ECLI:DE:BGH:2017:140317UVIZR226.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 226/16 Verkündet am: 14. März 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 115 Abs. 2 Satz 3 Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG nur dann, wenn der Anspruchstel ler aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderu n- gen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er die entspreche n- den Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen er schöpfend, umfassend und endgültig sein (B e- stätigung Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95, NJW - RR 1996, 474). BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 226/16 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 14. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner , die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Ober landesge richts Celle vom 11. Mai 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Revision sverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger - ein e Gebietskörperschaft in Bayern - ist Träge r der Sozial hi l- fe. Als solcher erbringt er seit d em 10. August 2012 Sozial hilfe leistungen an den Geschädigten , auf die dieser wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls vom 19. Au gust 2005 angewiesen ist . Die Beklagte ist als Haf t- pflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach zu zwei D ritteln für die 1 2 - 3 - Folgen des Unfalls einstandspflich tig. Der Geschädigte erhielt zu nächst s eit August 2006 Eingliederungshilfe ( §§ 53, 54 SGB XII ) vom Landkreis T . - als dem damals örtlich zuständigen Sozialhilfeträger. Der Landkreis T . meldete am 5. Juli 2007 Regressforderungen bei der Beklagten an. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 rechnete die Beklagte gegenüber dem Landkreis T . über die von dort mitgeteilten Kosten der Einglied e- rungshilfe bis Dezember 2008 ab. Die Kosten für eine sich anschließende B e- rufsausbildung des Geschädigten in einem Rehabilitationszentrum in M . wurden von Juli 2009 bis zum 9. August 2012 von der Rentenversicherung B . - getragen. Erstmals m it Schreiben vom 8. Juli 2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ersatzansprüche geltend . Die Beklagte wies die Zahlungsford e- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Za h- lungsbegehren weiter . Entsche idungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die von dem Kläger geltend gemachte R e- gressforderung für verjährt. D ie dreijährige Verjäh rungsfrist habe mit der Kenn t- nis des zuständigen Regresssachbearbeiters bei m Landkreis T . begonnen (§§ 19 5, 199 BGB) . Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG sei der Lauf der Verjährung bis zu der seitens der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 vorgenommenen Regulierung gehemmt gewesen und folglich mit dem 3 4 - 4 - 19. Oktober 2012 abgelaufen. Durch den Zuständigkeitsw echsel hin zum Kläger sei kein neues Regressrechtsverhältnis begründet worden, infolgedessen die Verjährungsfristen neu zu laufen begonnen hätten. Vielmehr habe der Kläger das Regressrechtsverhältnis als Rechtsnachfolger des zuvor zuständigen Soz i- alleistun gsträger s auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht in dem Zustand übe r- nommen , in dem es sich bei Rechtsübergang be fu nde n habe . Die R echtspr e- chung des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofs zur Rechtsnachfolge zwischen Sozialversicherungsträgern ( Urteil v om 1. Juli 2014 - VI ZR 391/13, VersR 2014, 1226 ) sei auf Sozialhilfeträger zu übertragen, d a insoweit eine Di f- ferenzierung dem § 116 SGB X nicht zu entnehmen und auch nicht anderweitig geboten sei . II. Da s Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Über prüfung nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen seine Beurteilung, der Kl a- geanspruch sei verjährt, nicht zu tragen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die durch die Anspruchsanme l- dung des Landkreises T . vom 5 . Juli 2007 ausgelöste Verjä h- rungshemmung habe mit dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2009 ihr Ende gefunden, beruht darauf, dass es an die Entsche i- dung des Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG zu geringe rech t- liche Anforde rungen gestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95, NJW - RR 1996, 474). Bei zutreffender Betrachtung ist eine die Verjährungshemmung beendende Entscheidung der Beklagten nicht ergangen. Damit ist die vorliegende Klage auch dann in un verjährter Zeit erhoben worden, 5 6 - 5 - wenn man mit dem Berufungsgericht von einer Rechtsnachfolge zwischen dem Landkreis T . und dem Kläger ausgehen wollte. 