BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 227/09 Verk374ndet am: 1. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247 106 Abs. 3, 3. Alt. Zum Begriff der gemeinsamen Betriebsst344tte im Sinne des 247 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII. BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Well-ner, Pauge und St366hr sowie die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Juli 2009 aufgehoben, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Mitarbei-ters B. Schadensersatzanspr374che wegen eines Unfalls auf ihrem Betriebsge-l344nde geltend, bei dem B. durch die Explosion eines Druckbeh344lters in der K344l-tezentrale, den der bei der Beklagten zu 1 besch344ftigte Beklagte zu 2 374berpr374-fen sollte, schwer verletzt wurde. 1 Die Kl344gerin erteilte der Beklagten zu 1 am 18. Oktober 2002 den Auf-trag, Heizungsausdehnungsgef344337e auf ihrem Betriebsgel344nde zu 374berpr374fen. Die Beklagte zu 1 lie337 diesen Auftrag am 14. November 2002 durch zwei ihrer Mitarbeiter, unter anderem den Beklagten zu 2, ausf374hren. Nachdem die beiden 2 - 3 - Mitarbeiter der Beklagten zu 1 bereits einige Ausdehnungsgef344337e 374berpr374ft hat-ten, meldete sich der Beklagte zu 2 bei B., der als Betriebshandwerker bei der Kl344gerin besch344ftigt war, um die Druckbeh344lter in der K344ltezentrale zu kontrol-lieren. Die Zeugen B. und H., beide Arbeitnehmer der Kl344gerin, schlossen den Mitarbeitern der Beklagten zu 1 daraufhin die T374r zur K344ltezentrale auf und rie-fen in der Leitzentrale an, um die Kleink344lteanlage f374r die Zeit der 334berpr374fung au337er Betrieb zu setzen. W344hrend der Beklagte zu 2 die 334berpr374fung vornahm, explodierte das Ausdehnungsgef344337, wodurch sowohl der Beklagte zu 2 als auch der Zeuge B., der in der N344he eigenen Arbeiten nachging, schwer verletzt wurden. Die Ursache der Explosion ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat der Klage - soweit es sie f374r entscheidungsreif hielt - durch Teilgrund- und Teilendurteil hinsichtlich des Zahlungsantrages in H366he von 21.072,43 200 sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben und weiter die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt, soweit die Kl344gerin den weiteren entgangenen Gewinn des Zeugen B. aufgrund des Unfalles geltend gemacht hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts mit Ausnahme eines von den Beklagten in H366he von 345,42 200 anerkannten Betrages durch Teilanerkenntnis- und Endurteil abge344ndert und die Klage im 334brigen - auch unter Einbeziehung des vom Landgericht noch nicht entschiedenen Teils des Klagebegehrens - ab-gewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden worden ist. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten zu 2, weil dieser wegen T344tigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte nach 247 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII in Verbindung mit 247247 104, 105 SGB VII haftungsprivile-giert sei. Es meint, im vorliegenden Fall liege eine gemeinsame Betriebsst344tte vor, weil die T344tigkeiten des Beklagten zu 2 und des Zeugen B. nicht bezie-hungslos nebeneinander gestanden h344tten und ihr Zusammentreffen auch nicht rein zuf344llig gewesen sei. Der Beklagte zu 2 sei vielmehr auf die Mitwirkung des Zeugen B. bei der 334berpr374fung - wenn auch nur im Rahmen der Vor- und Nachbereitung - angewiesen gewesen, denn die Zeugen B. und H. h344tten die K344ltezentrale aufgeschlossen und die Mitarbeiter der Beklagten zu 1 eingelas-sen sowie die Abschaltung der Anlage durch einen Anruf in der Leitzentrale veranlasst. Im 334brigen habe die Anwesenheit des Zeugen B. allein schon we-gen der r344umlichen N344he der Verrichtungen der Beteiligten dazu gef374hrt, dass es wechselseitig zu Verletzungen habe kommen k366nnen und mithin eine Gefah-rengemeinschaft bestanden habe. Da zu Gunsten des Beklagten zu 2 als po-tentiellem Erstsch344diger die Haftung mithin ausgeschlossen sei, komme nach den Grunds344tzen des gest366rten Gesamtschuldnerausgleichs auch eine Haftung der Beklagten zu 1 f374r den dem Zeugen B. entstandenen Personenschaden nicht in Betracht. Ein eigener haftungsbegr374ndender Pflichtenversto337 der Be-klagten zu 1 sei daneben nicht ersichtlich. Ein solcher sei insbesondere nicht darin zu sehen, dass diese den Beklagten zu 2 als Nicht-Sachkundigen im Sin-ne von 247 32 Druckbeh344lterverordnung mit der 334berpr374fung betraut habe. Denn bei dem 374berpr374ften Ausdehnungsgef344337 habe es sich nicht um einen Druckbe-h344lter gehandelt, der nach der Druckbeh344lterverordnung einer wiederkehrenden 334berpr374fung durch einen Sachkundigen unterliege. Eine entsprechende Ver- 4 - 5 - pflichtung ergebe sich auch nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlos-senen Werkvertrag vom 18. Oktober 2002. Der Auftrag sei zwar mit "Sachkun-digenpr374fung der Heizungsausdehnungsgef344337e" 374berschrieben und habe unter anderem eine 334berpr374fung laut Druckbeh344lterverordnung vorgesehen. Der Leistungsbeschreibung k366nne jedoch ein Wille der vertragsschlie337enden Par-teien nicht entnommen werden, dass auch Ausdehnungsgef344337e, f374r welche die Druckbeh344lterverordnung eine Sachkundigen-Pr374fung nicht vorschreibe, durch einen Sachkundigen zu 374berpr374fen gewesen seien. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. 5 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine vor374berge-hende betriebliche T344tigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte im Sinne des 247 106 Abs. 3 SGB VII, die eine Haftungsprivilegierung nach 247247 104, 105 SGB VII rechtfertigen k366nnte, nicht vor. 6 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats er-fasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsst344tte betriebliche Aktivit344ten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Ma337nahmen ineinander greifen, miteinander verkn374pft sind, sich erg344nzen oder unterst374tzen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verst344ndigung still-schweigend durch blo337es Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinan-der im Betriebsablauf, das sich zumindest tats344chlich als ein aufeinander bezo-genes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die T344-tigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein- 7 - 6 - ander bezogen, miteinander verkn374pft oder auf gegenseitige Erg344nzung oder Unterst374tzung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f. und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN). 