BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 227/01 Verkündet am: 16. April 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Ba Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Ve r - halten des Verletzten. BGH, Urteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 16. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 23. Mai 2001 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte und seine Ehefrau, die Zeugin S., lebten seit 25. Mai 1997 getrennt. Die Zeugin unterhielt nach der Trennung eine freundschaftliche B e - ziehung zum Bruder des Klgers. Am Abend des 30. Mai 1997 hielt sich Frau S. in der im zweiten Oberg e - schoß gelegenen 1-Zimmer-Wohnung ihres Freundes auf. Der Klger leistete ihr Gesellschaft. Sein Bruder hatte zuvor die Wohnung verlassen, um Getrnke zu holen. Der Beklagte vermutete, seine Ehefrau könne sich in der Wohnung ihres Freundes aufhalten. Er kam daher zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr dort hin und verlangte laut schimpfend Einlaß, weil er mit seiner Ehefrau reden wollte. Er trat die Wohnungseingangstr und sodann die Tr vom Flur zum Wohnzi m - mer ein. Als der Beklagte mit der Flurtre in das Wohnzimmer "hineinkrachte", riß der Klger das Fenster auf und sprang aus ca. acht bis zehn Meter Höhe hinaus. Dabei zog er sich u.a. eine Kompressionsfraktur des dritten Lende n - wirbelkörpers und eine Trmmerfraktur der Speichenbasis des linken Handg e - lenkes zu. Der Klger begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 30.677 , eine Unkostenpauschale von 25,57 und Attestkosten von 303,55 sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren immateriellen Schaden durch eventuell auftretende Sptfolgen des Unfalles und der dabei erlittenen Verletzungen zu ersetzen, soweit diese nicht durch das Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 16. Mrz 1998 festgestellt worden seien. - 4 - Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach fr gerechtfertigt e r - klrt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage a b - gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im w e - sentlichen ausgefhrt, der Klger wre zwar mit Sicherheit nicht aus dem Fe n - ster des zweiten Obergeschosses gesprungen, wenn der Beklagte nicht g e - waltsam in die Wohnung eingedrungen wre. Der Beklagte habe daher durch sein Verhalten eine Bedingung fr die Krperverletzung des Klgers gesetzt. Zweifelhaft sei aber, ob dieses zur Verletzung fhrende Verhalten des Bekla g - ten noch als adquat kausal angesehen werden knne. Selbst wenn es nicht gnzlich unwahrscheinlich sei, daû jemand, der nach dem gewaltsamen Ei n - dringen eines Fremden in die Wohnung um Leib und Leben frchte und dabei aus Angst einen gefhrlichen Fluchtweg benutze, sei ein lebensgefhrlicher Sprung aus einem acht bis zehn Meter ber dem Erdboden gelegenen Fenster zeitlich vor einem krperlichen Angriff nicht ohne weiteres als Fluchtweg anz u - sehen. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Hierfr msse der Beklagte zumindest fahrlssig nicht erkannt haben, daû sein widerrechtl i - ches Eindringen in die Wohnung beim Klger eine Schreckreaktion habe au s - lsen knnen, in deren Verlauf der Klger aus dem Fenster acht bis zehn M e - ter in die Tiefe springen werde. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Bekla g - ten sei diesem aber unbekannt gewesen, welche anderen Personen sich auûer - 5 - seiner Ehefrau noch in der Wohnung aufgehalten htten. Allenfalls habe er damit rechnen mssen, daû der Freund seiner Frau sich aus Angst zu einer folgenschweren Spontanreaktion motivieren lassen knne. Der Beklagte habe sich aber nicht vorstellen mssen, daû ein vllig unbeteiligter Dritter, von de s - sen Anwesenheit er nichts gewuût habe, eine Verwechslung befrchten knne und den gefhrlichen Sprung ausfhren werde. Hilfsweise sei von einem Mi t - verschulden des Klgers in Hhe von 2/3 auszugehen. II. Diese Erwgungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtl i - chen Überprfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, daû das rechtswidrige (und sogar als Hausfriedensbruch strafbewehrte, vgl. § 128 StGB) Verhalten des Beklagten urschlich im logisch- naturwissenschaftli chen Sinne fr den lebensgefhrdenden Sprung des Kl - gers aus dem acht bis zehn Meter ber dem Erdboden liegenden Fenster der Wohnung war. Das Oberlandesgericht stellt - von der Revision unbeanstandet - fest, daû der Kl - ger nicht aus dem Fenster gesprungen wre, wenn der Beklagte nicht gewal t - sam in die Wohnung eingedrungen wre. Das gewaltsame Eindringen kann mithin nicht hinweggedacht werden, ohne daû die Schdigung des Klgers entfiele (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93 - NJW 1995, 126, 127). - 6 - 2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in Zweifel zieht, der Zusammenhang zwischen