BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 227/06 Verk374ndet am: 16. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OEG 247 5, BVG 247 81a, BGB 247247 407, 412 F374r den Forderungs374bergang gem344337 247247 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt. F374r die Kenntnis von dem Rechts374bergang gen374gt grunds344tzlich die Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem Opferentsch344digungsgesetz zu rechnen ist. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06 - LG L374beck AG L374beck - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land (im Folgenden: der Kl344ger) macht gegen den Beklag-ten Ersatzanspr374che aus nach 247247 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG 374bergegangenem Recht geltend. Der Beklagte ist Alleinerbe von B., der am 25. Juni 2003 S. t366te-te und sich kurz danach selbst das Leben nahm. Der Kl344ger erbrachte der Wit-we des Opfers, Frau S., Leistungen nach dem Opferentsch344digungsgesetz. 1 Auf den am 17. Juli 2003 eingegangenen Antrag von Frau S. bewilligte das Landesamt f374r soziale Dienste ihr mit Bescheid vom 6. Januar 2004 eine 2 - 3 - Witwengrundrente in H366he von monatlich 372 200 ab Juli 2003. Auf ihren Antrag vom 14. Januar 2004 wurde ihr mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ein Bestat-tungsgeld von 958 200 zuerkannt. Unter dem 30. September/20. Oktober 2003 schlossen Frau S. und der Beklagte einen Vergleich, in dem dieser sich ver-pflichtete, an Frau S. zur Erledigung aller Anspr374che, die ihr "als Erbin" zuste-hen oder zustehen k366nnten, 26.000 200 zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages ist erfolgt. Der Kl344ger verlangt Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhalts-schadens f374r den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005 in H366he von monatlich 128,78 200. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und seines Streithelfers hat das Landgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kl344ger stehe kein An-spruch aus 374bergegangenem Recht von Frau S. zu, weil deren Anspr374che ge-gen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Dieser er-fasse 374ber seinen Wortlaut hinaus nicht nur Forderungen, die Frau S. als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zust374nden, sondern auch die Beerdigungskos-ten und den Unterhaltsschaden. Dies belege die dem Vergleichsabschluss vo-rausgegangene Korrespondenz. Frau S. habe 374ber den in dem Vergleich gere-gelten Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten wirksam verf374gen k366nnen, da ein gesetzlicher Forderungs374bergang auf den Kl344ger nicht schon zum Zeit- 4 - 4 - punkt des Schadensfalles, sondern erst in dem Zeitpunkt erfolgt sei, als Frau S. die jeweiligen Leistungen nach dem Opferentsch344digungsgesetz beantragt ha-be. Dies sei hinsichtlich der Beerdigungskosten erst nach dem Abschluss des Vergleichs geschehen. Der Antrag auf Bewilligung einer Witwenrente sei zwar vorher gestellt worden, doch habe der Beklagte davon im Zeitpunkt der Zahlung des Vergleichsbetrages keine Kenntnis gehabt. Mit R374cksicht darauf st374nden seiner Inanspruchnahme durch den Kl344ger die Vorschriften der 247247 412, 407 BGB entgegen. II. Das angegriffene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht Stand. 5 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der zwischen Frau S. und dem Beklagten ge-schlossene Vergleich auch die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden erfassen sollte. Die Auslegung einer individuellen Vereinbarung ist im Revisi-onsrechtszug nur beschr344nkt nachpr374fbar. Sie unterliegt der Nachpr374fung aber jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfah-rungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Versto337 ge-gen anerkannte Auslegungsgrunds344tze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle f374r die Auslegung wesentlichen Tatsachen ber374cksichtigt worden sind (vgl. Se-natsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 f. und vom 7. M344rz 2006 - VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659, 660; BGH, Urteil vom 26. Feb-ruar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier nicht der Fall. