BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 227/06 Verk374ndet am: 18. Juli 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 157 D, Ga Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragsh344ndlervertrag, nach der sich der Herstel-ler verpflichtet, von dem H344ndler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die n344her bezeichnete Voraussetzungen erf374llen, zur374ckzu-kaufen, ist nicht dahin auszulegen, dass der R374ckkaufanspruch entf344llt, wenn der ehemalige H344ndler im Anschluss an den H344ndlervertrag f374r den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) t344tig bleibt. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war auf der Grundlage eines H344ndlerformularvertrages vom 1. Dezember 1996 / 5. Juni 1997 Kfz-Vertragsh344ndlerin der Beklagten. Der Ver-trag wurde durch K374ndigung der Beklagten zum 30. September 2003 beendet. Er enth344lt in Art. 7 der Zusatzbestimmungen zum H344ndlervertrag f374r Vertrieb und Service folgende Regelung: 1 "UNTERST334TZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG 7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf R334CKNAHME-F304HIGER GEGENST304NDE - 3 - Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER-TRAGSH304NDLERS verpflichtet, die R334CKNAHMEF304HIGEN GEGEN-ST304NDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. 205 7.2 R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE Die R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE und deren Preise sind: 205 (d) fabrikneue O. TEILE (i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden 205; und (ii) die in den bei Vertragsbeendigung g374ltigen Preislisten f374r Teile als lieferbar aufgef374hrt sind205; und (iii) die der VERTRAGSH304NDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. F374r die R374cknahme der O. TEILE gelten die von O. ver366ffentlich-ten H344ndlerpreise, die an dem Tage g374ltig sind, an dem die K374ndigung wirksam wird, abz374glich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. TEILE gew344hrten Nachl344sse und zuz374glich der dem VERTRAGSH304ND-LER tats344chlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur H366he von 5% dieser H344ndlerpreise. 7.3 Pflichten des VERTRAGSH304NDLERS O. ist nur dann verpflichtet, R334CKNAHMEF304HIGE GEGENST304NDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSH304NDLER die nach-stehenden Bestimmungen einh344lt. 205 Der VERTRAGSH304NDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der K374ndigung dieses VERTRAGES eine vollst344n-dige und aufgeschl374sselte Aufstellung s344mtlicher R334CKNAHMEF304HI-GER GEGENST304NDE au337er KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Mo-nats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Inner- - 4 - halb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VER-TRAGSH304NDLER diese R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE un-ter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen an-gegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege-benen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Trans-portmitteln zum Versand bringen. 205 7.4 Bezahlung durch O. O. wird nach Erhalt der R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren 334ber-pr374fung dem VERTRAGSH304NDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften R334CKNAHMEF304HIGEN GEGENST304NDE nebst den vom VERTRAGSH304NDLER verauslagten Kosten f374r normalen Transport entspricht. 205" Seit dem 1. Oktober 2003 ist die Kl344gerin f374r die Beklagte auf der Grund-lage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. -Service-Partner t344tig. In diesem Vertrag hei337t es: 2 "20.4.5 Tats344chliche Beendigung der Zusammenarbeit Die R374cknahmepflicht von O. nach Artikel 20.4 dieses VERTRAGES gilt nur, wenn und soweit mit der Beendigung dieses VERTRAGES auch ein tats344chliches Ende der Zusammenarbeit zwischen O. und dem SERVICE-PARTNER verbunden ist. Sie gilt insbesondere dann nicht, wenn und soweit der SERVICE-PARTNER aufgrund eines sich anschlie-337enden Folgevertrages in der Lage ist, R334CKNAHMEF304HIGE GE-GENST304NDE weiter zu verwenden. 23.6 Vollst344ndiger Vertrag Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem VERTRAG gibt es zwischen den Parteien keine weiteren m374ndlichen oder schriftlichen Ver-einbarungen oder Verst344ndigungen, die diesen VERTRAG oder die von diesem VERTRAG geregelten Bereiche betreffen. 205 Soweit dies in diesem VERTRAG nicht ausdr374cklich anders vorgesehen ist, werden durch diesen VERTRAG alle fr374heren Vereinbarungen zwi-schen den Parteien ersetzt, die die in diesem VERTRAG geregelten Be-reiche betreffen. Dies gilt insbesondere f374r einen fr374heren O. H344ndler- - 5 - vertrag f374r Vertrieb und Service, sofern ein solcher zwischen den Partei-en bestanden hat." 3 Mit Schreiben vom 29. M344rz 2004 verlangte die Kl344gerin von der Beklag-ten unter Vorlage einer Ersatzteilbestandsliste zum Stichtag 30. September 2003 die 334bernahme des aufgef374hrten Teilebestandes gegen Zahlung eines Bruttokaufpreises von 229.467,86 200. Die Beklagte lehnte dies mit Antwort-schreiben vom 22. April 2004 unter Hinweis auf die fortdauernde T344tigkeit der Kl344gerin als O. -Service-Partner ab. Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin - unter Ber374cksichtigung ihrer Pflicht zur Mindestbevorratung von Ersatzteilen als Service-Partner sowie inzwischen re-duzierter H344ndlerpreise der Beklagten - die Zahlung von 216.891,55 200 brutto nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und 334bereignung fabrikneuer O. teile gem344337 einer beigef374gten Anlage A verlangt und die Feststellung be-gehrt, dass sich die Beklagte mit der R374cknahme seit dem 19. M344rz 2004 in Verzug befindet. Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf einen geringf374-gigen Teil der Zinsforderung stattgegeben und Annahmeverzug der Beklagten seit dem 23. April 2004 festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Be-klagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main WRP 2006, 1387) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe gem344337 Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen des zum 30. September 2003 beendeten H344ndlervertrages ein Anspruch auf R374ckkauf ihres Ersatzteillagers durch die Beklagte zu. Diesem Anspruch st374nden weder Vereinbarungen aus dem ab dem 1. Oktober 2003 geltenden Service-Partner-Vertrag entgegen, noch ergebe sich eine Einschr344nkung des R374ckkaufan-spruchs im Wege einfacher oder erg344nzender Vertragsauslegung. Art. 23.6 des Service-Partner-Vertrages beziehe sich nicht auf Verpflich-tungen, die mit der Beendigung und Abwicklung des zuvor bestehenden H344nd-lervertrages verkn374pft seien. Art. 20.4.5 des Service-Partner-Vertrages gelte nur f374r die R374cknahmepflicht nach Beendigung dieses Vertrages. Eine andere Auslegung scheide schon deshalb aus, weil es sich bei dem Service-Partner-Vertrag um einen Formularvertrag handele, so dass die Klauseln im Zweifel zu Lasten des Verwenders auszulegen seien (247 305c Abs. 2 BGB) und es zumin-dest an einer eindeutigen auf den H344ndlervertrag vom 1. Dezember 1996 / 5. Juni 1997 bezogenen Aufhebungsvereinbarung fehle. 8 Dem Wortlaut nach seien die Voraussetzungen f374r einen R374ckkaufan-spruch nach Art. 7.1 des H344ndlervertrages gegeben. Die Klausel sei nicht dahin auszulegen, dass der R374ckkaufanspruch wegen der teilweisen Fortsetzung der Zusammenarbeit der Parteien auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages entfallen solle. Dass die Parteien die Bestimmung bei Abschluss des 9 - 7 - H344ndlervertrages abweichend vom Wortlaut 374bereinstimmend in diesem Sinne verstanden h344tten, habe die Beklagte nicht behauptet. Die Regelung sei nicht auslegungsbed374rftig, weil an ihrem eindeutigen Wortlaut kein Zweifel bestehe. Auch unter Ber374cksichtigung von Sinn und Zweck der Klausel fehle es f374r eine einschr344nkende Auslegung dahin, dass die Formulierung "Beendigung dieses Vertrages" im Sinne von "Ende der tats344chlichen Zusammenarbeit" verstanden werden m374sse, an einem 374berzeugenden Grund. Es best374nden Zweifel, ob die Bestimmung nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen wolle, nach der Hersteller infolge ihrer nachvertraglichen Treuepflicht zur R374cknahme eines Waren- und Ersatzteilla-gers verpflichtet seien, das der H344ndler aufgrund entsprechender Veranlassung durch den Hersteller habe unterhalten m374ssen und das er ohne Beendigung der vertraglichen Beziehung noch h344tte verwenden k366nnen. Die Beklagte habe ih-ren H344ndlern dar374ber hinausgehend einen R374cknahmeanspruch unabh344ngig von der Pflicht zur Vorhaltung eines bestimmten Ersatzteillagerbestands einge-r344umt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte nur im Rahmen der von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen zur R374ck-nahme habe verpflichten wollen. Au337erdem beruhe diese Rechtsprechung auf der Annahme fortbestehender Absatz- und Amortisationsm366glichkeiten bei voll-umf344nglicher (hypothetischer) Fortsetzung des H344ndlervertrages. Sie sei des-halb nicht ohne weiteres auf den zu entscheidenden Fall 374bertragbar. Dazu, ob vergleichbare Absatz- und Amortisationsm366glichkeiten auch bei Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen eines blo337en Werkstattvertrages best374nden, lie-337en sich nicht ohne weiteres allgemeing374ltige Feststellungen treffen. Im Zweifel fehle es an einer Vergleichbarkeit. Es sei nach der Lebenserfahrung nicht aus-zuschlie337en, dass der Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengesch344fts und der Konkurrenz durch freie Werkst344tten mit Ident-teilen unter Umst344nden nur sehr viel schwerer abgebaut werden k366nne als im 10 - 8 - Rahmen eines unver344ndert fortgesetzten H344ndlervertrages. Ob diese Erw344gun-gen gerade f374r die Kl344gerin zutr344fen, sei unerheblich, weil es bei der Auslegung von Formularklauseln nach deren Sinn und Zweck auf die Abw344gung der Inte-ressen der an Gesch344ften dieser Art normalerweise beteiligten Verkehrskreise, also aller vergleichbaren Vertragsh344ndler ankomme. 11 Sei demnach die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Beendigung ei-nes H344ndlervertrages im Rahmen eines Werkstattvertrages mit der unver344nder-ten Fortsetzung eines H344ndlervertrages in Bezug auf die Absatzm366glichkeiten von Ersatzteilen nicht uneingeschr344nkt und in jeder Hinsicht vergleichbar, so w344re es nicht gerechtfertigt, beide Sachverhalte hinsichtlich der R374cknahme-verpflichtung des Herstellers gleich zu behandeln und die Klausel gegen ihren Wortlaut einschr344nkend auszulegen. Vielmehr habe es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass Formularklauseln im Zweifel gegen den Verwender auszule-gen seien. Aus dem von der Beklagten geltend gemachten Umstand, dass anl344ss-lich einer fr374heren fl344chendeckenden K374ndigung s344mtlicher H344ndlervertr344ge durch die Beklagte zum 31. Dezember 1999 kein einziger von 1000 Vertrags-h344ndlern R374cknahmeanspr374che unter Berufung auf Art. 7 der Zusatzbestim-mungen geltend gemacht habe, k366nnten keine R374ckschl374sse auf das allgemei-ne Verst344ndnis der Klausel innerhalb der beteiligten Verkehrskreise f374r den jetzt zu entscheidenden Fall gezogen werden, weil die H344ndlervertr344ge nahtlos und bis auf die Margen praktisch unver344ndert fortgesetzt worden seien. Die vom Verband deutscher O. -H344ndler ge344u337erte, vorsichtig zur374ckhaltende Rechts-auffassung, es bestehe in einem Fall wie dem vorliegenden wohl kein R374ck-nahmeanspruch, sei keine verbindliche Vertragsinterpretation. 