen. II I . Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Klägerin und Erhebung der angetretenen Beweise zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, ist das Urteil aufzuh eben. Der Rechtsstreit ist zu diesem Zweck gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Dabei wird das Berufungsgeri cht zu erwägen haben, ob es über den angetretenen Zeugenbew eis und eine nach der Sachlage voraussichtlich gebotene Anhörung der Klägerin (§ 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hinaus nicht auch angebracht erscheint, sich durch Einnahme eines A u- genscheins über die etwa zu r Hellhörigkeit des Hauses vorgetragenen örtlichen Verhältnisse zu vergewisser n sowie sich dazu gegebenenfalls ergänzend sach - 19 - 12 - verständig beraten zu lassen ( § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ; vgl. auch Senatsb e- schluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, aaO Rn. 15 ). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 22.12.2015 - 5 C 213/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2016 - 67 S 41/16 -
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