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der gem344337 247247 133, 157 BGB vorzu-nehmenden Auslegung der Vereinbarung vom 30. September/20. Oktober 2003 6 - 5 - 374ber deren Wortlaut hinaus die dem Vergleichsabschluss vorausgegangene Korrespondenz ber374cksichtigt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau S. mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2003 u.a. den Ersatz der Beerdigungskosten und ihres k374nftigen Unterhaltsschadens verlangt. Auch die nachfolgende Korrespondenz zeigt, dass gerade auch diese Anspr374che mit dem angestrebten Vergleich erledigt werden sollten. Tatsachenvortrag dazu, dass die Beteiligten 374ber diese Scha-denspositionen keine Einigkeit erzielt und sie deshalb aus der Abfindungsver-einbarung ausgeklammert h344tten, zeigt die Revision nicht auf. Bei dieser Sach-lage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, Gegenstand des Ver-gleichs seien 374ber dessen Wortlaut hinaus nicht nur die Anspr374che, die Frau S. als Erbin zust374nden, sondern s344mtliche Anspr374che, die ihr aufgrund der T366tung ihres Ehemannes durch B. gegen den Beklagten als dessen Erben zustehen oder zustehen k366nnten, keinen durchgreifenden Bedenken. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch die An-spr374che von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhalts-schadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kl344ger 374bergangen. Der For-derungs374bergang gem344337 247247 5 OEG, 81a BVG, 823 BGB vollzog sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat. 7 a) Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadens-ersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gew344hrung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang 374ber, in dem dieses nach Ma337gabe des Bun-desversorgungsgesetzes Leistungen an den Gesch344digten oder seine Hinter-bliebenen zu erbringen hat. Der Forderungs374bergang hat zum Ziel, dem Be-rechtigten Verf374gungen 374ber Schadensersatzanspr374che schon dann zu verweh-ren, wenn zun344chst noch ungewiss ist, ob und in welcher H366he der Versor-gungstr344ger Leistungen erbringen wird, dieser aber in Zukunft wegen solcher 8 - 6 - Leistungen auf einen R374ckgriff beim Sch344diger angewiesen sein kann (vgl. Se-natsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029). F374r den Zeitpunkt des Rechts374bergangs ist in F344llen dieser Art nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Leistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forde-rungs374bergang Leistungen eines Sozialhilfetr344gers oder eines Sozialversiche-rungstr344gers zugrunde liegen. In den F344llen, in denen ein nur nachrangig leis-tungspflichtiger Sozialhilfetr344ger im Sinne von 247 116 Abs. 1 SGB X Leistungen zu gew344hren hat, findet die Legalzession statt, wenn infolge des sch344digenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch f374r eine Bed374rftigkeit des Gesch344digten, mit der Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist (Senatsurteil BGHZ 131, 274, 279). Demgegen374ber sind im Rahmen eines Sozialversiche-rungsverh344ltnisses mit R374cksicht auf diese besondere Beziehung, die eine k374nftige Leistungspflicht nahe legt (vgl. BGHZ 48, 181, 186), nur geringe Anfor-derungen an die Vorhersehbarkeit k374nftiger Versicherungsleistungen zu stellen. Hier reicht f374r einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden Rechts374bergang schon die - wenn auch weit entfernte - M366glichkeit aus, dass eine Leistungs-pflicht des Versicherungstr344gers gegen374ber dem Verletzten irgendwie in Be-tracht kommt, die Leistungspflicht also nur nicht v366llig unwahrscheinlich, d.h. geradezu ausgeschlossen sein darf (Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 f. und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO). Nach diesen Grunds344tzen vollzieht sich ein Forderungs374bergang nach 247 81a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte M366glichkeit daf374r besteht, dass