BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 227/04 vom 19. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Pots-dam vom 24. Juni 2004 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 8.604,78 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Beschwer der Be-klagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 200 gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO. 1 F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337gebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-meinen Grunds344tzen der 247247 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.). 2 Nach einseitiger Erledigungserkl344rung bestimmt sich der Wert der Be-schwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserkl344rung ent- 3 - 3 - standenen Kosten (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.Nachw.). Daf374r macht es keinen Unterschied, ob die Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledig hat, in der Urteilsformel oder - wie hier - in den Entscheidungsgr374nden des Urteils ge-troffen wird, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche R344umungsurteil mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen worden ist, der R344u-mungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Beklagten aus dem ihnen von den Kl344gern vermieteten Anwesen erledigt. Denn auch durch diese Ent-scheidung sind die Beklagten nur insoweit beschwert, als sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 27.11.2003 - 26 C 249/03 - LG Potsdam, Entscheidung vom 24.06.2004 - 11 S 3/04 -
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