BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 2 27 /11 Verkündet am: 3. Juli 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 3 . Ju l i 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 7 . Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger verlang t von der Beklagten Schadensersatz wegen einer K a- pitalanlage. Nach Eingang der Klage am 16. März 2009 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 20. April 2009 angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsberei tschaft g e- setzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu bene n- nen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der 1 2 - 3 - Beklagten am 19. Oktober 20 0 9 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Au s- land in Zivil - und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Am 7. Januar 2010 hat das Landgericht die Beklagte durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren antragsgemäß verurteilt und die Einspruchsfrist auf zwei Wochen festgesetzt. Das Urteil ist nach dem auf den 8. Januar 201 0 datierten Vermerk der Urkund s- beamtin an diesem Tag unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Auf An trag des Kläger s ist das Versäumnisurteil am 28 . Jan uar 2011 der Beklagten erneut förmlich auf diplomatischem Weg zugestellt worden. Am 1 0 . Februar 2011 hat die Beklagte Einspruch da gegen eingelegt. Mit Urteil vom 16. März 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verw orfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurüc k- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 16. März 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Ei n- spruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnis urteil zwei Wochen nach der am 8 . Januar 2010 erfolgten Aufgabe zur Post, mithin am 23 . Januar 2010 , als zugestellt . Daher sei die auf drei Wochen festgesetzte Einspruchsf rist 3 4 - 4 - bereits im Februar 2010 abgelaufen. Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verletze ihre Anwendung das HZÜ. Sowohl die Klag e- schrift als auch die vom Vorsitzenden getroffene Anordnung zur Bestellung e i- nes Zustellungsbevollmächti gten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien or d- nungsgemäß zugestellt worden. Die Beklagte habe danach mit Zustellungen durch Aufgabe zur Post im weiteren Verfahren rechnen müssen. Sie hätte eine rechtzeitige Kenntnisnahme von beschwerenden Entscheidungen und R echt s- behelfsmöglichkeiten sicherstellen können. Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht zwingend die Form eine s Gerichtsbeschluss es. Es genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das Zuste l- lungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a. F. getreten ist , habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben; ein Wille des Gesetzgebers, den gesamten Spruchkörper mit der Entscheidung zu be fassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht e r- kennen. Da der Vorsitzende auch sonst Zustellungen alleine anordne, sei nicht ersichtlich, warum gerade in Fällen des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Spruc h- körper entscheiden müsse. Auch wenn d ie Anordnung mangels einer Begrü n- dung der Ermessensausübung fehlerhaft wäre, sei sie deswegen jedenfalls nicht nichtig . Aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 7 . Januar 2010, dem Ve r- me rk des Justizwachtmeisters vom 8 . Januar 2010 und der nachgeholten schriftlichen Bestätigung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ergebe sich, dass d a s Versäumnisurteil zwecks Übersendung an die Beklagte am 8 . Januar 2010 zur Post aufgegeben worden sei. Der unter dem Datum des 8 . Januar 2010 nachgeholte Vermerk nach § 184 Abs. 2 Sat z 4 ZPO heile den zunächst bestehenden Mangel der Beurkundung , der von der Beklagten gerügt worden 5 6 - 5 - se i . Dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vermerk unter dem D a- tum der Aufgabe zur Post aufgenommen habe, obwohl dieser erst nach Einl e- gung der Ber ufung durch das Berufungsgericht veranlasst worden sei, mache die Beurkundung nicht unwirksam. Erkenntnisgrundlage für die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sei der Aktenvermerk des Leiters der Wachtmeisterei über die Übergabe des Schriftstückes an das zu ständige Postunternehmen. Der U r- kundsbeamte müsse nicht selbst das Schriftstück an d ie Post übergeben. Er dürfe sich angesichts des Massengeschäfts der Zustellung durch Aufgabe zur Post auf die Erklärung des zuständigen Justizwachtmeisters in Form eines A k- tenvermerks genauso verlassen wie auf eigene Wahrnehmungen. Bis zur Z u- stellung durch Aufgabe zur Post habe sich weder ein inländischer Zustellung s- be vollmächtigter noch ein Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt. Die auf Antrag de s Kläger s erfo lgte nochmalige Zustellung des Ve r- säumnisurteils am 28 . Janu ar 2011 habe die bereits verstrichene Einspruch s- frist nicht erneut in Lauf setzen können. Durch eine wiederholte Zustellung kö n- ne ein bereits rechtskräftiges Urteil seine formelle Rechtskraft nich t verlieren. Daran ändere die Rechtsmittelbelehrung nichts, mit der das Versäumnisurteil bei d er förmlichen Zustellung versehen gewesen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil bei der Frage des Verschu l- dens zu berücksi chtigen sei, dass die Beklagte aufgrund der Zustellung der Klageschrift und der Anordnung , einen Zustellungsbevollmächtigten zu bene n- nen, Kenntnis