dem Eindringen des Beklagten in die Wohnung und dem Sprung des Klgers sei adquat kausal. Zwar ist der Ansatzpunkt nicht zu beanstanden, daû die Kausalitt im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne allein zur Schadenszurechnung nicht ausreicht. Sie bedarf vielmehr, um eine zu weitgehende Ausdehnung der Schadensersatzpflicht zu verhindern, einer Ergnzung durch weitere Zurec h - nungskriterien. Nach stndiger Rechtsprechung muû deshalb das zum Sch a - den fhrende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenart i - gen, unwahrscheinlichen und nach dem gewhnlichen Verlauf der Dinge auûer Betracht zu lassenden Umstnden geeignet sein, einen Erfolg der eingetret e - nen Art herbeizufhren (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. September 1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410, 1411). Mit dem Erfordernis der Adquanz sollen nmlich nur ganz auûerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende Schdigungen herausgefiltert werden. Hiernach ist die Adquanz zu bejahen, wenn durch das Verhalten des Schdigers eine gesteigerte Gefahrenlage g e - schaffen worden ist, die generell geeignet ist, Schdigungen der eingetretenen Art herbeizufhren. Bei Bercksichtigung dieser Grundstze kann der Beurteilung des B e - rufungsgerichts, es sei zweifelhaft, ob das Verhalten des Beklagten hier a d - quat kausal fr den eingetretenen Schaden war, nicht beigetreten werden. Als der Beklagte zunchst die Wohnungseingangstr und sodann die vom Flur zum Wohnzimmer fhrende Tr eingetreten hatte, war dieses Toben geeignet, eine in der Wohnung befindliche Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewh n - - 7 - lichen Verlauf der Dinge auûer Betracht zu lassenden Umstnden zu vern g - stigen und zum Sprung aus dem Fenster zu veranlassen. Daran ndert es nichts, daû der Beklagte mglicherweise keine Drohungen geuûert und noch nicht zu erkennen gegeben hatte, er werde den Klger krperlich angreifen. Mit einem solchen Angriff muûte der Klger nach dem vorausgegangenen Verha l - ten des Beklagten zumindest rechnen, zumal dieser den Bruder des Klgers nicht persnlich kannte und deshalb damit zu rechnen war, daû er den Klger fr den Nebenbuhler halten werde. Das legt auch der von der Revision im A n - schluû an die Bekundung der Zeugin S. behauptete Ruf des Beklagten nach dem Sprung des Klgers ("Ich bringe Dich um, Du Sau") nahe. 3. Die Haftung des Beklagten scheitert ferner nicht daran, daû der g e - schdigte Klger die Verletzungen durch seinen Sprung aus dem Fenster selbst mit herbeigefhrt hat. Der Sachverhalt ist dadurch geprgt, daû der B e - klagte selbst durch sein schuldhaftes Verhalten fr die Personen in der Wo h - nung nur eine Gefhrdung herbeigefhrt hat, whrend der Schaden - die Ve r - letzung des Klgers - erst durch den Klger selbst verwirklicht worden ist. Fr die haftungsrechtliche Wrdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat Beurteilungsgrundstze entwickelt. Danach kann zwar unter Umstnden dann, wenn ein Schaden bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Han d - lung des Schdigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein vllig ungewhnliches und unsachgemûes Verhalten des Geschdigten ausgelst worden ist, die Grenze berschritten sein, bis zu der dem Schdiger der Eingriff und dessen Auswirkungen als ha f - tungsausfllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden k n - nen. Eine fr den Schaden miturschliche willentliche Handlung des Verletzten schlieût aber nicht stets und ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen z u - zurechnen, der die schdigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand - 8 - nmlich fr die Handlung des Geschdigten ein rechtfertigender Anlaû oder wurde sie durch das haftungsbegrndende Ereignis herausgefordert, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schdigers bestehen, weil sich die Reaktion dann nicht als ungewhnlich oder gnzlich unangeme s - sen erweist (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 - VersR 1997, 458, 459 m.w.N.). So kann nach der stndigen Rechtsprechung des e r - kennenden Senats jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefhrdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willens entschluû auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Mot i - vation beruht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in Fllen bejaht, in denen sich jemand der (vorlufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefh r - denden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteige r - ten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 164, 166 m.w.N.). Um einen solchen Fall der "Nacheile" geht es vorliegend allerdings nicht. Die genannten Erwgungen kommen indes nicht nur in den sogenannten "Verfolgungsfllen" zum Tragen. Sie sind vielmehr Ausdruck