BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 227/12 Verkündet am: 26. September 2013 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 86; BGB § 242 A a) Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbere i- tung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handel svertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schaden s- schätzung nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098). b) Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung e i- nes Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen ve rbotswidrig Versicherungsverträge mit dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind. c) Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Ko n- ku r renzuntern ehmen nicht angeworben, aber betreut hat. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 227/12 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2013 d urch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der we i- tergehenden Revision das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Old enburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des B e- richtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 im Kostenpunkt und unter Nr. 4 des Tenors teilweise aufgehoben und wie folgt neu g e- fasst : 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Ausku nft üb er die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von den ihm als Vertriebsleiter der C . Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeitern für die C . Versicherung und/oder deren Partneru n- ter nehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach - /Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, U n- fall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto - und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme . Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von den Kost en des Berufungsverfahrens tra gen die Kl ägerin 8/45 und der Beklagte 37/ 4 5 . Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Oldenburg vom - 3 - 24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. V on den Kosten des Revisionsve r fahrens tragen die Klägerin 1/ 3 und der Beklagte 2 / 3 . Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt bis zur Revis i- ision Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten. Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen H andelsvertretervertrag. Am 30. April 2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nach der das Ve r- tragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden konnte; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Beklagte , der bei der Klägerin die Karrierestufe eines Te amleiters erreicht hatte , den Vertrag zum 31. Juli 2010. Seit dem 1. September 2010 ist er als Vertriebsleiter für die C. Versicherung tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertrag s- verhäl t nis durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den Beklagten unter Berufung auf das ihm wä h- 1 - 4 - rend der Laufzeit des Handelsvertretervertrags obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in A n- spruch. Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem beantragt, 1. festzustellen, dass das am 29. August 2007 beg ründete Ha n- delsvertreterverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungse r- klärung des Beklagte n vom 29. April 2010 zum 31. Juli 2010 b e- endet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2012 fortb e- steht; 4. den Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihm entweder selbst und/oder über di e ihm als Vertriebsleiter der C. Versich e- rung zugeordneten Außendienstmitarbeiter in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhan d- lung konkurrierend über die C. Versicherung und/oder deren Par t- nerunternehmen vermittelten Versicher ungsprodukte aus den Spa r ten Sach - / Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, insbeso n- dere unter Angabe von Name und Anschrift des Kunden, des ko n- kreten Produktes, der Sparte, des Tarifs, des A ntrags - und Ve r- tragsdatums, des Netto - und Bruttobeitrags, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme, wobei die Auskunft auch einem von der Klägerin zu benennenden , zur Verschwiegenheit verpflicht e- ten , vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, s ofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen. Das Landgericht ha t der Klage teilweise stattgegeben. Es hat unter and e- rem festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertrete r- verhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner hat es den Beklagten im Wege der Stufenklage verurteilt, in der ersten Stufe der Klägerin Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 für Wet t- 2 - 5 - bewerber vermittelte Versicherungsverträge aus den Sparten Sach - /Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, und zwar unter A n- gabe des kon kreten Vertrages, der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses, des Netto - und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Ber u- fung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und , s o- weit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung , wie folgt entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien in der Fassung des Ha n- delsvertretervertrages vom 10./18. August 2008, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009, bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht beendet worden ist. 