BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 227/04 vom 24. August 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juli 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Fe-bruar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Ent-scheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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