BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 227/07 Verk374ndet am: 9. Oktober 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VOB/B 247 17 Nr. 8 Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber gem344337 247 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B (1998) einen Anspruch auf Herausgabe einer B374rgschaftsurkunde an sich selbst. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 227/07 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-ter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Juni 2007 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, an wen die Urkunde 374ber eine Gew344hrleis-tungsb374rgschaft nach Wegfall des Sicherungszwecks zur374ckzugeben ist. 1 Die Beklagte beauftragte die Kl344gerin mit Bauvertrag vom 6. Oktober 1999 mit der Durchf374hrung von Elektroinstallationsarbeiten bei dem Neubau eines Einkaufs- und Kinocenters in E. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Vertragsgem344337 374bergab die Kl344gerin der Beklagten eine B374rgschaftsurkunde der F. Bank, ausweislich derer die F. Bank die unbefristete Gew344hrleistungs- 2 - 3 - b374rgschaft in H366he von 39.500 DM 374bernahm, die "mit der R374ckgabe dieser B374rgschaftsurkunde" erl366schen sollte. 3 Nach Erbringung der Werkleistung, Ablauf der Gew344hrleistungsfrist und vergleichsweiser Regelung aller M344ngelanspr374che forderte die Kl344gerin die Be-klagte mit Schreiben vom 2. M344rz 2006 erfolglos zur R374ckgabe der B374rg-schaftsurkunde an sich auf. Nach Zustellung der mit demselben Ziel erhobenen Klage hat die Beklagte die Urkunde an die F. Bank 374bersandt. Der anschlie-337enden Erledigungserkl344rung der Kl344gerin hat die Beklagte widersprochen. Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ab-gewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Zur374ckweisung der Berufung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht h344lt den Feststellungsantrag f374r begr374ndet, weil die urspr374nglich erhobene Klage auf Herausgabe der B374rgschaftsurkunde an die Kl344gerin bis zur Herausgabe an die F. Bank durch die Beklagte zul344ssig und begr374ndet gewesen sei. Die Kl344gerin habe einen Anspruch aus 247 17 Nr. 8 VOB/B auf R374ckgabe der B374rgschaftsurkunde an sich selbst und nicht nur an die b374rgende Bank gehabt. Es gebe keinen 374berzeugenden Grund daf374r, den 5 - 4 - Wortlaut des 247 17 Nr. 8 VOB/B dahin einzuschr344nken, dass R374ckgabe nur an den B374rgen verlangt werden k366nne. Die Vorschrift treffe nach ihrem Wortlaut keine Aussage zum genauen Inhalt des Anspruches. Es gebe keine Veranlas-sung, warum man es nicht dem Auftragnehmer/Sicherungsgeber selbst 374ber-lassen solle, wann und wie er die Voraussetzungen f374r das Erl366schen der B374rg-schaftsschuld und damit auch der Beendigung des zwischen ihm und dem B374r-gen bestehenden Rechtsverh344ltnisses bewirke. Es erscheine auch keine Diffe-renzierung hinsichtlich der Art der Sicherungsmittel angezeigt: Bei einer Sicher-heitsleistung durch Bargeld sei es aber evident, dass die R374ckgabe an die Kl344-gerin selbst zu erfolgen habe. Es k366nne auch nicht darauf ankommen, ob der Auftragnehmer die B374rgschaftsurkunde selbst an den Auftraggeber gesandt habe oder die b374rgende Bank auf dessen Gehei337. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Die urspr374nglich er-hobene zul344ssige Herausgabeklage war begr374ndet. 7 1. Die Kl344gerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausga-be der B374rgschaftsurkunde an sich gem344337 247 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B 1998. 