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von Außendienstm i t- arbeitern, die durch den Beklagten als Vertriebsleiter der C. Vers i- cherung geworben wurden und die ihm in dieser Eigenschaft z u- geordnet sind, für die C. Versicherung und/oder deren Partneru n- ternehmen vermittelten Versicherungs verträge aus den Sparten Sac h - / Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto - und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der B ewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird a b- gewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelas s en , soweit über den Au s- kunftsanspruch entschieden worden ist . In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, die Revision sei wegen der gru ndsätzlichen Bedeutung der Frage 3 4 - 6 - des Umfangs der Auskunftspflicht eines Versicherungsvertreters gege n über dem Unterneh mer bei einem Wettbewerbsverstoß zuzulassen . Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren, soweit diesem nicht stattgege be n worden ist , in eingeschränktem Umfang weiter. Sie erstrebt, den Beklagten zu verurteilen , a) Auskunft auch über die Geschäfte zu erteilen , die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter seiner O r- gani satio n vermittelt haben, b) im Rah men der Auskunf t - mit Ausnahme der Versicherung s- ve r träge aus den Sparten Kranken - , Unfall - und Lebensversich e- rung den konkret vermittelten Vertrag unter Nennung des N a- mens und der Ans chrift des Versicherungsnehmers zu erteilen, wobei die Auskunft zu a) und b) auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitz u- teilen. Der Beklagte b eantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts sowie Revision eingelegt. Der Senat hat di e- se Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Seine Revisi on hat der B e- klagte vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen . 5 6 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revisi on der Klägerin hat Erfolg, soweit sie Auskunft auch über die Geschäfte begehrt, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen, ihm aber zugeordneten Außen dienstmitarbeiter vermittelt haben . Hingegen hat die Rev i- sion keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern verlangt. I. Das Beruf ungsgericht , dessen Urteil in IHR 2013, 79 veröffentlicht ist, hat, sowei t für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausg e- führt, die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009 sei wirksam, weshalb das Handelsvertreterverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 beendet worden sei. Gegen di e erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung erhebe der Beklagte keine konkreten Einwände. D er Klägerin sei insoweit Recht zu geben, als der Beklagte Auskunft auch über die Geschäfte schulde, die von den bereits vom Beklagten angewo r- benen Hand elsver tretern der C. Versicherung vermittelt worden seien . H ätte der Beklagte sich an den fortbestehenden Vertrag mit der Klägerin gehalten, hätte er die neuen Handelsvertreter für diese werben müssen und die Handelsvertr e- ter hätten für die Klägerin vermit telt. Im Hinblick auf den der Klägerin dadurch entgangenen Ge winn sei der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Anders verhalte es sich mit dem Geschäft, das die übrigen (nicht vom Beklagten neu angeworbenen) Außendienstmitarbeiter "seiner" Organisatio n vermittelt hätten. Diese Handelsvertreter wären auch ohn e Zutun des Beklagten für die C. Vers i- 7 8 9 10 - 8 - cherung tätig geworden, wie der Beklagte mit Recht einwende. Insoweit sei der Auskunftsantrag abzuweisen. Der Auskunftsanspruch , so meint das Berufungsgerich t, er strecke sich nicht auf die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden. Diese Angaben seien zur Berechnung des der Klägerin entgangenen Gewinns auf Grundlage des verbotswidrig vermittelten Geschäfts nicht erforderlich. Dazu genügten die in der Urteils formel genannten abstrakten Daten zu den jeweiligen Verträgen. Die zusätzliche Angabe der Namen und Anschriften der Kunden würde der Kl ä- gerin einen Informationsgewinn allenfalls insoweit bringen, als sie dadurch zur Überprüfung der Richtigkeit der erteilte n Auskunft in der Lage wäre. Diesem Zweck diene die Auskunft aber nicht. Denn bei Zweifeln darüber, ob die Au s- kunft mit der erfor derlichen Sorgfalt erteilt worden sei, könne die Klägerin vom Beklagten verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu vers i- chern . Andererseits be ste he auf Seiten des Konkurrenzunterneh mens, der C. Versicherung, ein Interesse, dass die Daten der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht be kannt wü rden. Die ses Interesse habe der für die C. Versich e- rung als Vert riebsleiter tätige Beklagte, soweit möglich, zu wahren. Im Hinblick auf Kranken - , Unfall - oder Lebensversicherungen komme hinzu, dass der Beklagte sich durch die Weitergabe nicht anonymisierter Vertragsdaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar machen wü rde, wie sich aus dem vom Be - klagten zitierten Urteil des Bundesger ichtshofs vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 ergebe. 11 - 9 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgeric ht einen Anspruch auf Auskunft über solche Geschäft e verneint , die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbei ter vermittelt haben. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsan spruch zuzubilligen , wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser U n- ge wiss heit erforderliche Auskunft zu erteilen (vg l. BGH, Urteil vom 6. Febr u- ar 2007 - X ZR 117 / 0 4 , NJW 2007, 1806 Rn. 13 m.w. N. - Meistbegünstigung s- vereinbarung ). Ein aus § 242 BGB abgeleitete r unselbständige r Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzan spruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtv erle t- zung bes teht und dass ein daraus resultierender Schaden de s Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Au gust 2013 - VII ZR 268/11 , juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 - I I ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7). Verletzt ein Handelsve rtreter während der Laufzeit des Handelsvertrete r- vertrags ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersat z- pflichtig; er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinn s, der diesem durch die verbots widrige T ätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist (vgl. BGH, U r- teil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098 ; Urteil vom 12 13 14 15 - 10 - 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW - RR 2009, 1404 Rn. 14 ; Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12, NJW 2013, 2111 Rn. 26 ). Hat der Handelsve r- treter verbotswidrig Ges chäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer z ur Vorbereitung des Anspruchs a uf Ersatz des entgangenen Ge winns e in Anspruch nach § 242 BGB ge gen den Handelsvertreter auf Au s- kunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermitt elten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 20 9 8 ; Urteil vom 23. Januar 196 4 - VII ZR 133/62, NJW 1964, 817 ; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 32 ). Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf gr undsätzlich nicht mit der B e- gründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hi l- fe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 200 7 , 1806 Rn. 15) . b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Anspruch auf Auskunft über die Geschäfte, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben , nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden , es fehle am Kausalzusamm enhang mit der Verletzung des Wettbewerbsverbots. Denn es ist möglich, dass die Tätigkeit des Beklagten als Vertriebsleiter bei der C. Versiche rung jedenfalls für einen Anteil d es G e- schäftsvermittlungsvolu mens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern , etwa durch Steigerung dieses Volumens , ursächlich war . Des Weiteren ist ein Gewinnentgang bei der Klägerin in der Weise möglic h, dass der Beklagte bei einer Tätigkeit für die Kl ä- 16 - 11 - gerin in dem fraglichen Zeitraum als Teamleiter auf eine entsprechende Weise auf das Geschäftsvermittlungsvolu men Einfluss genommen hätte , wovon die Klägerin profitiert hätte . Die genannte Auskunft kann a ls Grundlage einer Schätzung des der Klägerin insoweit entgangenen Gewinns dienen. Dem U m- stand, dass die Tätigkeit des Beklagten bei der C. Versicherung nur für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht v on ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern ursächlich war, kann gegebenenfalls im Rahm en der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden. c) Der Beklagte war deshalb zu der begehrten Auskunft zu ver urteilen. Der Senat kann selbst ent scheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwa r- ten sind. Der Beklagte hat weder in der Revisions instanz noch in den Tats a- cheninstanzen Gründe vorgebracht, die es rechtfertigen würden, den Au s- kunftsanspruch im Hinblick auf ein Geheimhaltungsinteresse z u verneinen. D er Beklagte hat n ach den nicht angefochtenen Feststellungen des Beru fungsg e- richts gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Ei n- wände erhoben. U nbegründet ist auch der in der mündlichen Verhandlung e r- hobene Einwand, der Antrag sei zu unbestimmt. Die gegebene Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bietet eine hinreichende Grundlage für eine etwaige Vollstreckung. 2. O hne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufung s- geri cht einen Anspruch der Kläger in auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken - , U n- fall - und Lebensversicherung vermittelten Versicherungsverträge verneint hat. a ) Bei der Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB sind insbesondere die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen 17 18 19 - 12 - (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 32 - Entfe r- nung der Herstellungsnummer II). Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art und Umfang in Anwendung de r Grundsätze von § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Gläubigers unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - I ZR 98/85, NJW - RR 1987, 1521 - Briefentwürfe). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner ein Geheimhaltungsint eresse bezüglich der geforderten Angaben geltend macht und ob dieses Interesse schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18 ). Das Informationsinteress e des Glä u- bigers und ein et wa geltend gemachtes schutzwürdige s Geheimhaltungsint e- resse des Schuldners sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1989 - X ZR 26/87, BGHZ 107, 161, 167 - Offenend - Spinnmaschine). b) Unter Berücksichtigung dieser Gru n dsätze ist es nicht zu beansta n- den, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken - , Unfall - und Lebensversicherung ver mittelten V erträge verneint hat . Eine Abwägung ergibt, dass die Nachteile einer solchen Nennung für den B e- klagten deren Vorteile für die Klägerin überwiegen. Z ur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des der Klägerin entgang e- nen Gewinns sind die Namen und Anschriften der Versicherun gsnehmer nicht unmittelbar erforderlich . Diese Angaben ermöglichen für sich genommen kei ne Schätzung des entgangenen Ge winns auf der Grundlage v er mittelter V erträge . Das von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, die Richtigkeit einer vom Beklagte n erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer im Streitfall nicht. Grundsätzlich kann sich ein Auskunftsanspruch allerdings auch auf U m- 20 21 - 13 - stände erstrecken, die dem Gläubige r eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. De zember 1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta Germaniae Historica; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Her stellungs nummer II). Im Streitfall übe r- wiegt indes das schutzwürdige Geheim haltungsinteresse das Informationsint e- resse der Klägerin an der Nennung der Namen und Anschriften der Versich e- rungsnehmer. Zu berücksichtigen ist , dass ei ne solche Nennung nicht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verläss lich zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Anschri f- ten von Versicherungsnehmern nicht hervorgeht, ob weitere Verträge v ermittelt wurden . Zu Gunsten des Beklagten ist als gewichtig zu berücksichtigen , dass es sich bei den Namen und Anschriften der Versicherungsneh mer um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensi bel und die zudem auf natürliche Personen bezogen sind , deren informationelles Selbstbestimmungsr echt durch eine solche Auskunft tangiert würde . Zutreffend hat das Berufungsgericht au s- geführt, dass auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse be steht, dass die Namen und Anschrifte n der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt werden, und dass der Beklagte als Ve r- triebsleiter dieses Interes se, soweit möglich, zu wahren hat. Entspre chendes gilt für die Namen und Anschriften der für die Partneru n- ternehmen der C . Versic herung geworbenen Versicherungsnehmer . Es kann dahinstehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten an den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer unbeschadet ihres Rechts auf info r- mationelle Selbstbestimmung weniger oder gar nicht schutzwürdig wäre , wenn die C. Versicherung oder deren Partnerunternehmen an der Verletzung des Wettbewerbsv erbots vorsätzlich mitgewirkt hätten. Das Berufungsgericht hat Derartiges nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersich t- 22 - 14 - lich. Die Revision konzediert, dass die Parteien zu einer mittelbaren Täterschaft der C. Versicherung bezüglich der Verletzung des Wettbewerbsverbots in den Tatsacheninstanzen keinen Sachvortrag gehalten haben. Angesichts des b e- grenzten Werts, den eine Nennung der Namen und Ansc hriften der betreffe n- den Versicherungsnehmer für die Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns hat, ist dem vorstehend erörterten Auskunftsbe gehren auch nicht mit der von der Klägerin in ihren Antrag aufgenommenen Einschränkung eines Wirtschaftsp rüfervorbehalts stattzugeben . c) Schließlich rechtfertigt auch das weiter von der Revision angeführte I n- teresse der Klägerin, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob Mitarbeiter der C. Versicherung, die der Beklagte führt oder geführt hat, Kunden ab geworbe n h a- ben , denen die Klägerin ursprünglich Versicherungsverträge vermittelt hatte, den Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsve r- neh mer nicht . Die Revision macht insoweit geltend, dass der Klägerin Sch a- densersatzansprüche im Hinblick auf Folgeprovisionen (Bestandsprovisionen der Versicherer) zustünden, wenn der Beklagte seine bei der Klägerin ehemals über die ihm unterstellten Untervertreter betreuten Kunden auf die C. Versich e- rung übergeleitet habe. Dabei handelt es sich um eine neue , erstmals in der Revisionsinstanz angeführte Schadensberechnung auf der Grundlage neuen Tatsachenvorbringen s. Solches Vorbringen kann, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO; v gl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin in den Tats a- cheninstanzen eine Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz de s- jenigen Schadens geltend gemacht hätte, der dur ch den Verlust von Folgepr o- visionen infolge Abwerbung entstanden ist. 23 - 15 - d) Soweit dem Ur teil des Bundesgerichtshof s vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95 , NJW 1996, 2097 bezüglich der Nennung von Kundennamen beim Anspruch des Unternehmers auf Auskunft zur V orbereitung eines A n- spruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns etwas Abweichendes entnomm en werden könnte , hält der Senat, der nunmehr für die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständig ist, daran nicht fest. I II . Die Kostenentscheidung en beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 , § 565, § 516 Abs. 3 ZPO. Kniffka Eick Kosziol Jurgeleit Kartzke Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.10.2011 - 13 O 127/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.07.2012 - 13 U 118/11 - 24 25
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