eines auf rechtl i - chen Wertungen beruhenden Zurechnungsverstndnisses, das allgemein gilt, wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1993 VI ZR 283/92 VersR 1993, 843, 844). Der erkennende Senat hat deshalb auch in anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - VersR 1978, 540, 541; vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79 - - 9 - VersR 1981, 192, 193; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 ± aaO). Dabei setzt der Begriff der Herausforderung voraus, daû der Schdiger durch ein vorwerfbares Tun bei dem Geschdigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefhrdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfllung, Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 f. und vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 ± aaO 541). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat dadurch, daû er zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungseingangstr g e - klopft und sodann diese sowie die vom Flur zum Wohnzimmer fhrende Tr eingetreten hat, in vorwerfbarer Weise fr den Klger eine gesteigerte Gefa h - renlage geschaffen. Vergeblich versucht die Revisionserwiderung das Handeln des Klgers als von einer nicht billigenswerten Motivation getragen darzuste l - len. Unter den dargestellten Umstnden muûte der Klger befrchten, der B e - klagte werde ihn krperlich angreifen. Durch das Eintreten der Tren hatte der Beklagte eine Gewaltbereitschaft gezeigt, durch die der Klger sich in seiner krperlichen Integritt schon bedroht fhlen durfte, bevor er ttlich angegriffen worden war. Wenn der Klger zum Schutz vor den befrchteten Gewalttti g - keiten den Sprung aus dem Fenster wagte, war dies eine zumindest verstndl i - che und unter dem Gesichtspunkt des Selbstschutzes auch im Ansatz bill i - genswerte Motivation, die auf der schon angebahnten Linie des Verhaltens des Beklagten lag und sich als Folge des Verhaltens des Beklagten darstellte, und dies auch dann, wenn der Klger entsprechend dem Vortrag des Beklagten von athletischer Statur sein sollte. Das Verhalten des Klgers war bei der hier vom Beklagten gezeigten Gewaltbereitschaft nach allem der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenlage - 10 - nicht soweit entrckt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Klgers hineinverlagert, daû der Beklagte dafr gerechterweise nicht mehr haftbar zu machen wre (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 29 ff.; vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 - VersR 1991, 1293, 1294; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 ± aaO 459). 4. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schlieûlich ein Ve r - schulden des Beklagten, wenn es meint, der Beklagte habe nicht damit rec h - nen mssen, gerade bei dem Klger, den der Beklagte nicht gekannt und von dessen Anwesenheit in der Wohnung er nichts gewuût habe, eine Schreckr e - aktion auszulsen. Hierbei wird verkannt, daû sich das Verschulden des Beklagten nicht auf den eingetretenen Schaden erstrecken muû. Ausreichend ist vielmehr, daû der Schdiger voraussehen kann, es knne aufgrund seines Verhaltens irgendwie eine Person krperlich zu Schaden kommen; nicht erforderlich ist, daû der Schdiger die konkrete Schdigung des tatschlich Verletzten vorhersehen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 33; 59, 30, 39; 75, 328, 329 f.). Es ist daher nicht maûgebend, ob der Beklagte mit der Anwesenheit des Klgers in der Wohnung seines Nebenbuhlers und mit dem schdigenden Sprung aus dem Fenster rechnete oder rechnen muûte. Ein Verschulden im Sinne der Fahrlssigkeit ist dem Beklagten schon deshalb vorzuwerfen, weil er die Ve r - letzung irgendeiner Person etwa beim Eintreten der Tren in Betracht ziehen muûte. Eine Verwechslung des Tatopfers (error in persona) wre schon nach allgemeinen Grundstzen unerheblich. Ausreichend fr den Fahrlssigkeit s - vorwurf ist daher, daû bei dem Vorgehen des Beklagten fr diesen vorherse h - bar eine Person zu Schaden kommen konnte. Insoweit spielt es keine Rolle, ob und welche Person auf welche Weise verletzt wurde. - 11 - 5. Das angegriffene Urteil hat nach den obigen Ausfhrungen ± entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ± auch nicht deshalb Bestand (§ 563 ZPO a.F.), weil die Mitverursachung durch den Klger als so erheblich zu we r ten (§ 254 Abs. 1 BGB) wre, daû der Verschuldensbeitrag des Beklagten da-hinter vllig zurcktreten wrde. Das Berufungsgericht wird vielmehr unter B e rcksichtigung der dargestellten Rechtsgrundstze die beiderseitigen Verursa- - 12 - chungsbeitrge und ein eventuelles Mitverschulden des Klgers neu zu g e - wichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Kln NJW 1982, 2260, 2261). Dr. Mller Dr. Greiner Wel l - ner Pauge Sthr
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