12 - 9 - Auch eine erg344nzende Vertragsauslegung f374hre zu keinem der Beklag-ten g374nstigeren Ergebnis. Die Parteien h344tten allerdings eine spezifische Rege-lung des R374ckkaufrechts f374r den Fall, dass der H344ndlervertrag beendet und im unmittelbaren Anschluss die Zusammenarbeit im Rahmen eines Werkstatt-Service-Vertrages fortgef374hrt werde, nicht bewusst von einer Regelung ausge-nommen, sondern nicht bedacht. Der Eintritt dieses Falles sei eine von den Par-teien bei Vertragsschluss 1997 nicht vorhersehbare Konsequenz der Verord-nung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 374ber die Anwen-dung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Verein-barungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeug-sektor ( ABl. L 203 vom 1. August 2002 S. 30), die erstmals ein System von zu-gelassenen Werkst344tten vorsehe und mittelbar einen Zwang zum Abschluss eines Werkstattvertrages erzeuge. 13 Nicht jeder offen gebliebene Punkt eines Vertrages stelle indes eine er-g344nzungsbed374rftige L374cke dar. Eine solche setze vielmehr voraus, dass eine angemessene, interessengerechte L366sung ohne die n366tige Vervollst344ndigung nicht erzielt werden k366nne. Erforderlich sei daher, dass der Vertrag einen offen gebliebenen Punkt enthalte, dessen Erg344nzung zwingend und selbstverst344nd-lich geboten sei, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tats344ch-lich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen. Daran fehle es hier. Aus der Sicht der Beklagten m366ge es zwar interessengerecht er-scheinen, wenn sie gegen374ber einem ehemaligen H344ndler, der als Service-Partner die schon als H344ndler vorgehaltenen Ersatzteile weiterhin verkaufen k366nne, nicht zum R374ckkauf dieser Teile verpflichtet sei. Es k366nne jedoch F344lle geben, in denen sich die Absatz- und Amortisationsm366glichkeiten eines Service-Partners gegen374ber denjenigen eines Vertragsh344ndlers aus den oben bereits genannten Gr374nden schwieriger gestalteten. Die Beklagte werde durch die 334bernahme des Absatzrisikos in diesen F344llen nicht unzumutbar einseitig 14 - 10 - belastet, weil es sich nach den vertraglichen Bestimmungen bei den R374ckkauf-gegenst344nden um fabrikneue und originalverpackte Teile handele, die die Be-klagte ohne weiteres vermarkten k366nne, wobei ihr dies in der Regel leichter falle als einem Service-Partner. Jedenfalls dann, wenn der Service-Partner aufgrund der ver344nderten Verh344ltnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Ma337e die M366glichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren, f374hre die Regelung in Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen nicht nur nicht zu einem unangemessenen Ergebnis, sondern stelle sie eine durchaus angemessene und interessenge-rechte L366sung dar. Ob diese Voraussetzungen vorl344gen oder nicht, k366nne nicht der Entscheidung des Einzelfalls 374berlassen bleiben, weil es um die Frage der erg344nzenden Auslegung einer Formularklausel gehe, die nur einheitlich beant-wortet werden k366nne. Seien Sachverhalte nicht auszuschlie337en, in denen der vollst344ndige Wegfall der R374cknahmepflicht zu unbilligen, die H344ndler einseitig belastenden Ergebnissen f374hren w374rde, m374sse es bei der insoweit angemes-senen Regelung bleiben. Aber auch bei Annahme einer erg344nzungsbed374rftigen Regelungsl374cke f374hre die dann erforderliche erg344nzende Vertragsauslegung zu keinem anderen Ergebnis. Bei der erg344nzenden Auslegung allgemeiner Gesch344ftsbedingungen richte sich die Vertragserg344nzung nicht nach dem hypothetischen Willen bzw. den Interessen der am l374ckenhaften Vertrag beteiligten konkreten Parteien, sondern nach einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerich-teten Ma337stab. Die Vertragserg344nzung m374sse deshalb f374r den betroffenen Ver-tragstyp als allgemeine L366sung eines stets wiederkehrenden Interessengegen-satzes angemessen sein und d374rfte mit R374cksicht auf das Gebot des beidersei-tigen Interessenausgleichs weder die Interessen des Verwenders noch diejeni-gen des Kunden einseitig bevorzugen. Eine Regelung, die die R374cknahme von Ersatzteilen bei Beendigung eines H344ndlervertrages und gleichzeitigem Ab- 15 - 11 - schluss eines Werkstatt-Servicevertrages generell ausschlie337e, w374rde einseitig die Interessen der Beklagten bevorzugen und gleichzeitig in den 226 nicht nur die Ausnahme darstellenden, sondern nach der Lebenserfahrung nahe liegenden - F344llen, in denen der Ersatzteilbestand nur sehr viel schwerer abgebaut werden k366nne als bei unver344nderter Fortsetzung des H344ndlervertrages, zu einer einsei-tigen Belastung des H344ndlers f374hren. Ein vollst344ndiger Ausschluss der R374ck-nahmepflicht im Falle eines Service-Partner-Anschlussvertrages w344re deshalb nicht verallgemeinerungsf344hig und w374rde einer Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB nicht standhalten, weil er in den beschriebenen F344llen der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers nicht gerecht werde. Dem H344ndler in solchen F344llen einen Anspruch nach Treu und Glauben zuzubilligen und dabei auf die weitere Gesch344ftsentwicklung nach Beendigung des H344ndlervertrages abzustellen, scheide aus, weil damit auf die individuellen Verh344ltnisse des einzelnen Vertragspartners abgestellt w374rde, w344hrend es im Bereich von Formularklauseln einer f374r den betroffenen Vertragstyp angemes-sen allgemeinen L366sung bed374rfe. Hinzu komme, dass bei dieser L366sung der H344ndler den Beweis f374r den Absatzr374ckgang und damit die Voraussetzung f374r ein ihm zustehendes R374ckgaberecht f374hren m374sse, w344hrend ihm die Recht-sprechung aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers diesen Anspruch bei Beendigung des H344ndlervertrages ohne weiteres zubillige. Eine vermittelnde, den Interessen beider Parteien gleicherma337en Rechnung tragen-de verallgemeinerungsf344hige Regelung sei schwerlich vorstellbar. Eine Ausge-staltung der R374cknahmepflicht in Abh344ngigkeit von den konkreten Absatzchan-cen des H344ndlers komme kaum in Betracht, weil ein R374ckkauf m366glichst unmit-telbar nach Beendigung eines H344ndlervertrages abgewickelt werden m374sse und nicht von einer unter Umst344nden mehrj344hrigen Umsatzentwicklung abh344ngig gemacht werden k366nne. Selbst wenn man solche Regelungsm366glichkeiten er-w344ge, gelte, dass eine erg344nzende Vertragsauslegung ausscheiden m374sse, 16 - 12 - wenn verschiedene Gestaltungsm366glichkeiten zur Ausf374llung einer vertragli-chen Regelungsl374cke denkbar seien, aber kein Anhaltspunkt daf374r bestehe, welche Regelung die Parteien getroffen h344tten. 17 Dass es demnach bei der vertraglichen Regelung bleiben m374sse, sei auch nicht unbillig. Der Umstand, dass die Kl344gerin hier einen verh344ltnism344337ig umfangreichen Ersatzteillagerbestand zur374ckgeben wolle, sei als individueller Gesichtspunkt f374r die Pr374fung der Klausel und einer erg344nzenden Vertragsaus-legung unerheblich. Das Risiko etwaiger Fehldispositionen des vormaligen H344ndlers brauche die Beklagte nicht zu tragen, weil sie in einem solchen Fall der R374cknahmeforderung den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhal-ten k366nne. Die Beklagte habe jedoch nicht spezifiziert geltend gemacht, der Lagerbestand der Kl344gerin beruhe auf einer Fehldisposition. Dass die Kl344gerin es schuldhaft und vertragswidrig unterlassen habe, den Lagerbestand rechtzei-tig zwischen K374ndigung und Vertragsende abzubauen, sei ebenfalls nicht nach-vollziehbar dargelegt. Der Zahlungsanspruch der Kl344gerin sei danach begr374ndet. Die Beklagte k366nne ihm nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer 334berpr374-fung der zum R374ckkauf angebotenen Ware gehabt habe, weil sie die R374cknah-me mit Schreiben vom 22. April 2004 abgelehnt und damit ihre Mitwirkungs-pflicht verletzt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht f374hre zum Annahme-verzug und berechtige zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung (247 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen R374ckgabe der Ersatzteile entspreche. Die Einw344nde der Beklagten gegen die mangelnde Aufschl374sselung der Teileliste seien ohne ausreichende Substanz; Art. 7.3 der Zusatzbestimmungen zum H344ndlervertrag f374hre keine n344heren An-forderungen an den Inhalt der Teileliste an. Der H366he nach sei die Klagesum-me, auch soweit sie Umsatzsteuer umfasse, nicht zu beanstanden. 18 - 13 - II. 19 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Beurteilung durch das Beru-fungsgericht h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. 20 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Kl344gerin gegen374ber der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf R374ck-kauf von r374cknahmef344higen Ersatzteilen gem344337 Art. 7 der Zusatzbestimmungen zum H344ndlervertrag vom 1. Dezember 1996 / 5. Juni 1997 (im Folgenden ZB-HV) zusteht. Der Senat kann die Auslegung der daf374r ma337geblichen Bestim-mungen in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten unbe-schr344nkt nachpr374fen, weil diese nach dem Willen der Beklagten 374ber den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus Anwendung finden sollen (st. Rspr., BGHZ 164, 11, 16). a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zum 30. September 2003 entstandener R374ckkaufan-spruch aus Art. 7 ZB-HV durch die Regelungen des von den Parteien f374r die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 geschlossenen Service-Partner-Vertrages nicht ber374hrt wird. Dagegen wendet sich die Revision nicht und sind Bedenken auch nicht ersichtlich. 21 b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht Art. 7.1 ZB-HV zu Recht dahin ausgelegt, dass die Bestimmung einen Anspruch der Kl344gerin auf R374ckkauf von Ersatzteilen auch f374r den hier gegebenen Fall begr374ndet, dass sich an das beendete Vertragsh344ndlerverh344ltnis zwischen den Parteien unmittelbar ein Service-Partner-Vertrag anschlie337t, also die Zusam-menarbeit der Parteien in Teilbereichen auf anderer vertraglicher Grundlage fortgesetzt wird. Soweit die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe rechtsfeh-lerhaft angenommen, Art. 7.1 ZB-HV sei schon nicht auslegungsbed374rftig, weil 22 - 14 - an dem eindeutigen Wortlaut der Klausel kein Zweifel bestehe, hat das Beru-fungsgericht ersichtlich nicht den Auslegungsvorgang, sondern nur das Ergeb-nis der Auslegung gemeint, weil es im Folgenden eine Auslegung nach ver-schiedenen Methoden vorgenommen hat. 23 