8 a) In Verbindung mit der vertraglich vereinbarten Pflicht zur Leistung ei-ner Sicherheit und etwaigen weiteren besonderen Vereinbarungen konkretisiert 247 17 VOB/B die vertragliche Sicherungsabrede zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Hieraus ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflich-ten; Anspruchsinhaber sind die Bauvertragsparteien, im Fall des 247 17 Nr. 8 VOB/B der Auftragnehmer. Nach Sinn und Zweck und systematischer Stellung 9 - 5 - der Nr. 8 ist in ihr das Schicksal jeder Sicherheit unabh344ngig von ihrer Art gere-gelt. Der Begriff der "R374ckgabe" ist daher nicht in einem engen Sinne be-schr344nkt auf k366rperliche Gegenst344nde zu verstehen. Er bedeutet vielmehr, dass der Auftraggeber die erhaltenen Rechte und Vorteile aus einer geleisteten Si-cherheit unter den im Einzelnen genannten Voraussetzungen nach Wegfall des Sicherungszweckes nicht mehr behalten darf. In diesem Sinne k366nnen und m374ssen auch Rechte aus einer B374rgschaft zur374ckgegeben werden (vgl. den entsprechenden Wortlaut von 247 109 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der sich auch auf eine B374rgschaft nach 247 108 ZPO bezieht, sowie bereits RGZ 156, 164, 166). b) Da sich die R374ckgabeverpflichtung in dieser Weise unterschiedslos auf alle Arten der Sicherheit bezieht und sie bezweckt, dass der Auftraggeber die ihm durch Leistung des Auftragnehmers einger344umte Rechtsposition wieder aufgeben muss, so dass derselbe Zustand wiederhergestellt wird, der bestand, als noch keine Sicherheit geleistet war, kann aus dem Wortlaut auch nichts f374r den genauen Anspruchsinhalt abgeleitet werden. Vielmehr hat der Auftragneh-mer je nach Art der gestellten Sicherheit einen Anspruch auf alle Handlungen des Auftraggebers, die notwendig sind, um das berechtigte Interesse des Auf-tragnehmers am Erl366schen der Sicherheit zu befriedigen. 10 aa) Im Fall der Sicherheitsleistung durch B374rgschaft bedeutet dies zu-n344chst, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegen374ber verpflichtet ist, ein Erl366schen der B374rgschaftsverpflichtung des B374rgen herbeizuf374hren. Darin ersch366pft sich indes seine Verpflichtung nicht. Er ist au337erdem dem Auftrag-nehmer gegen374ber verpflichtet, eine erhaltene B374rgschaftsurkunde herauszu-geben. Zwar folgt aus dem Besitz an dieser Urkunde nicht unmittelbar die Gl344u-bigerstellung aus der B374rgschaft. Jedoch erleichtert der Besitz der B374rgschafts-urkunde, die einen Schuldschein im Sinne des 247 371 BGB darstellt, die prozes-suale Durchsetzung der B374rgschaftsforderung, da sie ein erhebliches Beweis- 11 - 6 - anzeichen daf374r darstellt, dass die Forderung entstanden ist und noch besteht. Nach Wegfall des Sicherungszwecks hat der Auftraggeber kein berechtigtes Interesse mehr an dieser g374nstigen Position. Er muss sie deshalb aufgeben. Das ist unabh344ngig davon, ob hiermit gem344337 einer Vereinbarung mit dem B374r-gen sogar zugleich die B374rgschaftsverpflichtung erlischt. 12 bb) Der Auftragnehmer kann die Aufgabe dieser g374nstigen Beweispositi-on (auch) in der Weise verlangen, dass er die Herausgabe der B374rgschaftsur-kunde an sich selbst fordert. Ihm steht der vertragliche Anspruch mit diesem Inhalt zu. Es besteht keine Veranlassung, diesen Anspruch dahin zu beschr344n-ken, dass er nur Herausgabe an den B374rgen verlangen k366nne (so auch KG, BauR 2006, 386 = NZBau 2006, 315; OLG Bamberg, BauR 2006, 2072; OLG M374nchen, OLGR 2007, 834; Kainz in: Kuffer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, 2. Aufl., 2. Kapitel D. Sicherheiten Rdn. 191; Heiermann in: Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl., B 247 17 Rdn. 87; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 4. Aufl., Rdn. 3110 m.w.N.; Lauer, NZBau 2003, 318; Vogel, jurisPR-PrivBauR 4/2008 Anm. 5; a.A. OLG D374sseldorf, BauR 2002, 1714 = NZBau 2003, 329; OLG Kob-lenz, NZBau 2007, 102; Kapellmann/Messerschmidt/Thierau, VOB, 2. Aufl., 247 17 VOB/B Rdn. 220 Fn. 478). Die Interessenlage ist nicht anders als im Fall des 247 109 ZPO. Auch nach dieser Vorschrift kann der Sicherungsgeber vom Sicherungsnehmer die B374rgschaftsurkunde an sich