BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 227/05 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zu einem Anspruch auf Ersatz der Kosten 204f374r die Beseitigung und Entsorgung der vier mangelhaften Brandschutzelemente und die Beseitigung der Besch344digungen, die durch die M344ngel des Einbaus entstanden sind und durch die Entfernung der vier mangelhaften Brandschutzelemente noch entstehen werden223 nicht schl374ssig vorgetragen, rechtfertigen die Zulassung nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 38.510,19 200 Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.09.2004 - 2/26 O 160/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2005 - 19 U 193/04 -
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