Ansatzpunkt f374r die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist aller-dings in erster Linie der Vertragswortlaut (Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, unter I 2 b). Ist der Wortlaut des Formularver-trages nicht eindeutig, kommt es f374r die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Gesch344ften dieser Art be-teiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verst344ndiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (Senatsurteil vom 17. Februar 1993, aaO, unter I 2 c). Bleiben nach Erw344gung aller Umst344nde Zweifel, geht dies zu Lasten des Verwenders (247 305c Abs. 2 BGB). Die Anwen-dung der vorgenannten Grunds344tze f374hrt hier zu einer Auslegung dahin, dass Art. 7.1 ZB-HV auch dann gilt, wenn die Zusammenarbeit der Parteien tats344ch-lich nicht vollst344ndig beendet wird, sondern sich an den H344ndlervertrag ein Ser-vice-Partner-Vertrag anschlie337t. aa) Dem Wortlaut nach setzt Art. 7.1 ZB-HV lediglich voraus, dass "die-ser Vertrag", also der H344ndlervertrag f374r Vertrieb und Service, dessen Bestand-teil die Klausel ist, beendet ist. Das ist der Fall. 24 bb) Auch aus der Sicht der typischerweise an Gesch344ften dieser Art be-teiligten Verkehrskreise, also aus der Sicht eines durchschnittlichen Kfz-Vertragsh344ndlers, ist Art. 7.1 ZB-HV nicht so verstanden worden und muss die Regelung auch nicht so verstanden werden, dass eine "Beendigung dieses Ver-trages" nur dann vorliegt, wenn zwischen den Parteien 374berhaupt keine Ver- 25 - 15 - tragsbeziehungen betreffend Vertrieb und/oder Service mehr fortgef374hrt wer-den. 26 (1) Eine solche Einschr344nkung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsur-teil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, unter B) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf R374cknahme von Ersatzteilen im Falle der Beendigung eines Vertragsh344ndlerverh344ltnisses auch unabh344ngig von einer ausdr374cklichen vertraglichen Abrede aufgrund der nach-vertraglichen Treuepflicht des Herstellers oder - wenn dieser die Vertragsbeen-digung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzanspruch bestehen kann. Selbst wenn man unterstellt, dass dem durchschnittlichen Vertragsh344ndler die-se Rechtsprechung bekannt ist oder bekannt sein muss und sich die Beklagte, wie die Revision geltend macht, bei der in Art. 7.1 ZB-HV 374bernommenen R374cknameverpflichtung 226 f374r ihre Vertragsh344ndler erkennbar 226 an dieser Rechtsprechung orientiert hat, l344sst sich daraus f374r oder gegen eine R374cknah-mepflicht in dem hier zu beurteilenden Fall einer Fortsetzung der Vertragsbe-ziehungen auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nichts herleiten. Zwar liegt der oben genannten Rechtsprechung der Gedanke zugrunde, dass mit der Beendigung des H344ndlervertrages Sinn und Zweck einer dem H344ndler vom Hersteller auferlegten Lagerhaltung entfallen sind und dem H344nd-ler im Allgemeinen eine Ver344u337erung des Lagerbestandes nicht mehr zumutbar sein wird, weil sie unter v366llig ver344nderten wirtschaftlichen Verh344ltnissen erfol-gen m374sste und f374r den H344ndler entweder nicht mehr m366glich oder jedenfalls mit unverh344ltnism344337igen Schwierigkeiten verbunden ist (BGHZ 54, 338, 342, 344). Sie hatte bisher auch nur solche Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen von einer Beendigung jeglicher Vertragsbeziehungen zwischen dem 27 - 16 - H344ndler und dem Hersteller auszugehen war. Diese Gesichtspunkte rechtferti-gen jedoch nicht ohne weiteres den Umkehrschluss, bei Abschluss eines Servi-ce-Partner-Vertrages sei f374r den H344ndler die Vorhaltung eines in Vollzug eines H344ndlervertrages angelegten Ersatzteillagers auch weiterhin in vollem Umfang sinnvoll und die Verwertung eines solchen ohne Einschr344nkungen m366glich, so dass Art. 7.1 ZB-HV diesen Fall ungeachtet seines weitergehenden Wortlauts nicht umfassen k366nne. (2) Das Berufungsgericht hat abschlie337ende Feststellungen dazu, ob die Absatz- und Amortisationsm366glichkeiten des H344ndlers f374r einen im Rahmen des H344ndlervertrages vorgehaltenen Ersatzteilbestand bei Fortsetzung der Zusam-menarbeit im Rahmen eines blo337en Werkstattvertrages mit denjenigen im Rahmen eines unver344ndert fortgesetzten H344ndlervertrages vergleichbar sind, als nicht m366glich angesehen. Das greift die Revision nicht an. Sie r374gt lediglich, der vom Oberlandesgericht herangezogene fehlende "Mitzieheffekt" des Neu-wagengesch344fts f374r den Verkauf der Ersatzteile sei empirisch nicht belegt (ebenso Wendel/Str366bl, WRP 2006, 1336, 1338). Dabei stellt sie jedoch nicht in Abrede, dass der blo337e Service-Partner von der Beklagten nicht autorisiert ist, selbst Neufahrzeuge zu verkaufen, und deshalb auf diese Weise 226 anders als der Vertragsh344ndler 226 in zul344ssiger Weise keine Neukunden f374r seine Werkstatt akquirieren kann. Sie macht lediglich geltend, er k366nne den w344hrend der Dauer des Vertragsh344ndlerverh344ltnisses geworbenen Kundenstamm weiter im Servi-cebereich nutzen und neue Kunden unter anderem dadurch gewinnen, dass er Gebrauchtfahrzeuge verkaufen und den Verkauf von Neufahrzeugen vermitteln k366nne. Das 344ndert allerdings nichts daran, dass dem Service-Partner jedenfalls ein wichtiger Bereich, in dem er als Vertragsh344ndler Kunden an seine Werkstatt binden konnte, nicht mehr zur Verf374gung steht. 