selbst herausverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351; RGZ 156, 164, 166, 172). (1) Der Auftragnehmer hat ein berechtigtes Interesse, die Herausgabe auch an sich selbst verlangen zu k366nnen. Denn dies erm366glicht ihm, in einfa-cher Weise selbst sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die B374rgschaftsur-kunde nach seiner vertraglichen Verpflichtung dem B374rgen gegen374ber diesem 13 - 7 - wieder zukommt. Er wei337, wann der Sicherungszweck weggefallen ist und die Voraussetzungen der Pflicht zur Herausgabe der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber eingetreten sind. Es liegt regelm344337ig im Interesse des Auftrag-nehmers, die gestellten Sicherheiten zu diesem Zeitpunkt schnell zur374ckzuer-halten. Zur Verwirklichung dieses Ziels kann es hinderlich sein, zun344chst den B374rgen in die R374ckabwicklung einschalten zu m374ssen. Vielmehr kann es eben-so wie bei der 334bergabe der Urkunde einen einfacheren und praktikableren Weg darstellen, deren R374ckgabe vom Auftragnehmer selbst abwickeln zu las-sen. Dieser kann sich dann anschlie337end selbst an den B374rgen wenden, was er aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zu ihm ohnehin tun wird. (2) Der Auftraggeber seinerseits erleidet keinen Nachteil, wenn er die Ur-kunde nicht an den B374rgen, sondern an den Auftragnehmer herausgibt. 14 Sollte der Auftragnehmer seinerseits die Urkunde nicht an den B374rgen herausgeben, so kann die Gl344ubigerstellung des Auftraggebers aus der B374rg-schaftsverpflichtung zun344chst weiter bestehenbleiben; dem B374rgen kommen keine Beweiserleichterungen wegen des R374ckerhalts der Urkunde zu. 15 Der Auftraggeber ger344t insbesondere auch nicht in Konflikt mit einer et-waigen Pflicht zur Herausgabe der Urkunde an den B374rgen gem344337 247 371 Satz 1 BGB. Denn bei der Auslegung des B374rgschaftsvertrages d374rfen die be-sonderen Vertragsbeziehungen, die zwischen den Beteiligten im Rahmen der hier in Rede stehenden Absicherung bauvertraglicher Forderungen, insbeson-dere durch eine Gew344hrleistungsb374rgschaft, bestehen, nicht au337er acht gelas-sen werden. Diese Vertragsbeziehungen, insbesondere die Sicherungsabrede zwischen den Bauvertragsparteien, sind den Beteiligten bekannt und bilden f374r sie die Grundlage des von ihnen durchgef374hrten Sicherungsgesch344fts. Bei inte-ressengerechter Auslegung enth344lt der B374rgschaftsvertrag stillschweigend die 16 - 8 - Abrede, dass der B374rgschaftsgl344ubiger einer R374ckgabeverpflichtung, wie sie in 247 371 BGB vorgesehen ist, auch durch die nach der Sicherungsabrede des Bauvertrages geschuldete R374ckgabe an den Sicherungsgeber nachkommen kann. Besonders augenf344llig ist dies dann, wenn der B374rge bereits die Aush344n-digung der Urkunde dem Auftragnehmer 374berlassen hatte; es gilt aber auch sonst. 2. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem Urteil des XII. Zivilsenats vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00, NJW 2004, 3553, 3555 ab. Die dortigen Ausf374hrungen dazu, an wen die Herausgabe der B374rgschaftsur-kunde verlangt werden kann, sind nicht tragend f374r die Entscheidung gewesen. Soweit der XII. Zivilsenat einen Anspruch des B374rgen gegen den B374rgschafts-gl344ubiger entsprechend 247 371 BGB erwogen hat, stehen dem die hier angestell-ten 334berlegungen nicht entgegen. Vorliegend wurde lediglich aus den besonde-ren bauvertragsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten, insbesondere aus der 17 - 9 - Regelung des 247 17 Nr. 8 VOB/B, hergeleitet, dass ein derartiger Anspruch des B374rgen auch durch Herausgabe der Urkunde an den Auftragnehmer erf374llt wer-den kann. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 07.11.2006 - 74 O 1364/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.06.2007 - 13 U 5389/06 -
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