BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 227/06 Verk374ndet am: 30. April 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 33 Abs. 1 a.F.; AVB f. Geb344udeVers. (VGB 88) 247 20 Ziff. 1 Zur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom blo337en Kennenm374s-sen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen (hier 247 20 Ziff. 1 lit. a und lit. e VGB 88). BGH, Urteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. April 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 7. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger fordern Versicherungsleistungen in H366he von 154.751,68 200 aus einer beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, gehaltenen Geb344udeversicherung. 1 Die Kl344gerin zu 1 erwarb das versicherte Fachwerkhaus nach dem Tode ihrer Mutter als deren testamentarisch eingesetzte Erbin. Die Erb-lasserin hatte beim Beklagten im April 1998 eine Wohngeb344udeversiche-rung nach Ma337gabe von Versicherungsbedingungen abgeschlossen, wel-che inhaltsgleich mit den VGB 88 sind. Versicherungsbeginn war der 8. Mai 1998, versichert waren unter anderem Rohrbruch und Leitungs- 2 - 3 - wasser-Sch344den. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 wurde der Versiche-rungsvertrag auf die Kl344gerin zu 1 und ihren Ehemann, den Kl344ger zu 2, als neue Versicherungsnehmer umgeschrieben; hierzu stellte der Be-klagte den "Ersatzversicherungsschein" vom 25. September 2000 aus. Im Sommer 2000 wurden im Bereich des im 1. Obergeschoss des versicherten Geb344udes belegenen Badezimmers nach einem Rohrbruch defekte Blei-Wasserleitungen ausgewechselt. Dieser Schaden wurde vom Beklagten reguliert. 3 Im Zuge einer im Herbst 2003 begonnenen umfangreichen Geb344u-desanierung - insbesondere nach Entfernen der Fliesen in den beiden Badezimmern der oberen Geschosse - stellte sich nach der Behauptung der Kl344ger alsbald ein deutlich erweiterter Sanierungsbedarf heraus, weil sowohl die Holzdecken als auch die Fachwerk-Balkenkonstruktion im Au337enmauerwerk des Hauses so stark durchfeuchtet waren, dass unter anderem der Boden des Badezimmers im 1. Obergeschoss bereits teil-weise eingebrochen und abgesackt war und auch im 334brigen f374r das Haus Einsturzgefahr bestand. Die Holzbalken waren komplett mit Wasser voll gesogen und v366llig morsch. 4 Im November 2003 erteilten die Kl344ger einen erweiterten Sanie-rungsauftrag, infolge dessen der beauftragte Generalunternehmer den gesamten Geb344udeteil, in welchem die Badezimmer belegen waren, praktisch entkernte, die dort befindliche Giebelwand neu aufmauerte, alle Rohrleitungen und Deckenbalken bis auf kleine Reste entfernte und auch sogleich entsorgte. 5 - 4 - 6 Am 17. Dezember 2003 zeigten die Kl344ger die vorgenannten Sch344-den dem Beklagten 374ber dessen Agenten Z. an; allerdings konnten in der Folgezeit weder der Agent, der sich das Geb344ude am 19. Dezember 2003 ansah, noch die vom Beklagten eingeschaltete Sachverst344ndige J. bei einem Ortstermin am 12. Januar 2004 sachdienliche Feststel-lungen zu Schadensbild und -ursache treffen. Die Sachverst344ndige ver-mochte nicht auszuschlie337en, dass die Durchfeuchtungssch344den durch von au337en in das Mauerwerk eingedrungenes Wasser verursacht waren. Nach der Behauptung der Kl344ger beruhen die Durchfeuchtungs-sch344den, die einen Sanierungs-Mehraufwand in H366he der Klagforderung verursacht h344tten, auf dem 374ber einen l344ngeren Zeitraum unbemerkten Austritt von Leitungswasser aus defekten Wasserrohren. Der mit den Sa-nierungsarbeiten betraute Generalunternehmer habe sie allerdings erst-mals nach Abschluss der vorgenannten Arbeiten am 16. Dezember 2003 dar374ber informiert, dass er die Durchfeuchtungssch344den auf einen lange anhaltenden Wasseraustritt aus Leitungsrohren zur374ckf374hre, weshalb seiner Einsch344tzung nach ein versicherter Leitungswasserschaden vor-liege. Bis dahin h344tten sie, die Kl344ger, keine Kenntnis davon gehabt, dass die festgestellten Durchfeuchtungssch344den auf ein versichertes Er-eignis zur374ckzuf374hren seien. 