28 - 17 - Deshalb kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Art und/oder Umfang des Ersatzteilbestandes, dessen Vorhaltung der Ver-tragspartner der Beklagten im Rahmen des Vertragsh344ndlerverh344ltnisses f374r angemessen gehalten hat und halten durfte, f374r ihn als Service-Partner ganz oder teilweise ihren Sinn verloren haben und dass sich der Absatz dieser Er-satzteile f374r ihn schwieriger gestaltet, als er bei unver344nderter Fortsetzung der H344ndlerbeziehung gewesen w344re. Schon die insoweit bestehende Unsicherheit schlie337t es aus, dass der durchschnittliche Vertragsh344ndler Art. 7.1 ZB-HV in jedem Fall dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen ih-rem Wortlaut einen R374ckkaufanspruch nur gew344hrt, wenn nicht zwischen den Parteien im Anschluss an den H344ndlervertrag ein Service-Partner-Vertrag ge-schlossen wird. 29 (3) Ein solches allgemeines Verst344ndnis der Bestimmung durch die typi-scherweise beteiligten Verkehrskreise ergibt sich auch nicht aus den von der Revision angef374hrten 304u337erungen des Verbandes Deutscher O. -H344ndler auf einer au337erordentlichen Mitgliederversammlung im August 2003. Dort ist zwar auf die Frage, warum nicht generell alle Ersatzteile zur374ckgegeben wer-den k366nnten, erkl344rt worden, wenn die Gesch344fte als Service-Partner fortge-setzt w374rden, werde der Servicebereich aufgrund eines neuen Vertrages fortge-f374hrt wie in fr374heren F344llen auch, bei denen es keine Teiler374ckgabe gegeben habe, wenn die Vertragsbeziehung aufgrund eines neuen Vertrages angedauert habe. Diese Antwort steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich anschlie337enden Hinweis, das Thema sei jetzt erstmals aufgetreten, weil ein gewisser Funktionswechsel auf Seiten des ehemaligen Vertragsh344ndlers einge-treten sei. Die Beklagte vertrete den Standpunkt, wenn ein Vertragsh344ndler Service-Partner werde, werde die Servicefunktion fortgesetzt und der Service-Partner ben366tige dazu auch Teile; wenn der bisherige Teilebestand als ange-messen angesehen worden sei, bestehe keine Veranlassung f374r eine Teile- 30 - 18 - r374ckgabe. Eine eigene Rechtsauffassung hat der Verband, wie das Berufungs-gericht richtig gesehen hat, nur vorsichtig und zur374ckhaltend ge344u337ert mit der Formulierung, in einem solchen Falle bestehe wohl kein R374cknahmeanspruch. 31 Auch der Vorschlag, alle Aktivit344ten unter der bisherigen Firma zu been-den und mit einer neuen Firma einen Service-Partner-Vertrag zu beantragen, ist im Verlauf der Versammlung lediglich als m366gliche Reaktion auf eine zuvor mit-geteilte 304u337erung des Au337endienstes der Beklagten unterbreitet worden, dass man bei Abschluss eines Service-Partner-Vertrages keine Teile zur374cknehmen werde, weil ja weiterhin Teile f374r den Service ben366tigt w374rden. Dass der Ver-band diese 304u337erung zugleich als dem allgemeinen Verst344ndnis seiner Mitglie-der von Art. 7.1 ZB-HV und damit der Rechtslage entsprechend angesehen hat, ergibt sich daraus nicht. (4) Nach alledem ist nicht ausgeschlossen, dass ein durchschnittlicher Vertragsh344ndler der Beklagten Art. 7 ZB-HV dahin versteht, dass der dort gere-gelte R374ckkaufanspruch auch f374r den hier zu beurteilenden Fall eines sich an den H344ndlervertrag anschlie337enden Service-Partner-Vertrages besteht. Inso-weit etwa verbleibende Zweifel gehen gem344337 247 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. 32 c) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner eine erg344nzende Auslegung von Art. 7 ZB-HV dahin, dass f374r diesen Fall der in der Klausel geregelte R374ck-kaufanspruch ausgeschlossen sein m374sse, abgelehnt. 33 aa) Grunds344tzlich sind auch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen in F344l-len, in denen eine L374cke in vorformulierten Vertr344gen nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruht, einer erg344nzenden Aus-legung zug344nglich (BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234; 117, 92, 98; 119, 305, 325; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 226 VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = 34 - 19 - NJW-RR 2004, 262, unter II 2 a, m.w.N.). Dabei ist ein objektiv-generali-sierender Ma337stab zugrunde zu legen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurich-ten hat (BGHZ 119, 305, 325; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003, aaO). Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. 35 bb) Voraussetzung f374r eine erg344nzende Auslegung ist, wie das Beru-fungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, dass der Vertrag unter Zugrundele-gung des Regelungskonzeptes der Parteien eine L374cke aufweist, die geschlos-sen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 226 VIII ZR 234/04, WM 2005, 1863 = NJW-RR 2005, 1421, unter II 2 b; Urteil vom 13. Mai 1993 226 IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935, unter III 2 b). Schon daran fehlt es hier. Ob das Oberlandesgericht mit seiner Annahme, f374r eine erg344nzende Auslegung m374sse der Vertrag einen offen ge-bliebenen Punkt enthalten, dessen Erg344nzung zwingend und selbstverst344ndlich geboten sei, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tats344chlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen, die vorge-nannte Voraussetzung f374r eine erg344nzende Vertragsauslegung unzul344ssig ver-sch344rft und 374berspannt hat, wie die Revision meint, oder ob es sie damit ledig-lich in eine andere Formulierung gekleidet hat, kann deshalb offen bleiben. (1) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben zwar die Parteien bei Abschluss des H344ndlervertrages die M366glichkeit einer Beendigung dieses Vertrages bei