dem Gesch344digten Versorgungsleistungen zu gew344hren sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918 und vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Fehl in: Wilke, SozEntschR, 7. Aufl., - 7 - 247 81a BVG, Rn. 20). Dasselbe gilt f374r den Rechts374bergang gem344337 247247 5 OEG, 81a BVG auf den nach 247 4 OEG im Rahmen der Opferentsch344digung leis-tungspflichtigen Versorgungstr344ger. Dieser gesetzliche Forderungs374bergang setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick der sch344digenden Handlung kraft Gesetzes von selbst (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - aaO und vom 28. M344rz 1995 - VI ZR 244/94 - VersR 1995, 600, 601 mit zust. Anm. von Frahm, VersR 1995, 768; ebenso: OLG Hamm, r+s 1999, 418; OLG Celle, OLGR 2000, 195, 196; OLG Dresden, OLGR 2001, 508, 509 f.; Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl., 247 5 Rn. 2 und 4; Schulz-L374ke/Wolf, Gewalttaten und Opferentsch344digung, 1977, 247 5 OEG Rn. 3). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Um-stand, dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 8 Satz 1 OEG nur auf Antrag gew344hrt wer-den, keine abweichende rechtliche Beurteilung. F374r den Forderungs374bergang gem344337 247247 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberech-tigte einen Versorgungsantrag stellt. 9 aa) Der in 247 5 OEG, 247 81a BVG vorgesehene Forderungs374bergang dient dazu, dem Versorgungstr344ger den Regress gegen374ber dem Sch344diger hinsicht-lich der Belastung mit Leistungen zu erm366glichen, die mit dem dem Sch344diger aufgegebenen Schadensersatz deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Richtig ist, dass der Versorgungsan-spruch einen Antrag des Berechtigten voraussetzt (vgl. BSGE 2, 289, 290 = NJW 1957, 197) und deshalb nicht schon mit dem Eintritt der gesundheitlichen Sch344digung im Sinne des 247 1 OEG, sondern grunds344tzlich erst mit der erfolgten Antragstellung entsteht (vgl. auch 247 40 Abs. 1 SGB I). Diese kann indessen trotz des materiellrechtlichen Antragsprinzips zu einer r374ckwirkenden Leis- 10 - 8 - tungspflicht des Versorgungstr344gers f374hren (D374sseldorf in Schoreit/D374sseldorf, OEG, 1977, 247 1 Abs. 1, Anm. 17). So ist f374r den Anspruch auf Gew344hrung eines Bestattungsgeldes gem344337 247 36 BVG nicht Voraussetzung, dass der Antrag vor der Beisetzung des Opfers gestellt wird. Nach 247 18 Abs. 3 Satz 1 BVG sind grunds344tzlich auch die Kosten f374r eine von dem Gesch344digten vor der Antrag-stellung selbst veranlasste Heilbehandlung zu erstatten. Wird der Erstantrag auf Hinterbliebenenversorgung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Opfers gestellt, beginnt die Versorgung gem344337 247 61 lit. a BVG mit dem auf den Ster-bemonat folgenden Monat. Diese im Gesetz angelegte r374ckwirkende Leis-tungspflicht gebietet es, dass der Versorgungstr344ger wegen seiner sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Gesch344digten im Wege des Regresses auch bez374glich der Sch344den zugreifen kann, die zeitlich vor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind. Dies wird dadurch ge-w344hrleistet, dass der Anspruch des Gesch344digten oder des Hinterbliebenen gegen den Dritten nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern schon zum Zeitpunkt des Entstehens auf das nach 247 4 OEG zur Gew344hrung von Leis-tungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichtete Land 374bergeht (Kunz/Zellner, aaO; Schulz-L374ke/Wolf, aaO). bb) Der erkennende Senat verkennt nicht, dass infolge dieser Rechtslage eine unmittelbare Schadensregulierung und insbesondere der Abschluss von Abfindungsvergleichen zwischen Versorgungsberechtigtem und Sch344diger er-schwert werden k366nnen. Auch kann sich ein fr374hzeitiger Forderungs374bergang f374r einen "T344ter-Opfer-Ausgleich", wie er im Strafrecht angelegt ist (247 46a StGB, 247247 155a, 155b StPO), als hinderlich erweisen und damit dem Auss366hnungsge-danken zuwiderlaufen. Diese Gesichtspunkte haben jedoch bei der Abw344gung der schutzw374rdigen Interessen - n344mlich des Erhalts der R374ckgriffsm366glichkeit des Versorgungstr344gers wegen seiner zu gew344hrenden Leistungen auf den Schaden einerseits und der abschlie337enden Regulierung des Schadens durch 11 - 9 - den Sch344diger andererseits - zur374ckzutreten, zumal eine sachgerechte Rege-lung unter Einbeziehung des Versorgungstr344gers in den Vergleichsabschluss grunds344tzlich m366glich bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO). Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob dem Berechtigten, der ohne Beteiligung des Versorgungstr344gers mit dem Sch344-diger einen Abfindungsvergleich geschlossen und von ihm Ersatzleistungen erhalten hat, aus diesem Grund Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-setz gem344337 247 2 Abs. 1 OEG wegen Unbilligkeit versagt werden k366nnten (vgl. dazu Sack, VersorgB 1983, 138; 1984, 6), kommt es vorliegend nicht an. c) Dass im Streitfall bereits zum Zeitpunkt der T366tungshandlung damit zu rechnen war, dass Versorgungsleistungen nach Ma337gabe von 247 1 Abs. 1 OEG zu erbringen sein w374rden, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Revisi-onserwiderung auch nicht in Frage gestellt. 12 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Kl344ger die von dem Beklagten an Frau S. geleistete Zahlung auch nicht nach 247247 407 Abs. 1, 412 BGB gegen sich gelten lassen. 13 a) Auf den Rechts374bergang gem344337 247 5 OEG finden die Vorschriften der 247247 398 ff. BGB entsprechende Anwendung (247 412 BGB). An die Kenntnis vom Forderungs374bergang sind, um den Schutz der sozialen Leistungstr344ger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gl344ubigerwechsel unterlaufen zu k366nnen, nur ma337volle Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 120, 128). Diese haben sich an den Umst344nden auszurichten, die den fr374hen Zeitpunkt des Rechts374bergangs bewirken (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37). So gen374gt es etwa in den F344llen, in denen die Leistungspflicht vom Bestehen eines Sozialversicherungsverh344ltnisses ab-h344ngt, dass der Sch344diger Umst344nde kennt, von denen allgemein bekannt ist, 14 - 10 - dass sie den Verletzten versicherungspflichtig machen (Senatsurteil vom 7. Mai 1968 - VI ZR 179/66 - VersR 1968, 771, 772; vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447 und vom 4. Oktober 1983, aaO). 15 b) Nach diesen Grunds344tzen kann offen bleiben, ob der Kl344ger, wie in Ziff. 7 der zu 247 81a BVG erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen, die Witwe des Opfers und den ersatzpflichtigen Beklagten unverz374glich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die gesetzlichen Schadenersatzanspr374che oder ein Teil von ihnen auf das klagende Land 374bergegangen sind und sie sich daher jeder Verf374gung, insbesondere des Abschlusses von Vergleichen, zu enthalten haben. Der Beklagte hatte bei Abschluss des Abfindungsvergleichs jedenfalls Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen des Kl344gers nach dem Opferentsch344digungsgesetz zu rechnen war. Die Revisionserwiderung stellt nicht in Abrede, dass der Beklagte von dem vors344tzlichen, rechtswidrigen t344tli-chen Angriff seines Erblassers gegen den Verstorbenen und von dessen ge-waltsamem Tod wusste. Er hatte bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung mit der Witwe des Opfers der Gewalttat auch Kenntnis davon, dass es eine Hinter-bliebene gab. Damit kannte er die Tatsachen, die im Streitfall den Versor-gungsanspruch gem344337 247 1 Abs. 1 OEG begr374nden (vgl. auch VV Ziff. 3 Satz 2 zu 247 81a BVG). Auf die Kenntnis von der Antragstellung kommt es nicht an, da diese - wie oben dargelegt - nicht Voraussetzung f374r den Forderungs374bergang ist. III. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel-lungen zur H366he der streitgegenst344ndlichen Forderungen getroffen hat, war die 16 - 11 - Sache gem344337 247 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG L374beck, Entscheidung vom 17.01.2006 - 27 C 1154/05 - LG L374beck, Entscheidung vom 12.10.2006 - 14 S 45/06 -
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