davon gehabt habe, dass Zustellungen künftig zu erwarten seien . Der unzulässige Einspruch nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei ohne Sachprüfung und ohne Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des mit dem Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils zu verwerfen. Auf die von der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit komme es nicht wei ter an. 7 8 - 6 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. D as Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumn i s- u r teils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II Z B 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). Entgegen der Auffassung der Revision schmälert der beschränkte Pr ü- fungsumfang nicht den Anspruch der Bekl agten auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz in rechtswidriger Weise (vgl. zur Einspruchsfrist in Verfahren vor dem Arbeitsgericht BVerf G, Beschluss vom 15. Januar 1974 - 2 BvL 9/73, BVerfGE 36, 298, 301 ff.). Er beruht auf dem die recht liche Au s- gestaltung des Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Versäumnisu r teil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Der A n- spruch auf rechtliches Gehör der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erga n- gen ist, ist im Interesse an einem zügigen Verfahrensfortgang auf den fristg e- bundenen Einspruch beschränkt. Wegen der Verletzung der prozessualen Mi t- wirkungspflichten sind der säumigen Partei die Rechts nachteile durch ein vo r- läufig vollstreckbares Versäumnisurteil zuzumuten (vgl. Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., vor § 330 Rn. 1). Sie unterliegt im Einspruchsverfahren einer verschär f- ten Prozessförderungspflicht (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 340 Rn. 6). Der fristgemäße Einspruch genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör 9 10 11 - 7 - des Säumigen, denn er versetzt den Prozess in die Lage, in der er sich vor Ei n- tritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Die mit dem Einspruchsverfahren verbundenen allgemeine n Erschwe r- nisse für die Inanspruchnahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einha l- tung der Einspruchsfrist ergeben, treffen die im Ausland ansässige Partei - wie die Beklagte - grundsätzlich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inländische Partei ist an die Einspruchsfrist gebunden und kann bei Verfristung des Einspruchs nicht mehr geltend machen, ihr sei die Ladung zur mündlichen Verhandlung oder auch ein anderes das Verfahren betreffende Schriftstück nicht oder nicht ordnungsge mäß zugestellt worden. Ist - wie hier - die Klageschrift als v erfahren s einleitende s Schriftstück der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, erfordert die Situation der im Ausland a nsässigen B e- klagten keinen weitergehenden Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des v e r- fahren s einleitenden Schriftstücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begrü n- det eine Prozessförderungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Intere s- se der klagenden Partei an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei aufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglic h- keit zu schaffen. Die Wirksamkeit der Verpflichtung, einen Zustellungsbevol l- mächtigten zu benennen, hängt allerdings von der wirksamen Zustellung des v erfahren s einleitenden Schriftstücks ab (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Sep - tember 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 31; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 81). Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wird durch eine Inland s- zustellung durch Aufgabe zur Post der Verfahrensverzögerung infolge den Ve r- fahrensgang hemmender Zustellungen im Ausland entgegengesteuert. Au f- grund des Hinweises auf die Folg en der Nichtbenennung eines Zustellungsb e- vollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftstücke gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 12 - 8 - ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, hinreichend über die rechtl i- chen Folgen unterrichtet. Bei einem verspäteten Einspruch bedarf es danach auch unter Berücksichtigung des Anspruchs der im Ausland ansässigen Partei auf ein faire s Verfahren und auf rechtliche s Gehör keines über § 341 Abs. 1 ZPO hinausgehenden Prüfungsumfangs. Dem gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO belehrten Adressaten im Ausland bleibt es unbenommen, mit Hilfe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unverschuldeten Ve r- säumnis der Einspruchsfrist, seine Rechte zu wahren. 2. Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufga be zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Z u- stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Ha n- delssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfal l weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK . a) Die Beklagte ist in der Türkei und damit im Ausland außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO) ansässig. De s- halb ist die in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht durch die vorrangigen Regelungen der EuZVO (vgl. § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 17 ff. mit zustimmender Anmerkung Grohmann/ Gruschinske, DZWIR 2011, 441 ff.; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 79a). Entgegen der Auffassung der Revision kann daraus nicht hergeleitet werden, dass auch die Regelungen des HZÜ den Zustellungsvorschriften in 13 14 - 9 - §§ 183, 184 ZPO vorgingen. Der nationale Gesetzgeber hat nur die von den europäischen Zustellungsvorschriften erfassten grenzüberschreitenden Zuste l- lungen nicht in die zur Durchführung von Auslandszuste llungen aufgrund vö l- kerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO int e- griert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, aaO mwN) . Die von der Revision in den Blick genommene Anwendung über den Wortlaut hi n- aus widerspräche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Ausnahm e- charakter einer Regelung einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten Anwendung widerspricht. b) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Zustellung durch Au f- gabe zur Post verletzt weder den Anspruch de r ausländischen Partei auf rech t- liches Gehör noch ihr Recht auf ein faires Verfahren ( vgl. zu §§ 174, 175 ZPO a.F., wonach es nicht einmal einer Belehrung über die Folgen der Unterlassung der Be nennung eines Z u stellungs bevollmächtigten bedurfte: Senatsurte il vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 und BVerfG, B e- schluss vom 19. Februar 1997 - 1 BvR 1353/95, NJW 1997, 1772). Den berec h- tigten Interessen beider Parteien eines Rechtsstreits auf effektiven Recht s- schutz wird im Einzelfall hinrei chend dadurch Rechnung getragen, dass die Z u- stellung durch Aufgabe zur Post nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Anordnung erfolgt. Die nach § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Pflicht, über die Zuste llungsfiktion zu b e- lehren, stellt außerdem sicher, dass die im Ausland ansässige Partei sich der drohenden Rechtsnachteile bewusst wird und diese durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten vermeiden kann. c) Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt der Be klagten keine weitergehende Rechtsposition. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat es für Ausländer als zumutbar erachtet, Anstrengungen zu unternehmen, um sich 15 16 - 10 - über den Inhalt ihnen zugestellter amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu ve r- schaffen . Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs - und Begründungsfristen sorgen. Ganz allgemein gilt, dass die prozessrechtliche Ausgestaltung des Fair - trial - Grund - satzes weitgehend den einzelnen Ve rtragsstaaten überlassen bleibt. Hierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 f. mwN). Allerdings sind auch s o- genannte versteckte Diskriminierungen verboten, nämlich Regelungen, die die benachteiligende Rechtswirkung zwar nicht ausdrücklich an die Ausländere i- genschaft anknüpfen, deren Voraussetzungen jedoch typischerweise nur bei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder versteckte Diskriminierung enthält § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO n icht. Eine solche scheidet schon deshalb aus, weil die Obliegenheit zur Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten unter den V o- raussetzungen von § 184 Abs. 1 ZPO auch Inländer trifft (siehe auch Roth, IPRax 1990, 90, 9 3 ). Abgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die vorgenommene Differenzierung nicht sachlichen Unte r- schieden des zu regelnden Sachverhalts Rechnung trägt (EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - Rs. C - 398/92, NJW 1994, 1271 f.). Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK ist eine Ausprägu ng des Gleichheitssatzes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln ist. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anknüpfung der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an den Umstand, dass keine inl ändische Zuste l- lungsmöglichkeit besteht , trägt einem sachlichen Unterschied Rechnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Verfahrens, an dem eine im Ausland ansässige Partei beteiligt ist, wenn für jede gerichtliche Zuste l- lung im L aufe des Verfahrens der gegenüber dem innerstaatlichen Zustellung s- verfahren umständliche und langwierige Weg der internationalen Rechtshilfe - 11 - beschritten werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871, 1872). d) Die Zustellung gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstößt auch nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen, die mit der Türkei hinsichtlich der Z u- stellung von Schriftstücken bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882 ; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 20 ff. und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 63). Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist keine Auslandszustellung, so n- dern eine fingierte Form der Zustellung im Inland (vgl. Senatsurteil vom 10 . No - vember 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; Senatsbeschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, VersR 2003, 345, 346; BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/ 10, juris Rn. 55; Heiderhoff, EuZW 2006, 235, 236; a.A. Häublein in Hannich/Meyer - Seitz, ZPO - Reform 2002, § 184 Rn. 2). Das HZÜ steht der Anwendbarkeit des § 184 ZPO danach schon de s- halb nicht entgegen, weil dort nur die Modalitäten einer Ausland s zustellun g g e- regelt sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 HZÜ), nicht aber die Frage, ob überhaupt eine förmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen ist. Letzteres ist vielmehr durch das nationale Recht autonom zu beantworten (vgl. Senatsurteil vom 10. No - vember 1998 - VI ZR 243 /97, VersR 1999, 510, 511). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung , einen Zuste l- lungsbevollmächtigten zu benennen, d urch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs . 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entspreche n- den Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksa m- keit. 17 18 - 12 - a) Die Frage der Kompetenz für die Anordnung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass in originären Einzelrichtersachen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter trifft, der als Prozessgericht vollständig an die Stelle des Kollegiums tritt (vgl. OLG Stuttgart, Besc hluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2011 - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Ist für den Rechtsstreit ein Kollegia l gericht zuständig, sieht eine Auffassung die Anordnung durch den für Verfahren und Entsc heidung zuständigen Spruchkörper als Wirksamkeitsvoraussetzung an (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2009 - 14 W 27/09, NJW - RR 2010, 285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 184 Rn. 8; Saenger/Eichele, ZPO, 4. Aufl., § 1 84 Rn. 2; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 184 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 3). Die Gegenau f- fassung hält auch dann den Vorsitzenden für zuständig (Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 3; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Rohe in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 184 Rn. 43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 2), zumindest sei die von ihm allein getroffene Anordnung wirksam (OLG Köln, Urteil vom 16. De zember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. aa) Zwar erfolgt nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Auslandszustellung auf Ersuchen des "Vorsitzenden des Prozessgerichts", w o- hingegen § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anordnung , einen Zustellung sbevol l- mächtigten zu benennen, dem "Gericht" überträgt. Hieraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass in letzterem Fall nur ein vom zuständigen Spruchkörper gefasster Beschluss die Zustellung wirksam anordnet. Beide Regelungen g e- hen auf Vorschriften zurück, die früher nicht in einem unmittelbaren Zusa m- 19 20 - 13 - menhang standen. So geht die Formulierung des geltenden § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der "Vorsitzende des Prozessgerichts" handelt, auf § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i n der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 zurück. Die dortige Formulierung entspricht inhaltlich § 199 ZPO in seiner bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 23). Nach dieser Vor schrift erfolgte eine im Ausland zu b e- wirkende Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staat residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes; dass der "Vorsitzende des Prozessgerichts" das Ersuchen verfas st, war damals also noch nicht ausdrücklich geregelt. Was die Zuständigkeit des "Gerichts" in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten betrifft, orientie r- te sich der Gesetzgeber an § 174 ZPO in der bis z um Inkrafttreten des Zuste l- lungsreformgesetzes geltenden Fassung. In dieser Vorschrift, die weitgehend auf der Regelung des § 160 ZPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 (RGBl. 1877, S. 83) beruhte, war von einer Zuständigkeit des "Gerichts" die Rede. A l- lei n der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das " Gericht " anordnen kann, dass die im Ausland ansässige Partei einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, steht mithin noch nicht der Wirksamkeit der Anordnung des Vorsitzenden entgegen. bb) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff "G e- richt" nicht immer alle Mitglieder eines Spruchkörpers zu verstehen sind, so n- dern auch eine Wahrnehmung der Aufgabe durch den Vorsitzenden gemeint sein kann, ergibt sich aus den Regelungen zur Zu ständigkeit der für die Vorb e- reitung der mündlichen Verhandlung zu treffenden Maßnahmen nach § 273 ZPO. Nach § 273 Abs. 1 ZPO veranlasst diese das " Gericht " . Aus § 273 Abs. 2 ZPO folgt aber, dass der "Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied 21 22 - 14 - des Pr ozessgerichts" die Maßnahmen ergreift. Typischerweise ist der Vorsi t- zende für die die mündliche Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen zustä n- dig. Dazu passt nicht, dass die Anordnung , einen Zustellungsbevollmächtigten zu be nenn en, die häufig in die vorbereit ende Phase des Prozesses fallen wird, ausschließlich in die funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers fallen soll. Für eine ausschließliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts spricht auch nicht entscheidend, dass das Zustellungsrecht für bestimmte Aufg aben die Zustä n- digkeitsverteilung zwischen Vorsitzendem und Spruchkörper ausdrücklich r e- gelt. So weist § 168 Abs. 2 ZPO die Befugnis, einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrücklich dem "Vorsitzenden des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied" zu. Andere Normen regeln die funktionelle Zuständigkeit wiederum nicht au s- drücklich. Beispielsweise sieht § 166 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das dnet, deren Zustellung nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist. § 270 Satz 1 ZPO schreibt die formlose Mitteilung von Schriftsätzen, die keine Sachanträge enthalten, vor, wenn nicht en en t- scheidet aber regelmäßig der Vorsitzende durch eine Verfügung (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 166 Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 166 Rn. 52). cc) Der Gesetzgeber des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellung s- r eformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat sich mit der hier in R e- de stehenden Frage der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder aller Mitglieder des Prozessgerichts nicht befasst. Er hat die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene Übertr agung der Aufgabe auf den Rechtspfleger gestrichen, weil die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (für im Inland ansässige Parteien) entfallen sei , und die Zuständigkeit des Gerichts für die - bei im Ausland ansässigen Parteien nunmeh r im Ermessen stehende - En t- 23 - 15 - scheidung, ob die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten angeordnet wird, begründet (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 27). Im Hinblick auf das Schwe i- gen der Gesetzesbegründung zur Frage der funktionellen Zuständigkeit spricht vi el dafür, dass sich der Gesetzgeber damit nicht auseinandergesetzt hat, wer in funktioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen Rechtspflegers die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen soll und ob dies auch durch eine Verfügung ges chehen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezem - ber 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Nach den vorstehenden Ausführungen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzen den getroffen worden ist . Im Übrigen wäre die Verletzung der funktionellen Zuständigkeit kein so schwerwiegende r Fehler, dass dadurch die Zustellung der Klageschrift und die Anordnung der Zustellung durch Aufgabe zur Post gegenüber der Beklagten unwirksam würden. dd) Zwar sind an die Einhaltung der Vorschriften über das Zustellung s- verfahren insbesondere im Hinblick auf die von § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO au s- g e löste Fiktion und die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn de r Rechtsmittelfristen zukommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsu r- teil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 512; BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390). Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zust ellung dennoch nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies erfordert. Bei Verletzung der hier in Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers ist dies nicht der Fall. Die Vorschriften über die Zu stellung gewährleisten den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der 24 25 26 - 16 - Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl . BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208, 211). Wird die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, von einem fun k- tionell nicht zuständigen Richter getroffen, wird dadurch die Möglichkeit des Zustellungsadres saten, von Dokumenten, die den Rechtsstreit betreffen, Kenntnis zu erlangen und rechtliches Gehör in Anspruch zu nehmen, in keiner Weise erschwert. Auch nach Anordnung durch den Vorsitzenden des Gerichts erhält der Zustellungsadressat das verfahrenseinleit ende Schriftstück, die Au f- forderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Belehrung über die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post für den Fall, dass kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die Anordnung getroffen hat, jedenfalls über den Inhalt des Rechtsstreits info r- miert. Ihm wird verdeutlicht, dass er durch Bestellung eines Prozessbevol l- mäc h tigten oder durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten die Mö g- lichkeit der Kenntnisnahme vo n weiteren den Rechtsstreit betreffenden Dok u- menten zuverlässig sicherstellen soll und zur Wahrung seiner Rechte tätig we r- den muss. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit des anordnenden Richters beeinträchtigt die prozessuale Rechtsposition der im Auslan d ansässigen Partei mithin in keiner Weise. Sie berührt deshalb auch nicht die Wirksamkeit der A n- ordnung. b) Die Anordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit Gründen versehen worden ist. Allein der Mangel der Begründung führt nicht zur Nichtigkeit der Anordnung, zumal diese unanfechtbar ist (MünchKom m- ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5). Aus dem zulässigen Unterlassen einer Begründung kann auch nicht auf einen Ermessensfehl er des im Übri gen nicht an die Anregung der Partei g e- bundenen Richters geschlossen werden. 27 - 17 - 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Ve r- säumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 2 3 . Janua r 2010 zug e- stellt gilt. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der Urkundsb e- amtin der Geschäftsstelle bewiesen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003, 345). Ebenso wie die Zustellungsurkunde (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 15) ist der Verm erk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich deren Nachweis (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 54; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 45; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 9). Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; es reicht aus, wenn er aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der da s Schriftstück zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfä n- gers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 180/52, BGHZ 8, 314, 315; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 47; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Er darf den Vermerk nachträglich anfertigen, sofern er die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt wo r- den ist, dessen Erfolg durch den Verm erk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in St ein/Jonas, 28 29 - 18 - ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12). Auch der Ablauf einer Fünf - Monatsfrist setzt der Nachholung entgegen der Auffa s- sung der Revision k eine zeitliche Grenze (vgl. zu Unterschriftsnac h holung des Richters : BG H, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1861). Der Fall der Anfertigung eines Vermerks, für dessen Inhalt sich der Urkundsb e- amte auf aktenmäßig niedergelegte tatsächliche Umstände stützt, ist nicht ve r- gleichbar mit dem durch die richterliche Unterschrift gedeckten Inhalt von U r- teilsgründen. Nach diesen Grundsätzen ist i m Streitfall die Tatsache der Aufgabe zur Post, an welche die Zustellungsfiktion geknüpft ist, durch den nachgeholten Vermerk der Urkundsbeamtin erwiesen. Die Nachholung de r Beurkundung der Zustellung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist unter den gegeb e- nen Umständen rechtlich unbedenklich. Die se hat durch schriftliche Verfügung vo m 7. Januar 2010 die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an den/die Le i- ter/in der Wachtmeisterei zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post zugeleitet. Der beauftragte Justizwachtmeister hat am 8. Januar 2010 die Se n- dung bei dem zuständigen Postunternehmen zum Zwecke der Zustellung au f- gegeben und diesen Umstand in einem schrif tlichen Vermerk vom gleichen Tag bestätigt. Er hat allerdings irrigerweise an Stelle der hierfür zuständigen U r- kundsbeamtin auch den Beurkundungsvermerk vom 8. Januar 2010 unte r- zeichnet . Auf der Grundlage der aktenmäßigen Niederlegung des Gangs der Zustell ung konnte die Urkundsbeamtin den Beurkundungsvermerk nachholen. Dass die Urkundsbeamtin d en Vermerk unter dem Datum des 8 . Januar 2010 nachgeholt hat, berührt dessen Beweiskraft nicht, weil der Vermerk nicht datiert zu sein braucht (vgl. BGH, Beschluss vo m 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 46; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18 ). Mit der Beurkundung hat die U r- kundsbeamtin die Verantwortung für die Erklärung übernommen, dass e ine 30 - 19 - Ausfertigung des Versäumnisurteils am 8 . Januar 2010 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden ist. Ein grundsätzlich möglicher Gege n- beweis (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 2 ZPO) ist nicht geführt worden . 5. Die erneute förm liche Zustellung am 28 . Jan uar 2011 vermag die b e- reits im Februar 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung über eine nicht bestehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs s etzen eine Frist nicht nochmals in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschlus s vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die nicht eröffnete Ei n- spruchsmöglichkeit vermochte schon wegen der Wi dersprüchlichkeit zum Inhalt der im Januar 2010 erfolgten Belehrung über den möglichen Einspruch und di e Folgen der Untätigkeit , deren Empfang von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist, kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen. 6. Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begrü n- dende n Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht in der Weise offenku n- dig, dass von Amts wegen Wiedereinsetzun g gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW - RR 2011, 568 Rn. 6 f.). Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschu l- den nicht bereits aus dem Versto ß gegen die Anordnung, einen Zustel - lungsbevollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 31 3 2 33 - 20 - 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050). Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschne i- den , weil sie keinen Zus tellungsbevollmächtigten benannt hat ( vgl. BGH, B e- schluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO ; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40). So liegt der Fall allerdings hier nicht. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand s cheidet zum Einen mangels eines Wiedereinsetzungsantrags aus, weil der Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten stets die Auffassung vertreten hat, die Zustellung durch Aufgabe zur Post sei aus Rechtsgründen unwirksam und der Einspruch rechtzeitig einge legt (v gl. BGH, Beschluss vo m 24. September 1952 - III ZB 13 /52 , BGHZ 7 , 194 , 198). Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfris t vorzutragen sind (S e- natsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 34 - 21 - 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW - RR 2011, 1284 Rn. 7). Solchen Vortrag zeigt die Rev i- sion nicht au f. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 22 O 171/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2011 - 18 U 119/11 -
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