teilweiser Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nicht bedacht. Dieser Umstand allein macht den H344ndlervertrag aber noch nicht er-g344nzungsbed374rftig. Der zugrunde liegende Regelungsplan ging dahin, f374r alle F344lle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses (oder eines im Wesentlichen damit 374bereinstimmenden) Vertrages den ehemaligen 36 - 20 - H344ndlern einen Anspruch auf R374ckkauf der Ersatzteile durch die Beklagte ein-zur344umen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteilla-gers sinnlos wird, wenn das Vertragsh344ndlerverh344ltnis endet, und dass zugleich der Vertragsh344ndler die Ersatzteile in diesem Fall regelm344337ig nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann. Ob Entsprechendes f374r den durchschnittlichen Vertragsh344ndler der Beklagten auch bei einer teilweisen Fortsetzung der Zusammenarbeit von Hersteller und H344ndler auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages gilt, ist, wie oben bereits ausgef374hrt, zumindest offen. Vor diesem Hintergrund l344sst sich nicht feststellen, dass die Parteien bzw. die typischerweise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abw344gung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner f374r diesen Fall eine von Art. 7 ZB-HV abweichende Regelung getroffen h344tte, mit anderen Worten, dass der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan f374r den hier zu beurteilenden Fall regelm344337ig keine angemessene und interessengerechte L366sung darstellt. Auch die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, die sich auf eine erg344nzende Vertragsauslegung beruft. Etwas ande-res gilt nur hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Bevorratung dem Service-Partner auch nach dem Service-Partner-Vertrag als Mindestbestand aufgege-ben ist. Das bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil die Kl344gerin diese Ersatz-teile von vornherein von ihrem R374cknahmeverlangen ausgenommen hat. 37 (2) Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, bis zum Inkrafttreten des Service-Partner-Vertrages sei eine Mindestlagerhaltung nicht vorgesehen ge-wesen, sondern es den Vertragsh344ndlern 374berlassen geblieben, in welchem Umfang sie Ersatzteile vorr344tig halten wollten, es sei nicht einzusehen, warum die Beklagte Ersatzteile in einem Umfang zur374cknehmen sollte, den sie niemals 38 - 21 - selbst bestimmt habe. Denn die Beklagte hat in Art. 7 ZB-HV ungeachtet der konkreten Ausgestaltung einer Lagerhaltungspflicht der Vertragsh344ndler f374r den Fall der Beendigung des Vertragsverh344ltnisses vertraglich die Pflicht zum R374ckkauf der "r374cknahmef344higen Gegenst344nde" 374bernommen, ohne diese Pflicht auf einen 226 von ihr nicht vorgegebenen 226 Mindestlagerbestand zu be-schr344nken. Soweit die Revision geltend macht, nach dem Service-Partner-Vertrag sei zwar lediglich eine Mindestbevorratung vorgeschrieben, aus praktischen Erw344gungen und im Kundeninteresse sei jedoch die Vorhaltung eines dar374ber hinausgehenden Teilebestandes geboten, mag dieser Vortrag zwar belegen, dass tats344chlich im Rahmen der Service-Partner-Vertr344ge nach Beendigung der H344ndlervertr344ge noch vorhandene Ersatzteilvorr344te 374ber den erforderlichen Mindestbestand hinaus f374r die gem344337 den Service-Partner-Vertr344gen erforderli-chen Aktivit344ten verwendet werden k366nnen. Dies ist dem Service-Partner aber gerade freigestellt, so dass sich auch daraus kein Argument daf374r herleiten l344sst, nur eine durch eine erg344nzende Auslegung erfolgende Einschr344nkung von Art. 7.1 ZB-HV werde bei sachgerechter Abw344gung den beiderseitigen Inte-ressen der Vertragspartner gerecht. 39 2. Die Revision r374gt jedoch zu Recht, das Berufungsgericht habe rechts-fehlerhaft unber374cksichtigt gelassen, dass die Beklagte das Vorliegen der nach dem Vertrag erforderlichen Voraussetzungen f374r einen R374cknahmeanspruch der Kl344gerin bestritten hat. 40 a) Das Berufungsgericht hat allerdings entgegen der Auffassung der Re-vision zutreffend angenommen, die Kl344gerin habe die R374cknahmevorausset-zungen nach Art. 7.3 ZB-HV erf374llt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Kl344gerin der Be- 41 - 22 - klagten mit Schreiben vom 29. M344rz 2004 fristgerecht eine Bestandsliste "Teile" per Stichtag 30. September 2003 vorgelegt und darin die "r374cknahmef344higen Gegenst344nde" bezeichnet. Der in Art. 7.3 ZB-HV enthaltenen Verpflichtung zur Einreichung einer "vollst344ndigen und aufgeschl374sselten Aufstellung" der r374ck-nahmef344higen Gegenst344nde ist, anders als die Revision meint, nicht zu ent-nehmen, dass der H344ndler dar374ber hinaus in der Liste f374r jedes Teil die Erf374l-lung der R374cknahmevoraussetzungen nach Art. 7.2 ZB-HV im Einzelnen darzu-legen h344tte und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage versetzt werden sollte, die Berechtigung des geltend gemachten R374cknahmeanspruchs im Hin-blick auf diese Voraussetzungen zu 374berpr374fen. Andernfalls w344re auch die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV einger344umte (weitere) 334berpr374fungsm366glichkeit nach R374cksendung der Ersatzteile durch den H344ndler und vor Auszahlung des Kaufpreises durch die Beklagte 374berfl374ssig. Die in Art. 7.2 Buchst. (d) (i) geforderte Fabrikneuheit und Originalverpa-ckung der Ersatzteile l344sst sich anhand einer Liste ohnehin nicht feststellen. Warum die Beklagte weiterer Angaben bedurfte, um zu kontrollieren, ob die in der Liste bezeichneten Teile in ihren bei