BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 227/05 vom 5. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 31. August 2005 wird zur374ckgewie-sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat schlie337t aus, dass die angefochte-ne Entscheidung auf dem von der Beschwerde ger374gten Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Die bei Pr374fung der Verwirkung der Leistungsanspr374che vom Berufungsge-richt angestellte Gesamtbetrachtung tr344gt auch dann das von diesem gefundene Ergebnis, wenn ber374cksichtigt wird, dass der Kl344ger nur k374rzere Zeit Beitr344ge an die Beklagte geleistet hat. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dem Kl344ger wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanw344l-tin Dr. A. Prozesskostenhilfe bewilligt. - 3 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 82.961,57 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 17.02.2005 - 19 O 112/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.08.2005 - 8 U 60/05 -
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