247 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicher-te zweier Unternehmen auf derselben Betriebsst344tte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsst344tte ist nach allgemeinem Verst344ndnis mehr als "die-selbe" Betriebsst344tte; das blo337e Zusammentreffen von Risikosph344ren mehrerer Unternehmen erf374llt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele T344tigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, gen374gen ebenso wenig wie eine blo337e Arbeitsber374hrung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwi-schen den T344tigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Be-wertung als "gemeinsame" Betriebsst344tte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f. und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.). 2. Nach diesen Grunds344tzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, durch das blo337e Aufschlie337en der K374hlzentrale durch die Mitarbeiter der Kl344ge-rin, die telefonische Verst344ndigung der Leitzentrale zum Abschalten der Anlage und die schlichte r344umliche N344he des Zeugen B. zum Explosionsherd sei von einer gemeinsamen Betriebsst344tte auszugehen, rechtsfehlerhaft. 8 a) Die T344tigkeit der beiden Mitarbeiter der Kl344gerin hatte lediglich vorbe-reitende Funktion f374r die 334berpr374fung der Druckbeh344lter durch den Beklagten zu 2. Es fehlte sowohl an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf als auch an jedwedem wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivit344ten. In der konkreten Unfallsituation handelte es sich um selbst344ndige T344tigkeiten, die sich 9 - 7 - beziehungslos nebeneinander vollzogen. Zwar war der Beklagte zu 2 zur Erbringung seiner Arbeiten darauf angewiesen, dass ihm die K344ltezentrale von den Mitarbeitern der Kl344gerin aufgeschlossen wurde und diese eine Abschal-tung der Anlage veranlassten. Ein solcher einseitiger Bezug der T344tigkeiten reicht jedoch nicht aus, um das erforderliche Miteinander der T344tigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Betriebsst344tte gem344337 247 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII zu begr374nden (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, aaO S. 335 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen nach den ge-troffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte f374r eine Gefahrengemein-schaft im Sinne einer wechselseitigen Gef344hrdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer T344tigkeiten typischerweise ablaufbedingt "in die Que-re kommen" mussten. Allein die r344umliche N344he der voneinander unabh344ngigen T344tigkeiten der Beteiligten auf derselben Betriebsst344tte reicht hierzu nicht aus. Die notwendige Arbeitsverkn374pfung kann zwar im Einzelfall auch dann beste-hen, wenn die von den Besch344ftigten verschiedener Unternehmen vorzuneh-menden Ma337nahmen sich nicht sachlich erg344nzen und unterst374tzen, die gleich-zeitige Ausf374hrung der betreffenden Arbeiten wegen der r344umlichen N344he aber eine Verst344ndigung 374ber den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Ab-sprache getroffen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und 366rtliches Nebeneinander dieser T344tigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsma337nahmen m366glich ist und die Beteiligten solche ver-einbaren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, aaO; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02, VersR 2003, 904, 905; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 22 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, aaO). Eine sol-che Verst344ndigung 374ber ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es aber nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gege- 10 - 8 - ben. Dar374ber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass hierf374r 374berhaupt eine Ver-anlassung bestand. Vielmehr 374berpr374fte der Beklagte zu 2 den Druckbeh344lter, ohne dass der Zeuge B. in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebun-den, daran beteiligt oder auch nur davon ber374hrt worden w344re. Allein der Zeuge B. war neben dem Beklagten zu 2 der Gefahr ausgesetzt, bei einer unsachge-m344337en 334berpr374fung des Druckausgleichsbeh344lters und einer dadurch verur-sachten Explosion verletzt zu werden. Die Gefahr, dass der Zeuge B. seiner-seits dem Beklagten zu 2 bei seiner zeitgleich ausgef374hrten anderweitigen T344-tigkeit einen Schaden zuf374gen konnte, war wegen des fehlenden Miteinanders des Arbeitsablaufs rein theoretischer Natur, was nicht ausreicht, um die f374r eine gemeinsame Betriebsst344tte erforderliche typische Gefahrengemeinschaft anzu-nehmen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, aaO). 3. Da mithin ein sozialversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss f374r den Beklagten zu 2 gem344337 247247 106 Abs. 3, 3. Alt., 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kommt, scheidet auch die vom Berufungsgericht an-genommene Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1 nach den Grunds344tzen des sogenannten gest366rten Gesamtschuldnerausgleichs aus. Das Berufungs-gericht wird sich im Rahmen der erforderlichen neuen Verhandlung mit der von ihm - aus seiner Sicht zu Recht - offen gelassenen Frage zu befassen haben, ob die Explosion des Druckbeh344lters wegen schuldhafter Verletzung von Sorg-faltspflichten des Beklagten zu 2 verursacht worden ist und - wenn dies offen 11 - 9 - bleibt - Beweiserleichterungen zu Gunsten der Kl344gerin eingreifen. Hierbei wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem diesbez374glichen Vor-bringen der Revision auseinanderzusetzen. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2009 - 3 O 2220/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 02.07.2009 - 9 U 343/09 -
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