7 Der Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil die Kl344ger nicht ausreichend dargelegt h344tten, dass ein versichertes Ereignis (Rohr-bruch oder Leitungswasseraustritt) die Schadensursache gewesen sei. Ebenso wenig sei dargelegt, dass der schadensurs344chliche Wasseraus-tritt sich in versicherter Zeit ereignet habe, wobei der Beklagte als Ver-tragsbeginn den in dem "Ersatzversicherungsschein" ausgewiesenen Versicherungsbeginn (1. Juli 2000) zugrunde legt. Im 334brigen meint der 8 - 5 - Beklagte, die Kl344ger h344tten den Versicherungsfall entgegen 247 20 Ziff. 1 a VGB 88 zu sp344t angezeigt, ferner gegen die Aufkl344rungsobliegenheit aus 247 20 Ziff. 1 d VGB 88 und das Ver344nderungsverbot aus 247 20 Ziff. 1 e VGB 88 versto337en; jede dieser Obliegenheitsverletzungen f374hre zur Leis-tungsfreiheit des Versicherers. Hilfsweise verweist der Beklagte darauf, dass die Entsch344digungsberechnung der Kl344ger nicht den Anforderungen des 247 15 VGB 88 entspreche. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kl344ger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Durchfeuch-tungssch344den auf ein w344hrend der Versicherungszeit eingetretenes ver-sichertes Ereignis zur374ckzuf374hren sind und ob die von den Kl344gern an-gestellte Schadensberechnung zu beanstanden ist. Stattdessen hat es angenommen, der Beklagte sei nach 247 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei, weil die Kl344ger gegen die Obliegenheit, das erkannte Schadensereignis dem Versicherer unverz374glich anzuzeigen (247 20 Ziff. 1 a VGB 88), und gegen das Ver344nderungsverbot aus 247 20 Ziff. 1 e VGB 88 versto337en h344t-ten. F374r die Ausl366sung der Anzeigeobliegenheit gen374ge es, dass den Kl344gern die 344u337eren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. Unerheblich sei es, ob sie infolge fehlender Kenntnis der Einzelheiten des Versicherungsvertrages den weiteren Schluss auf das Vorliegen ei- 11 - 6 - nes Versicherungsfalles gezogen h344tten, denn insoweit seien sie gehal-ten gewesen, sich 374ber Bestehen und Umfang des Versicherungsschut-zes zu orientieren. Den Kl344gern h344tten kenntnisbegr374ndende Umst344nde vorgelegen, aus denen sich bei geh366riger Unterrichtung der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergeben h344tte. Sie h344tten aus Gespr344chen mit den Handwerkern und auch anl344sslich der Erweiterung des Renovierungsauftrages erfahren, dass ein Wasserschaden vorgele-gen habe, weil das Rohr- und Leitungssystem angegriffen gewesen sei. Sie selbst h344tten vorgetragen, den Schaden nicht auf von au337en einge-drungene Feuchtigkeit zur374ckgef374hrt zu haben. F374r die Anzeigeoblie-genheit sei es nicht erforderlich, dass das Symptombild als einzige Deu-tung den Schluss auf ein versichertes Ereignis erlaube. Es gen374ge viel-mehr, dass der Schaden m366glicherweise auf versicherte Umst344nde zu-r374ckzuf374hren sei. Gemessen daran h344tten die Kl344ger Kenntnis davon ge-habt, dass der Schaden in Verbindung mit einem versicherungsrechtlich gedeckten Ereignis gestanden habe. Deshalb sei die Schadensanzeige vom 17. Dezember 2003 versp344tet erfolgt. Das habe weiter zur Folge, dass auch die Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor der Schadens-anzeige als schuldhafter Versto337 gegen das Ver344nderungsverbot aus 247 20 Ziff. 1 e VBG 88 zu werten sei, der seinerseits zur Leistungsfreiheit des Versicherers f374hre. Ob die Kl344ger die gesetzliche Vorsatzvermutung des 247 6 Abs. 3 VVG a.F. ausger344umt h344tten, k366nne offen bleiben, denn es l344gen zum einen jedenfalls keine folgenlosen Obliegenheitsverletzungen vor, so dass sich die Kl344ger nicht auf die Relevanzrechtsprechung berufen k366nn-ten. Im 334brigen sei der f374r den Fall lediglich grob fahrl344ssiger Obliegen-heitsverletzungen er366ffnete Kausalit344tsgegenbeweis von den Kl344gern nicht gef374hrt, weil sie durch ihr Verhalten die Aufkl344rungsm366glichkeiten 12 - 7 - des Beklagten verschlechtert h344tten. Zeugen und Fotos b366ten keine der Untersuchung der Bausubstanz vergleichbare 334berpr374fungsm366glichkeit. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 13 1. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts tragen nicht die An-nahme, die Kl344ger h344tten bereits vor dem 16. Dezember 2003 eine die Obliegenheiten des 247 20 Ziff. 1 VGB 88 ausl366sende Kenntnis vom Vor-liegen eines Versicherungsfalles gehabt. 14 a) "Bei Eintritt eines Versicherungsfalles" hat der Versicherungs-nehmer nach 247 20 Ziff. 1 a VGB 88 den Schaden dem Versicherer unver-z374glich anzuzeigen und nach 247 20 Ziff. 1 e VGB 88 Ver344nderungen der Schadensstelle m366glichst zu vermeiden, solange der Versicherer solchen Ver344nderungen nicht zugestimmt hat. Sowohl die Obliegenheit zur Scha-densanzeige als auch das Ver344nderungsverbot setzen mithin voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umst344nden oder Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit und das Ver344nderungs-verbot ausl366sen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur Schadensanzeige verpflichtet und ihm sind Ver344nderungen der Scha-densstelle untersagt, wenn er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungs-falls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in der Lage zu erken-nen, dass er etwas anzeigen oder die Schadensstelle unver344ndert lassen muss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten ausl366senden Um-st344nde ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenhei-ten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verlet-zung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss. Insoweit lassen sich die vom Senat im Urteil vom 13. Dezember 2006 (IV ZR 252/05 - VersR 15 - 8 - 2007, 389 Tz. 10 und 14) f374r die Aufkl344rungsobliegenheit aufgestellten Grunds344tze sowohl auf die Anzeigeobliegenheit als auch auf das Ver344n-derungsverbot 374bertragen. Die Ausf374hrungen des Berufungsurteils zur Vorsatzvermutung des 247 6 Abs. 3 VVG a.F. lassen besorgen, das Berufungsgericht habe bereits diese Verteilung der Beweislast verkannt und die Kenntnis des Versiche-rungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls als ein subjektives Moment der von der Vorsatzvermutung des 247 6 Abs. 3 VVG a.F. erfass-ten Schuldseite zugeordnet (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 aaO Tz. 15). 16 b) Es tritt hinzu, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r das Wissen des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versiche-rungsfalls verkannt und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, von wel-chem Zeitpunkt an die Kl344ger ausreichende Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls gehabt haben sollen. 17 Seit langem ist gekl344rt, dass in F344llen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis ankn374pft, ein Kennenm374ssen nicht ausreicht, vielmehr po-sitive Kenntnis erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966 - II ZR 52/64 - VersR 1967, 56 unter II 2 b; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 33 Rdn. 1 m.w.N.; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 33 Rdn. 6 m.w.N.). 18 aa) Als bedingungsgem344337er Versicherungsfall w344ren hier ein Rohrbruch oder der Austritt von Leitungswasser in Betracht gekommen. 19 - 9 - Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem solchen Versiche-rungsfall setzt voraus, dass er wei337, dass ein Wasserrohr undicht ge-worden oder dass Leitungswasser aus einem Wasserrohr ausgetreten ist. Erst dann kennt der Versicherungsnehmer die ma337geblichen Tatsa-chen, aus denen sich der Charakter des Ereignisses als bedingungsge-m344337er Versicherungsfall ergibt (vgl. dazu Pr366lss aaO). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich dem Versicherungsnehmer lediglich ein Scha-densbild, etwa - wie hier - ein Durchfeuchtungsschaden, pr344sentiert, das zwar den m366glichen Schluss darauf zul344sst oder sogar nahe legt, Ursa-che k366nne der Bruch eines Rohres oder der Austritt von Leitungswasser sein. Solange der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall diesen Schluss nicht zieht, etwa weil ihm andere Ursachen f374r den Durchfeuch-tungsschaden m366glich erscheinen oder er keine ausreichenden 334berle-gungen 374ber die Schadensursache anstellt, hat er noch keine positive Kenntnis vom Versicherungsfall. Vielmehr ersch366pft sich der gegen ihn zu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdr344ngenden Schluss auf die Ursache ziehen, das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin kennen m374ssen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, es gen374ge in einem solchen Fall, wenn dem Versicherungsnehmer die 344u-337eren Symptome eines Schadens bekannt seien, der den m366glichen R374ckschluss auf urs344chliche versicherte Umst344nde zulasse, und es sei f374r die Frage der Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalls uner-heblich, ob der Versicherungsnehmer diesen Schluss auch tats344chlich ziehe, trifft nicht zu. bb) Anders liegt es nur dann, wenn der Tatrichter aufgrund der Umst344nde des Einzelfalles die 334berzeugung gewinnt und darlegt, der Versicherungsnehmer habe den sich aufdr344ngenden Schluss auf die na-he liegende Schadensursache gezogen und deshalb erkannt, dass dem 20 - 10 - Schaden Tatsachen zugrunde liegen, die ein versichertes Ereignis be-schreiben. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aber nicht getroffen. Es hat den Kl344gern vielmehr vorgeworfen, sie h344tten dem Schadensbild kenntnisbegr374ndende Tatsachen entnehmen und bei geh366riger Unterrichtung erkennen k366nnen, dass als m366gliche Ur-sache des Schadens ein versichertes Ereignis in Betracht zu ziehen war. Das beschreibt jedoch allenfalls grob fahrl344ssige Unkenntnis und damit ein blo337es Kennenm374ssen der Kl344ger, welches weder die Anzeigeoblie-genheit noch das Ver344nderungsverbot ausl366sen kann. 21 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. 22 a) Allerdings ist es - wie der Beklagte zu recht mehrfach beanstan-det hat - den Kl344gern bisher nicht gelungen, schl374ssig darzulegen, dass der von Ihnen geltend gemachte Leitungswasserschaden in versicherter Zeit eingetreten ist. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Versicherungsverh344ltnis bereits aufgrund des von der Mutter der Kl344gerin zu 1 abgeschlossenen Vertrages seit dem 8. Mai 1998 besteht. Daf374r k366nnte sprechen, dass die Kl344gerin zu 1 nach dem Tode ihrer Mut-ter als deren Alleinerbin zun344chst die Rechte aus dem Versicherungsver-trag erworben hat (247 1922 BGB), ferner dass die den Kl344gern ausgestell-te Police als "Ersatzversicherungsschein" bezeichnet worden ist. 23 b) Trotz dieser Bedenken gegen die Schl374ssigkeit der Klage sieht sich der Senat nicht imstande, insoweit eine eigene Sachentscheidung nach 247 563 Abs. 3 ZPO zu treffen und die Klage abzuweisen. Denn eine 24 - 11 - solche Entscheidung w374rde die Kl344ger m366glicherweise unter Versto337 ge-gen 247 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG 374berraschen, nachdem sie vom Berufungsgericht in der m374ndlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 den rechtlichen Hinweis erhalten hatten, "dass die Frage der vorliegenden Obliegenheitsverletzung im Moment allein entscheidungserheblich" sei. Diesen Hinweis konnten die Kl344ger m366glicherweise auch dahin missver-stehen, dass weiterer Vortrag zur Frage, ob sich der Versicherungsfall in versicherter Zeit ereignet hat, entbehrlich war. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 25 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.04.2005 - 2/31 O 413/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 116/05 -
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