1. Der Senat ist an der revisionsrechtlichen Überprüfung der rechtlichen Folgen des Abrec hnungsschreibens der Beklagten vom 19. Oktober 2009 nicht dadurch gehin dert, dass die Revision lediglich die Auffassung des Ber ufungsg e- richts beanstandet, d er Kläger sei Rechtsnachfolger des Landkreises T . - geworden. Da nämlich die Revision d ie Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt und ihre Rüge zum Fehlen der Verjährungsvoraussetzungen mangels Rechtsnachfolge den geltend gemachten An spruch vollständig erfass t, ist der Streitgegenstand insgesamt in der Revisionsinstanz angefallen . Damit ist d ie revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ohne Bindung an die erhobenen Sachrügen uneingeschränkt eröffnet (§ 55 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO ; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, BGHZ 142, 92 , 94 ; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO , 13. Aufl., § 557 Rn. 2, 13). Sowohl die Schadensanmeldung durch den Landkreis T . vom 5. Juli 2007 als auch d as Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2009 selbst sind in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils , auf den d as Berufungsurteil verw eist , als Anlage n konkret in Bezug genommen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in dem Abrec h- nungsschreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2009 keine die Hemmung b e- endende Entscheidung d es Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG zu se hen. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung des bei dem Versich e- rer angemeldeten Anspruchs bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die En t- scheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zug eht. 7 8 9 - 6 - a) Zwar kann nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruch s- bejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers eine En t- scheidung i m Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG darstellen (vgl. da zu im E i n- zelnen Senatsurteil vom 30. Ap ril 1991 - VI ZR 229/90, BGHZ 114, 299, 301 ff. [zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aF] ). Jedoch können nur solche positiven Bescheide als Entscheidung im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dabei hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Ei n- zelfalls ab. Indes kann die Verjährungshemmung nur dann ihr Ende finden, wenn dem Anspr uchsteller durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Ford e- rungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung daher nur dann, wenn der Geschädigte - oder wie hier sein Zessionar - au f- grund dieser Entscheidung sicher sein kann, da ss auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Anspruchsteller die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demg e- mäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und en d- gültig sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. April 1991 - VI ZR 229/90, BGHZ 114, 299, 303; Senatsurteile vom 13. Juli 1982 - VI ZR 281/80 , VersR 1982, 1006; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 , VersR 1991, 179, 180 ; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 1 14/91 , VersR 1992, 604, 605; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95, NJW - RR 1996, 474 f. [jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 Pfl V G aF] ). b) Nach diesen Maßstäben kann v orliegend von einer umfassenden En t- scheidung der Beklagten im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG nicht gespr o- chen werden. 10 11 - 7 - aa) Zwar kann in der vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne Sch a- denspositionen ein Anerkenntnis im Sinne des § 2 12 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen (vgl. Senatsurteil e vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 , VersR 1986, 96, 97 ; vom 2. Dezember 2012 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 22 [ jeweils zu § 208 BGB aF] ; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 87/14, VersR 2015, 636 Rn. 8 ). Ein derar tiges Anerkenntnis, das zu einem Neubeginn der Verjährung des G e- samtanspruchs zu führen vermag, ist aber einer die Verjährungshemmung des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG beendenden Entscheidung nicht ohne weiteres gleichzusetzen; Verjährungs neubeginn und Verjährungshemmung können in entsprechenden Fällen nebeneinander treten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 208/82 - VersR 1984, 441, 442). Die zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Erklärung des Ver sich e- rers muss nicht nur ein Anerkenntnis im Sinne des § 2 12 Abs. 1 Nr. 1 BGB u m- fassen, sondern dem Geschädigten - oder wie hier seinem Rechtsnachfolger - auch umfassend und endgül tig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Ve r- sicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen geben (Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95, NJW - RR 1996, 474, 475) . bb ) Das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 19. O ktober 2009 beschränkt sich auf eine Regulierung der vom Landkreis T . bis Dezember 2008 