Vertragsbeendigung g374ltigen Preislis-ten f374r Teile als lieferbar aufgef374hrt sind (Art. 7.2 Buchst. (d) (ii)), ist nicht er-sichtlich. Dass sie, wie die Revision geltend macht, aufgrund der von der Kl344ge-rin vorgelegten Liste nicht nachvollziehen kann, ob die Teile direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft worden sind (Art. 7.2 Buchst. (d) (iii)), ist unerheblich, weil Art. 7.3 ZB-HV die Erforderlichkeit detaillierter Angaben zu den Bezugsquellen in der Liste nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (247 305c Abs. 2 BGB) erkennen l344sst. 42 334bergangenen Sachvortrag der Beklagten dazu, dass die von der Kl344ge-rin als Anlage A zur Klageschrift eingereichte Liste vom 26. Februar 2005 hin-sichtlich der Teile, deren R374cknahme die Kl344gerin begehrt, nicht identisch w344re 43 - 23 - mit der der Beklagten mit Schreiben vom 29. M344rz 2004 374bersandten Liste - etwa zus344tzliche Teile enthalte - f374hrt die Revision nicht an. 44 b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht ber374cksichtigt, dass die Beklagte das Vorliegen der R374cknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 zumindest teilweise wirksam bestritten hat. 45 aa) Grunds344tzlich ist es Sache des H344ndlers, das Vorliegen der Voraus-setzungen f374r einen vertraglich vereinbarten R374ckkaufanspruch darzulegen und zu beweisen (Senatsurteil vom 20. September 2006 226 VIII ZR 127/04, juris, un-ter II 1 b). Das Berufungsgericht hat das Bestreiten dieser Voraussetzungen durch die Beklagte zu Unrecht als treuwidrig angesehen mit der Begr374ndung, die Beklagte habe die M366glichkeit einer 334berpr374fung abgelehnt und sei deshalb mit ihrem pauschalen Bestreiten ausgeschlossen. Diese Argumentation l344sst au337er Acht, dass die Beklagte sich nicht unter Hinweis auf fehlende R374cknahmef344higkeit der Ersatzteile nach Art. 7.2 ZB-HV oder ohne Angaben von Gr374nden geweigert hat, das vertraglich vorgesehene Verfahren zur 334bersendung der Ersatzteile in Gang zu bringen und eine 334ber-pr374fung der R374cknahmef344higkeit der Teile vorzunehmen, sondern eine R374ck-nahmeverpflichtung nach Art. 7.1 grunds344tzlich in Abrede gestellt hat. Sie ver-h344lt sich deshalb nicht widerspr374chlich, wenn sie im Prozess vorsorglich auch eine Nachpr374fung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen f374r die R374ck-nahmef344higkeit der Ersatzteile fordert. Die Beklagte hat ihre R374cknahmepflicht auch nicht willk374rlich oder mutwillig geleugnet, wie sich schon daraus ergibt, dass dazu inzwischen zwei gegenteilige obergerichtliche Entscheidungen (ne-ben dem angefochtenen Urteil OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Mai 2006 226 21 U 25/05, WRP 2006, 1384, nicht rechtskr344ftig, Nichtzulassungsbeschwer-de anh344ngig unter VIII ZR 154/06) ergangen sind. Da zudem die Kl344gerin un- 46 - 24 - mittelbar auf Zahlung und nicht auf R374ckkauf der Ersatzteile nach dem in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehenen Verfahren geklagt hat und die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV vorbehaltene eigene 334berpr374fung der Ersatzteile nach R374ck-sendung und vor Zahlung mithin ausscheidet, kann ihr prozessuales Bestreiten deshalb insgesamt nicht als Versto337 gegen Treu und Glauben angesehen wer-den. Die ihr nach Auffassung des Berufungsgerichts verbleibende M366glichkeit der 334berpr374fung nach Erhalt der Teile und Erbringung der Gegenleistung bietet daf374r keinen tauglichen Ersatz, weil die Beklagte daraus nach rechtskr344ftiger Verurteilung zur Zahlung keine Rechte mehr herleiten k366nnte. bb) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte das Vorlie-gen der in Art. 7.2 ZB-HV aufgestellten Voraussetzungen mit Nichtwissen bestritten hat. Das ist zwar hinsichtlich der Voraussetzung des Art. 7.2 Buchst. (d) (ii) gem344337 247 138 Abs. 4 ZPO unzul344ssig, weil, wie oben bereits aus-gef374hrt, nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte nicht selbst feststellen kann, ob die Ersatzteile, deren R374cknahme die Kl344gerin begehrt, in ihren bei Vertragsbe-endigung g374ltigen Preislisten als lieferbar aufgef374hrt sind oder nicht. In der mit der Klage 374bermittelten Bestandsliste vom 26. Februar 2005 sind die Ersatzteile mit Teilenummern und -bezeichnungen angegeben. Ob sich f374r die Beklagte aus diesen Angaben nicht auch Hinweise auf die Bezugsquellen der Teile (Art. 7.2 Buchst. (d) (iii)) ergeben, ist zumindest unklar. Jedenfalls ist das Bestreiten mit Nichtwissen aber ohne weiteres zul344ssig, soweit es um die Fab-rikneuheit und Originalverpackung der Ersatzteile geht, denn diese Umst344nde unterliegen nicht der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Dasselbe gilt, so-weit die Beklagte in Abrede stellt, dass die Kl344gerin nur die R374cknahme solcher Ersatzteile begehrt, die sie tats344chlich bereits am 30. September 2003 in ihrem Lagerbestand hatte. 47 - 25 - III. 48 Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begr374ndung kei-nen Bestand haben und ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur R374cknahmef344higkeit der von der Kl344gerin angebotenen Ersatzteile bedarf. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Frellesen Hermanns Bundesrichterin Dr. Hessel ist infolge Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizuf374gen Ball Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3/13 O 39/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.08.2006 - 11 U 13/06 (Kart) -
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