geleisteten Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Ha f- tungsquote von zwei Drittel n . Da s Schreiben lässt damit nicht mit der gebot e- nen Klarh eit erkennen, ob die Beklagte auch alle künftigen angesichts der Ve r- letzungen des Geschädigten noch zu gewärtigenden Schadensposten, die bi s- her nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird, s o- weit sie betragsmäßig belegt werden. Es r eicht insoweit zur Erfüllung der A n- forderungen an eine die Verjährungshemmung beendende positive Entsche i- dung des Versicherers auch nicht aus, wenn d er Landkreis T . au f- grund des Abrechnungsschreiben s davon ausgehen konn te, dass der A n- 12 13 - 8 - spruch sgrund nicht mehr bestritten werde (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95, NJW - RR 1996, 474, 475). cc) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, da ss die Anspruchsanmeldung de s Landkreises T . am 5. Juli 2007 nur pauschal vorgenommen worden ist und d er Landkreis T . in der Folgezeit kein ausdrückliches Haftungsanerkenntnis der Beklagten verlangt hat. Zwar kann dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung bei der Bewertung einer als Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG in Frage kommenden Erklärung Bedeutung zukommen (vgl. S e- natsurteil vom 30. April 1991 - VI ZR 229/90, BGHZ 114, 299, 304). Bezieht sich indessen eine Schadensanmeldung wie hier um fasse nd und, ohne ins E i n- zelne zu gehen, auf alle Ansprüche aus einem Schadens ereignis, so muss auch eine zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahe n- de Entscheidung des Versicherers die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit bezüglich der inf olge dieses Schadensfalles relevanten Anspruchsinhalte au f- weisen (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95, NJW - RR 1996, 474, 475). Dies gilt zumal angesichts des in der Schadensanmeldung vom 5. Juli 2007 enthaltenen Hinweises auf das Fortdauer n der Hilfegewährung . Gera de an dieser Eindeutigkeit und Klarheit fehlt es bei dem vorliegend in Rede stehenden Abrechnungsschreiben der Be klagten, das sich in ganz eing e- schränkter Weise auf bestimmte bezifferte Rechnungsbeträge bezieh t . c) Mangels eine r den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG en t- sprechenden Entscheidung der Beklagten blieb die Verjährung somit über den 19. Oktober 2009 hinaus dauerhaft gehemmt. Die Beklagte wird dadurch nicht unbillig belastet, denn sie hatte es in Kenntnis der sc hwerwiegenden Unfallfo l- gen des Geschädigten , seiner dauerhaften Hilfsbedürftigkeit und der darauf b e- ruhenden wahrscheinlichen weiteren Schadenspositionen selbst in der Hand, 14 15 16 - 9 - die Verjährung durch eine formwahrende und eindeutige Erklärung wieder in Lauf zu setzen. Entsprechend ist es dem Anspruchsteller weder unter dem G e- sichtspunkt der Verwirkung noch im Übrigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen einer wirksamen Entscheidung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG und damit auf die Fortdauer der Verjä hrungshemmung zu berufen . Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes b e- rechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht mehr r echnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 1/76, NJW 1977, 674, 675 [zu § 3 Nr. 3 Satz 3 Pf l VG aF] ; MünchKomm/Schneider, VVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 38). 3. Nach all dem kommt es auf die von Berufungsgericht und Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Landkreises T . in das Regressrechtsverhältnis nach § 116 SGB X so eingetreten ist, wie es sich bei dem Rechtsübergang befand, oder ob er, wie die Revision meint, als (latenter) Gesamtglä ubiger mit einem originär eigenen Regressa nspruch neben den Landkreis T . getreten ist, nicht en t- scheidungserheblich an. D amit kann zugleich d ie Frage offen bleiben , ob sich die zum Rechtsübergang bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten Grund - sätze des Senatsurteil s vom 1. Juli 2014 (VI ZR 391/13, VersR 2014, 1226) o h- ne Weiteres auf den örtlichen Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern übertragen lassen, oder ob angesichts der auch im Übrigen im Rahmen von § 116 SGB X anerkannten Be sonderheiten bei Sozialhilfeträgern (vgl. Senatsu r- teile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192) und des Nachrangs de r Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) - zu mal im Fall lä n- gerer Leistungsunterbrechungen - verjährungsrechtlich etwas anderes gilt . 17 - 10 - III. Da das Berufungsgericht zu den weiteren Voraussetzungen, insbesond e- re zur Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs keine Festste l- lungen getroffen ha t, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 17.09.2015 - 8 O 204/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.05.2016 - 14 U 168/15 - 18
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